SB.2011.00132
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00132
4. Juli 2012Deutsch15 min
(URT.2012.14443)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00132
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. Juli 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle Brunschwig, Gerichtsschreiberin Silvia Hunziker.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend Steuerhoheit
(ab 1.1.2010),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der ledige, 1976 geborene A lebte seit Januar 2007 als
Wochenaufenthalter in B, wo er zusammen mit zwei weiteren Personen eine
6-Zimmer-Wohnung bewohnte. Im April 2011 meldete er sich wieder nach C (ZG) ab.
Im Jahr 2010 arbeitete er als Firmenkundenberater bei der Bank E in F; im
Frühjahr 2011 wechselte er in derselben Funktion zur Bank G in F. Seine
Schriften hat er in C deponiert, wo seine Eltern leben.
Mit Vorentscheid vom 18. Februar 2011 beanspruchte
das kantonale Steueramt ab 1. Januar 2010 die Steuerhoheit über A für den Kanton H
bzw. die Gemeinde B.
Am 23. Mai 2011 wies das kantonale Steueramt die
dagegen erhobene Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Den Rekurs in der Sache wies das Steuerrekursgericht am
4.
Oktober 2011 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2011 beantragte A dem Verwaltungsgericht
sinngemäss, der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass er seinen Wohnsitz nicht im Kanton H habe. Ausserdem
verlangte er, die Kosten von Fr. 2'060.- dem Kanton oder dem
"verursachenden Beamten" in Rechnung zu stellen und ihn mit Fr. 1'000.-
für die "missbräuchliche Einschätzung des Steuerrekursgerichts und die Missachtung
Privatsphäre (Polizeibesuch)" zu entschädigen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über
die Abgrenzung der Steuerhoheit des Kantons H gegen jene anderer Kantone
zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue
Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).
2.
2.1
Unter
dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG und
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV]) ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine
Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1
des Zivilgesetzbuchs [ZGB]; Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
[StHG]) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und
wirtschaftlichen Interessen befindet. Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit
bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven
äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den
bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person; die formellen Kriterien
der polizeilichen An- und Abmeldung, die Hinterlegung der Schriften oder die
Ausübung der politischen Rechte bilden nur dann Indizien für den
steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür
spricht (VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; BGE 132 I 29 E. 4;
BGE 125 I 54 E. 2).
2.2
Hält
sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf
an, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen. Bei unselbständig erwerbstätigen
Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder
unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit
nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (vgl. BGE
132.
I 29 E. 4.2; VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1
Nr. 11; BGE 121 I 14 E. 4a = StE 1995 A 24.24.3 Nr. 1;
BGr, 20. Januar
1994, ASA 63 [1994/95], 839). Die Frage, zu welchem der
Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen
unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu
beurteilen (BGE 132 I 29 E. 4.2).
2.2.1
Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die
persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie (Ehegatte
und Kinder) aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn
sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich
oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren. Demnach
unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich
ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie
aufhält (BGE 132 I 29 E. 4.2); anders verhält es sich nur, wenn sie in
leitender Stellung tätig sind (vgl. dazu BGE 132 I 29 E. 4 und 5).
2.2.2
Diese Praxis
findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch
Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen (statt
vieler: BGr, 7. Mai 2008,2C_646/2007 E. 3.3.1). Allerdings werden
die Kriterien, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als
Steuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt; dies folgt
aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig
lockerer ist als jene unter Ehegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt
noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur
familiäre Beziehungen – etwa ein besonderer Freundes- oder Bekanntenkreis,
ausgeprägte gesellschaftliche Beziehungen oder der Umstand, dass der oder die
Steuerpflichtige ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung besitzt – zum einen
oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält der Grundsatz,
wonach das Steuerdomizil von Unselbständig-erwerbenden am Arbeitsort liegt,
grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den
Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort
überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am Arbeitsort
eine Wohnung eingerichtet haben, dort ein Konkubinatsverhältnis haben oder über
einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen (vgl. BGr, 6. Dezember
2010,2C_397/2010 E. 2.2; BGr, 7. Mai 2008,2C_646/2007 E. 3.3.2;
20.
Januar 1994, ASA 63
[1994/95], 840 f. E. 2c, mit Hinweisen). Besonderes Gewicht
haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das
Alter des Steuerpflichtigen (BGr, 14. November 2006,2P.159/2006 E. 2.2;
BGr, 17. Juni 2004,2P.179/2003 E. 2.3).
Mit der erwähnten Rechtsprechung zur Besteuerung von
ledigen Steuerpflichtigen wird dem faktischen Umstand Rechnung getragen, dass
sich mit zunehmender Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort die Bindungen zur
Familie lockern, während sie sich zum Arbeitsort verdichten. Das Bundesgericht
hat der sog. "Basler Praxis", wonach sich der Lebensmittelpunkt bei
einer unverheirateten unselbständigerwerbenden Person dann am Wochenaufenthaltsort
befindet, wenn sie seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am gleichen
Arbeitsort tätig ist oder über 30 Jahre alt ist (vgl. BGr, 2. Februar 2001,
2P.119/2000, E. 3d und e; BGr, 20. Januar 1994, ASA 63 [1994/95] 839 E. 2c
= StE 1994 A 24.21 Nr. 7 = StR 1994, 580), eine gewisse Plausibilität
zugesprochen (vgl. insb. BGr, 7. Mai 2008,2C_646/2007, E. 4.3.3).
Allerdings darf sich die Behörde nicht auf eine schematische oder isolierte Betrachtung
der beiden genannten Merkmale beschränken. Vielmehr bedarf es in jedem Fall
einer sorgfältigen Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien-
und Lebensumstände (BGr, 7. Mai 2008,2C_646/2007, E. 4.3.3). So kann
das Hauptsteuerdomizil auch bei langjährigem Aufenthalt am Arbeitsort oder bei
über 30-jährigen Personen bei besonderen Umständen am Familienort verbleiben
(vgl. z. B. BGr, 14. November
2006,2P.159/2006, E. 3.2 und 3.3; VGr, 10. Juni 2009, SB.2008.00103,
E. 3.2 und 3.3; vgl. zum Ganzen Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin
Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 6 N. 38
mit weiteren Hinweisen).
2.3
Der Umstand,
dass der ledige Steuerpflichtige vom Ort aus, wo er sich während der Woche
aufhält, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet nach der Rechtsprechung
die natürliche Vermutung, dass der Steuerpflichtige dort sein Steuerdomizil
hat. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn er regelmässig mindestens
einmal pro Woche an den Ort zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er
aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo er andere
persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Nur wenn der steuerpflichtigen
Person der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am
Ort, wo die Familie wohnt, gelingt, obliegt es dem Kanton des
Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen, dass die Person gewichtige
wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält
(BGr, 6. Dezember 2010,2C_397/2010, E. 2.3; BGr, 6. August 2009,
2C_809/2008 E. 3.2; BGr, 19. März 2008,2C_748/2008 E. 3.2;
BGE 125 I 54 E. 3a).
2.4
Bei
Wohnsitzstreitigkeiten zwischen Kantonen besteht gemäss Art. 68 Abs. 1
StHG die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende
Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode
seinen Wohnsitz hat. Im System der einjährigen Gegenwartsbemessung kann mithin
ein Steuerdomizilentscheid für eine laufende Steuerperiode nicht vor deren Ende
ergehen, weil die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt ausschlaggebend sind. Für
die Steuerperiode 2010 sind damit die Verhältnisse Ende Dezember 2010 relevant.
Der Vorentscheid des Kantonalen Steueramts, mit welchem dieses die Steuerhoheit
ab 1. Januar 2010 beanspruchte, erging am 18. Februar 2011 und konnte
daher nur die Steuerperiode 2010 erfassen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet somit nur der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Steuerperiode
2010.
Infolgedessen sind Ereignisse nach dem 31. Dezember 2010 im vorliegenden
Verfahren nicht von Bedeutung.
3.
3.1
Im vorliegenden Verfahren ist streitig, wo sich das Hauptsteuerdomizil des
Beschwerdeführers ab 1. Januar 2010 befindet. Da der ledige, über
30-jährige Beschwerdeführer seit 2007 – unbestrittenermassen bis April 2011 –
unter der Woche in einer Mietwohnung in B wohnte und in F einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit nachging bzw. immer noch nachgeht, ergibt sich aus den in E. 2.2.2
dargelegten Grundsätzen die natürliche Vermutung, dass sich der
steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2010 in B
befindet.
3.2
3.2.1
Auch wenn diese natürliche Vermutung – wie der Beschwerdeführer geltend
macht – ein Element der Beweiswürdigung und nicht eine Beweislastregel ist
(vgl. Daniel Schär, Grundsätze der Beweislastverteilung im Steuerrecht, Bern
1998, S. 253 f.), so obliegt es dennoch dem Beschwerdeführer, der sich
gegen die Beanspruchung der Steuerhoheit durch den Kanton H wendet, aufzuzeigen,
dass er regelmässig nach C im Kanton D zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit
welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und dass er
gewichtige wirtschaftliche sowie allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem
Ort unterhält. Dabei setzt die Entkräftigung der natürlichen Vermutung des Hauptsteuerdomizils
einer ledigen Person an demjenigen Ort, an welchem sie sich während der Woche
aufhält, um von dort aus zur Arbeit zu gehen (sog. Wochenaufenthaltsort), nicht
den lückenlosen Nachweis klar definierter abweichender Indizien voraus. Zwar
ist aus Praktikabilitätsüberlegungen ein gewisser Schematismus im Sinn einer Neigung,
bei unklar gebliebenen Verhältnissen zugunsten der Vermutung zu entscheiden,
unvermeidlich. Trotzdem muss es genügen, wenn Anhaltspunkte für den
Wochenendwohnort in einer Weise nachgewiesen werden, die so gewichtig und
überzeugend sind, dass sie geeignet sind, die Domizilvermutung zu entkräften.
Dabei ist zu beachten, dass die natürliche Vermutung des Wohnsitzes am
Wochenwohnort umso mehr Gewicht erhält, je älter eine Person ist und je länger
das Auseinanderfallen von Wochenaufenthaltsort und Wochenendwohnort angedauert
hat (vgl. BGr, 6. Dezember 2010,2C_397/2010, E. 2.4.2).
3.2.2
Gegenüber der natürlichen Vermutung, dass sich das Hauptsteuerdomizil des
über 30-jährigen Beschwerdeführers, der seit dem Jahr 2007 in B als
Wochenaufenthalter gemeldet ist, in der fraglichen Steuerperiode in B und damit
im Kanton H befand, vermag der Beschwerdeführer recht enge Beziehungen zu C
aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer ist in C geboren und verbrachte seine
Kindheit sowie die Schulzeit in C. Selbst während seiner Studienzeit und seines
Welschlandaufenthalts sei er regelmässig nach C zurückgekehrt. Zwar nicht
strikt erwiesen ist, aber durchaus glaubhaft scheint, dass der Beschwerdeführer
auch jetzt noch regelmässig an den Wochenenden zu seinen Eltern und seinem
Bruder nach C zurückkehrt, wo er seinem Vater bei der Bewirtschaftung des
Landwirtschaftslands hilft. Beim Landwirtschaftsbetrieb der Eltern handelt es
sich nach Angaben des Vaters des Beschwerdeführers um einen
"arbeitsintensiven" Acker- und Gemüseanbau. Allerdings wurden – wie
die Vorinstanz für das Rekursverfahren zu Recht bemängelt – auch im
Beschwerdeverfahren bezüglich des Umfangs und der Häufigkeit der Mithilfe keine
näheren Angaben gemacht. Ebenso wenig ist bekannt, ob und inwiefern der Bruder
des Beschwerdeführers mithilft. Dennoch ist die Mithilfe des Beschwerdeführers
– insbesondere in Anbetracht des Alters des Vaters und des noch in Ausbildung
stehenden Bruders – von Bedeutung, zeigt sie doch die Verbundenheit des
Beschwerdeführers zum elterlichen Landwirtschaftsbetrieb, zu seinen Eltern,
seinem Bruder und zu C (vgl. BGr, 20. Januar 1994, ASA 63, 836 E. 3b).
Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers und seines Vaters beschränken sich
die Familienbeziehungen nicht auf das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer
und seinen Eltern, sondern gelten auch gegenüber der Schwester und der
"grossen" Verwandtschaft, die er "regelmässig im Kanton D"
sehe. Nebst der Mithilfe im Landwirtschaftsbetrieb der Eltern und der Pflege
der Familienbeziehungen ist der Beschwerdeführer auch gesellschaftlich
engagiert in C, nämlich als Mitglied des Karateklubs I, wo er regelmässig
trainiert und sich aktiv am Clubleben beteiligt. Ausserdem pflegt er in C einen
Freundeskreis, was sowohl vom Vater als auch vom Karateklub I bestätigt
wird.
Wenn auch die Angaben des Beschwerdeführers – wie die
Vorinstanz bemängelt – in mancher Hinsicht eher marginal sind, so ist aber
immerhin insgesamt nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer in C über ein
familiäres und ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfügt, welches er regelmässig
pflegt, und er zudem auch gesellschaftlich aktiv ist.
3.2.3
Was die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, kann der
Beschwerdeführer in C im Gegenzug für die Mithilfe im Landwirtschaftsbetrieb
bei seinen Eltern im "geräumigen" 9-Zimmer-Zweifamilienhaus wohnen, wobei
ihm hier laut eigenen Angaben (in der Rekursschrift) "eine ganze Wohnung
sowie auch das gesamte Haus mit Werkstatt, Lager, Umschwung, Garten und
Gartenhaus" zur Verfügung stehen. Gemäss schriftlicher Auskunft des Vaters
des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2011 wird das 9-Zimmer-Elternhaus in C
derzeit von vier Personen geteilt, nämlich vom Vater und von dessen Ehefrau
sowie von den beiden Söhnen, d. h.
vom Beschwerdeführer und seinem Bruder. Demgegenüber verfügt der
Beschwerdeführer in B lediglich über ein Zimmer in einer 6-Zimmer-Wohnung zu
einem Mietzins von Fr. 900.- pro Monat, das er wohl – wie den Angaben im
"Fragebogen für Wochenaufenthalt" zu entnehmen ist – als blosse
Schlafgelegenheit wegen der Nähe zu seinem Arbeitsplatz in F gemietet hat. In diesem
Sinn macht er in der Beschwerde geltend, es handle sich um eine
Zweckgemeinschaft. Somit sprechen auch die Wohnverhältnisse des alleinstehenden
Beschwerdeführers nicht als Indiz für eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts
nach B (im Unterschied dazu BGr, 12. April 2012,2C_918/2011, E. 3.3).
Die Vorinstanz leitet jedoch aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer nicht allein eine kleine Wohnung benutzt, sondern mit zwei
Wohnpartnern eine 6-Zimmer-Wohnung teilt, ab, dass die Unterkunft für ihn
einige Bedeutung habe und der Beschwerdeführer nach allgemeiner Lebenserfahrung
mindestens zu den Wohnpartnern, vermutlich aber auch zu einem weiteren
Personenkreis rund um die Wohngemeinschaft und in B einen intensiven sozialen
Kontakt pflege. Der Beschwerdeführer widerspricht diesen seines Erachtens
"unbegründeten Mutmassungen". Bereits in den Fragebögen für
Wochenaufenthalt hatte er jeweils angegeben, dass er keine persönlichen
Beziehungen zu B habe. Nichtsdestotrotz ist der Annahme der Vorinstanz eine
gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Es ist wenig glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer in B nicht auch gewisse gesellschaftliche Beziehungen geknüpft
hat. Zumindest mit den Wohnpartnern wird er einen gewissen Kontakt pflegen. Für
weitere, namentlich für "intensive" soziale und gesellschaftliche Kontakte
des Beschwerdeführers in B bestehen allerdings keine Hinweise. Zwar ist auch
der Beruf des Beschwerdeführers als Firmenkundenberater bei der Bank G
bzw. früher bei der Bank E mit zwischenmenschlichen Kontakten verbunden.
Selbst wenn jedoch, was der Beschwerdeführer bestreitet, seine Berufstätigkeit
die Pflege von persönlichen Beziehungen auch ausserhalb der üblichen
Arbeitszeit erfordern sollte, vermöchten diese nur von Berufs wegen
existierenden Beziehungen seine Verwurzelung in C nicht zu überwiegen.
3.3
Die Gesamtheit der Umstände spricht mithin dafür, dass die Beziehungen zu C
– insbesondere mit Blick auf den engen Kontakt zur dort ansässigen Familie und
der Mithilfe im Landwirtschaftsbetrieb – überwiegen, zumal angesichts des
Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 1976) und der Dauer seines Aufenthalts
in B bzw. seiner Berufstätigkeit in F (seit 2007) die Vermutung, dass sich der
Lebensmittelpunkt bei einem unverheirateten Unselbständigerwerbenden dann am
Wochenaufenthaltsort befindet, wenn der Betroffene mehr als 30 Jahre alt
oder seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am gleichen Arbeitsort tätig ist,
(noch) nicht besonders schwer wiegt.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
4.
4.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
4.2
Sowohl im
Rekurs- wie auch im Beschwerdeverfahren kann die unterliegende Partei oder
Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenseite
verpflichtet werden, sofern die rechtsgenügende Darlegung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechts-beistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung
mit § 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Ein besonderer
Aufwand kann nur bejaht werden, wenn die Grenze des im Rahmen eines Verwaltungsrechtspflegeverfahrens
Üblichen und Zumutbaren überschritten ist und von einer Partei nicht erwartet
werden kann, dass sie einen solchen Aufwand vollumfänglich selbst trägt. In
Anbetracht dessen ist dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
eine reduzierte Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
4.3
Über
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche von Privaten gegen Staat sowie gegen
dessen Beamte und Angestellte entscheiden Zivilgerichte (vgl. § 2 VRG, § 19
des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969). Das Verwaltungsgericht ist
somit nicht zuständig.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Es wird festgestellt,
dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2010 der Steuerhoheit des
Kantons H nicht unterliegt.
2.
Die Kosten
des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung
von Fr. 500.- zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an…