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Entscheid

SB.2011.00108

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00108

1. Februar 2012Deutsch7 min

(URT.2012.13978)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A stellte am 27. August 2009 ein Gesuch um Erlass

der direkten Bundessteuer 2007 im Betrag von Fr. …, welches er mit knappen

finanziellen Mitteln begründete. Das kantonale Steueramt forderte ihn mit

Schreiben vom 1. und 23. März sowie vom 13. April und 2. Mai

2011 auf, verschiedene Unterlagen einzureichen. Diesen Aufforderungen kam der

Gesuchsteller mit Eingaben vom 28. April und 4. Mai 2011 nach.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 16. August 2011 wies das kantonale

Steueramt das Erlassgesuch ab, indem es sich auf den Standpunkt stellte, es

liege keine Notlage vor. Das Einkommen des Gesuchstellers von Fr. … würde

das betreibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. 3'757.90 monatlich im

Betrag von Fr. … übersteigen, sodass die ausstehende Steuerschuld in drei

Monatsraten beglichen werden könne, was ohne Weiteres zumutbar sei.

III.

Mit Beschwerde vom 14. September 2011 beantragte der

Gesuchsteller dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

mit der Begründung, er könne die Steuerschuld nicht bezahlen, da er sein Auto

zur Ausführung seiner Arbeit unbedingt benötige.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der

Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nach Art. 140 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens

gerügt werden.

Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der

Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom

19.

Dezember 1994 (EV) ein Anspruch auf Steuererlass besteht (zustimmend

Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008,

§ 31 N. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008,

E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009,

Art. 167 DBG N. 4), kann letztlich offengelassen werden. Denn die

Erlassbehörde muss bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen im

Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein

(pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter

Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002,

S. 348; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar

zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 167 DBG

N. 8).

Dementsprechend hat sich das

Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids

auf die Prüfung zu beschränken, ob das kantonale Steueramt das ihm zustehende

Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hat.

1.2

Anders als

bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der Beschwerde

gegen Entscheide des kantonalen Steueramts kein Novenausschluss, weil das

Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum

Ablauf der Beschwerde neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.

2.

2.1

Dem

Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer,

eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten

würde, können gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG die geschuldeten Beträge

ganz oder teilweise erlassen werden.

Eine "grosse Härte" ist insbesondere bei einer

Notlage gegeben (Beusch, Art. 167 DBG N. 18). Eine solche liegt nach

Art. 9 Abs. 1 EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem

Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person

steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben,

wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das

betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 des Bundesgesetzes vom

11.

April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs) in absehbarer Zeit nicht

vollumfänglich beglichen werden kann. Weiter ist es nach Art. 2

Abs. 2 EV grundsätzlich unerheblich, aus welchem Grund die

steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 10

Abs. 1 EV). Der Steuererlass soll schliesslich zu einer langfristigen und

dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person

beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst

und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen (Art. 1 Abs. 1 EV).

2.2

Nach der

allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt der Pflichtige die Beweislast für

Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. BGr,

21.

April 2010,2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember 2009,

2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt dem Steuerpflichtigen der entsprechende

Nachweis nicht, muss demzufolge zu seinen Ungunsten angenommen werden, die

behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr,

22.

September 2010, SB.2010.00086 E. 3.3, mit Hinweisen, nicht auf www.vgrzh.ch

publiziert; VGr, 26. Oktober 2005, SB.2005.00045, E. 2.2).

3.

3.1

Das

kantonale Steueramt hat die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung

der einschlägigen Richtlinien der Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich

für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

16.

September 2009 vollständig ermittelt, wobei es für den Ausgabeposten

"Auto inkl. Garagenplatz" ‑ statt wie vom Gesuchsteller mit

Fr. 600.- angegeben ‑ lediglich die monatlichen Kosten für die Benützung

der öffentlichen Verkehrsmittel (Monatsabonnement, 4 Zonen) von

vorliegend Fr. … angerechnet hat. Zur Begründung hat es angeführt, der

Gesuchsteller bedürfe für seinen Arbeitsweg von ca. 10 km zwischen B und C kein

Automobil, weshalb diesem keine Kompetenzqualität zukomme. Übrige mit seiner

Arbeit zusammenhängende notwendige Fahreinsätze habe er sodann nicht

nachgewiesen.

3.2

Dagegen

wendet der Gesuchsteller ein, er benötige sein Auto als Betreuer von Autisten

insbesondere deshalb, weil er Schichtarbeit leiste und die regelmässigen

Teamsitzungen jeweils bis um 23.00 Uhr dauern würden. Er legte dazu seine

Arbeitspläne des ersten Halbjahres 2011 als Beleg vor. Daraus geht jedoch im

Gegenteil hervor, dass der Gesuchsteller regelmässig entweder von 7.00 bis

13.30

Uhr oder von 11.00 bis 20.30 Uhr gearbeitet hat. Diese Arbeitszeiten

begründen keine Kompetenzqualität eines Automobils. Im Weiteren sind daraus

weder die geltend gemachten abendlichen Teamsitzungen noch Arbeitseinsätze

ausserhalb des eigentlichen Arbeitsorts in C ersichtlich. Weiterbildungen

begründen sodann keine Zuschläge zum Existenzminimum gemäss den einschlägigen

Richtlinien des Obergerichts. Soweit der Gesuchsteller in Ergänzung seiner

Beschwerde ein Dokument nachgereicht hat und darauf handschriftlich im

Zusammenhang mit der Betreuung seiner Tochter weitere notwendige Auslagen

geltend macht, handelt es sich lediglich um pauschal behauptete Fahrkosten,

welche bereits mangels Substanziierung nicht zu berücksichtigen sind. Die

Unterhaltszahlungen an seine Tochter, welche dieses Dokument eigentlich beschlägt,

beanstandet der Gesuchsteller ferner soweit ersichtlich nicht. Die zutreffenden

Ausführungen des kantonalen Steueramts sind folglich zu bestätigen.

In seiner Beschwerdeantwort weist das kantonale Steueramt zu

Recht ergänzend darauf hin, dass vorliegend selbst bei Kompetenzqualität des

Autos lediglich ein monatlicher Betrag von Fr. 200.- anzurechnen wäre, was

immer noch zu einer Überdeckung des Existenzminimums von Fr. … führte,

sodass die Steuerschuld in stets zumutbarer Weise in fünf Monaten beglichen

werden könne.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 EV in Verbindung mit

Art. 144 Abs. 3 DBG ist von einer Kostenauflage an den unterliegenden

Beschwerdeführer abzusehen.

5.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich

ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des

Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt,

steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr,

27.

Juni 2008,2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung

verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss erkennt

die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Mitteilung an…