SB.2011.00108
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00108
1. Februar 2012Deutsch7 min
(URT.2012.13978)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00108
Urteil
der Einzelrichterin
vom 1. Februar 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Florence Robert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuererlass
(Direkte Bundessteuer 2007),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A stellte am 27. August 2009 ein Gesuch um Erlass
der direkten Bundessteuer 2007 im Betrag von Fr. …, welches er mit knappen
finanziellen Mitteln begründete. Das kantonale Steueramt forderte ihn mit
Schreiben vom 1. und 23. März sowie vom 13. April und 2. Mai
2011 auf, verschiedene Unterlagen einzureichen. Diesen Aufforderungen kam der
Gesuchsteller mit Eingaben vom 28. April und 4. Mai 2011 nach.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 16. August 2011 wies das kantonale
Steueramt das Erlassgesuch ab, indem es sich auf den Standpunkt stellte, es
liege keine Notlage vor. Das Einkommen des Gesuchstellers von Fr. … würde
das betreibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. 3'757.90 monatlich im
Betrag von Fr. … übersteigen, sodass die ausstehende Steuerschuld in drei
Monatsraten beglichen werden könne, was ohne Weiteres zumutbar sei.
III.
Mit Beschwerde vom 14. September 2011 beantragte der
Gesuchsteller dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
mit der Begründung, er könne die Steuerschuld nicht bezahlen, da er sein Auto
zur Ausführung seiner Arbeit unbedingt benötige.
Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der
Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nach Art. 140 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens
gerügt werden.
Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der
Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom
19.
Dezember 1994 (EV) ein Anspruch auf Steuererlass besteht (zustimmend
Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008,
§ 31 N. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008,
E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009,
Art. 167 DBG N. 4), kann letztlich offengelassen werden. Denn die
Erlassbehörde muss bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen im
Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein
(pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter
Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002,
S. 348; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 167 DBG
N. 8).
Dementsprechend hat sich das
Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids
auf die Prüfung zu beschränken, ob das kantonale Steueramt das ihm zustehende
Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hat.
1.2
Anders als
bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der Beschwerde
gegen Entscheide des kantonalen Steueramts kein Novenausschluss, weil das
Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum
Ablauf der Beschwerde neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.
2.
2.1
Dem
Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer,
eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten
würde, können gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG die geschuldeten Beträge
ganz oder teilweise erlassen werden.
Eine "grosse Härte" ist insbesondere bei einer
Notlage gegeben (Beusch, Art. 167 DBG N. 18). Eine solche liegt nach
Art. 9 Abs. 1 EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem
Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person
steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben,
wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das
betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 des Bundesgesetzes vom
11.
April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs) in absehbarer Zeit nicht
vollumfänglich beglichen werden kann. Weiter ist es nach Art. 2
Abs. 2 EV grundsätzlich unerheblich, aus welchem Grund die
steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 10
Abs. 1 EV). Der Steuererlass soll schliesslich zu einer langfristigen und
dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person
beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst
und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen (Art. 1 Abs. 1 EV).
2.2
Nach der
allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt der Pflichtige die Beweislast für
Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. BGr,
21.
April 2010,2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember 2009,
2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt dem Steuerpflichtigen der entsprechende
Nachweis nicht, muss demzufolge zu seinen Ungunsten angenommen werden, die
behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr,
22.
September 2010, SB.2010.00086 E. 3.3, mit Hinweisen, nicht auf www.vgrzh.ch
publiziert; VGr, 26. Oktober 2005, SB.2005.00045, E. 2.2).
3.
3.1
Das
kantonale Steueramt hat die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung
der einschlägigen Richtlinien der Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
16.
September 2009 vollständig ermittelt, wobei es für den Ausgabeposten
"Auto inkl. Garagenplatz" ‑ statt wie vom Gesuchsteller mit
Fr. 600.- angegeben ‑ lediglich die monatlichen Kosten für die Benützung
der öffentlichen Verkehrsmittel (Monatsabonnement, 4 Zonen) von
vorliegend Fr. … angerechnet hat. Zur Begründung hat es angeführt, der
Gesuchsteller bedürfe für seinen Arbeitsweg von ca. 10 km zwischen B und C kein
Automobil, weshalb diesem keine Kompetenzqualität zukomme. Übrige mit seiner
Arbeit zusammenhängende notwendige Fahreinsätze habe er sodann nicht
nachgewiesen.
3.2
Dagegen
wendet der Gesuchsteller ein, er benötige sein Auto als Betreuer von Autisten
insbesondere deshalb, weil er Schichtarbeit leiste und die regelmässigen
Teamsitzungen jeweils bis um 23.00 Uhr dauern würden. Er legte dazu seine
Arbeitspläne des ersten Halbjahres 2011 als Beleg vor. Daraus geht jedoch im
Gegenteil hervor, dass der Gesuchsteller regelmässig entweder von 7.00 bis
13.30
Uhr oder von 11.00 bis 20.30 Uhr gearbeitet hat. Diese Arbeitszeiten
begründen keine Kompetenzqualität eines Automobils. Im Weiteren sind daraus
weder die geltend gemachten abendlichen Teamsitzungen noch Arbeitseinsätze
ausserhalb des eigentlichen Arbeitsorts in C ersichtlich. Weiterbildungen
begründen sodann keine Zuschläge zum Existenzminimum gemäss den einschlägigen
Richtlinien des Obergerichts. Soweit der Gesuchsteller in Ergänzung seiner
Beschwerde ein Dokument nachgereicht hat und darauf handschriftlich im
Zusammenhang mit der Betreuung seiner Tochter weitere notwendige Auslagen
geltend macht, handelt es sich lediglich um pauschal behauptete Fahrkosten,
welche bereits mangels Substanziierung nicht zu berücksichtigen sind. Die
Unterhaltszahlungen an seine Tochter, welche dieses Dokument eigentlich beschlägt,
beanstandet der Gesuchsteller ferner soweit ersichtlich nicht. Die zutreffenden
Ausführungen des kantonalen Steueramts sind folglich zu bestätigen.
In seiner Beschwerdeantwort weist das kantonale Steueramt zu
Recht ergänzend darauf hin, dass vorliegend selbst bei Kompetenzqualität des
Autos lediglich ein monatlicher Betrag von Fr. 200.- anzurechnen wäre, was
immer noch zu einer Überdeckung des Existenzminimums von Fr. … führte,
sodass die Steuerschuld in stets zumutbarer Weise in fünf Monaten beglichen
werden könne.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 EV in Verbindung mit
Art. 144 Abs. 3 DBG ist von einer Kostenauflage an den unterliegenden
Beschwerdeführer abzusehen.
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich
ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des
Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt,
steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr,
27.
Juni 2008,2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung
verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss erkennt
die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Mitteilung an…