SB.2011.00133
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00133
14. März 2012Deutsch6 min
(URT.2012.14088)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00133
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. März 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin
Florence Robert.
In Sachen
A AG, B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Entscheid vom 1. März 2011 wies das Steueramt der
Stadt Zürich ein Gesuch der A AG um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2006
im Betrag von Fr. … ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die Finanzdirektion
mit Entscheid vom 3. Oktober 2011 ebenfalls ab. Sie erwog dabei, aus der
von der Gesuchstellerin zu den Akten gereichten Bilanz per 31. Dezember
2009.
sei unter Berücksichtigung der ausstehenden Steuerschuld keine
existenzgefährdende Notlage des Unternehmens ersichtlich, nachdem dieses bei einer
Bilanzsumme von Fr. … einen Verlust von Fr. … und Eigenkapital von Fr. …
ausweise. Zudem würden keine genügenden Forderungsverzichte der Gläubiger vorliegen.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2011 liess die
Gesuchstellerin dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei ihr die
Steuerschuld von Fr. … zu erlassen.
Sowohl das Steueramt der Stadt Zürich als auch die
Finanzdirektion schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (RB 1999 Nr. 147),
und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem
Gericht ist es indessen verwehrt, das von der Finanzdirektion in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Finanzdirektion zu
setzen.
1.2
Anders als
bei der Beschwerde gegen Entscheide der Steuerrekursgerichte, die erste
gerichtliche Instanzen sind, rechtfertigt sich bei der Beschwerde gegen
Entscheide der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht
hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.
2.
Das Steuererlassverfahren nach § 183 ff.
StG ersetzt weder ein Rechtsmittelverfahren noch soll damit die Revision
rechtskräftiger Entscheide bezweckt werden (Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,
2.
A., Zürich 2006, § 183 N. 4 und 21). Insoweit die Gesuchstellerin
im Rekursverfahren eine erhöhte Steuerforderung infolge angeblich falsch
verbuchter Lohnforderungen zur Begründung des Steuererlasses geltend gemacht
hat, ist dieser Einwand von der Finanzdirektion zu Recht nicht beachtet worden,
handelt es sich dabei doch um eine Frage des Einschätzungsverfahrens.
3.
3.1
Steuerpflichtigen,
deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche
Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder
Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände,
beeinträchtigt ist, können Steuern gestützt auf § 183 StG ganz oder
teilweise erlassen werden.
3.2
Diese
Voraussetzungen lassen sich naturgemäss nicht auf juristische Personen übertragen.
Jedoch ist auch für sie ein Steuererlass nicht ausgeschlossen. Ein solcher soll
aber in der Regel nur dann gewährt werden, wenn dies zum Weiterbestand der
juristischen Person erforderlich ist und auch die übrigen Gläubiger ein Opfer
bringen (Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats-
und Gemeindesteuern vom 2. Juli 2002, I. A. Ziff. 8 Rz. 21;
Richner et al., § 183 N. 11).
3.3
Ob bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Steuererlass besteht
oder nicht (bejahend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
Zürich 2008, § 31 Rz. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008,
2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
§ 183 N. 5), kann letztlich offengelassen werden. Denn die
Erlassbehörde der Gemeinde (§ 184 StG) muss bei der Beurteilung, ob die
Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache
entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl.
Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A.,
Zürich 2002, S. 348; Beusch, Art. 167 DBG N. 8).
4.
4.1
Die
Finanzdirektion hat das abschlägige Erlassgesuch anhand der einschlägigen rechtlichen
Voraussetzungen überprüft und zutreffend begründet, weshalb bei der Pflichtigen
keine erlassbegründende Situation vorliegt. Was sie dagegen vorbringt, vermag
diesen Entscheid nicht umzustossen.
4.1.1
Eine vorübergehend schwierige Finanzlage einer Gesellschaft vermag keinen
Steuererlass zu begründen. Dass die Pflichtige in ihrer Existenz gefährdet
wäre, hat sie nicht substanziiert behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Im
Gegenteil ist aus der fraglichen Bilanz weder eine Unterbilanz in Form eines
Kapitalverlusts noch eine Überschuldung ersichtlich (vgl. Art. 725 Abs. 1
und 2 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911; Hanspeter
Wüstiner in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Obligationenrecht II, 3. A., Basel 2008, Art. 725 N. 18 ff.).
Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift selbst ausführt,
sie sei überzeugt davon, dass ihr Unternehmen trotz angespannter finanzieller
Lage Chancen auf dem Markt habe, da es über zeitgemässe Technologie verfüge.
Gleichzeitig setzt sie sich damit in Widerspruch, wenn sie die mit Fr. 1.-
bilanzierten Technologien als "kostenverursachende Entwicklungstätigkeiten
ohne jeglichen Ertragswert" bezeichnet.
4.1.2
Hinsichtlich des zusätzlich geforderten Gläubigerverzichts verkennt die
Gesuchstellerin sodann, dass der Verzicht eines massgeblichen Gläubigers dazu
nicht ausreicht. Vielmehr ist entgegen ihrer Ansicht erforderlich, dass auch
die übrigen Gläubiger im gleichen prozentualen Umfang auf ihre jeweiligen
Forderungen verzichten, ansonsten ein einzelner Gläubiger zum Nachteil der
anderen bevorzugt würde. Indem ein Forderungsverzicht zwingend zu einem
Buchgewinn führt, erscheint im Übrigen der Einwand, dies habe "unzumutbare
steuerliche, nicht erfüllbare Liquiditätsbelastungen" zur Folge, nicht nachvollziehbar,
zumal der Beschwerdegegner dabei zu Recht auf die Möglichkeit einer Verrechnung
mit Verlusten aus vorangegangenen Geschäftsjahren hinweist (vgl. § 70
StG).
4.1.3
Aus den Akten geht schliesslich hervor, dass das Steueramt der
Gesuchstellerin bereits mehrfach entgegengekommen ist, indem es ihr namentlich
eine Stundung für die ausstehende Steuerforderung bis zum 31. August 2010
gewährt sowie zu deren anschliessenden Tilgung vier Ratenzahlungen
(31. Dezember 2010, 31. März 2011, 30. Juni 2011 und
30.
September 2011) bewilligt hat. Die Gesuchstellerin hat den Staat gleichzubehandeln
wie ihre übrigen Gläubiger und ist dafür verantwortlich, die nötigen flüssigen
Mittel bereitzuhalten, zumal Steuerforderungen berechenbar sind und folglich
ohne Weiteres entsprechende Rückstellungen gebildet werden können.
4.2
Damit
fehlt es am Nachweis einer erlassbegründenden Notlage, weshalb aufgrund der allgemeinen
Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720
E. 5b) anzunehmen ist, eine solche habe sich nicht verwirklicht.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Trotz Unterliegens der Beschwerdeführerin rechtfertigt es
sich, in Anwendung von § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG von einer Kostenauflage abzusehen.
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich
ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des
Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt,
steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni
2008,2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Mitteilung an…