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Entscheid

SB.2011.00145

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00145

18. April 2012Deutsch10 min

(URT.2012.14206)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Entscheid vom 7. Juli 2011 wies die Finanzabteilung

der Gemeinde B das Gesuch von A um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2009

im Betrag von Fr. … ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die Finanzdirektion

mit Entscheid vom 17. Oktober 2011 ab. Sie erwog im Wesentlichen, es liege

keine finanzielle Notlage vor. Darüber hinaus habe der Pflichtige verschwiegen,

dass er in der Steuerperiode 2009 über ausbezahlte Nettoeinkünfte von insgesamt

Fr. … (Nettolohn C AG: Fr. .., Nettolohn D-Versicherungen:

Fr. … Spesenpauschale D-Versicherungen: Fr. …) verfügte, sodass es

ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die offene Steuerschuld zu begleichen. Weiter

habe er sich per 1. Januar 2010 von seiner Mutter eine Schenkung in der

Höhe von Fr. … ausrichten lassen, welche er ebenfalls verschwiegen habe

und was sein Erlassgesuch sowie die Rekursschrift geradezu als

rechtsmissbräuchlich erscheinen lasse. Ferner habe er sich per 12. Mai

2010.

unter Angabe des Auszahlungsgrunds "Wohneigentum" eine Leistung aus

seiner Säule 3a vom Fiscakonto bei der C AG in Höhe Fr. … auszahlen

lassen. Unter all diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, dass der

Pflichtige auf seinem Standpunkt beharre, definitiv nicht in der Lage zu sein,

diese Steuerforderung zu bezahlen, zumal der Ausstand in der Höhe von Fr. …

die wirtschaftliche Existenz des Pflichtigen vorliegend in keiner Weise zu

gefährden vermöge.

III.

Mit Rekurs (richtig: Beschwerde) vom 8. November 2011

beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei die

angefochtene Verfügung aufzuheben.

Am 24. Januar 2012 und am 8. März 2012 reichte

der Pflichtige weitere Eingaben unter Beilage eines Verlustscheins in Ergänzung

seiner Beschwerdeschrift nach.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (RB 1999

Nr. 147), und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der

Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Finanzdirektion zu setzen.

1.2

Anders als

bei der Beschwerde gegen Entscheide der Steuerrekursgerichte, die erste

gerichtliche Instanzen sind, rechtfertigt sich bei der Beschwerde gegen

Entscheide der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht

hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der

Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.

2.

2.1

Steuerpflichtigen,

deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche

Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder

Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände,

beeinträchtigt ist, können Steuern gestützt auf § 183 StG ganz oder

teilweise erlassen werden.

Eine solche erlassbegründende Notlage des Gesuchstellers liegt

vor, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zu seiner finanziellen

Leistungsfähigkeit steht und trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf

das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden

kann (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar

zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 183

N. 23).

2.2

Liegt eine

solche erlassbegründende Notlage in einer Überschuldung des Steuerpflichtigen,

kommt es auf deren Ursache an. Ist sie Folge aussergewöhnlicher Aufwendungen,

die – wie z. B.

Krankheitskosten – in den persönlichen Verhältnissen des Gesuchstellers

begründet sind, so kann ohne Rücksicht auf Forderungen anderer Gläubiger Steuererlass

gewährt werden (vgl. Ziff. 14 der Weisung der Finanzdirektion vom 2. Juli

2002.

über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern, Nr. 34/010

[Weisung Steuererlass]). Liegen andere Gründe für die Überschuldung vor, wie z. B. geschäftliche Misserfolge

oder Bürgschaftsverpflichtungen, fällt ein Erlass nur dann in Betracht, wenn

auch die anderen Gläubiger auf ihre Ansprüche verzichten (Ziff. 15 Weisung

Steuererlass). Denn der Steuererlass bezweckt, zur Sanierung der

wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beizutragen; er soll diesem und

nicht seinen Gläubigern zugutekommen (BGr, 9. September 2004, NStP 2005,1;

BGr, 19. März 1981, ASA 52,518; Richner et al., § 184 N. 32 und

34; VGr, 9. Dezember 2009, SB.2009.00085, E. 4.2).

2.3

Die für

einen Steuererlass vorausgesetzte Notlage darf vom Steuerpflichtigen grundsätzlich

nicht verschuldet sein. Ein Selbstverschulden

des Gesuchstellers an der Notlage schliesst den Steuererlass zwar nicht aus,

wird aber bei der Entscheidung berücksichtigt (EEK, 10. Oktober 1952, ASA

22,351 [352]; Richner et al., § 183 N. 21 und 28). Wäre dem

Gesuchsteller im Zeitpunkt der Fälligkeit des zu erlassenden Betrags sodann

eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dieser Umstand im Entscheid

über den Erlass zulasten des Gesuchstellers zu würdigen. Hat sich dieser

ausserdem freiwillig seiner Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert,

so wird ein entsprechender Einkommens- oder Vermögensrückgang bei der

Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt (Richner et al., § 183

N. 24 f.; BGr, 19. Dezember 2003,2P.316/2003). Denn der

Steuererlass darf nicht dazu dienen, Steuerschulden nachträglich loszuwerden,

wenn sie im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit hätten beglichen werden können (Art. 8

und 127 Abs. 2 BV; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel etc.

2008, Art. 167 N. 31). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche

Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (BGr, 30. April

1975, ASA 44 [1975/76], 618), wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung

zu tragen ist.

2.4

Ob bei

Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Steuererlass besteht

oder nicht (bejahend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,

Zürich 2008, § 31 Rz. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008,

2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Richner et al., § 183

N. 5), kann letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde der

Gemeinde (§ 184 StG) muss bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen

– Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen durch besondere

Verhältnisse – im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend

über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter

Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002,

S. 348; Beusch, Art. 167 DBG N. 8).

3.

3.1

Die Finanzdirektion

hat das abschlägig beurteilte Erlassgesuch anhand der dargestellten rechtlichen

Voraussetzungen eingehend geprüft und zutreffend begründet, weshalb beim

Pflichtigen keine erlassbegründende Situation vorliegt. Was der Pflichtige

dagegen vorbringt, vermag diesen Entscheid nicht umzustossen.

3.2

Die

Differenzen in der Bedarfsrechnung des Pflichtigen können vorliegend offenbleiben,

zumal es sich um einen geringfügigen Betrag im Umfang von rund Fr. …

handelt. Zudem sind einzelne Posten, namentlich die Zusammensetzung des Lohns,

die Höhe der Unterhaltsbeiträge sowie die Gesundheitskosten, ohnehin nicht oder

nur unvollständig geklärt. Unter Annahme einer Spesenpauschale von monatlich

Fr. …, wie sie den Lohnabrechnungen Mai 2011, August 2011 und Januar 2012

zu entnehmen ist und in etwa auch mit dem im Lohnausweis 2010 angegebenen

Betrag von Fr. … übereinstimmt (Fr. …x…= Fr. …), sind die Ausgaben

hinsichtlich öffentlichen Verkehrs sowie auswärtiger Verpflegung – wie von der

Vorinstanz zutreffend erwogen – um Fr. … zu kürzen. Sodann ist der Pflichtige

zu Recht darauf hingewiesen worden, dass er selber für eine seiner finanziellen

Leistungsfähigkeit entsprechende Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge an seine getrennt

lebende Ehefrau und seine Kinder verantwortlich ist. Wenn er hierzu

nachträglich einwendet, es sei sogar mit höheren Unterhaltsbeiträgen zu

rechnen, so erweckt dies zu seinen Ungunsten überdies den Anschein einer

künftig steigenden Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, werden doch bei der

Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen die finanziellen Verhältnisse beider

Parteien berücksichtigt (vgl. Art. 125 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs).

3.3

Selbst

wenn sich aus der Bedarfsrechnung eine Unterdeckung ergeben würde, erscheint

der geschuldete Betrag indes nicht in einem Missverhältnis zur finanziellen

Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Dies deshalb, weil der Grund seiner Notlage

im Wesentlichen auf eine Kapitalschuld bei der C AG als seine frühere

Arbeitgeberin im Betrag von Fr. … per 31. Dezember 2009

zurückzuführen ist und der Pflichtige diese Schuld per 31. Dezember 2010

bereits um rund die Hälfte auf nunmehr Fr. … getilgt hat. In Anbetracht

der dafür aufgebrachten finanziellen Mittel wäre es ihm ein Leichtes gewesen,

die offene Steuerschuld von Fr. … fristgerecht – zumindest im Zeitpunkt

der Fälligkeit der provisorischen Steuerrechnung im Jahr 2009 – zu begleichen

(vgl. § 49 f. der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April

1998.

[VO StG]). Stattdessen hat er zusätzlich den Erlös aus dem Verkauf seiner

Namenaktien bei der C AG nach Ablauf der Sperrfrist zur Abzahlung dieser

Kapitalschuld verwendet und trotz seiner angespannten finanziellen Lage auch

für 2009 noch den freiwilligen Höchstbetrag von Fr. … zur Anhäufung seiner

Säule 3a einbezahlt.

3.3.1

Im Übrigen ist die Kapitalschuld nach eigener Angabe des Pflichtigen durch

eine Verfehlung seinerseits entstanden, welche einen Strafprozess mit weiteren

Forderungen gegen ihn nach sich gezogen hat. Der Pflichtige hat seine Notlage

daher selbst verschuldet, was zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist (vgl. Ziff. 2.3

vorstehend).

3.3.2

Da der Grund seiner Überschuldung sodann unter Ziff. 15 der Weisung

über den Steuererlass fällt, geht es – wie die Finanzdirektion zu Recht erkannt

hat – nicht an, einen Gläubiger systematisch zu bevorzugen. So hat der

Pflichtige nach eigener Angabe die ihm im fraglichen Jahr 2009 zugeflossene

Sonderzahlung der C AG im Umfang von Fr. …, die im damaligen

Nettolohn von Fr. … enthalten gewesen sei, die Schenkung seiner Mutter von

Fr. … sowie das Vorsorgeguthaben von Fr. … ausschliesslich zur

teilweisen Tilgung der Schuld bei der C AG sowie zur Bestreitung seines Lebensunterhalts

verwendet. Der Pflichtige ist auf unübliche Art und Weise zu liquiden Mitteln

gekommen, um die Forderung der C AG zu bedienen. Diese Gläubigerin erfährt

denn auch weiterhin eine Vorzugsstellung, indem ihr der Pflichtige regelmässige

Ratenzahlungen leistet. Zwar ist dies nachvollziehbar, steht der Pflichtige

doch nach wie vor persönlich und finanziell unter Druck. Dennoch kann ein solches

Verhalten im Licht des Gleichbehandlungsgebots (vgl. Ziff. 2.2 vorstehend)

sowie unter dem Aspekt von Treu und Glauben im Sinn von Art. 9 der

Schweizerischen Bundesverfassung nicht geschützt werden. Der Steuererlass würde

vorliegend ausschliesslich der C AG als Gläubigerin des Pflichtigen

zugutekommen und wäre angesichts der im Verhältnis zur Kapitalschuld vernachlässigbar

geringen Höhe auch gar nicht geeignet, zur Sanierung der wirtschaftlichen Lage

des Steuerpflichtigen beizutragen. Im Gegenteil kann dem Pflichtigen aufgrund

seiner neuen Anstellung bei der D-Versicherungen mit einem im Jahr 2010

ausgewiesenen Bruttolohn von Fr. … grundsätzlich eine positive Prognose gestellt

werden. Insbesondere darf angenommen werden, dass der Pflichtige auch weiterhin

Wege und Mittel finden wird, um seine Schulden aus seiner Verfehlung zu tilgen.

Da es sich dabei um eine einmalige Anhäufung von Schulden handelt, wird er sich

auch wieder wirtschaftlich erholen können, sodass es ihm nach wie vor zumutbar

erscheint, die offene Steuerschuld in absehbarer Zeit zu begleichen.

3.4

In

Würdigung dieser Umstände kann der Pflichtige somit keine erlassbegründende

Notlage nachweisen, weshalb aufgrund der allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr,

23.

Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720 E. 5b) zu seinen

Ungunsten angenommen werden muss, eine solche habe sich nicht verwirklicht.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

4.1

Trotz

Unterliegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151

Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG, von einer

Kostenauflage abzusehen.

4.2

Die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist

in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m

BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten

Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,

2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher

Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Mitteilung an…