SB.2011.00152
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00152
23. Mai 2012Deutsch8 min
(URT.2012.14297)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00152
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Mai 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Silvia Hunziker.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale
Steueramt, Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2008,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A reichte für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 trotz
Mahnung keine Steuererklärung ein. Er wurde deshalb am 15. Januar 2010 vom
kantonalen Steueramt in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) nach
pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
veranlagt.
Hiergegen erhob der Pflichtige Einsprache und reichte eine
Steuererklärung samt Beilagen ein. Das kantonale Steueramt hiess die Einsprache
nach Durchführung einer Untersuchung am 11. März 2011 teilweise gut und
setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. … herab. Dabei schätzte es die
abzugsfähigen Unterhaltskosten für die Liegenschaft C-Weg 01 in B nach
pflichtgemässem Ermessen auf Fr. ….
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde
am 4. Oktober 2011 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 17. November 2011 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es seien die Liegenschaftskosten im Umfang
von Fr. … zum Abzug zuzulassen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140
bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das
Verfahren vor dem Steuerrekursgericht gestattet unterschiedliche Regelungen,
die sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben.
Bei einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung
des Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der
Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung
entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).
Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige,
hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche
Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel
des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140
Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die
die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer
Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle
beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch
die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig
festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des
Steuerrekursgerichts zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.2
Die vom Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und
zweiter Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen
Entscheids des Steuerrekursgerichts nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven
handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf
einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend
gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher
Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548). Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein
zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, die
unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).
2.
2.1
Hat der
Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder
können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut Art. 130 Abs. 2 DBG
die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
Der Pflichtige hat unstreitig trotz Mahnung keine
Steuererklärung für die Steuerperiode 2008 abgegeben. Er ist deshalb zu Recht
vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt worden.
2.2
Eine
Ermessensveranlagung kann gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache ist
zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).
Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots
(vgl. E. 1.2) hat der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren, spätestens
aber im Beschwerdeverfahren vor Rekurskommission nachzuweisen, dass die
Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Er hat den Nachweis dadurch
zu erbringen, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten
Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen
Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige
Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (vgl. RB 1999 Nr. 150). Nur
unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur
Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprachebehörde
bzw. die Rekurskommission zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet.
Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass
die Ermessensveranlagung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach
der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (Martin Zweifel in:
Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht
I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 132 DBG N. 38 ff. und
N. 54 ff.).
Offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich, ist eine Schätzung dann, wenn
sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar
erweist (vgl. Zweifel, Art. 132 DBG N. 52; RB 1963 Nr. 62 = ZBl
65, 384 = ZR 65 Nr. 13).
2.3
2.3.1
Der Pflichtige reichte im Einspracheverfahren eine Steuererklärung ein, in der
er unter anderem für den in den Jahren 2007 und 2008 erfolgten Umbau und die Renovation
des Zweifamilienhauses C-Weg 01 in B Unterhaltskosten von insgesamt Fr. …
in Abzug brachte. Da in der beigelegten Kostenaufstellung die vorgenommenen
Arbeiten lediglich mit Stichworten umschrieben wurden und der wertvermehrende
Anteil (Quote) der Kosten nicht näher erläutert wurde, führte das kantonale
Steueramt insoweit eine Untersuchung durch, indem es vom Pflichtigen verschiedene
Auskünfte, Zusammenstellungen und Beweismittel zu den geltend Kosten verlangte
und im weiteren Verlauf mahnte. Das Steueramt gelangte nach Besprechungen mit
dem Pflichtigen und ungeachtet der eingereichten Unterlagen und erteilten
Auskünfte zum Schluss, dass sich die von diesem verfochtene Ausscheidung von
wertvermehrenden und werterhaltenden Kosten nicht nachvollziehen lasse.
Ausserdem stellte es fest, dass das Gebäude nahezu ausgekernt worden sei, des
Weiteren die Nasszellen aufgrund des Anbaus verschoben worden seien, wobei
deswegen auch hohe Kosten für die Haustechnik angefallen seien, sowie ehemalige
Baumängel behoben worden seien. Ferner seien die Umgebungsarbeiten verhältnismässig
hoch ausgefallen, wobei auch die hohen Anteile der Baukosten hervorzuheben
seien, welche auf die Positionen "An-/Ausbau" und
"Erweiterungen" entfielen. Schliesslich seien von den Gesamtkosten
für den Umbau und die Renovation der Liegenschaft von Fr. … bereits für
das Jahr 2007 Fr. … als werterhaltend zum Abzug zugelassen worden.
Im Verfahren vor Steuerrekursgericht reichte der
Pflichtige erneut die bereits im Einspracheverfahren der Steuererklärung
beigelegte Kostenaufstellung ein und wies darauf hin, wohl seien die Kosten für
den Ersatz der Heizung hoch ausgefallen. Das sei jedoch darauf zurückzuführen,
dass er sich entschlossen habe, von einer Ölheizung auf eine Wärmepumpe
umzustellen, was den Ersatz der Radiatoren und den Einsatz einer Bodenheizung
erfordert habe. Zusätzlich seien die Aussenhaut (Wände und Decken) sowie die
Kellerdecken massiv isoliert worden und sämtliche Fenster durch solche mit
erhöhtem Wärmeschutz ersetzt worden. Solche Kosten seien vollumfänglich
steuerlich abzugsfähig.
2.3.2
Im Einsprache- und erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren hat der Pflichtige
den Nachweis der Unrichtigkeit der zu Recht getroffenen Ermessensveranlagung
hinsichtlich der geltend gemachten Unterhaltskosten der Liegenschaft C-Weg 01
in B nicht erbracht. Aufgrund seiner Darlegungen und Unterlagen ist es nämlich
nicht möglich, die von ihm verfochtenen werterhaltenden Anteile an den
Aufwendungen für Renovation und Umbau schlüssig nachzuvollziehen. Wie schon das
Steuerrekursgericht festgestellt hat, lassen Baueingaben und Fotografien
vielmehr erkennen, dass die Grundrisse der streitbetroffenen Liegenschaft
erheblich verändert worden sind. Angesichts dessen, dass der bauliche Zustand
der Liegenschaft vor Beginn von Renovation und Umbau nicht genau dokumentiert
worden ist, bleibt somit ungewiss, in welchem Mass die hierauf entfallenden
Kosten werterhaltenden Charakter aufweisen.
Die Vorinstanzen haben die Unterhaltskosten auf Fr. …
geschätzt, mithin auf rund einen Drittel der Gesamtkosten des Jahres 2008 von
Fr. …, wobei Fr. … allein auf Maurerarbeiten entfielen. Aus den Akten
geht hervor, dass ein Anbau, eine Erweiterung im ersten Geschoss und ein Balkon
bzw. ein Terrasse im Obergeschoss neu gebaut sowie ein Gartensitzplatz samt
Zugang und ein Parkplatz neu erstellt worden sind. Ausserdem wurde eine
extensive Dachbegrünung vorgesehen. Diese baulichen Massnahmen weisen allesamt
wertvermehrenden Charakter auf. Die eingereichten Fotografien legen sogar den
Schluss nahe, dass das Zweifamilienhaus vollständig ausgekernt und neu ausgebaut
worden ist, sodass an sich fraglich ist, ob überhaupt werterhaltende Kosten
ausgeschieden werden können. Unter diesen Umständen erscheint die getroffene
Schätzung solcher Kosten mit einem Betrag von Fr. … – selbst unter
Berücksichtigung der geltend gemachten, indessen nicht substanziierten
energiesparenden Aufwendungen im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Satz 2 DBG
in Verbindung mit der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über
die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer
Energien vom 24. August 1992 – als entgegenkommend, jedenfalls aber nicht
als sachwidrig und daher nicht als offensichtlich unrichtig. Das gilt auch
unter Berücksichtigung der in Verletzung des Novenverbots (vgl. vorn E. 1.2)
in der Beschwerde neu vorgebrachten näheren Angaben zu den Energiesparmassnahmen.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 850.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…