SB.2011.00145
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00145
18. April 2012Deutsch10 min
(URT.2012.14206)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00145
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. April 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin
Florence Robert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2009),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Entscheid vom 7. Juli 2011 wies die Finanzabteilung
der Gemeinde B das Gesuch von A um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2009
im Betrag von Fr. … ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die Finanzdirektion
mit Entscheid vom 17. Oktober 2011 ab. Sie erwog im Wesentlichen, es liege
keine finanzielle Notlage vor. Darüber hinaus habe der Pflichtige verschwiegen,
dass er in der Steuerperiode 2009 über ausbezahlte Nettoeinkünfte von insgesamt
Fr. … (Nettolohn C AG: Fr. .., Nettolohn D-Versicherungen:
Fr. … Spesenpauschale D-Versicherungen: Fr. …) verfügte, sodass es
ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die offene Steuerschuld zu begleichen. Weiter
habe er sich per 1. Januar 2010 von seiner Mutter eine Schenkung in der
Höhe von Fr. … ausrichten lassen, welche er ebenfalls verschwiegen habe
und was sein Erlassgesuch sowie die Rekursschrift geradezu als
rechtsmissbräuchlich erscheinen lasse. Ferner habe er sich per 12. Mai
2010.
unter Angabe des Auszahlungsgrunds "Wohneigentum" eine Leistung aus
seiner Säule 3a vom Fiscakonto bei der C AG in Höhe Fr. … auszahlen
lassen. Unter all diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, dass der
Pflichtige auf seinem Standpunkt beharre, definitiv nicht in der Lage zu sein,
diese Steuerforderung zu bezahlen, zumal der Ausstand in der Höhe von Fr. …
die wirtschaftliche Existenz des Pflichtigen vorliegend in keiner Weise zu
gefährden vermöge.
III.
Mit Rekurs (richtig: Beschwerde) vom 8. November 2011
beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben.
Am 24. Januar 2012 und am 8. März 2012 reichte
der Pflichtige weitere Eingaben unter Beilage eines Verlustscheins in Ergänzung
seiner Beschwerdeschrift nach.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (RB 1999
Nr. 147), und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der
Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Finanzdirektion zu setzen.
1.2
Anders als
bei der Beschwerde gegen Entscheide der Steuerrekursgerichte, die erste
gerichtliche Instanzen sind, rechtfertigt sich bei der Beschwerde gegen
Entscheide der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht
hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der
Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.
2.
2.1
Steuerpflichtigen,
deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche
Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder
Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände,
beeinträchtigt ist, können Steuern gestützt auf § 183 StG ganz oder
teilweise erlassen werden.
Eine solche erlassbegründende Notlage des Gesuchstellers liegt
vor, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zu seiner finanziellen
Leistungsfähigkeit steht und trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf
das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden
kann (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar
zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 183
N. 23).
2.2
Liegt eine
solche erlassbegründende Notlage in einer Überschuldung des Steuerpflichtigen,
kommt es auf deren Ursache an. Ist sie Folge aussergewöhnlicher Aufwendungen,
die – wie z. B.
Krankheitskosten – in den persönlichen Verhältnissen des Gesuchstellers
begründet sind, so kann ohne Rücksicht auf Forderungen anderer Gläubiger Steuererlass
gewährt werden (vgl. Ziff. 14 der Weisung der Finanzdirektion vom 2. Juli
2002.
über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern, Nr. 34/010
[Weisung Steuererlass]). Liegen andere Gründe für die Überschuldung vor, wie z. B. geschäftliche Misserfolge
oder Bürgschaftsverpflichtungen, fällt ein Erlass nur dann in Betracht, wenn
auch die anderen Gläubiger auf ihre Ansprüche verzichten (Ziff. 15 Weisung
Steuererlass). Denn der Steuererlass bezweckt, zur Sanierung der
wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beizutragen; er soll diesem und
nicht seinen Gläubigern zugutekommen (BGr, 9. September 2004, NStP 2005,1;
BGr, 19. März 1981, ASA 52,518; Richner et al., § 184 N. 32 und
34; VGr, 9. Dezember 2009, SB.2009.00085, E. 4.2).
2.3
Die für
einen Steuererlass vorausgesetzte Notlage darf vom Steuerpflichtigen grundsätzlich
nicht verschuldet sein. Ein Selbstverschulden
des Gesuchstellers an der Notlage schliesst den Steuererlass zwar nicht aus,
wird aber bei der Entscheidung berücksichtigt (EEK, 10. Oktober 1952, ASA
22,351 [352]; Richner et al., § 183 N. 21 und 28). Wäre dem
Gesuchsteller im Zeitpunkt der Fälligkeit des zu erlassenden Betrags sodann
eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dieser Umstand im Entscheid
über den Erlass zulasten des Gesuchstellers zu würdigen. Hat sich dieser
ausserdem freiwillig seiner Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert,
so wird ein entsprechender Einkommens- oder Vermögensrückgang bei der
Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt (Richner et al., § 183
N. 24 f.; BGr, 19. Dezember 2003,2P.316/2003). Denn der
Steuererlass darf nicht dazu dienen, Steuerschulden nachträglich loszuwerden,
wenn sie im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit hätten beglichen werden können (Art. 8
und 127 Abs. 2 BV; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel etc.
2008, Art. 167 N. 31). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche
Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (BGr, 30. April
1975, ASA 44 [1975/76], 618), wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung
zu tragen ist.
2.4
Ob bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Steuererlass besteht
oder nicht (bejahend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
Zürich 2008, § 31 Rz. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008,
2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Richner et al., § 183
N. 5), kann letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde der
Gemeinde (§ 184 StG) muss bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen
– Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen durch besondere
Verhältnisse – im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend
über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter
Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002,
S. 348; Beusch, Art. 167 DBG N. 8).
3.
3.1
Die Finanzdirektion
hat das abschlägig beurteilte Erlassgesuch anhand der dargestellten rechtlichen
Voraussetzungen eingehend geprüft und zutreffend begründet, weshalb beim
Pflichtigen keine erlassbegründende Situation vorliegt. Was der Pflichtige
dagegen vorbringt, vermag diesen Entscheid nicht umzustossen.
3.2
Die
Differenzen in der Bedarfsrechnung des Pflichtigen können vorliegend offenbleiben,
zumal es sich um einen geringfügigen Betrag im Umfang von rund Fr. …
handelt. Zudem sind einzelne Posten, namentlich die Zusammensetzung des Lohns,
die Höhe der Unterhaltsbeiträge sowie die Gesundheitskosten, ohnehin nicht oder
nur unvollständig geklärt. Unter Annahme einer Spesenpauschale von monatlich
Fr. …, wie sie den Lohnabrechnungen Mai 2011, August 2011 und Januar 2012
zu entnehmen ist und in etwa auch mit dem im Lohnausweis 2010 angegebenen
Betrag von Fr. … übereinstimmt (Fr. …x…= Fr. …), sind die Ausgaben
hinsichtlich öffentlichen Verkehrs sowie auswärtiger Verpflegung – wie von der
Vorinstanz zutreffend erwogen – um Fr. … zu kürzen. Sodann ist der Pflichtige
zu Recht darauf hingewiesen worden, dass er selber für eine seiner finanziellen
Leistungsfähigkeit entsprechende Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge an seine getrennt
lebende Ehefrau und seine Kinder verantwortlich ist. Wenn er hierzu
nachträglich einwendet, es sei sogar mit höheren Unterhaltsbeiträgen zu
rechnen, so erweckt dies zu seinen Ungunsten überdies den Anschein einer
künftig steigenden Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, werden doch bei der
Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen die finanziellen Verhältnisse beider
Parteien berücksichtigt (vgl. Art. 125 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs).
3.3
Selbst
wenn sich aus der Bedarfsrechnung eine Unterdeckung ergeben würde, erscheint
der geschuldete Betrag indes nicht in einem Missverhältnis zur finanziellen
Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Dies deshalb, weil der Grund seiner Notlage
im Wesentlichen auf eine Kapitalschuld bei der C AG als seine frühere
Arbeitgeberin im Betrag von Fr. … per 31. Dezember 2009
zurückzuführen ist und der Pflichtige diese Schuld per 31. Dezember 2010
bereits um rund die Hälfte auf nunmehr Fr. … getilgt hat. In Anbetracht
der dafür aufgebrachten finanziellen Mittel wäre es ihm ein Leichtes gewesen,
die offene Steuerschuld von Fr. … fristgerecht – zumindest im Zeitpunkt
der Fälligkeit der provisorischen Steuerrechnung im Jahr 2009 – zu begleichen
(vgl. § 49 f. der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April
1998.
[VO StG]). Stattdessen hat er zusätzlich den Erlös aus dem Verkauf seiner
Namenaktien bei der C AG nach Ablauf der Sperrfrist zur Abzahlung dieser
Kapitalschuld verwendet und trotz seiner angespannten finanziellen Lage auch
für 2009 noch den freiwilligen Höchstbetrag von Fr. … zur Anhäufung seiner
Säule 3a einbezahlt.
3.3.1
Im Übrigen ist die Kapitalschuld nach eigener Angabe des Pflichtigen durch
eine Verfehlung seinerseits entstanden, welche einen Strafprozess mit weiteren
Forderungen gegen ihn nach sich gezogen hat. Der Pflichtige hat seine Notlage
daher selbst verschuldet, was zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist (vgl. Ziff. 2.3
vorstehend).
3.3.2
Da der Grund seiner Überschuldung sodann unter Ziff. 15 der Weisung
über den Steuererlass fällt, geht es – wie die Finanzdirektion zu Recht erkannt
hat – nicht an, einen Gläubiger systematisch zu bevorzugen. So hat der
Pflichtige nach eigener Angabe die ihm im fraglichen Jahr 2009 zugeflossene
Sonderzahlung der C AG im Umfang von Fr. …, die im damaligen
Nettolohn von Fr. … enthalten gewesen sei, die Schenkung seiner Mutter von
Fr. … sowie das Vorsorgeguthaben von Fr. … ausschliesslich zur
teilweisen Tilgung der Schuld bei der C AG sowie zur Bestreitung seines Lebensunterhalts
verwendet. Der Pflichtige ist auf unübliche Art und Weise zu liquiden Mitteln
gekommen, um die Forderung der C AG zu bedienen. Diese Gläubigerin erfährt
denn auch weiterhin eine Vorzugsstellung, indem ihr der Pflichtige regelmässige
Ratenzahlungen leistet. Zwar ist dies nachvollziehbar, steht der Pflichtige
doch nach wie vor persönlich und finanziell unter Druck. Dennoch kann ein solches
Verhalten im Licht des Gleichbehandlungsgebots (vgl. Ziff. 2.2 vorstehend)
sowie unter dem Aspekt von Treu und Glauben im Sinn von Art. 9 der
Schweizerischen Bundesverfassung nicht geschützt werden. Der Steuererlass würde
vorliegend ausschliesslich der C AG als Gläubigerin des Pflichtigen
zugutekommen und wäre angesichts der im Verhältnis zur Kapitalschuld vernachlässigbar
geringen Höhe auch gar nicht geeignet, zur Sanierung der wirtschaftlichen Lage
des Steuerpflichtigen beizutragen. Im Gegenteil kann dem Pflichtigen aufgrund
seiner neuen Anstellung bei der D-Versicherungen mit einem im Jahr 2010
ausgewiesenen Bruttolohn von Fr. … grundsätzlich eine positive Prognose gestellt
werden. Insbesondere darf angenommen werden, dass der Pflichtige auch weiterhin
Wege und Mittel finden wird, um seine Schulden aus seiner Verfehlung zu tilgen.
Da es sich dabei um eine einmalige Anhäufung von Schulden handelt, wird er sich
auch wieder wirtschaftlich erholen können, sodass es ihm nach wie vor zumutbar
erscheint, die offene Steuerschuld in absehbarer Zeit zu begleichen.
3.4
In
Würdigung dieser Umstände kann der Pflichtige somit keine erlassbegründende
Notlage nachweisen, weshalb aufgrund der allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr,
23.
Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720 E. 5b) zu seinen
Ungunsten angenommen werden muss, eine solche habe sich nicht verwirklicht.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1
Trotz
Unterliegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151
Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG, von einer
Kostenauflage abzusehen.
4.2
Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist
in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m
BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten
Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,
2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Mitteilung an…