SB.2011.00140
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00140
23. Mai 2012Deutsch13 min
(URT.2012.14383)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00140
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Mai 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Ariane Tinner.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2007,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A deklarierte in der Steuererklärung 2007 den Betrag von
insgesamt Fr. …, die ihr aus zwei verschiedenen ausländischen Stiftungen (Fr. …
von der Stiftung C sowie Fr. … von der Stiftung D) zugeflossen war, als
Leibrente lediglich zu 40 %. Nach Durchführung einer Untersuchung schätzte
sie das kantonale Steueramt abweichend von der Steuererklärung für die Staats-
und Gemeindesteuern 2007 am 7. Juni 2010 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(zum Satz von Fr. …) ein. Es stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass
es sich bei den aus den Stiftungen zugeflossenen Beträgen nicht um Leibrenten
handle, weshalb das Renteneinkommen zu 100 % zu versteuern sei.
Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2011 ab.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs
mit Urteil vom 7. Oktober 2011 ebenfalls ab.
III.
Mit Eingabe vom 4. November 2011 liess die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei für die
Steuerperiode 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von
Fr. …) einzuschätzen. Im Übrigen verlangte sie sowohl für das vorliegende
als auch für das vorinstanzliche Verfahren die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Sowohl das kantonale Steueramt als auch das
Steuerrekursgericht schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Rekursgerichts
zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich
lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, das heisst auf Ermessensüberschreitung
und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Rekursgericht. Tatsachen oder
Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt
oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind
dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160
StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen,
die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.
Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich
allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen,
welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II
548).
2.
2.1
Der
Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 16
Abs. 1 StG). Darunter fallen auch Einkünfte aus Stiftungen (BGr, 22. April
2005,2A.668/2004, E. 2.1 f., mit Hinweisen). Gemäss § 22 Abs. 3
StG sind Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung zu 40 % steuerbar. Mit dieser Besteuerung wird insbesondere der
Kapitalrückzahlungskomponente Rechnung getragen (vgl.
BGE 131 I 409 E. 5.4.1; BGE 130 I 205 E. 7.6.5). Die
reduzierte Besteuerung ist aber nicht (mehr) davon abhängig, ob der
Rentenempfänger die Rente aus eigenen Mitteln erworben hat oder ob ihm diese
von dritter Seite finanziert worden ist (Markus Reich in: Martin Zweifel/Peter
Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, I/1, 2. A.,
Basel 2002, Art. 7 StHG N. 72). Die pauschale Festsetzung eines
Prozentanteils (40 %) ohne weitere Abstufungen wurde aus Gründen der
Vereinfachung und Praktikabilität bewusst gewählt (vgl. BBl 1998 87 ff.;
BGE 135 II 183 E. 4.4; BGr, 13. Februar 2004,2P.170/2003, E. 4.1).
Dabei nahm der Gesetzgeber in Kauf, dass der Ertragsanteil unter anderem je
nach Alter und Geschlecht des Rentenempfängers, Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses sowie Beginn und Dauer der Rentenzahlungen differieren
kann. Mit der Pauschalisierung sollte entbehrlich sein, jeweils den
Kapitalrückzahlungs- und den Ertragsanteil ermitteln und allenfalls darüber
befinden zu müssen, was als Kapital- und was als Ertragsanteil zu betrachten
ist (BGE 131 I 409 E. 5.4.3 m. w. H.; BGr, 16. Oktober
2008,2C_448/2008; BGr, 29. Juni 2005,2P.166/2004, E. 5.4).
2.2
Unter dem Begriff Leibrente versteht man die vom Leben einer Person
abhängige vertragliche Verpflichtung des Rentenschuldners, dem Rentengläubiger
zeitlich wiederkehrende Leistungen zumeist in Form von Geld zu erbringen (Art. 516 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]).
Der Leibrentenvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit in der Regel der einfachen
Schriftlichkeit (vgl. Art. 517 OR), beruht auf einem Kausalgeschäft und
besteht aus dem einheitlichen und unteilbaren Stammrecht und den daraus
fliessenden, periodisch fälligen Renten. Er muss wenigstens Art und Höhe der
Rente sowie die Zeitperiode, für welche die Rente geschuldet ist, aufführen
(Thomas Bauer in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.],
Basler Kommentar, 4. A., Basel etc. 2007, Art. 517 OR N. 1 ff.).
Richtet eine Stiftung durch ihre Organe Zuwendungen an ihre Destinatäre
aus, so handelt sie wesensgemäss nicht freiwillig und damit nicht aus eigenem
Schenkungswillen, sondern in Erfüllung einer Rechtspflicht, wenn die Zuwendung
im Rahmen des Stiftungszwecks erfolgt, in dem sich der Stifterwillen − meist
in generell-abstrakter Umschreibung − manifestiert. Diesfalls kommt
es für die Beurteilung der Frage, ob eine Schenkung vorliegt, einzig darauf an,
ob der Schenkungswille beim Stifter selber gegeben ist bzw. war (VGr, 6. Mai
1997, StE 1998 B 21.3 Nr. 3). Eine Leibrente liegt nur vor, wenn der Rentenschuldner
eine Gegenleistung entweder vom Rentengläubiger direkt oder über einen Dritten,
der dem Rentengläubiger die Leibrente schenken wollte, erhält (VGr, 20. April
2011, SB.2010.00087).
2.3
Nach der
allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt der Pflichtige die Beweislast für
Tatsachen, die die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. BGr, 21. April
2010,2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember 2009,2C_452/2009,
E. 2.1). Gelingt dem Steuerpflichtigen der entsprechende Nachweis nicht,
muss demzufolge zu seinen Ungunsten angenommen werden, die behaupteten
Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr, 22. September 2010,
SB.2010.00086 E. 3.3, mit Hinweisen, nicht auf www.vgrzh.ch
publiziert; VGr, 26. Oktober 2005, SB.2005.00045, E. 2.2).
3.
3.1
Die Stiftung
D ist eine nach liechtensteinischem Recht errichtete Stiftung mit Sitz in E,
welche insbesondere die finanzielle Begünstigung von Familienmitgliedern in
einem weiten Sinn bezweckt. Das Steuerrekursgericht hat eingehend und
zutreffend erwogen, dass die erwähnte Stiftung zivilrechtlich Bestand hat und
ihr eigene Rechtspersönlichkeit zusteht sowie aus steuerlicher Sicht
anzuerkennen ist. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden.
Als Leibrente versteht man die
vom Leben einer Person abhängige Verpflichtung des Rentenschuldners, dem Rentengläubiger
zeitlich wiederkehrende Leistungen in Geld zu erbringen (Thomas Bauer in:
Basler Kommentar, 4. A., 2007, Art. 516 N 1 OR). Gemäss Ziff. 1.2.
des Stiftungsreglements vom 1. Juni 2001 der Stiftung D erhält die Pflichtige
jährlich 6 % des Stiftungsvermögens vom Kapital und den Erträgnissen in
Form einer lebenslänglichen Rente. Die Rentenleistung in Geld erfolgt jährlich
und damit periodisch. Ferner ist die Rente auf Lebzeiten der Beschwerdeführerin
als Rentengläubigerin gestellt und liegt damit keine Zeitrente vor, weshalb das
aleatorische Element, welches in der Unbestimmtheit der Vertragsdauer liegt,
gegeben ist. Der Leibrentenvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der
schriftlichen Form. Er hat Art und Höhe der Rente sowie die Zeitperiode, für die
sie geschuldet ist, aufzuführen und bedarf der Unterschrift aller Personen, die
durch ihn verpflichtet werden sollen (Bauer, Art. 517 N 4 ff.,
auch zum Folgenden). Die Statuten und das entsprechende Reglement der Stiftung
D als Rentenschuldnerin erfüllen die erforderliche Schriftform und sind vom
Stiftungsrat unterzeichnet. Da die Beschwerdeführerin keine Gegenleistung für
die Leibrente zu erbringen hat, ist sie nicht verpflichtet und es genügt damit
die Unterschrift des Leistungserbringers, da die Annahme (gleich wie bei einer
Schenkung) zu vermuten ist. Im Weiteren sind im entsprechenden Reglement (Ziff. 1.2)
die Höhe und die Art der Rente geregelt, indem die Pflichtige jährlich 6 %
des Stiftungsvermögens (inklusive Ertrag) in Geld zustehen. Damit ist die Höhe
der Rente genügend bestimmbar und es spielt keine Rolle, dass die Rente in
deren Höhe – abhängig vom erwirtschafteten Ertrag des Stiftungsvermögens –
variabel ist (vgl. Bauer, Art. 517 N 7 für eine indexierte Rente).
Schliesslich handelt die Stiftung in Erfüllung einer Rechtspflicht, was das
Vorliegen einer Schenkung an die Pflichtige ausschliesst. Entgegen der Ansicht
der Vorinstanz ist es nicht massgebend, dass der Vater der Beschwerdeführerin
als Erstbegünstigter noch zu Lebzeiten über das Stiftungsvermögen vollständig
nach seinem Willen verfügen konnte und er gemäss Statuten als Stiftungsrat berechtigt
war, die Begünstigten zu bestimmen. Da das Stiftungsreglement (Ziff. 3.1)
nach seinem Tod als unabänderlich erklärt wurde, war die Stiftung ab diesem
Zeitpunkt widerruflich verpflichtet, die Rente gemäss vorgegebener Reihenfolge
der Destinatäre auszurichten. Das Rekursgericht verneint generell das Vorliegen
eines Leibrentenvertrags. Indessen gelten die Bestimmungen des
Obligationenrechts (OR) über die Leibrenten nicht nur für die auf einem besonderen
Leibrentenvertrag beruhenden Renten, sondern analog auch für richterlich oder
durch Verfügung von Todes wegen begründete Renten (vgl. BGE 110 Ib 234 E. 7d
und f, mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Der Rechtsgrund eines
Leibrentenvertrags kann ohnehin verschiedenartig sein, weshalb es
steuerrechtlich darauf nicht ankommen kann (BGE 100 Ib 290 E. 4a). Im
gegebenen Fall liegt es auf der Hand, dass die Rentenleistungen, welche der
Beschwerdeführerin von der Stiftung erbracht werden, auf den Leistungen ihres
verstorbenen Vaters als Gründer der Stiftung beruhen, nämlich auf dem der
Stiftung nach seinem Tod uneingeschränkt verfügbar zugewandten
Stiftungsvermögen. Damit liegt ein einem Vermächtnis ähnliches Rechtsverhältnis
vor. Entgegen der Annahme der Vorinstanz spielt es dabei keine Rolle, dass die
Pflichtige am Stiftungsvermögen lediglich im zweiten Rang begünstigt ist und
die Leibrente erst mit dem Tod des erstbegünstigten Vaters ausgelöst wurde. Die
Leibrente ist weder auf den Tod des Vaters gestellt, sondern auf das Leben der
Rentengläubigerin, noch ist der Vater gemäss den vorliegenden Verhältnissen
Rentenschuldner, sondern die leistungspflichtige Stiftung. Schliesslich ist
noch zu prüfen, ob bei der ausgerichteten Rente, die auf 6 % des
Stiftungskapitals zuzüglich Erträge berechnet wird, sowohl einen Zinsertrag als
auch eine Kapitalrückzahlungskomponente aufweist. In der Tat ist bei einer
solchen Berechnungsweise eine geringe Kapitalrückzahlungskomponente vorhanden
und überwiegt der Zinsanteil. Doch ist eine dauerhafte Rendite von 6% (bzw.
insgesamt 12 %) indessen auch bei guter konjunktureller Lage langfristig
nicht zu erzielen, weshalb auch von einem Kapitalverzehr ausgegangen werden
muss. Gemäss der Vermögensübersicht der Stiftung D nahm denn auch das Vermögen
in den Jahren vom 31. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2009 von
Fr. … auf Fr. … ab. Das Gesetz sieht jedoch die Besteuerung der
Rentenzahlungen nach einem pauschalen Ansatz vor. In gewissen Fällen mag die
Pauschalisierung die konkreten Finanzierungsverhältnisse nicht genau widerspiegeln,
doch wurde dies vom Gesetzgeber bewusst gewählt, um eine mit einem aufwendigen
administrativen Aufwand verbundene mathematische Berechnung zu vermeiden.
Nach dem Gesagten ist die Zuwendung der Stiftung D an die
Pflichtige von Fr. … als Leibrente zu qualifizieren, weshalb die Renteneinkünfte
nur mit 40% steuerbar sind.
3.2
Im
Weiteren macht die Pflichtige geltend, bei der ihr von der Stiftung C
zugeflossenen Fr. … handle es sich ebenfalls um eine lediglich zu 40 %
steuerbare Leistung aus einem Leibrentenvertrag. Das Steuerrekursgericht hat zutreffend
festgestellt, dass aufgrund der von der Pflichtigen eingereichten Dokumente
(Gründungsurkunde vom … und Dokument vom …), wonach weder der Name des Stifters
noch die Namen der Begünstigten erkennbar sind, nicht beurteilt werden kann, ob
es sich bei dem zugeflossenen Betrag um Einkünfte aus einer Leibrente handelt.
Entgegen der Ansicht der Pflichtigen hätte es an ihr gelegen, alle Umstände
substanziiert darzulegen und zu beweisen, die zu einer reduzierten Besteuerung
einer Leibrente von 40 % führen. Die Pflichtige setzt sich denn auch in
der Beschwerdeschrift kaum mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander.
Auch wenn aktenkundig gemäss Bestätigung der Stiftung C vom 1. März
2010.
keine Mandatsverträge zwischen der Pflichtigen und dieser bestehen, so
genügt dies in keiner Art und Weise, einen Leibrentenvertrag nachzuweisen. Im
Weiteren rügt die Pflichtige sinngemäss, ihr sei das rechtliche Gehör
verweigert worden, indem der das kantonale Steueramt die mündlichen Ausführungen
der Pflichtigen nicht protokolliert habe. Gemäss der Aktenführungspflicht
hat die Behörde alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich
sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1; 124 V 372 E. 3b), sowie alle erstellten,
eingereichten und beigezogenen Dokumente zu sammeln und zu ordnen. Insbesondere
trifft die Behörde auch die Protokollführungspflicht. Wie weit die Protokollierungspflicht
geht, hängt von den Besonderheiten der Sache und den Umständen des Einzelfalls
ab (BGE 124 V 389 E. 3). Die Protokollierungspflicht umfasst nur
entscheidwesentliche Vorkommnisse. Es wird nicht geltend gemacht, dass
anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2011 wesentliche
Sachverhaltsergänzungen erfolgt oder Zugeständnisse seitens des Steueramts
gemacht worden sind. Im Weiteren hätte die Pflichtige, da die Unterredung noch
vor der Einsprache stattgefunden hat, alle Argumente und Beweismittel nochmals
in der Einsprache- und Rekursschrift vorbringen können. Zudem hat sich weder
das kantonale Steueramt noch das Rekursgericht in ihren Entscheiden auf
bestrittene Aussagen, die anlässlich der Besprechung gemacht wurden, gestützt.
Die mangelnde Protokollierung des Gesprächs vom 13. Januar 2011 stellt
somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Aufgrund des Gesagten ist
das Steuerrekursgericht demnach in Bezug auf die aus der Stiftung C
zugeflossenen Zuwendungen zu Recht nicht von einer Leibrente ausgegangen und
sind diese gemäss § 16 Abs. 1 StG zu 100 % steuerbar.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die
Pflichtige ist für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. … (zum Satz von Fr. …) einzuschätzen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten des Verfahrens vor Steuerrekursgericht und vor Verwaltungsgericht der
Pflichtigen zu 1/4 und dem Beschwerdegegner zu 3/4 aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht der hauptsächlich
obsiegenden Pflichtigen für beide Verfahren eine angemessene Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
in Verbindung mit § 152 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird für die
Staats- und Gemeindesteuer 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum
Satz von Fr. …) eingeschätzt.
2.
Die
Rekurskosten des Steuerrekursgerichts werden der Beschwerdeführerin zu 1/4 und
dem Rekursgegner zu 3/4 auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 6'120.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 1/4 und dem Beschwerdegegner zu
3/4 auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 10'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an…