SB.2011.00159
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00159
28. März 2012Deutsch11 min
(URT.2012.14142)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00159
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. März 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2009,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde am 7. Juni 2011 vom kantonalen Steueramt für
die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Für ihre
Liegenschaft an der B-Strasse 01 in C hatte die Pflichtige Unterhaltskosten
in einer Gesamthöhe von Fr. … deklariert, doch liess das kantonale Steueramt
von den geltend gemachten Kosten für einen automatischen Rasenmäherroboter der
Marke Automower Husqvarna 230 ACX von Fr. 5'080.- nur einen Abzug von
Fr. 600.- für einen Standard-Rasenmäher zu.
Mit Entscheid vom 9. September 2011 wies das
kantonale Steueramt die von der Pflichtigen dagegen erhobene Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 23. November 2011 hiess der
Einzelrichter des Steuerrekursgerichts den Rekurs der Pflichtigen teilweise gut
und schätzte diese für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … ein.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2011 beantragte die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei das steuerbare Einkommen für die
Staats- und Gemeindesteuern 2009 auf Fr. … festzusetzen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut
§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich
lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch
(RB 1999 Nr. 147).
2.
Die Pflichtige rügt in formeller Hinsicht, dass der
Einspracheentscheid vom Steuerkommissär nicht unterzeichnet worden sei. Es
stelle sich daher die Frage, ob der Einspracheentscheid überhaupt rechtsgültig
erfolgt und zugestellt worden sei. Die Rüge erübrigt sich mit Hinweis auf
§ 8 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG), welcher
vorsieht, dass Auflagen, Einschätzungs- und Einspracheentscheide sowie
Entscheide über die Festsetzung der interkommunalen Ausscheidungsgrundlagen
auch ohne Unterschrift eröffnet werden können.
3.
3.1
Steuerbar
sind gemäss § 21 Abs. 1 lit. b StG alle Erträge aus
unbeweglichem Vermögen, insbesondere der Mietwert von Liegenschaften oder
Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines
unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen. Zur
Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften
die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge
abgezogen (§ 25 StG). Bei Liegenschaften im Privatvermögen sind vom
steuerbaren Einkommen unter anderem Unterhaltskosten abzugsfähig (§ 30
Abs. 2 Satz 1 StG), wobei der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen
Kosten einen Pauschalabzug geltend machen kann (§ 30 Abs. 5 StG). Der
Wortlaut von § 30 Abs. 2 Satz 1 StG deckt sich mit demjenigen von Art. 32 Abs. 2
Satz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG). Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gebietet,
den Begriff der Unterhaltskosten im kantonalen Steuerrecht gleich auszulegen
wie auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer. Eine andere
Auslegung würde dem Anliegen der vertikalen Steuerharmonisierung zuwiderlaufen
und die mit dem Erlass des StHG angestrebte Vereinfachung der Rechtsanwendung
vereiteln. Den Kantonen verbleibt demnach kein Freiraum mehr für die Frage,
welche Unterhaltskosten abzugsfähig sind. Diese Kosten gehören zu
den in Art. 9 Abs. 1 StHG umschriebenen Gewinnungskosten; Art. 9
Abs. 4 StHG schliesst andere Abzüge als die in dieser Bestimmung genannten
aus (BGr, 15. Juli 2005,2A.683/2004, E. 4.4).
Demgemäss sind Unterhaltskosten wiederkehrende Aufwendungen,
deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern die Erhaltung bereits vorhandener
Werte ist. Das Grundstück soll weiterhin – allenfalls modernisiert – seinen
bisherigen Verwendungszweck erfüllen können.
3.2
Nicht
abzugsfähig sind gemäss § 33 lit. a StG die übrigen Kosten und
Aufwendungen, so etwa die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen
und seiner Familie. Diese sogenannten Lebenshaltungskosten dienen der
Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des Steuerpflichtigen und sind dem
privaten Konsum zuzuordnen. Hierunter fallen die Auslagen für Liebhabereien,
welche aus persönlicher Neigung heraus getätigt werden, ohne dass der Nutzungswert
der Liegenschaft beeinflusst würde (vgl. Bernhard Zwahlen in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a,
2.
A., Basel 2008, Art. 32 N. 19 f.). Weiter sind auch Aufwendungen
für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen
nicht abzugsfähig (§ 33 lit. d StG). Wertvermehrend sind
Aufwendungen, welche eine nachhaltige Verbesserung des Vermögenswerts bewirken,
d. h. zu einer
dauerhaften Qualitätssteigerung und damit zu einem bleibenden Mehrwert führen
(vgl. Markus Reich in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 34
N. 22). Als wertvermehrender Aufwand wird etwa die erste Anschaffung eines
Rasenmähers erachtet, wohingegen die Ersatzanschaffungskosten für einen
Rasenmäher als Unterhaltskosten betrachtet werden können (vgl. Ernst Känzig,
Direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. A., Basel 1982, Art. 22
N. 164). Dabei wird vorausgesetzt, dass das Ersatzgerät qualitativ nicht
besser ist, ansonsten ein wertvermehrender Anteil an den Ersatzanschaffungskosten
nicht zum Abzug zugelassen wird (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans
Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A.,
Zürich 2006, § 30 N. 76). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen,
dass die Pflichtige den Automower als Ersatz für einen gewöhnlichen Rasenmäher
erwarb. Weil ein Automower den Preis für einen gewöhnlichen Rasenmäher
erheblich übersteigt, kann nur ein Teil der Ersatzanschaffungskosten als
Unterhaltskosten zum Abzug zugelassen werden. Die Kosten, welche jene für einen
gewöhnlichen Rasenmäher übersteigen, sind nicht abzugsfähig, weil sie eine
wertvermehrende Aufwendung bzw. Lebenshaltungskosten darstellen.
4.
4.1
Die
Pflichtige wendet sich gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenaufteilung
in abzugsfähige Unterhaltskosten einerseits und nicht abzugsfähige
Lebenshaltungskosten andererseits. Sie macht eine Verletzung der Art. 7,
8, 9 und 10 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
geltend. Inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die Menschenwürde
(Art. 7 BV) und das Verbot grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung (Art. 10 Abs. 3 BV) verstossen soll,
ist von vornherein nicht ersichtlich, weshalb im Folgenden nur noch eine
allfällige Verletzung von Art. 8 BV und Art. 9 BV zu prüfen ist.
4.2
4.2.1
Die Pflichtige rügt, es liege eine verfassungswidrige rechtsungleiche
Behandlung von Steuerpflichtigen vor, wenn ein Landwirt von seinen steuerbaren
Einkünften die Kosten für modernste und rationellste Betriebsmittel (inkl. Heizung
im Traktor oder Belüftung im Mähdrescher und Einsatz modernster Elektronik)
abziehen dürfe, ihr – der Pflichtigen – hingegen der vollständige Abzug der
Kosten für den Rasenmäher verwehrt werde.
4.2.2
Im Steuerrecht wird Art. 8 Abs. 1 BV insbesondere durch die in
Art. 127 Abs. 2 BV statuierten Grundsätze der Allgemeinheit und der
Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert. Nach dem Grundsatz der
Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen
Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche
Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen
Steuerbelastungen führen (BGE 137 I 145 E. 2.1). Diese
Grundsätze sind auch vom kantonalen Steuergesetzgeber zu beachten
(BGE 133 I 206 E. 6.2). Für die Beurteilung, ob eine
unzulässige Ungleichbehandlung vorliegt oder nicht, sind Personen, die sich in
gleichen Verhältnissen befinden – vorliegend Hauseigentümer – unter sich zu
vergleichen (vgl. BGE 137 I 145 E. 4.3.1). Die Pflichtige
zieht hingegen einen Vergleich zwischen ihren Unterhaltskosten als Hauseigentümerin
und den Aufwendungen eines selbständig erwerbenden Landwirts, und somit einer
Person, die sich gerade nicht in gleichen Verhältnissen befindet. Grundsätzlich
wird zwar für alle Einkunftsarten ein einheitlicher Gewinnungskostenbegriff
verwendet (Markus Reich, Steuerrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, § 13
N. 18 und N. 75). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei
Selbständigerwerbenden Aufwendungen bereits abziehbar sind, wenn sie
geschäftsmässig begründet sind, unerheblich davon, ob der Aufwand im Sinn einer
rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war oder nicht
(BGr, 23. Juni 2010,2C_104/2010, E. 2.2.2;
BGE 124 II 29 E. 3b; BGE 113 Ib 114
E. 2c). Der Einsatz von Ernte- und Mähmaschinen durch einen Landwirt ist –
wie schon die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – betriebswirtschaftlich
bedingt und nicht durch eine Liebhaberei des Landwirts begründet. Mangels
Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit den Aufwendungen eines
Landwirts liegt denn auch keine steuerliche Ungleichbehandlung vor.
4.2.3
Eine steuerliche Ungleichbehandlung natürlicher Personen erblickt die
Pflichtige sodann darin, dass die Kosten für die Vergabe von
Gartenpflegearbeiten (inkl. Rasenmähen) an eine "Drittfirma"
steuerlich abzugsfähig seien, demgegenüber die Kosten für die Anschaffung und
Selbstbewirtschaftung eines modernen Rasenmähers nur teilweise zum Abzug
zugelassen würden. Als Beweisantrag verlangt die Pflichtige, es seien alle
Steuerunterlagen der über 65-jährigen Eigenheimbesitzer der
"Goldküste" darauf hin zu prüfen, inwiefern Gartenpflegearbeiten
durch Drittfirmen im Steuerjahr 2009 steuerlich abzugsfähig waren und ob der
dortige Einsatz von eigens beschafften Rasenmähern der Marke Automower
steuerlich gleichbehandelt wurde.
Die Pflichtige verkennt, dass auch
Gartenunterhaltsarbeiten, welche durch Dritte vorgenommen werden, nicht unbesehen
zum Abzug zugelassen werden können. So ist bei solchen Arbeiten ebenfalls eine
Abgrenzung zwischen abzugsfähigen Unterhaltskosten und Auslagen für Liebhaberei
bzw. wertvermehrenden Aufwendungen zu treffen. Zur Liebhaberei gehören auch
Auslagen, welche aus einem Komfortbedürfnis heraus begründbar sind (Zwahlen,
Art. 32 N. 20). Auch die Vorinstanz trifft diese Unterscheidung,
indem sie festhält, dass die Kosten für einen Gärtner, der den Rasen für den
Eigenheimbesitzer mäht, zumindest nicht vollständig abzugsfähig sein dürften,
da sie (ebenfalls) der Annehmlichkeit dienten. Damit verletzt die Vorinstanz
Art. 8 Abs. 1 BV nicht. An diesem Ergebnis würde auch die verlangte
Beschaffung der Steuererklärungen von über 65-jährigen Eigenheimbesitzern am
rechten Zürichseeufer nichts ändern, weshalb auf das beantragte Beweismittel zu
verzichten ist.
4.3
4.3.1
Die Pflichtige wirft der Vorinstanz schliesslich eine Verletzung von
Art. 9 BV vor. Das Gesetz differenziere nicht nach den Kriterien
"allein der Annehmlichkeit des Hauseigentümers dienend" oder
"unabdingbar nötig für den Unterhalt". Hätte das Steuergesetz
verschiedene Qualifikations- und Zulassungsstufen einführen wollen, hätten diese
Eingang ins Gesetz finden müssen. Wenn nun die Steuerverwaltung "am
eigentlichen, klaren Gesetzeswortlaut vorbei" neue, weitergehende oder
einschränkende Vorschriften festsetze, handle es sich um Willkür.
4.3.2
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, verlangt das Erfordernis der
Gesetzesform nicht, dass jede Einzelheit vom Gesetzgeber in einem Gesetz
formell geregelt wird. Trotz Geltung des Legalitätsprinzips im Steuerrecht kann
aus dem Gesetz nicht die Lösung für jeden erdenklichen Sachverhalt abgeleitet
werden. Vielmehr muss die rechtsanwendende Behörde auch im Steuerrecht
Wertungen vornehmen, selbst dann, wenn der Steuergesetzgeber seine Aufgabe
bestmöglich erfüllt hat. Erforderlich ist demnach eine schöpferische
Rechtsfortbildung (Markus Reich, Steuerrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, § 6
N. 1 ff.). Hingegen dürfen auf dem Weg einer weiten Auslegung keine
neue Steuerpflichten, neue Steuersubstrate oder neue Tatbestände geschaffen
werden, die eine Besteuerung begründen. Die Steuerbestimmungen müssen nach
denselben Methoden und Regeln ausgelegt werden wie die übrigen Normen des
Verwaltungsrechts (BGE 131 II 562 E. 3.4 = Pra 95 [2006]
Nr. 90). Auf die Darstellung der einzelnen Auslegungsmethoden kann
vorliegend verzichtet werden, unterscheidet doch auch das Bundesgericht bei der
Auslegung zwischen Liebhaberei und abzugsfähigen Unterhaltskosten (vgl. BGE 133 II 287
E. 2.2 = Pra 97 [2008] Nr. 62). Inwiefern die Vorinstanz damit
willkürlich handelte, ist nicht ersichtlich. Namentlich ist das Ergebnis, wonach
die Anschaffungskosten für einen Rasenmäher insoweit zum Abzug zugelassen
werden, als sie die Kosten für einen durchschnittlichen Rasenmäher nicht
übersteigen, nicht zu beanstanden. Nebenbei sei angemerkt, dass die Pflichtige
für ihr Grundstück, welches nach eigenen Angaben rund 1'000 m2
(mit Haus) umfasst, einen Rasenmäher erwarb, der geeignet ist, eine Rasenfläche
von 3'000 m2 zu mähen. Es ist notorisch, dass auch günstigere
Rasenmäher für Grundstücke in der Grösse des Grundstücks der Pflichtigen
erhältlich sind.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…