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Entscheid

SB.2011.00132

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00132

4. Juli 2012Deutsch15 min

(URT.2012.14443)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der ledige, 1976 geborene A lebte seit Januar 2007 als

Wochenaufenthalter in B, wo er zusammen mit zwei weiteren Personen eine

6-Zimmer-Wohnung bewohnte. Im April 2011 meldete er sich wieder nach C (ZG) ab.

Im Jahr 2010 arbeitete er als Firmenkundenberater bei der Bank E in F; im

Frühjahr 2011 wechselte er in derselben Funktion zur Bank G in F. Seine

Schriften hat er in C deponiert, wo seine Eltern leben.

Mit Vorentscheid vom 18. Februar 2011 beanspruchte

das kantonale Steueramt ab 1. Januar 2010 die Steuerhoheit über A für den Kanton H

bzw. die Gemeinde B.

Am 23. Mai 2011 wies das kantonale Steueramt die

dagegen erhobene Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Den Rekurs in der Sache wies das Steuerrekursgericht am

4.

Oktober 2011 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2011 beantragte A dem Verwaltungsgericht

sinngemäss, der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei aufzuheben und es sei

festzustellen, dass er seinen Wohnsitz nicht im Kanton H habe. Ausserdem

verlangte er, die Kosten von Fr. 2'060.- dem Kanton oder dem

"verursachenden Beamten" in Rechnung zu stellen und ihn mit Fr. 1'000.-

für die "missbräuchliche Einschätzung des Steuerrekursgerichts und die Missachtung

Privatsphäre (Polizeibesuch)" zu entschädigen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über

die Abgrenzung der Steuerhoheit des Kantons H gegen jene anderer Kantone

zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue

Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).

2.

2.1

Unter

dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG und

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen

Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV]) ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine

Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1

des Zivilgesetzbuchs [ZGB]; Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

[StHG]) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und

wirtschaftlichen Interessen befindet. Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit

bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven

äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den

bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person; die formellen Kriterien

der polizeilichen An- und Abmeldung, die Hinterlegung der Schriften oder die

Ausübung der politischen Rechte bilden nur dann Indizien für den

steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür

spricht (VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; BGE 132 I 29 E. 4;

BGE 125 I 54 E. 2).

2.2

Hält

sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf

an, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen. Bei unselbständig erwerbstätigen

Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder

unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit

nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (vgl. BGE

132.

I 29 E. 4.2; VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1

Nr. 11; BGE 121 I 14 E. 4a = StE 1995 A 24.24.3 Nr. 1;

BGr, 20. Januar

1994, ASA 63 [1994/95], 839). Die Frage, zu welchem der

Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen

unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu

beurteilen (BGE 132 I 29 E. 4.2).

2.2.1

Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die

persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie (Ehegatte

und Kinder) aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn

sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich

oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren. Demnach

unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich

ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie

aufhält (BGE 132 I 29 E. 4.2); anders verhält es sich nur, wenn sie in

leitender Stellung tätig sind (vgl. dazu BGE 132 I 29 E. 4 und 5).

2.2.2

Diese Praxis

findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch

Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen (statt

vieler: BGr, 7. Mai 2008,2C_646/2007 E. 3.3.1). Allerdings werden

die Kriterien, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als

Steuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt; dies folgt

aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig

lockerer ist als jene unter Ehegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt

noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur

familiäre Beziehungen – etwa ein besonderer Freundes- oder Bekanntenkreis,

ausgeprägte gesellschaftliche Beziehungen oder der Umstand, dass der oder die

Steuerpflichtige ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung besitzt – zum einen

oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält der Grundsatz,

wonach das Steuerdomizil von Unselbständig-erwerbenden am Arbeitsort liegt,

grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den

Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort

überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am Arbeitsort

eine Wohnung eingerichtet haben, dort ein Konkubinatsverhältnis haben oder über

einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen (vgl. BGr, 6. Dezember

2010,2C_397/2010 E. 2.2; BGr, 7. Mai 2008,2C_646/2007 E. 3.3.2;

20.

Januar 1994, ASA 63

[1994/95], 840 f. E. 2c, mit Hinweisen). Besonderes Gewicht

haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das

Alter des Steuerpflichtigen (BGr, 14. November 2006,2P.159/2006 E. 2.2;

BGr, 17. Juni 2004,2P.179/2003 E. 2.3).

Mit der erwähnten Rechtsprechung zur Besteuerung von

ledigen Steuerpflichtigen wird dem faktischen Umstand Rechnung getragen, dass

sich mit zunehmender Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort die Bindungen zur

Familie lockern, während sie sich zum Arbeitsort verdichten. Das Bundesgericht

hat der sog. "Basler Praxis", wonach sich der Lebensmittelpunkt bei

einer unverheirateten unselbständigerwerbenden Person dann am Wochenaufenthaltsort

befindet, wenn sie seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am gleichen

Arbeitsort tätig ist oder über 30 Jahre alt ist (vgl. BGr, 2. Februar 2001,

2P.119/2000, E. 3d und e; BGr, 20. Januar 1994, ASA 63 [1994/95] 839 E. 2c

= StE 1994 A 24.21 Nr. 7 = StR 1994, 580), eine gewisse Plausibilität

zugesprochen (vgl. insb. BGr, 7. Mai 2008,2C_646/2007, E. 4.3.3).

Allerdings darf sich die Behörde nicht auf eine schematische oder isolierte Betrachtung

der beiden genannten Merkmale beschränken. Vielmehr bedarf es in jedem Fall

einer sorgfältigen Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien-

und Lebensumstände (BGr, 7. Mai 2008,2C_646/2007, E. 4.3.3). So kann

das Hauptsteuerdomizil auch bei langjährigem Aufenthalt am Arbeitsort oder bei

über 30-jährigen Personen bei besonderen Umständen am Familienort verbleiben

(vgl. z. B. BGr, 14. November

2006,2P.159/2006, E. 3.2 und 3.3; VGr, 10. Juni 2009, SB.2008.00103,

E. 3.2 und 3.3; vgl. zum Ganzen Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin

Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 6 N. 38

mit weiteren Hinweisen).

2.3

Der Umstand,

dass der ledige Steuerpflichtige vom Ort aus, wo er sich während der Woche

aufhält, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet nach der Rechtsprechung

die natürliche Vermutung, dass der Steuerpflichtige dort sein Steuerdomizil

hat. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn er regelmässig mindestens

einmal pro Woche an den Ort zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er

aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo er andere

persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Nur wenn der steuerpflichtigen

Person der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am

Ort, wo die Familie wohnt, gelingt, obliegt es dem Kanton des

Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen, dass die Person gewichtige

wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält

(BGr, 6. Dezember 2010,2C_397/2010, E. 2.3; BGr, 6. August 2009,

2C_809/2008 E. 3.2; BGr, 19. März 2008,2C_748/2008 E. 3.2;

BGE 125 I 54 E. 3a).

2.4

Bei

Wohnsitzstreitigkeiten zwischen Kantonen besteht gemäss Art. 68 Abs. 1

StHG die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende

Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode

seinen Wohnsitz hat. Im System der einjährigen Gegenwartsbemessung kann mithin

ein Steuerdomizilentscheid für eine laufende Steuerperiode nicht vor deren Ende

ergehen, weil die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt ausschlaggebend sind. Für

die Steuerperiode 2010 sind damit die Verhältnisse Ende Dezember 2010 relevant.

Der Vorentscheid des Kantonalen Steueramts, mit welchem dieses die Steuerhoheit

ab 1. Januar 2010 beanspruchte, erging am 18. Februar 2011 und konnte

daher nur die Steuerperiode 2010 erfassen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens

bildet somit nur der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Steuerperiode

2010.

Infolgedessen sind Ereignisse nach dem 31. Dezember 2010 im vorliegenden

Verfahren nicht von Bedeutung.

3.

3.1

Im vorliegenden Verfahren ist streitig, wo sich das Hauptsteuerdomizil des

Beschwerdeführers ab 1. Januar 2010 befindet. Da der ledige, über

30-jährige Beschwerdeführer seit 2007 – unbestrittenermassen bis April 2011 –

unter der Woche in einer Mietwohnung in B wohnte und in F einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit nachging bzw. immer noch nachgeht, ergibt sich aus den in E. 2.2.2

dargelegten Grundsätzen die natürliche Vermutung, dass sich der

steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2010 in B

befindet.

3.2

3.2.1

Auch wenn diese natürliche Vermutung – wie der Beschwerdeführer geltend

macht – ein Element der Beweiswürdigung und nicht eine Beweislastregel ist

(vgl. Daniel Schär, Grundsätze der Beweislastverteilung im Steuerrecht, Bern

1998, S. 253 f.), so obliegt es dennoch dem Beschwerdeführer, der sich

gegen die Beanspruchung der Steuerhoheit durch den Kanton H wendet, aufzuzeigen,

dass er regelmässig nach C im Kanton D zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit

welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und dass er

gewichtige wirtschaftliche sowie allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem

Ort unterhält. Dabei setzt die Entkräftigung der natürlichen Vermutung des Hauptsteuerdomizils

einer ledigen Person an demjenigen Ort, an welchem sie sich während der Woche

aufhält, um von dort aus zur Arbeit zu gehen (sog. Wochenaufenthaltsort), nicht

den lückenlosen Nachweis klar definierter abweichender Indizien voraus. Zwar

ist aus Praktikabilitätsüberlegungen ein gewisser Schematismus im Sinn einer Neigung,

bei unklar gebliebenen Verhältnissen zugunsten der Vermutung zu entscheiden,

unvermeidlich. Trotzdem muss es genügen, wenn Anhaltspunkte für den

Wochenendwohnort in einer Weise nachgewiesen werden, die so gewichtig und

überzeugend sind, dass sie geeignet sind, die Domizilvermutung zu entkräften.

Dabei ist zu beachten, dass die natürliche Vermutung des Wohnsitzes am

Wochenwohnort umso mehr Gewicht erhält, je älter eine Person ist und je länger

das Auseinanderfallen von Wochenaufenthaltsort und Wochenendwohnort angedauert

hat (vgl. BGr, 6. Dezember 2010,2C_397/2010, E. 2.4.2).

3.2.2

Gegenüber der natürlichen Vermutung, dass sich das Hauptsteuerdomizil des

über 30-jährigen Beschwerdeführers, der seit dem Jahr 2007 in B als

Wochenaufenthalter gemeldet ist, in der fraglichen Steuerperiode in B und damit

im Kanton H befand, vermag der Beschwerdeführer recht enge Beziehungen zu C

aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer ist in C geboren und verbrachte seine

Kindheit sowie die Schulzeit in C. Selbst während seiner Studienzeit und seines

Welschlandaufenthalts sei er regelmässig nach C zurückgekehrt. Zwar nicht

strikt erwiesen ist, aber durchaus glaubhaft scheint, dass der Beschwerdeführer

auch jetzt noch regelmässig an den Wochenenden zu seinen Eltern und seinem

Bruder nach C zurückkehrt, wo er seinem Vater bei der Bewirtschaftung des

Landwirtschaftslands hilft. Beim Landwirtschaftsbetrieb der Eltern handelt es

sich nach Angaben des Vaters des Beschwerdeführers um einen

"arbeitsintensiven" Acker- und Gemüseanbau. Allerdings wurden – wie

die Vorinstanz für das Rekursverfahren zu Recht bemängelt – auch im

Beschwerdeverfahren bezüglich des Umfangs und der Häufigkeit der Mithilfe keine

näheren Angaben gemacht. Ebenso wenig ist bekannt, ob und inwiefern der Bruder

des Beschwerdeführers mithilft. Dennoch ist die Mithilfe des Beschwerdeführers

– insbesondere in Anbetracht des Alters des Vaters und des noch in Ausbildung

stehenden Bruders – von Bedeutung, zeigt sie doch die Verbundenheit des

Beschwerdeführers zum elterlichen Landwirtschaftsbetrieb, zu seinen Eltern,

seinem Bruder und zu C (vgl. BGr, 20. Januar 1994, ASA 63, 836 E. 3b).

Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers und seines Vaters beschränken sich

die Familienbeziehungen nicht auf das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer

und seinen Eltern, sondern gelten auch gegenüber der Schwester und der

"grossen" Verwandtschaft, die er "regelmässig im Kanton D"

sehe. Nebst der Mithilfe im Landwirtschaftsbetrieb der Eltern und der Pflege

der Familienbeziehungen ist der Beschwerdeführer auch gesellschaftlich

engagiert in C, nämlich als Mitglied des Karateklubs I, wo er regelmässig

trainiert und sich aktiv am Clubleben beteiligt. Ausserdem pflegt er in C einen

Freundeskreis, was sowohl vom Vater als auch vom Karateklub I bestätigt

wird.

Wenn auch die Angaben des Beschwerdeführers – wie die

Vorinstanz bemängelt – in mancher Hinsicht eher marginal sind, so ist aber

immerhin insgesamt nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer in C über ein

familiäres und ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfügt, welches er regelmässig

pflegt, und er zudem auch gesellschaftlich aktiv ist.

3.2.3

Was die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, kann der

Beschwerdeführer in C im Gegenzug für die Mithilfe im Landwirtschaftsbetrieb

bei seinen Eltern im "geräumigen" 9-Zimmer-Zweifamilienhaus wohnen, wobei

ihm hier laut eigenen Angaben (in der Rekursschrift) "eine ganze Wohnung

sowie auch das gesamte Haus mit Werkstatt, Lager, Umschwung, Garten und

Gartenhaus" zur Verfügung stehen. Gemäss schriftlicher Auskunft des Vaters

des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2011 wird das 9-Zimmer-Elternhaus in C

derzeit von vier Personen geteilt, nämlich vom Vater und von dessen Ehefrau

sowie von den beiden Söhnen, d. h.

vom Beschwerdeführer und seinem Bruder. Demgegenüber verfügt der

Beschwerdeführer in B lediglich über ein Zimmer in einer 6-Zimmer-Wohnung zu

einem Mietzins von Fr. 900.- pro Monat, das er wohl – wie den Angaben im

"Fragebogen für Wochenaufenthalt" zu entnehmen ist – als blosse

Schlafgelegenheit wegen der Nähe zu seinem Arbeitsplatz in F gemietet hat. In diesem

Sinn macht er in der Beschwerde geltend, es handle sich um eine

Zweckgemeinschaft. Somit sprechen auch die Wohnverhältnisse des alleinstehenden

Beschwerdeführers nicht als Indiz für eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts

nach B (im Unterschied dazu BGr, 12. April 2012,2C_918/2011, E. 3.3).

Die Vorinstanz leitet jedoch aus dem Umstand, dass der

Beschwerdeführer nicht allein eine kleine Wohnung benutzt, sondern mit zwei

Wohnpartnern eine 6-Zimmer-Wohnung teilt, ab, dass die Unterkunft für ihn

einige Bedeutung habe und der Beschwerdeführer nach allgemeiner Lebenserfahrung

mindestens zu den Wohnpartnern, vermutlich aber auch zu einem weiteren

Personenkreis rund um die Wohngemeinschaft und in B einen intensiven sozialen

Kontakt pflege. Der Beschwerdeführer widerspricht diesen seines Erachtens

"unbegründeten Mutmassungen". Bereits in den Fragebögen für

Wochenaufenthalt hatte er jeweils angegeben, dass er keine persönlichen

Beziehungen zu B habe. Nichtsdestotrotz ist der Annahme der Vorinstanz eine

gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Es ist wenig glaubhaft, dass der

Beschwerdeführer in B nicht auch gewisse gesellschaftliche Beziehungen geknüpft

hat. Zumindest mit den Wohnpartnern wird er einen gewissen Kontakt pflegen. Für

weitere, namentlich für "intensive" soziale und gesellschaftliche Kontakte

des Beschwerdeführers in B bestehen allerdings keine Hinweise. Zwar ist auch

der Beruf des Beschwerdeführers als Firmenkundenberater bei der Bank G

bzw. früher bei der Bank E mit zwischenmenschlichen Kontakten verbunden.

Selbst wenn jedoch, was der Beschwerdeführer bestreitet, seine Berufstätigkeit

die Pflege von persönlichen Beziehungen auch ausserhalb der üblichen

Arbeitszeit erfordern sollte, vermöchten diese nur von Berufs wegen

existierenden Beziehungen seine Verwurzelung in C nicht zu überwiegen.

3.3

Die Gesamtheit der Umstände spricht mithin dafür, dass die Beziehungen zu C

– insbesondere mit Blick auf den engen Kontakt zur dort ansässigen Familie und

der Mithilfe im Landwirtschaftsbetrieb – überwiegen, zumal angesichts des

Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 1976) und der Dauer seines Aufenthalts

in B bzw. seiner Berufstätigkeit in F (seit 2007) die Vermutung, dass sich der

Lebensmittelpunkt bei einem unverheirateten Unselbständigerwerbenden dann am

Wochenaufenthaltsort befindet, wenn der Betroffene mehr als 30 Jahre alt

oder seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am gleichen Arbeitsort tätig ist,

(noch) nicht besonders schwer wiegt.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

4.

4.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

4.2

Sowohl im

Rekurs- wie auch im Beschwerdeverfahren kann die unterliegende Partei oder

Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenseite

verpflichtet werden, sofern die rechtsgenügende Darlegung komplizierter

Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder

den Beizug eines Rechts-beistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung

mit § 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Ein besonderer

Aufwand kann nur bejaht werden, wenn die Grenze des im Rahmen eines Verwaltungsrechtspflegeverfahrens

Üblichen und Zumutbaren überschritten ist und von einer Partei nicht erwartet

werden kann, dass sie einen solchen Aufwand vollumfänglich selbst trägt. In

Anbetracht dessen ist dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

eine reduzierte Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

4.3

Über

Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche von Privaten gegen Staat sowie gegen

dessen Beamte und Angestellte entscheiden Zivilgerichte (vgl. § 2 VRG, § 19

des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969). Das Verwaltungsgericht ist

somit nicht zuständig.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Es wird festgestellt,

dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2010 der Steuerhoheit des

Kantons H nicht unterliegt.

2.

Die Kosten

des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung

von Fr. 500.- zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an…