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Entscheid

SB.2011.00133

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00133

14. März 2012Deutsch6 min

(URT.2012.14088)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Entscheid vom 1. März 2011 wies das Steueramt der

Stadt Zürich ein Gesuch der A AG um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2006

im Betrag von Fr. … ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die Finanzdirektion

mit Entscheid vom 3. Oktober 2011 ebenfalls ab. Sie erwog dabei, aus der

von der Gesuchstellerin zu den Akten gereichten Bilanz per 31. Dezember

2009.

sei unter Berücksichtigung der ausstehenden Steuerschuld keine

existenzgefährdende Notlage des Unternehmens ersichtlich, nachdem dieses bei einer

Bilanzsumme von Fr. … einen Verlust von Fr. … und Eigenkapital von Fr. …

ausweise. Zudem würden keine genügenden Forderungsverzichte der Gläubiger vorliegen.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2011 liess die

Gesuchstellerin dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei ihr die

Steuerschuld von Fr. … zu erlassen.

Sowohl das Steueramt der Stadt Zürich als auch die

Finanzdirektion schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (RB 1999 Nr. 147),

und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem

Gericht ist es indessen verwehrt, das von der Finanzdirektion in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Finanzdirektion zu

setzen.

1.2

Anders als

bei der Beschwerde gegen Entscheide der Steuerrekursgerichte, die erste

gerichtliche Instanzen sind, rechtfertigt sich bei der Beschwerde gegen

Entscheide der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht

hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist

neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.

2.

Das Steuererlassverfahren nach § 183 ff.

StG ersetzt weder ein Rechtsmittelverfahren noch soll damit die Revision

rechtskräftiger Entscheide bezweckt werden (Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,

2.

A., Zürich 2006, § 183 N. 4 und 21). Insoweit die Gesuchstellerin

im Rekursverfahren eine erhöhte Steuerforderung infolge angeblich falsch

verbuchter Lohnforderungen zur Begründung des Steuererlasses geltend gemacht

hat, ist dieser Einwand von der Finanzdirektion zu Recht nicht beachtet worden,

handelt es sich dabei doch um eine Frage des Einschätzungsverfahrens.

3.

3.1

Steuerpflichtigen,

deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche

Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder

Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände,

beeinträchtigt ist, können Steuern gestützt auf § 183 StG ganz oder

teilweise erlassen werden.

3.2

Diese

Voraussetzungen lassen sich naturgemäss nicht auf juristische Personen übertragen.

Jedoch ist auch für sie ein Steuererlass nicht ausgeschlossen. Ein solcher soll

aber in der Regel nur dann gewährt werden, wenn dies zum Weiterbestand der

juristischen Person erforderlich ist und auch die übrigen Gläubiger ein Opfer

bringen (Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats-

und Gemeindesteuern vom 2. Juli 2002, I. A. Ziff. 8 Rz. 21;

Richner et al., § 183 N. 11).

3.3

Ob bei

Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Steuererlass besteht

oder nicht (bejahend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,

Zürich 2008, § 31 Rz. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008,

2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

§ 183 N. 5), kann letztlich offengelassen werden. Denn die

Erlassbehörde der Gemeinde (§ 184 StG) muss bei der Beurteilung, ob die

Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache

entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl.

Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A.,

Zürich 2002, S. 348; Beusch, Art. 167 DBG N. 8).

4.

4.1

Die

Finanzdirektion hat das abschlägige Erlassgesuch anhand der einschlägigen rechtlichen

Voraussetzungen überprüft und zutreffend begründet, weshalb bei der Pflichtigen

keine erlassbegründende Situation vorliegt. Was sie dagegen vorbringt, vermag

diesen Entscheid nicht umzustossen.

4.1.1

Eine vorübergehend schwierige Finanzlage einer Gesellschaft vermag keinen

Steuererlass zu begründen. Dass die Pflichtige in ihrer Existenz gefährdet

wäre, hat sie nicht substanziiert behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Im

Gegenteil ist aus der fraglichen Bilanz weder eine Unterbilanz in Form eines

Kapitalverlusts noch eine Überschuldung ersichtlich (vgl. Art. 725 Abs. 1

und 2 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911; Hanspeter

Wüstiner in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter [Hrsg.], Basler

Kommentar zum Obligationenrecht II, 3. A., Basel 2008, Art. 725 N. 18 ff.).

Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift selbst ausführt,

sie sei überzeugt davon, dass ihr Unternehmen trotz angespannter finanzieller

Lage Chancen auf dem Markt habe, da es über zeitgemässe Technologie verfüge.

Gleichzeitig setzt sie sich damit in Widerspruch, wenn sie die mit Fr. 1.-

bilanzierten Technologien als "kostenverursachende Entwicklungstätigkeiten

ohne jeglichen Ertragswert" bezeichnet.

4.1.2

Hinsichtlich des zusätzlich geforderten Gläubigerverzichts verkennt die

Gesuchstellerin sodann, dass der Verzicht eines massgeblichen Gläubigers dazu

nicht ausreicht. Vielmehr ist entgegen ihrer Ansicht erforderlich, dass auch

die übrigen Gläubiger im gleichen prozentualen Umfang auf ihre jeweiligen

Forderungen verzichten, ansonsten ein einzelner Gläubiger zum Nachteil der

anderen bevorzugt würde. Indem ein Forderungsverzicht zwingend zu einem

Buchgewinn führt, erscheint im Übrigen der Einwand, dies habe "unzumutbare

steuerliche, nicht erfüllbare Liquiditätsbelastungen" zur Folge, nicht nachvollziehbar,

zumal der Beschwerdegegner dabei zu Recht auf die Möglichkeit einer Verrechnung

mit Verlusten aus vorangegangenen Geschäftsjahren hinweist (vgl. § 70

StG).

4.1.3

Aus den Akten geht schliesslich hervor, dass das Steueramt der

Gesuchstellerin bereits mehrfach entgegengekommen ist, indem es ihr namentlich

eine Stundung für die ausstehende Steuerforderung bis zum 31. August 2010

gewährt sowie zu deren anschliessenden Tilgung vier Ratenzahlungen

(31. Dezember 2010, 31. März 2011, 30. Juni 2011 und

30.

September 2011) bewilligt hat. Die Gesuchstellerin hat den Staat gleichzubehandeln

wie ihre übrigen Gläubiger und ist dafür verantwortlich, die nötigen flüssigen

Mittel bereitzuhalten, zumal Steuerforderungen berechenbar sind und folglich

ohne Weiteres entsprechende Rückstellungen gebildet werden können.

4.2

Damit

fehlt es am Nachweis einer erlassbegründenden Notlage, weshalb aufgrund der allgemeinen

Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720

E. 5b) anzunehmen ist, eine solche habe sich nicht verwirklicht.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Trotz Unterliegens der Beschwerdeführerin rechtfertigt es

sich, in Anwendung von § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG von einer Kostenauflage abzusehen.

6.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich

ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des

Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt,

steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni

2008,2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher

Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Mitteilung an…