SB.2011.00115
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00115
6. Juni 2012Deutsch8 min
(URT.2012.14346)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00115
Beschluss
der 2. Kammer
vom 6. Juni 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Steueramt der Stadt Zürich verwarf am
13. Juli 2011 ein Gesuch von A (nachfolgend die Pflichtige) um Erlass von
Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2000–2008 samt Rückerstattung
von geleisteten Steuerzahlungen.
Erwägungen
II.
Einen von der
Pflichtigen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Finanzdirektion am
16.
September 2011 ab.
III.
Mit Beschwerde
vom 10. Oktober 2011 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Es sei die Verfügung des Steueramtes der Stadt Zürich
aufzuheben.
2.
Es sei der
Entscheid über das Erlassgesuch für Steuern aufzuschieben, bis letztinstanzliche
Entscheide über alle Steuersachen von Frau A vorliegen.
3.
Es seien die
kantonalen Steuerbehörden und die Gemeindesteuerbehörde anzuweisen, die
tatsächlichen Verhältnisse der finanziellen Notlage und der erfolgten Verarmung
wegen ausschliesslichen übermässigen Steuerzahlungen und sich darauf ergebenden
AHV-Zahlungen der Steuerpflichtigen festzustellen.
4.
Es seien die
Steuerbehörden des Kantons und der Gemeinde anzuweisen, bereits bezahlte
Steuern in einem Erlassverfahren auf Rückerstattung gemäss Ermessen der
Behörden zu prüfen und allenfalls veranlagte aber noch nicht bezahlte
Steuerbeträge als unerhältlich abzuschreiben.
5.
Es sei die Steuerbehörde
anzuweisen, der AHV-Behörde Mitteilung zu machen über die tatsächliche wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen, damit die AHV-Behörde ihrerseits die
AHV-Beitragszahlungen sofort anpassen kann unabhängig von den sonst üblichen
rechtlichen Steuermeldungen mit rechtlichen Wirkungen auf die
AHV-Beitragspflicht.
6.
Es sei die Steuerbehörde
anzuweisen, eventuell ein Revisionsverfahren für die früher erfolgten
Steuerveranlagungen durchzuführen.
7.
Es sei eventuell die
Steuerpflichtige für eine mündliche Verhandlung vor Verwaltungsgericht
vorzuladen.
8.
Es seien die Steuerbehörden
anzuweisen, die Steuerpflichtige für eine mündliche Befragung vorzuladen und
die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seien abzuklären.
9.
Es sei bei (der)
Steuerpflichtigen nach jeweils 2-3 hintereinanderfolgenden Ermessenseinschätzungen
eine Untersuchung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anzuordnen, damit die
nachfolgenden Ermessenseinschätzungen ungefähr der Leistungsfähigkeit
entsprechen.
10.
Es
seien keine Kosten zu erheben.
11.
Es
seien keine Kostenvorschüsse zu erheben.
12.
Es
sei eine Parteientschädigung für die einzelnen Verfahrensschritte festzulegen.
13.
Es sei von den
Steuerbehörden eine Aufstellung dem Verwaltungsgericht einzureichen, die alle
Steuerfaktoren seit 1980 und die erfolgten Steuerzahlungen, Erlassbescheide und
allenfalls Abschreibungen von Steuern der Pflichtigen seit 1980 nachweist.
14.
Es seien die Steuerakten
seit 1980 dem Verwaltungsgericht offenzulegen, mit Nachweis hinsichtlich der erfolgten
Steuererklärungen und der erfolgten Ermessenseinschätzungen in den Jahren ohne
Steuererklärungen. Es seien die Untersuchungshandlungen der Steuerbehörden
nachzuweisen.
15.
Es sei dem
Verwaltungsgericht offenzulegen, in welcher Weise die Steuerbehörden geprüft
haben, ob eine Notlage hinsichtlich des Erlassverfahrens bestand oder
nicht."
Sowohl die Finanzdirektion als auch das
Steueramt der Stadt Zürich schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Das Steueramt der Stadt Zürich verlangte zudem die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
In ihrer Replik vom 12. Januar 2012
liess die Pflichtige folgende Anträge stellen:
"1. Es
seien die Anträge der Beschwerdegegner abzuweisen.
2.
Es seien die zuständigen
Behörden anzuweisen, die Erlassverfahren zuzulassen und sie seien anzuweisen,
in den Erlassverfahren pflichtgemäss zu prüfen, in welcher Weise und in welcher
Höhe bezahlte oder nicht bezahlte Steuerbeträge teilweise oder ganz erlassen
werden können, um der eingetretenen Notlage der Steuerpflichtigen Rechnung zu
tragen, die gemäss ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nur Steuerlasten
in der Grössenordnung von einem steuerbaren Einkommen von 30-50'000.- tragen
kann und die allein wegen willkürlich völlig überhöhten Steuerrechnungen und
daraus folgenden AHV-Beitragszahlungen nun in eine schwere Notlage geraten ist.
3.
Es sei wegen der heute
bestehenden Notlage aufgrund der übermässigen Steuerzahlungen die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
4.
Es seien die zuständigen
Steuerbehörden anzuweisen, den AHV-Behörden einen aktuellen Bericht mit Angaben
zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu senden, die
den ungefähren Werten entsprechen gemäss der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die zu erfolgende Korrektur der bezahlten
AHV-Beiträge gemäss Bundesrecht.
5.
Es seien allenfalls die
Akten des Steuerrekursgerichtes 1. Abteilung beizuziehen (mit vielen Beilagen):
1.
DB 2011.198 + 199 1 St.2011.274 + 275
6.
Es sei eine mündliche
Verhandlung anzuordnen gemäss Paragraph 59 VerwRPfG mit Befragung der Steuerpflichtigen."
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gegen
Entscheide der zuständigen kommunalen Behörde über den Erlass von Staats- und
Gemeindesteuern kann der Pflichtige Rekurs bei der Finanzdirektion erheben. Der
Entscheid der Finanzdirektion unterliegt der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht (§ 184 Abs. 1 und 2 sowie § 185 Abs. 1
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
1.2
Mit der
Beschwerde können nach § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.3
Anders als
bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der
Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das
Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Somit sind bis zum Ablauf
der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.
2.
2.1
Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum
harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 153
N. 43). Dementsprechend lassen sich die vor der Rekursinstanz gestellten
Sachbegehren im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht
mehr ändern (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 153 N. 44).
2.2
Die
Verfügung des Steueramts der Stadt Zürich vom 13. Juli 2011 und der dazu
ergangene Rekursentscheid der Finanzdirektion vom 16. September 2011
beziehen sich allein auf das Begehren der Pflichtigen um Erlass samt
Rückerstattung von Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2000–2008.
Nicht Gegenstand des Erlassverfahrens bilden die Direkte Bundessteuer sowie die
Staats- und Gemeindesteuern 2009. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
2.3
Eine
allfällige Untersuchungspflicht der Steuer(justiz)behörden ist von vornherein
auf den Bereich ihrer sachlichen Zuständigkeit sowie auf den Streitgegenstand
beschränkt. Die von der Pflichtigen aufgrund ihrer selbstständigen
Erwerbstätigkeit an die AHV zu leistenden Beiträge fallen nicht darunter.
Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist auf die Beschwerde in diesem
Punkt nicht einzutreten.
3.
Für eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
besteht kein Anlass (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 141 N. 17).
Auf eine mündliche Verhandlung, die im Übrigen keinen Sinn machen würde, hat
die Pflichtige keinen Anspruch (RB 2000 Nr. 131;
Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 153 N. 52).
4.
Die Pflichtige hat sämtliche
Steuerforderungen, um deren Erlass sie ersucht, beglichen. Ein Erlassgesuch
kann sich grundsätzlich nicht auf Steuern beziehen, die – wie hier – bereits
bezahlt worden sind (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 14; vgl.
auch Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 167
N. 12). Denn eine Rückerstattung von angeblich zu viel bezahlten Steuern
liefe sinngemäss auf eine Überprüfung rechtskräftiger Einschätzungsentscheide
hinaus (VGr, 25. Mai 2011, SB.2010.00166, E. 2), weshalb auf solche
Begehren nicht einzutreten ist. Ein Steuererlassverfahren nach
§ 183 ff. StG ersetzt nämlich weder ein Rechtsmittelverfahren noch
soll damit die Revision rechtskräftiger Entscheide ermöglicht werden
(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 4 und 21).
Ausnahmsweise gewährt die Praxis allerdings
auch den Erlass vorbehaltlos bezahlter Steuern (und damit die Rückerstattung),
wenn festgestellt wird, dass trotz Vorliegens eindeutiger Erlassgründe die
Steuern bezahlt worden sind und die Zahlung den Steuerpflichtigen in eine
finanzielle Notlage brachte (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183
N. 17). Eine erlassbegründende Notlage der Pflichtigen, und zwar im
massgeblichen Zeitpunkt der Bezahlung (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183
N. 24), ist nicht ersichtlich. Die Pflichtige macht zwar geltend, sie sei
erst durch Zahlung der Steuern in eine Notlage geraten. Dennoch war ihr über
die Jahre hinweg stets die fristgerechte Zahlung derselben möglich, was gerade
darauf schliessen lässt, dass die Notlage im Zeitpunkt der Bezahlung nicht
vorlag.
Auf die Beschwerde ist daher nicht
einzutreten, da sie auf die Überprüfung rechtskräftiger Einschätzungsentscheide
hinausläuft. Im Übrigen besteht auch kein Anlass für die von der Pflichtigen
beantragte Einladung an die Steuerbehörde, ein Revisionsverfahren einzuleiten.
5.
Obwohl die Beschwerdeführerin unterliegt, rechtfertigt es
sich, ihr aufgrund von § 151 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 153
Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG keine Gerichtskosten aufzuerlegen.
Das Begehren um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Eine
Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang
nicht zu. Indessen sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG auch für
die Zusprechung einer solchen Vergütung an die obsiegende Beschwerdegegnerin
nicht erfüllt.
6.
Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in
Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Weil das Gesetz nach
Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der
Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur
Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008), es sei denn, es werde die
Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an…