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Entscheid

SB.2011.00136

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00136

6. Juni 2012Deutsch10 min

(URT.2012.14345)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Spezialdienste,

auferlegte A (nachfolgend der Pflichtige) am 25. Mai 2010 in einem

Nachsteuer- und Bussenverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern

(Steuerperioden 2003–2007) Nachsteuern von Fr. …, eine Busse von

Fr. … und Verfahrenskosten von Fr. ….

Erwägungen

II.

Ein Erlassgesuch des Pflichtigen wies das kantonale

Steueramt am 21. Februar 2011 ab. Desgleichen verwarf die Finanzdirektion

einen hiergegen erhobenen Rekurs am 3. Oktober 2011.

III.

Mit Beschwerde vom 3. November 2011 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei dem Erlassgesuch unter

Aufhebung des Rekursentscheids stattzugeben.

Sowohl die Finanzdirektion als auch das kantonale

Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom

11.

Januar 2012 (Poststempel) hielt der Pflichtige an seinem Antrag fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gegen

Entscheide der zuständigen kommunalen Behörde über den Erlass von Staats- und

Gemeindesteuern kann der Pflichtige Rekurs bei der Finanzdirektion erheben. Der

Entscheid der Finanzdirektion unterliegt der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht (§ 184 Abs. 1 und 2 sowie § 185 Abs. 1

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Diese Zuständigkeitsordnung

gilt praxisgemäss auch bei Steuererlassgesuchen für Nachsteuern und Bussen

(vgl. VGr, 16. Dezember 2010, SB.2010.00092; nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht).

1.2

Mit der

Beschwerde können nach § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.3

Anders als

bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der

Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das

Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Somit sind bis zum Ablauf

der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.

2.

2.1

Steuerpflichtigen,

deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche

Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder

Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände

beeinträchtigt ist, können Steuern gemäss § 183 StG ganz oder teilweise

erlassen werden. Wie sich bereits aus der Gesetzessystematik ergibt, sind auch

Nachsteuern erlassfähig. Hinsichtlich der Bussen erklärt § 260 Abs. 3

StG die Bestimmungen von §§ 183 ff. StG für den Erlass von

Staatssteuern als sinngemäss anwendbar. Dasselbe gilt für die mit den

Nachsteuern und Bussen zusammenhängenden Verfahrenskosten.

2.2

Die Rechtsprechung

nimmt eine finanzielle Notlage an, wenn gemäss Kreisschreiben der

Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die

Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September

2009.

(nachfolgend Kreisschreiben) eine Unterdeckung besteht. Liegt eine solche

erlassbegründende Notlage in einer Überschuldung des Steuerpflichtigen, kommt

es auf deren Ursache an. Ist sie Folge aussergewöhnlicher Aufwendungen, die –

wie z. B. Krankheitskosten – in den persönlichen Verhältnissen des

Gesuchstellers begründet sind, so kann ohne Rücksicht auf Forderungen anderer

Gläubiger Steuererlass gewährt werden (vgl. Ziff. 14 der Weisung der

Finanzdirektion vom 2. Juli 2002 über Erlass und Abschreibung von Staats-

und Gemeindesteuern, ZStB I Nr. 34/010 [nachfolgend Weisung

Steuererlass]). Liegen andere Gründe für die Überschuldung vor, wie z. B.

geschäftliche Misserfolge oder Bürgschaftsverpflichtungen, fällt ein Erlass nur

dann in Betracht, wenn auch die anderen Gläubiger auf ihre Ansprüche verzichten

(Ziff. 15 der Weisung Steuererlass). Denn der Steuererlass bezweckt, zur

Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beizutragen; er soll

diesem und nicht seinen Gläubigern zugutekommen (VGr, 25. Mai 2011,

SB.2010.00166, E. 3.1; VGr, 9. Dezember 2009, SB.2009.00085,

E. 4.2).

2.3

Die für einen

Steuererlass vorausgesetzte Notlage darf vom Steuerpflichtigen grundsätzlich

nicht verschuldet sein. Ein Selbstverschulden des Gesuchstellers an der Notlage

schliesst den Steuererlass zwar nicht aus, wird aber bei der Entscheidung

berücksichtigt (Eidg. Erlasskommission, 10. Oktober 1952, ASA 22, 351

[352]; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar

zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 183

N. 21 und 28). Wäre dem Gesuchsteller im Zeitpunkt der Fälligkeit des zu

erlassenden Betrags sodann eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist

dieser Umstand im Entscheid über den Erlass zulasten des Gesuchstellers zu

würdigen. Hat sich dieser ausserdem freiwillig seiner Einkommensquellen oder

Vermögenswerte entäussert, so wird ein entsprechender Einkommens- oder

Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt

(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 24 f.; BGr,

19.

Dezember 2003,2P.316/2003). Denn der Steuererlass darf nicht dazu

dienen, Steuerschulden nachträglich loszuwerden, wenn sie im Zeitpunkt ihrer

Fälligkeit hätten beglichen werden können (vgl. Art. 8 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV] und Art. 127 Abs. 2 BV; Michael Beusch

in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 167 N. 31). Massgebend

ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der

Behandlung des Gesuchs (BGr, 30. April 1975, ASA 44 [1975/76], 618), wobei

auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (VGr, 25. Mai

2011, SB.2010.00166, E. 3.2).

Bei Nachsteuern und Bussen ist ein besonders

strenger Massstab angezeigt (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, § 183

N. 18; vgl. auch Beusch, Art. 167 N. 11).

2.4

Ob bei Vorliegen

der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Steuererlass besteht oder

nicht (bejahend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,

Zürich 2008, § 31 Rz. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008,

2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

§ 183 N. 5), kann letztlich offenbleiben. Denn die Erlassbehörde muss

bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen – Beeinträchtigung der

Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen durch besondere Verhältnisse – im

Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein

(pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher,

System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348;

Beusch, Art. 167 N. 8). Dementsprechend hat sich das

Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids

auf die Prüfung zu beschränken, ob die Finanzdirektion im Rekursentscheid das

ihr zustehende Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat oder nicht.

3.

3.1

Im

Rekursentscheid erwog die Finanzdirektion, dass der Pflichtige nach eigenen Angaben

über ein monatliches Einkommen von rund Fr. … verfüge. Diesem Betrag

stünden – gemäss Kreisschreiben berechnete – Auslagen von (Grundbetrag

Fr. … + tatsächlicher Mietzins Fr. … + Krankenkasse Fr. … +

Franchise/Selbstbehalte Fr. … + Haftpflicht-/Hausratversicherung

Fr. … =) Fr. … gegenüber, was eine Überdeckung von Fr. 112.- ergebe.

Steuerschulden seien bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

nicht zu berücksichtigen; weitere Schulden seien nicht bekannt. Angesichts der

Überdeckung falle ein Steuererlass ausser Betracht. Der Rekurrent habe Mitte

2010.

noch über ein Vermögen von rund Fr. … verfügt; wenn er dieses bei

Glücksspielen verloren habe, rechtfertige ein solch leichtfertiges Verhalten

keinen Steuererlass.

3.2

Der

Pflichtige bringt zur Beschwerdebegründung vor, dass der Rekursentscheid seine

prekären finanziellen Verhältnisse missachte. Er sei Rentner und seine Ehefrau

wegen psychischer Beschwerden arbeitsunfähig. Einschliesslich der

Ergänzungsleistungen zur AHV betrage sein Einkommen heute rund Fr. … pro

Monat; Vermögen sei nicht mehr vorhanden. Mit einem höheren Einkommen könne er

in Zukunft nicht rechnen; allenfalls erbe er noch etwas von seiner Mutter. Die

von der Vorinstanz angenommene Überdeckung von Fr. 112.- pro Monat bestehe

nicht; vielmehr kämen weitere Auslagen hinzu. Er räume ein, dass er sein

Vermögen von Fr. … mit Glücksspielen verloren habe.

Dem hält die Finanzdirektion entgegen, dass höhere

Krankheitskosten als in der Bedarfsrechnung berücksichtigt aus den Akten nicht

ersichtlich seien. Laut Art. 103 Abs. 1 und 2 der (eidgenössischen)

Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV) seien die

vom Pflichtigen und seiner Ehefrau zu leistenden Beiträge auf Fr. … pro

Jahr begrenzt. Ein Steuererlass aufgrund des leichtfertigen Vermögensverlusts

würde den Pflichtigen ungerechtfertigt bevorzugen. Ein Steuererlass brächte den

Staat um die Möglichkeit, einen Verlustschein zu erwirken und sich später noch

schadlos zu halten, falls der Schuldner zu neuem Vermögen komme.

3.3

Die von

der Finanzdirektion ermittelte monatliche Überdeckung von Fr. 112.- ist

zwar gering, wird seitens des Pflichtigen jedoch nicht substanziiert

bestritten. Insbesondere bleibt er den Nachweis schuldig, weshalb die Vorinstanz

zu tiefe Aufwendungen für die Krankenkasse ermittelt habe. Im Weiteren geht die

Finanzdirektion von monatlichen Einkünften von Fr. … aus, der Pflichtige

erwähnt in der Beschwerde indessen solche von rund Fr. … und in der Replik

gar von Fr. …. Der Rekursentscheid legt den tatsächlichen monatlichen

Mietzins von Fr. … den Ausgaben des Pflichtigen zugrunde. Es fragt sich,

ob dieser Betrag im Sinne von Ziffer III.1.1 des Kreisschreibens "auf ein

Normalmass herabgesetzt" werden müsse (vgl. hierzu die von der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien für die

Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe; www.skos.ch; B.3 Wohnkosten).

Schliesslich ist unklar, ob es der Ehefrau des Pflichtigen tatsächlich nicht

zugemutet werden könne, ein Einkommen zu erzielen. Die eine Erwerbstätigkeit ausschliessenden

psychischen Beschwerden werden weder näher substanziiert noch belegt. Nach dem

Gesagten ist der Sachverhalt mit Bezug auf die Einkommensverhältnisse des

Pflichtigen und seiner Ehefrau nicht umfassend geklärt; indessen lässt sich der

angefochtene Entscheid aufgrund der Beschwerdevorbringen nicht als

rechtsverletzend bezeichnen.

3.4

Wie der

Pflichtige selbst einräumt, hat er beim Glücksspiel Vermögen in der Höhe von

Fr. … verloren. Aufgrund der Akten geschah dies kurz vor und nach

Erledigung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens vom 25. Mai 2010. Gemäss

den in E. 2.3 aufgeführten Grundsätzen sind die Ursachen, die zur Notlage

geführt haben, mit zu berücksichtigen. Zwar schliesst ein Selbstverschulden

einen vollumfänglichen oder partiellen Steuererlass nicht aus. Vorliegend muss

sich der Pflichtige jedoch den Vorwurf gefallen lassen, geradezu grobfahrlässig

gehandelt zu haben. Wenn die Finanzdirektion ihm unter diesen Umständen einen

Steuererlass versagt hat, erscheint dieser Entscheid zumindest als vertretbar.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.

Laut Art. 92

Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom

11.

April 1889 (SchKG) sind verschiedene Vermögenswerte unpfändbar,

namentlich die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch

dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere

bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind (Ziffer 1). Sodann ist

Einkommen nur im Umfang von Art. 93 SchKG pfändbar. Das Kreisschreiben

enthält dazu in Ziffern II und III betragliche Festlegungen. Diese Regelung

verhindert, dass der Pflichtige und seine Ehefrau trotz des ihnen verweigerten

Steuererlasses in wirtschaftliche Not geraten.

5.

Obwohl der Pflichtige

unterliegt, rechtfertigt es sich, ihm aufgrund von § 151 Abs. 3 StG

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG keine

Gerichtskosten aufzuerlegen.

6.

Die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in

Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Weil das Gesetz nach

Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der

Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur

Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008), es sei denn, es werde die

Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 6'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Mitteilung an…