SB.2011.00136
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00136
6. Juni 2012Deutsch10 min
(URT.2012.14345)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00136
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. Juni 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler,
Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuererlass
(Nachsteuern),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Spezialdienste,
auferlegte A (nachfolgend der Pflichtige) am 25. Mai 2010 in einem
Nachsteuer- und Bussenverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern
(Steuerperioden 2003–2007) Nachsteuern von Fr. …, eine Busse von
Fr. … und Verfahrenskosten von Fr. ….
Erwägungen
II.
Ein Erlassgesuch des Pflichtigen wies das kantonale
Steueramt am 21. Februar 2011 ab. Desgleichen verwarf die Finanzdirektion
einen hiergegen erhobenen Rekurs am 3. Oktober 2011.
III.
Mit Beschwerde vom 3. November 2011 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei dem Erlassgesuch unter
Aufhebung des Rekursentscheids stattzugeben.
Sowohl die Finanzdirektion als auch das kantonale
Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom
11.
Januar 2012 (Poststempel) hielt der Pflichtige an seinem Antrag fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gegen
Entscheide der zuständigen kommunalen Behörde über den Erlass von Staats- und
Gemeindesteuern kann der Pflichtige Rekurs bei der Finanzdirektion erheben. Der
Entscheid der Finanzdirektion unterliegt der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht (§ 184 Abs. 1 und 2 sowie § 185 Abs. 1
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Diese Zuständigkeitsordnung
gilt praxisgemäss auch bei Steuererlassgesuchen für Nachsteuern und Bussen
(vgl. VGr, 16. Dezember 2010, SB.2010.00092; nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht).
1.2
Mit der
Beschwerde können nach § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.3
Anders als
bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der
Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das
Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Somit sind bis zum Ablauf
der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.
2.
2.1
Steuerpflichtigen,
deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche
Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder
Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände
beeinträchtigt ist, können Steuern gemäss § 183 StG ganz oder teilweise
erlassen werden. Wie sich bereits aus der Gesetzessystematik ergibt, sind auch
Nachsteuern erlassfähig. Hinsichtlich der Bussen erklärt § 260 Abs. 3
StG die Bestimmungen von §§ 183 ff. StG für den Erlass von
Staatssteuern als sinngemäss anwendbar. Dasselbe gilt für die mit den
Nachsteuern und Bussen zusammenhängenden Verfahrenskosten.
2.2
Die Rechtsprechung
nimmt eine finanzielle Notlage an, wenn gemäss Kreisschreiben der
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die
Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September
2009.
(nachfolgend Kreisschreiben) eine Unterdeckung besteht. Liegt eine solche
erlassbegründende Notlage in einer Überschuldung des Steuerpflichtigen, kommt
es auf deren Ursache an. Ist sie Folge aussergewöhnlicher Aufwendungen, die –
wie z. B. Krankheitskosten – in den persönlichen Verhältnissen des
Gesuchstellers begründet sind, so kann ohne Rücksicht auf Forderungen anderer
Gläubiger Steuererlass gewährt werden (vgl. Ziff. 14 der Weisung der
Finanzdirektion vom 2. Juli 2002 über Erlass und Abschreibung von Staats-
und Gemeindesteuern, ZStB I Nr. 34/010 [nachfolgend Weisung
Steuererlass]). Liegen andere Gründe für die Überschuldung vor, wie z. B.
geschäftliche Misserfolge oder Bürgschaftsverpflichtungen, fällt ein Erlass nur
dann in Betracht, wenn auch die anderen Gläubiger auf ihre Ansprüche verzichten
(Ziff. 15 der Weisung Steuererlass). Denn der Steuererlass bezweckt, zur
Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beizutragen; er soll
diesem und nicht seinen Gläubigern zugutekommen (VGr, 25. Mai 2011,
SB.2010.00166, E. 3.1; VGr, 9. Dezember 2009, SB.2009.00085,
E. 4.2).
2.3
Die für einen
Steuererlass vorausgesetzte Notlage darf vom Steuerpflichtigen grundsätzlich
nicht verschuldet sein. Ein Selbstverschulden des Gesuchstellers an der Notlage
schliesst den Steuererlass zwar nicht aus, wird aber bei der Entscheidung
berücksichtigt (Eidg. Erlasskommission, 10. Oktober 1952, ASA 22, 351
[352]; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar
zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 183
N. 21 und 28). Wäre dem Gesuchsteller im Zeitpunkt der Fälligkeit des zu
erlassenden Betrags sodann eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist
dieser Umstand im Entscheid über den Erlass zulasten des Gesuchstellers zu
würdigen. Hat sich dieser ausserdem freiwillig seiner Einkommensquellen oder
Vermögenswerte entäussert, so wird ein entsprechender Einkommens- oder
Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt
(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 24 f.; BGr,
19.
Dezember 2003,2P.316/2003). Denn der Steuererlass darf nicht dazu
dienen, Steuerschulden nachträglich loszuwerden, wenn sie im Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit hätten beglichen werden können (vgl. Art. 8 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV] und Art. 127 Abs. 2 BV; Michael Beusch
in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 167 N. 31). Massgebend
ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der
Behandlung des Gesuchs (BGr, 30. April 1975, ASA 44 [1975/76], 618), wobei
auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (VGr, 25. Mai
2011, SB.2010.00166, E. 3.2).
Bei Nachsteuern und Bussen ist ein besonders
strenger Massstab angezeigt (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, § 183
N. 18; vgl. auch Beusch, Art. 167 N. 11).
2.4
Ob bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Steuererlass besteht oder
nicht (bejahend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
Zürich 2008, § 31 Rz. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008,
2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
§ 183 N. 5), kann letztlich offenbleiben. Denn die Erlassbehörde muss
bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen – Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen durch besondere Verhältnisse – im
Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein
(pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher,
System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348;
Beusch, Art. 167 N. 8). Dementsprechend hat sich das
Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids
auf die Prüfung zu beschränken, ob die Finanzdirektion im Rekursentscheid das
ihr zustehende Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat oder nicht.
3.
3.1
Im
Rekursentscheid erwog die Finanzdirektion, dass der Pflichtige nach eigenen Angaben
über ein monatliches Einkommen von rund Fr. … verfüge. Diesem Betrag
stünden – gemäss Kreisschreiben berechnete – Auslagen von (Grundbetrag
Fr. … + tatsächlicher Mietzins Fr. … + Krankenkasse Fr. … +
Franchise/Selbstbehalte Fr. … + Haftpflicht-/Hausratversicherung
Fr. … =) Fr. … gegenüber, was eine Überdeckung von Fr. 112.- ergebe.
Steuerschulden seien bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
nicht zu berücksichtigen; weitere Schulden seien nicht bekannt. Angesichts der
Überdeckung falle ein Steuererlass ausser Betracht. Der Rekurrent habe Mitte
2010.
noch über ein Vermögen von rund Fr. … verfügt; wenn er dieses bei
Glücksspielen verloren habe, rechtfertige ein solch leichtfertiges Verhalten
keinen Steuererlass.
3.2
Der
Pflichtige bringt zur Beschwerdebegründung vor, dass der Rekursentscheid seine
prekären finanziellen Verhältnisse missachte. Er sei Rentner und seine Ehefrau
wegen psychischer Beschwerden arbeitsunfähig. Einschliesslich der
Ergänzungsleistungen zur AHV betrage sein Einkommen heute rund Fr. … pro
Monat; Vermögen sei nicht mehr vorhanden. Mit einem höheren Einkommen könne er
in Zukunft nicht rechnen; allenfalls erbe er noch etwas von seiner Mutter. Die
von der Vorinstanz angenommene Überdeckung von Fr. 112.- pro Monat bestehe
nicht; vielmehr kämen weitere Auslagen hinzu. Er räume ein, dass er sein
Vermögen von Fr. … mit Glücksspielen verloren habe.
Dem hält die Finanzdirektion entgegen, dass höhere
Krankheitskosten als in der Bedarfsrechnung berücksichtigt aus den Akten nicht
ersichtlich seien. Laut Art. 103 Abs. 1 und 2 der (eidgenössischen)
Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV) seien die
vom Pflichtigen und seiner Ehefrau zu leistenden Beiträge auf Fr. … pro
Jahr begrenzt. Ein Steuererlass aufgrund des leichtfertigen Vermögensverlusts
würde den Pflichtigen ungerechtfertigt bevorzugen. Ein Steuererlass brächte den
Staat um die Möglichkeit, einen Verlustschein zu erwirken und sich später noch
schadlos zu halten, falls der Schuldner zu neuem Vermögen komme.
3.3
Die von
der Finanzdirektion ermittelte monatliche Überdeckung von Fr. 112.- ist
zwar gering, wird seitens des Pflichtigen jedoch nicht substanziiert
bestritten. Insbesondere bleibt er den Nachweis schuldig, weshalb die Vorinstanz
zu tiefe Aufwendungen für die Krankenkasse ermittelt habe. Im Weiteren geht die
Finanzdirektion von monatlichen Einkünften von Fr. … aus, der Pflichtige
erwähnt in der Beschwerde indessen solche von rund Fr. … und in der Replik
gar von Fr. …. Der Rekursentscheid legt den tatsächlichen monatlichen
Mietzins von Fr. … den Ausgaben des Pflichtigen zugrunde. Es fragt sich,
ob dieser Betrag im Sinne von Ziffer III.1.1 des Kreisschreibens "auf ein
Normalmass herabgesetzt" werden müsse (vgl. hierzu die von der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe; www.skos.ch; B.3 Wohnkosten).
Schliesslich ist unklar, ob es der Ehefrau des Pflichtigen tatsächlich nicht
zugemutet werden könne, ein Einkommen zu erzielen. Die eine Erwerbstätigkeit ausschliessenden
psychischen Beschwerden werden weder näher substanziiert noch belegt. Nach dem
Gesagten ist der Sachverhalt mit Bezug auf die Einkommensverhältnisse des
Pflichtigen und seiner Ehefrau nicht umfassend geklärt; indessen lässt sich der
angefochtene Entscheid aufgrund der Beschwerdevorbringen nicht als
rechtsverletzend bezeichnen.
3.4
Wie der
Pflichtige selbst einräumt, hat er beim Glücksspiel Vermögen in der Höhe von
Fr. … verloren. Aufgrund der Akten geschah dies kurz vor und nach
Erledigung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens vom 25. Mai 2010. Gemäss
den in E. 2.3 aufgeführten Grundsätzen sind die Ursachen, die zur Notlage
geführt haben, mit zu berücksichtigen. Zwar schliesst ein Selbstverschulden
einen vollumfänglichen oder partiellen Steuererlass nicht aus. Vorliegend muss
sich der Pflichtige jedoch den Vorwurf gefallen lassen, geradezu grobfahrlässig
gehandelt zu haben. Wenn die Finanzdirektion ihm unter diesen Umständen einen
Steuererlass versagt hat, erscheint dieser Entscheid zumindest als vertretbar.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Laut Art. 92
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom
11.
April 1889 (SchKG) sind verschiedene Vermögenswerte unpfändbar,
namentlich die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch
dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere
bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind (Ziffer 1). Sodann ist
Einkommen nur im Umfang von Art. 93 SchKG pfändbar. Das Kreisschreiben
enthält dazu in Ziffern II und III betragliche Festlegungen. Diese Regelung
verhindert, dass der Pflichtige und seine Ehefrau trotz des ihnen verweigerten
Steuererlasses in wirtschaftliche Not geraten.
5.
Obwohl der Pflichtige
unterliegt, rechtfertigt es sich, ihm aufgrund von § 151 Abs. 3 StG
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG keine
Gerichtskosten aufzuerlegen.
6.
Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in
Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Weil das Gesetz nach
Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der
Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur
Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008), es sei denn, es werde die
Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 6'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Mitteilung an…