SB.2011.00151
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00151
23. Mai 2012Deutsch8 min
(URT.2012.14296)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00151
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Mai 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Silvia Hunziker.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2008,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A reichte für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 trotz
Mahnung keine Steuererklärung ein. Er wurde deshalb am 14. Dezember 2009
vom kantonalen Steueramt in Anwendung von § 139 Abs. 2 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. … eingeschätzt.
Hiergegen erhob der Pflichtige Einsprache und reichte eine
Steuererklärung samt Beilagen ein. Das kantonale Steueramt hiess die Einsprache
nach Durchführung einer Untersuchung am 11. März 2011 teilweise gut und
setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. … (zum Satz von Fr. …)
und das steuerbare Vermögen auf Fr. … (zum Satz von Fr. …)
herab. Dabei schätzte es die abzugsfähigen Unterhaltskosten für die Liegenschaft
C-Weg 01 in B nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. ….
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht wies den dagegen gerichteten
Rekurs am 4. Oktober 2011 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 17. November 2011 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es seien die Liegenschaftskosten im Umfang von
Fr. … zum Abzug zuzulassen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine
Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung
mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so
sein Ermessen anstelle desjenigen des Rekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis
des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende
Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung
und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den
Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach
Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein Ermessensmissbrauch
liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich vorgegebenen Rahmen
ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung
allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der Fall, wenn die
Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich erscheint
(RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht
ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.
Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet
bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind
dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160
StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen,
die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.
Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind
schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und
Beweismittel stützen, die unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149;
BGE 131 II 548).
2.
2.1
Hat der
Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder
können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG
die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
Der Pflichtige hat unstreitig trotz Mahnung keine
Steuererklärung für die Steuerperiode 2008 abgegeben. Er ist deshalb zu Recht
vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden.
2.2
Eine Ermessenseinschätzung
kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige
Beweismittel nennen (Satz 2).
Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen
Unrichtigkeit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl.
E. 1.2) im Einspracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren zu
erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die
versäumten Verfahrenspflichten (vollständig) nachholt, eine zur Beseitigung der
Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte
Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder
zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150).
Nur unter den geschilderten formellen Voraussetzungen wird
der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises
zugelassen und ist die Einsprache- beziehungsweise Rekursbehörde zur
Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne
Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als
solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche
Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a mit
Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,
Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 140
N. 64 ff.; Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
Zürich 2008, § 20 Rz. 23 ff.).
Offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich, ist eine Schätzung dann, wenn
sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist
(RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13).
2.3
2.3.1
Der Pflichtige reichte im Einspracheverfahren eine Steuererklärung ein, in der
er unter anderem für den in den Jahren 2007 und 2008 erfolgten Umbau und die
Renovation des Zweifamilienhauses C-Weg 01 in B Unterhaltskosten von insgesamt
Fr. … in Abzug brachte. Da in der beigelegten Kostenaufstellung die
vorgenommenen Arbeiten lediglich mit Stichworten umschrieben wurden und der
wertvermehrende Anteil (Quote) der Kosten nicht näher erläutert wurde, führte
das kantonale Steueramt insoweit eine Untersuchung durch, indem es vom
Pflichtigen verschiedene Auskünfte, Zusammenstellungen und Beweismittel zu den
geltend gemachten Kosten verlangte und im weiteren Verlauf mahnte. Das
Steueramt gelangte nach Besprechungen mit dem Pflichtigen und ungeachtet der eingereichten
Unterlagen und erteilten Auskünfte zum Schluss, dass sich die von diesem verfochtene
Ausscheidung von wertvermehrenden und werterhaltenden Kosten nicht nachvollziehen
lasse. Ausserdem stellte es fest, dass das Gebäude nahezu ausgekernt worden
sei, des Weiteren die Nasszellen aufgrund des Anbaus verschoben worden seien, wobei
deswegen auch hohe Kosten für die Haustechnik angefallen seien, sowie ehemalige
Baumängel behoben worden seien. Ferner seien die Umgebungsarbeiten
verhältnismässig hoch ausgefallen, wobei auch die hohen Anteile der Baukosten
hervorzuheben seien, welche auf die Positionen "An-/Ausbau" und
"Erweiterungen" entfielen. Schliesslich seien von den Gesamtkosten
für den Umbau und die Renovation der Liegenschaft von Fr. … bereits für
das Jahr 2007 Fr. … als werterhaltend zum Abzug zugelassen worden.
Im Verfahren vor Steuerrekursgericht reichte der
Pflichtige erneut die bereits im Einspracheverfahren der Steuererklärung
beigelegte Kostenaufstellung ein und wies darauf hin, wohl seien die Kosten für
den Ersatz der Heizung hoch ausgefallen. Das sei jedoch darauf zurückzuführen,
dass er sich entschlossen habe, von einer Ölheizung auf eine Wärmepumpe
umzustellen, was den Ersatz der Radiatoren und den Einsatz einer Bodenheizung
erfordert habe. Zusätzlich seien die Aussenhaut (Wände und Decken) sowie die
Kellerdecken massiv isoliert worden und sämtliche Fenster durch solche mit
erhöhtem Wärmeschutz ersetzt worden. Solche Kosten seien vollumfänglich
steuerlich abzugsfähig.
2.3.2
Im Einsprache- und Rekursverfahren hat der Pflichtige den Nachweis der
Unrichtigkeit der zu Recht getroffenen Ermessenseinschätzung hinsichtlich der
geltend gemachten Unterhaltskosten der Liegenschaft C-Weg 01 in B nicht
erbracht. Aufgrund seiner Darlegungen und Unterlagen ist es nämlich nicht
möglich, die von ihm verfochtenen werterhaltenden Anteile an den Aufwendungen
für Renovation und Umbau schlüssig nachzuvollziehen. Wie schon das
Steuerrekursgericht festgestellt hat, lassen Baueingaben und Fotografien
vielmehr erkennen, dass die Grundrisse der streitbetroffenen Liegenschaft erheblich
verändert worden sind. Angesichts dessen, dass der bauliche Zustand der Liegenschaft
vor Beginn von Renovation und Umbau nicht genau dokumentiert worden ist, bleibt
somit ungewiss, in welchem Mass die hierauf entfallenden Kosten werterhaltenden
Charakter aufweisen.
Die Vorinstanzen haben die Unterhaltskosten auf Fr. …
geschätzt, mithin auf rund einen Drittel der Gesamtkosten des Jahres 2008 von
Fr. …, wobei Fr. … allein auf Maurerarbeiten entfielen. Aus den Akten
geht hervor, dass ein Anbau, eine Erweiterung im ersten Geschoss und ein Balkon
bzw. eine Terrasse im Obergeschoss neu gebaut sowie ein Gartensitzplatz samt
Zugang und ein Parkplatz neu erstellt worden sind. Ausserdem wurde eine
extensive Dachbegrünung vorgesehen. Diese baulichen Massnahmen weisen allesamt
wertvermehrenden Charakter auf. Die eingereichten Fotografien legen sogar den
Schluss nahe, dass das Zweifamilienhaus vollständig ausgekernt und neu ausgebaut
worden ist, sodass an sich fraglich ist, ob überhaupt werterhaltende Kosten
ausgeschieden werden können. Unter diesen Umständen erscheint die getroffene
Schätzung solcher Kosten mit einem Betrag von Fr. … – selbst unter
Berücksichtigung der geltend gemachten, indessen nicht substanziierten
energiesparenden Aufwendungen im Sinn von § 30 Abs. 2 Satz 2 StG
– als entgegenkommend, jedenfalls aber nicht als sachwidrig und daher nicht als
offensichtlich unrichtig. Das gilt auch unter Berücksichtigung der in
Verletzung des Novenverbots (vgl. vorn E. 1.2) in der Beschwerde neu
vorgebrachten näheren Angaben zu den Energiesparmassnahmen.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…