Lexipedia

Entscheid

SB.2011.00115

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00115

6. Juni 2012Deutsch8 min

(URT.2012.14346)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Steueramt der Stadt Zürich verwarf am

13. Juli 2011 ein Gesuch von A (nachfolgend die Pflichtige) um Erlass von

Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2000–2008 samt Rückerstattung

von geleisteten Steuerzahlungen.

Erwägungen

II.

Einen von der

Pflichtigen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Finanzdirektion am

16.

September 2011 ab.

III.

Mit Beschwerde

vom 10. Oktober 2011 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen:

"1. Es sei die Verfügung des Steueramtes der Stadt Zürich

aufzuheben.

2.

Es sei der

Entscheid über das Erlassgesuch für Steuern aufzuschieben, bis letztinstanzliche

Entscheide über alle Steuersachen von Frau A vorliegen.

3.

Es seien die

kantonalen Steuerbehörden und die Gemeindesteuerbehörde anzuweisen, die

tatsächlichen Verhältnisse der finanziellen Notlage und der erfolgten Verarmung

wegen ausschliesslichen übermässigen Steuerzahlungen und sich darauf ergebenden

AHV-Zahlungen der Steuerpflichtigen festzustellen.

4.

Es seien die

Steuerbehörden des Kantons und der Gemeinde anzuweisen, bereits bezahlte

Steuern in einem Erlassverfahren auf Rückerstattung gemäss Ermessen der

Behörden zu prüfen und allenfalls veranlagte aber noch nicht bezahlte

Steuerbeträge als unerhältlich abzuschreiben.

5.

Es sei die Steuerbehörde

anzuweisen, der AHV-Behörde Mitteilung zu machen über die tatsächliche wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen, damit die AHV-Behörde ihrerseits die

AHV-Beitragszahlungen sofort anpassen kann unabhängig von den sonst üblichen

rechtlichen Steuermeldungen mit rechtlichen Wirkungen auf die

AHV-Beitragspflicht.

6.

Es sei die Steuerbehörde

anzuweisen, eventuell ein Revisionsverfahren für die früher erfolgten

Steuerveranlagungen durchzuführen.

7.

Es sei eventuell die

Steuerpflichtige für eine mündliche Verhandlung vor Verwaltungsgericht

vorzuladen.

8.

Es seien die Steuerbehörden

anzuweisen, die Steuerpflichtige für eine mündliche Befragung vorzuladen und

die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seien abzuklären.

9.

Es sei bei (der)

Steuerpflichtigen nach jeweils 2-3 hintereinanderfolgenden Ermessenseinschätzungen

eine Untersuchung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anzuordnen, damit die

nachfolgenden Ermessenseinschätzungen ungefähr der Leistungsfähigkeit

entsprechen.

10.

Es

seien keine Kosten zu erheben.

11.

Es

seien keine Kostenvorschüsse zu erheben.

12.

Es

sei eine Parteientschädigung für die einzelnen Verfahrensschritte festzulegen.

13.

Es sei von den

Steuerbehörden eine Aufstellung dem Verwaltungsgericht einzureichen, die alle

Steuerfaktoren seit 1980 und die erfolgten Steuerzahlungen, Erlassbescheide und

allenfalls Abschreibungen von Steuern der Pflichtigen seit 1980 nachweist.

14.

Es seien die Steuerakten

seit 1980 dem Verwaltungsgericht offenzulegen, mit Nachweis hinsichtlich der erfolgten

Steuererklärungen und der erfolgten Ermessenseinschätzungen in den Jahren ohne

Steuererklärungen. Es seien die Untersuchungshandlungen der Steuerbehörden

nachzuweisen.

15.

Es sei dem

Verwaltungsgericht offenzulegen, in welcher Weise die Steuerbehörden geprüft

haben, ob eine Notlage hinsichtlich des Erlassverfahrens bestand oder

nicht."

Sowohl die Finanzdirektion als auch das

Steueramt der Stadt Zürich schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei. Das Steueramt der Stadt Zürich verlangte zudem die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

In ihrer Replik vom 12. Januar 2012

liess die Pflichtige folgende Anträge stellen:

"1. Es

seien die Anträge der Beschwerdegegner abzuweisen.

2.

Es seien die zuständigen

Behörden anzuweisen, die Erlassverfahren zuzulassen und sie seien anzuweisen,

in den Erlassverfahren pflichtgemäss zu prüfen, in welcher Weise und in welcher

Höhe bezahlte oder nicht bezahlte Steuerbeträge teilweise oder ganz erlassen

werden können, um der eingetretenen Notlage der Steuerpflichtigen Rechnung zu

tragen, die gemäss ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nur Steuerlasten

in der Grössenordnung von einem steuerbaren Einkommen von 30-50'000.- tragen

kann und die allein wegen willkürlich völlig überhöhten Steuerrechnungen und

daraus folgenden AHV-Beitragszahlungen nun in eine schwere Notlage geraten ist.

3.

Es sei wegen der heute

bestehenden Notlage aufgrund der übermässigen Steuerzahlungen die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

4.

Es seien die zuständigen

Steuerbehörden anzuweisen, den AHV-Behörden einen aktuellen Bericht mit Angaben

zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu senden, die

den ungefähren Werten entsprechen gemäss der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die zu erfolgende Korrektur der bezahlten

AHV-Beiträge gemäss Bundesrecht.

5.

Es seien allenfalls die

Akten des Steuerrekursgerichtes 1. Abteilung beizuziehen (mit vielen Beilagen):

1.

DB 2011.198 + 199 1 St.2011.274 + 275

6.

Es sei eine mündliche

Verhandlung anzuordnen gemäss Paragraph 59 VerwRPfG mit Befragung der Steuerpflichtigen."

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gegen

Entscheide der zuständigen kommunalen Behörde über den Erlass von Staats- und

Gemeindesteuern kann der Pflichtige Rekurs bei der Finanzdirektion erheben. Der

Entscheid der Finanzdirektion unterliegt der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht (§ 184 Abs. 1 und 2 sowie § 185 Abs. 1

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

1.2

Mit der

Beschwerde können nach § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.3

Anders als

bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der

Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das

Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Somit sind bis zum Ablauf

der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.

2.

2.1

Gegenstand

des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des vorinstanzlichen

Verfahrens war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum

harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 153

N. 43). Dementsprechend lassen sich die vor der Rekursinstanz gestellten

Sachbegehren im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht

mehr ändern (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 153 N. 44).

2.2

Die

Verfügung des Steueramts der Stadt Zürich vom 13. Juli 2011 und der dazu

ergangene Rekursentscheid der Finanzdirektion vom 16. September 2011

beziehen sich allein auf das Begehren der Pflichtigen um Erlass samt

Rückerstattung von Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2000–2008.

Nicht Gegenstand des Erlassverfahrens bilden die Direkte Bundessteuer sowie die

Staats- und Gemeindesteuern 2009. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

2.3

Eine

allfällige Untersuchungspflicht der Steuer(justiz)behörden ist von vornherein

auf den Bereich ihrer sachlichen Zuständigkeit sowie auf den Streitgegenstand

beschränkt. Die von der Pflichtigen aufgrund ihrer selbstständigen

Erwerbstätigkeit an die AHV zu leistenden Beiträge fallen nicht darunter.

Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist auf die Beschwerde in diesem

Punkt nicht einzutreten.

3.

Für eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

besteht kein Anlass (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 141 N. 17).

Auf eine mündliche Verhandlung, die im Übrigen keinen Sinn machen würde, hat

die Pflichtige keinen Anspruch (RB 2000 Nr. 131;

Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 153 N. 52).

4.

Die Pflichtige hat sämtliche

Steuerforderungen, um deren Erlass sie ersucht, beglichen. Ein Erlassgesuch

kann sich grundsätzlich nicht auf Steuern beziehen, die – wie hier – bereits

bezahlt worden sind (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 14; vgl.

auch Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 167

N. 12). Denn eine Rückerstattung von angeblich zu viel bezahlten Steuern

liefe sinngemäss auf eine Überprüfung rechtskräftiger Einschätzungsentscheide

hinaus (VGr, 25. Mai 2011, SB.2010.00166, E. 2), weshalb auf solche

Begehren nicht einzutreten ist. Ein Steuererlassverfahren nach

§ 183 ff. StG ersetzt nämlich weder ein Rechtsmittelverfahren noch

soll damit die Revision rechtskräftiger Entscheide ermöglicht werden

(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 4 und 21).

Ausnahmsweise gewährt die Praxis allerdings

auch den Erlass vorbehaltlos bezahlter Steuern (und damit die Rückerstattung),

wenn festgestellt wird, dass trotz Vorliegens eindeutiger Erlassgründe die

Steuern bezahlt worden sind und die Zahlung den Steuerpflichtigen in eine

finanzielle Notlage brachte (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183

N. 17). Eine erlassbegründende Notlage der Pflichtigen, und zwar im

massgeblichen Zeitpunkt der Bezahlung (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183

N. 24), ist nicht ersichtlich. Die Pflichtige macht zwar geltend, sie sei

erst durch Zahlung der Steuern in eine Notlage geraten. Dennoch war ihr über

die Jahre hinweg stets die fristgerechte Zahlung derselben möglich, was gerade

darauf schliessen lässt, dass die Notlage im Zeitpunkt der Bezahlung nicht

vorlag.

Auf die Beschwerde ist daher nicht

einzutreten, da sie auf die Überprüfung rechtskräftiger Einschätzungsentscheide

hinausläuft. Im Übrigen besteht auch kein Anlass für die von der Pflichtigen

beantragte Einladung an die Steuerbehörde, ein Revisionsverfahren einzuleiten.

5.

Obwohl die Beschwerdeführerin unterliegt, rechtfertigt es

sich, ihr aufgrund von § 151 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 153

Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG keine Gerichtskosten aufzuerlegen.

Das Begehren um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Eine

Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang

nicht zu. Indessen sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit

§ 152 und § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG auch für

die Zusprechung einer solchen Vergütung an die obsiegende Beschwerdegegnerin

nicht erfüllt.

6.

Die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in

Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Weil das Gesetz nach

Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der

Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur

Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008), es sei denn, es werde die

Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an…