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Entscheid

SB.2011.00152

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00152

23. Mai 2012Deutsch8 min

(URT.2012.14297)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A reichte für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 trotz

Mahnung keine Steuererklärung ein. Er wurde deshalb am 15. Januar 2010 vom

kantonalen Steueramt in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) nach

pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

veranlagt.

Hiergegen erhob der Pflichtige Einsprache und reichte eine

Steuererklärung samt Beilagen ein. Das kantonale Steueramt hiess die Einsprache

nach Durchführung einer Untersuchung am 11. März 2011 teilweise gut und

setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. … herab. Dabei schätzte es die

abzugsfähigen Unterhaltskosten für die Liegenschaft C-Weg 01 in B nach

pflichtgemässem Ermessen auf Fr. ….

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde

am 4. Oktober 2011 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 17. November 2011 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es seien die Liegenschaftskosten im Umfang

von Fr. … zum Abzug zuzulassen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich

nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140

bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das

Verfahren vor dem Steuerrekursgericht gestattet unterschiedliche Regelungen,

die sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben.

Bei einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung

des Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der

Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung

entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).

Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige,

hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche

Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel

des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140

Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die

die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer

Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle

beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht hat sich

infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch

die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig

festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom

Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des

Steuerrekursgerichts zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.2

Die vom Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und

zweiter Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen

Entscheids des Steuerrekursgerichts nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven

handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf

einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend

gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher

Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548). Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein

zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, die

unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).

2.

2.1

Hat der

Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder

können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei

ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut Art. 130 Abs. 2 DBG

die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Der Pflichtige hat unstreitig trotz Mahnung keine

Steuererklärung für die Steuerperiode 2008 abgegeben. Er ist deshalb zu Recht

vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt worden.

2.2

Eine

Ermessensveranlagung kann gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache ist

zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots

(vgl. E. 1.2) hat der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren, spätestens

aber im Beschwerdeverfahren vor Rekurskommission nachzuweisen, dass die

Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Er hat den Nachweis dadurch

zu erbringen, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten

Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen

Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige

Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (vgl. RB 1999 Nr. 150). Nur

unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur

Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprachebehörde

bzw. die Rekurskommission zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet.

Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass

die Ermessensveranlagung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach

der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (Martin Zweifel in:

Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht

I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 132 DBG N. 38 ff. und

N. 54 ff.).

Offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich, ist eine Schätzung dann, wenn

sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar

erweist (vgl. Zweifel, Art. 132 DBG N. 52; RB 1963 Nr. 62 = ZBl

65, 384 = ZR 65 Nr. 13).

2.3

2.3.1

Der Pflichtige reichte im Einspracheverfahren eine Steuererklärung ein, in der

er unter anderem für den in den Jahren 2007 und 2008 erfolgten Umbau und die Renovation

des Zweifamilienhauses C-Weg 01 in B Unterhaltskosten von insgesamt Fr. …

in Abzug brachte. Da in der beigelegten Kostenaufstellung die vorgenommenen

Arbeiten lediglich mit Stichworten umschrieben wurden und der wertvermehrende

Anteil (Quote) der Kosten nicht näher erläutert wurde, führte das kantonale

Steueramt insoweit eine Untersuchung durch, indem es vom Pflichtigen verschiedene

Auskünfte, Zusammenstellungen und Beweismittel zu den geltend Kosten verlangte

und im weiteren Verlauf mahnte. Das Steueramt gelangte nach Besprechungen mit

dem Pflichtigen und ungeachtet der eingereichten Unterlagen und erteilten

Auskünfte zum Schluss, dass sich die von diesem verfochtene Ausscheidung von

wertvermehrenden und werterhaltenden Kosten nicht nachvollziehen lasse.

Ausserdem stellte es fest, dass das Gebäude nahezu ausgekernt worden sei, des

Weiteren die Nasszellen aufgrund des Anbaus verschoben worden seien, wobei

deswegen auch hohe Kosten für die Haustechnik angefallen seien, sowie ehemalige

Baumängel behoben worden seien. Ferner seien die Umgebungsarbeiten verhältnismässig

hoch ausgefallen, wobei auch die hohen Anteile der Baukosten hervorzuheben

seien, welche auf die Positionen "An-/Ausbau" und

"Erweiterungen" entfielen. Schliesslich seien von den Gesamtkosten

für den Umbau und die Renovation der Liegenschaft von Fr. … bereits für

das Jahr 2007 Fr. … als werterhaltend zum Abzug zugelassen worden.

Im Verfahren vor Steuerrekursgericht reichte der

Pflichtige erneut die bereits im Einspracheverfahren der Steuererklärung

beigelegte Kostenaufstellung ein und wies darauf hin, wohl seien die Kosten für

den Ersatz der Heizung hoch ausgefallen. Das sei jedoch darauf zurückzuführen,

dass er sich entschlossen habe, von einer Ölheizung auf eine Wärmepumpe

umzustellen, was den Ersatz der Radiatoren und den Einsatz einer Bodenheizung

erfordert habe. Zusätzlich seien die Aussenhaut (Wände und Decken) sowie die

Kellerdecken massiv isoliert worden und sämtliche Fenster durch solche mit

erhöhtem Wärmeschutz ersetzt worden. Solche Kosten seien vollumfänglich

steuerlich abzugsfähig.

2.3.2

Im Einsprache- und erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren hat der Pflichtige

den Nachweis der Unrichtigkeit der zu Recht getroffenen Ermessensveranlagung

hinsichtlich der geltend gemachten Unterhaltskosten der Liegenschaft C-Weg 01

in B nicht erbracht. Aufgrund seiner Darlegungen und Unterlagen ist es nämlich

nicht möglich, die von ihm verfochtenen werterhaltenden Anteile an den

Aufwendungen für Renovation und Umbau schlüssig nachzuvollziehen. Wie schon das

Steuerrekursgericht festgestellt hat, lassen Baueingaben und Fotografien

vielmehr erkennen, dass die Grundrisse der streitbetroffenen Liegenschaft

erheblich verändert worden sind. Angesichts dessen, dass der bauliche Zustand

der Liegenschaft vor Beginn von Renovation und Umbau nicht genau dokumentiert

worden ist, bleibt somit ungewiss, in welchem Mass die hierauf entfallenden

Kosten werterhaltenden Charakter aufweisen.

Die Vorinstanzen haben die Unterhaltskosten auf Fr. …

geschätzt, mithin auf rund einen Drittel der Gesamtkosten des Jahres 2008 von

Fr. …, wobei Fr. … allein auf Maurerarbeiten entfielen. Aus den Akten

geht hervor, dass ein Anbau, eine Erweiterung im ersten Geschoss und ein Balkon

bzw. ein Terrasse im Obergeschoss neu gebaut sowie ein Gartensitzplatz samt

Zugang und ein Parkplatz neu erstellt worden sind. Ausserdem wurde eine

extensive Dachbegrünung vorgesehen. Diese baulichen Massnahmen weisen allesamt

wertvermehrenden Charakter auf. Die eingereichten Fotografien legen sogar den

Schluss nahe, dass das Zweifamilienhaus vollständig ausgekernt und neu ausgebaut

worden ist, sodass an sich fraglich ist, ob überhaupt werterhaltende Kosten

ausgeschieden werden können. Unter diesen Umständen erscheint die getroffene

Schätzung solcher Kosten mit einem Betrag von Fr. … – selbst unter

Berücksichtigung der geltend gemachten, indessen nicht substanziierten

energiesparenden Aufwendungen im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Satz 2 DBG

in Verbindung mit der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über

die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer

Energien vom 24. August 1992 – als entgegenkommend, jedenfalls aber nicht

als sachwidrig und daher nicht als offensichtlich unrichtig. Das gilt auch

unter Berücksichtigung der in Verletzung des Novenverbots (vgl. vorn E. 1.2)

in der Beschwerde neu vorgebrachten näheren Angaben zu den Energiesparmassnahmen.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 850.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…