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Entscheid

SB.2011.00151

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00151

23. Mai 2012Deutsch8 min

(URT.2012.14296)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A reichte für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 trotz

Mahnung keine Steuererklärung ein. Er wurde deshalb am 14. Dezember 2009

vom kantonalen Steueramt in Anwendung von § 139 Abs. 2 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von

Fr. … eingeschätzt.

Hiergegen erhob der Pflichtige Einsprache und reichte eine

Steuererklärung samt Beilagen ein. Das kantonale Steueramt hiess die Einsprache

nach Durchführung einer Untersuchung am 11. März 2011 teilweise gut und

setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. … (zum Satz von Fr. …)

und das steuerbare Vermögen auf Fr. … (zum Satz von Fr. …)

herab. Dabei schätzte es die abzugsfähigen Unterhaltskosten für die Liegenschaft

C-Weg 01 in B nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. ….

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies den dagegen gerichteten

Rekurs am 4. Oktober 2011 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 17. November 2011 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es seien die Liegenschaftskosten im Umfang von

Fr. … zum Abzug zuzulassen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine

Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung

mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so

sein Ermessen anstelle desjenigen des Rekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis

des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende

Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung

und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den

Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach

Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein Ermessensmissbrauch

liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich vorgegebenen Rahmen

ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung

allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der Fall, wenn die

Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich erscheint

(RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht

ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.

Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet

bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind

dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und

Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160

StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen,

die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.

Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind

schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und

Beweismittel stützen, die unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149;

BGE 131 II 548).

2.

2.1

Hat der

Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder

können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei

ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG

die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Der Pflichtige hat unstreitig trotz Mahnung keine

Steuererklärung für die Steuerperiode 2008 abgegeben. Er ist deshalb zu Recht

vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden.

2.2

Eine Ermessenseinschätzung

kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige

Beweismittel nennen (Satz 2).

Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen

Unrichtigkeit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl.

E. 1.2) im Einspracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren zu

erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die

versäumten Verfahrenspflichten (vollständig) nachholt, eine zur Beseitigung der

Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte

Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder

zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150).

Nur unter den geschilderten formellen Voraussetzungen wird

der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises

zugelassen und ist die Einsprache- beziehungsweise Rekursbehörde zur

Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne

Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als

solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche

Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a mit

Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,

Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 140

N. 64 ff.; Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,

Zürich 2008, § 20 Rz. 23 ff.).

Offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich, ist eine Schätzung dann, wenn

sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist

(RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13).

2.3

2.3.1

Der Pflichtige reichte im Einspracheverfahren eine Steuererklärung ein, in der

er unter anderem für den in den Jahren 2007 und 2008 erfolgten Umbau und die

Renovation des Zweifamilienhauses C-Weg 01 in B Unterhaltskosten von insgesamt

Fr. … in Abzug brachte. Da in der beigelegten Kostenaufstellung die

vorgenommenen Arbeiten lediglich mit Stichworten umschrieben wurden und der

wertvermehrende Anteil (Quote) der Kosten nicht näher erläutert wurde, führte

das kantonale Steueramt insoweit eine Untersuchung durch, indem es vom

Pflichtigen verschiedene Auskünfte, Zusammenstellungen und Beweismittel zu den

geltend gemachten Kosten verlangte und im weiteren Verlauf mahnte. Das

Steueramt gelangte nach Besprechungen mit dem Pflichtigen und ungeachtet der eingereichten

Unterlagen und erteilten Auskünfte zum Schluss, dass sich die von diesem verfochtene

Ausscheidung von wertvermehrenden und werterhaltenden Kosten nicht nachvollziehen

lasse. Ausserdem stellte es fest, dass das Gebäude nahezu ausgekernt worden

sei, des Weiteren die Nasszellen aufgrund des Anbaus verschoben worden seien, wobei

deswegen auch hohe Kosten für die Haustechnik angefallen seien, sowie ehemalige

Baumängel behoben worden seien. Ferner seien die Umgebungsarbeiten

verhältnismässig hoch ausgefallen, wobei auch die hohen Anteile der Baukosten

hervorzuheben seien, welche auf die Positionen "An-/Ausbau" und

"Erweiterungen" entfielen. Schliesslich seien von den Gesamtkosten

für den Umbau und die Renovation der Liegenschaft von Fr. … bereits für

das Jahr 2007 Fr. … als werterhaltend zum Abzug zugelassen worden.

Im Verfahren vor Steuerrekursgericht reichte der

Pflichtige erneut die bereits im Einspracheverfahren der Steuererklärung

beigelegte Kostenaufstellung ein und wies darauf hin, wohl seien die Kosten für

den Ersatz der Heizung hoch ausgefallen. Das sei jedoch darauf zurückzuführen,

dass er sich entschlossen habe, von einer Ölheizung auf eine Wärmepumpe

umzustellen, was den Ersatz der Radiatoren und den Einsatz einer Bodenheizung

erfordert habe. Zusätzlich seien die Aussenhaut (Wände und Decken) sowie die

Kellerdecken massiv isoliert worden und sämtliche Fenster durch solche mit

erhöhtem Wärmeschutz ersetzt worden. Solche Kosten seien vollumfänglich

steuerlich abzugsfähig.

2.3.2

Im Einsprache- und Rekursverfahren hat der Pflichtige den Nachweis der

Unrichtigkeit der zu Recht getroffenen Ermessenseinschätzung hinsichtlich der

geltend gemachten Unterhaltskosten der Liegenschaft C-Weg 01 in B nicht

erbracht. Aufgrund seiner Darlegungen und Unterlagen ist es nämlich nicht

möglich, die von ihm verfochtenen werterhaltenden Anteile an den Aufwendungen

für Renovation und Umbau schlüssig nachzuvollziehen. Wie schon das

Steuerrekursgericht festgestellt hat, lassen Baueingaben und Fotografien

vielmehr erkennen, dass die Grundrisse der streitbetroffenen Liegenschaft erheblich

verändert worden sind. Angesichts dessen, dass der bauliche Zustand der Liegenschaft

vor Beginn von Renovation und Umbau nicht genau dokumentiert worden ist, bleibt

somit ungewiss, in welchem Mass die hierauf entfallenden Kosten werterhaltenden

Charakter aufweisen.

Die Vorinstanzen haben die Unterhaltskosten auf Fr. …

geschätzt, mithin auf rund einen Drittel der Gesamtkosten des Jahres 2008 von

Fr. …, wobei Fr. … allein auf Maurerarbeiten entfielen. Aus den Akten

geht hervor, dass ein Anbau, eine Erweiterung im ersten Geschoss und ein Balkon

bzw. eine Terrasse im Obergeschoss neu gebaut sowie ein Gartensitzplatz samt

Zugang und ein Parkplatz neu erstellt worden sind. Ausserdem wurde eine

extensive Dachbegrünung vorgesehen. Diese baulichen Massnahmen weisen allesamt

wertvermehrenden Charakter auf. Die eingereichten Fotografien legen sogar den

Schluss nahe, dass das Zweifamilienhaus vollständig ausgekernt und neu ausgebaut

worden ist, sodass an sich fraglich ist, ob überhaupt werterhaltende Kosten

ausgeschieden werden können. Unter diesen Umständen erscheint die getroffene

Schätzung solcher Kosten mit einem Betrag von Fr. … – selbst unter

Berücksichtigung der geltend gemachten, indessen nicht substanziierten

energiesparenden Aufwendungen im Sinn von § 30 Abs. 2 Satz 2 StG

– als entgegenkommend, jedenfalls aber nicht als sachwidrig und daher nicht als

offensichtlich unrichtig. Das gilt auch unter Berücksichtigung der in

Verletzung des Novenverbots (vgl. vorn E. 1.2) in der Beschwerde neu

vorgebrachten näheren Angaben zu den Energiesparmassnahmen.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…