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Entscheid

SB.2011.00159

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00159

28. März 2012Deutsch11 min

(URT.2012.14142)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde am 7. Juni 2011 vom kantonalen Steueramt für

die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Für ihre

Liegenschaft an der B-Strasse 01 in C hatte die Pflichtige Unterhaltskosten

in einer Gesamthöhe von Fr. … deklariert, doch liess das kantonale Steueramt

von den geltend gemachten Kosten für einen automatischen Rasenmäherroboter der

Marke Automower Husqvarna 230 ACX von Fr. 5'080.- nur einen Abzug von

Fr. 600.- für einen Standard-Rasenmäher zu.

Mit Entscheid vom 9. September 2011 wies das

kantonale Steueramt die von der Pflichtigen dagegen erhobene Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 23. November 2011 hiess der

Einzelrichter des Steuerrekursgerichts den Rekurs der Pflichtigen teilweise gut

und schätzte diese für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … ein.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2011 beantragte die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei das steuerbare Einkommen für die

Staats- und Gemeindesteuern 2009 auf Fr. … festzusetzen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut

§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die

reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich

lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch

(RB 1999 Nr. 147).

2.

Die Pflichtige rügt in formeller Hinsicht, dass der

Einspracheentscheid vom Steuerkommissär nicht unterzeichnet worden sei. Es

stelle sich daher die Frage, ob der Einspracheentscheid überhaupt rechtsgültig

erfolgt und zugestellt worden sei. Die Rüge erübrigt sich mit Hinweis auf

§ 8 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG), welcher

vorsieht, dass Auflagen, Einschätzungs- und Einspracheentscheide sowie

Entscheide über die Festsetzung der interkommunalen Ausscheidungsgrundlagen

auch ohne Unterschrift eröffnet werden können.

3.

3.1

Steuerbar

sind gemäss § 21 Abs. 1 lit. b StG alle Erträge aus

unbeweglichem Vermögen, insbesondere der Mietwert von Liegenschaften oder

Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines

unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen. Zur

Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften

die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge

abgezogen (§ 25 StG). Bei Liegenschaften im Privatvermögen sind vom

steuerbaren Einkommen unter anderem Unterhaltskosten abzugsfähig (§ 30

Abs. 2 Satz 1 StG), wobei der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen

Kosten einen Pauschalabzug geltend machen kann (§ 30 Abs. 5 StG). Der

Wortlaut von § 30 Abs. 2 Satz 1 StG deckt sich mit demjenigen von Art. 32 Abs. 2

Satz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer (DBG). Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gebietet,

den Begriff der Unterhaltskosten im kantonalen Steuerrecht gleich auszulegen

wie auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer. Eine andere

Auslegung würde dem Anliegen der vertikalen Steuerharmonisierung zuwiderlaufen

und die mit dem Erlass des StHG angestrebte Vereinfachung der Rechtsanwendung

vereiteln. Den Kantonen verbleibt demnach kein Freiraum mehr für die Frage,

welche Unterhaltskosten abzugsfähig sind. Diese Kosten gehören zu

den in Art. 9 Abs. 1 StHG umschriebenen Gewinnungskosten; Art. 9

Abs. 4 StHG schliesst andere Abzüge als die in dieser Bestimmung genannten

aus (BGr, 15. Juli 2005,2A.683/2004, E. 4.4).

Demgemäss sind Unterhaltskosten wiederkehrende Aufwendungen,

deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern die Erhaltung bereits vorhandener

Werte ist. Das Grundstück soll weiterhin – allenfalls modernisiert – seinen

bisherigen Verwendungszweck erfüllen können.

3.2

Nicht

abzugsfähig sind gemäss § 33 lit. a StG die übrigen Kosten und

Aufwendungen, so etwa die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen

und seiner Familie. Diese sogenannten Lebenshaltungskosten dienen der

Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des Steuerpflichtigen und sind dem

privaten Konsum zuzuordnen. Hierunter fallen die Auslagen für Liebhabereien,

welche aus persönlicher Neigung heraus getätigt werden, ohne dass der Nutzungswert

der Liegenschaft beeinflusst würde (vgl. Bernhard Zwahlen in: Martin

Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a,

2.

A., Basel 2008, Art. 32 N. 19 f.). Weiter sind auch Aufwendungen

für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen

nicht abzugsfähig (§ 33 lit. d StG). Wertvermehrend sind

Aufwendungen, welche eine nachhaltige Verbesserung des Vermögenswerts bewirken,

d. h. zu einer

dauerhaften Qualitätssteigerung und damit zu einem bleibenden Mehrwert führen

(vgl. Markus Reich in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 34

N. 22). Als wertvermehrender Aufwand wird etwa die erste Anschaffung eines

Rasenmähers erachtet, wohingegen die Ersatzanschaffungskosten für einen

Rasenmäher als Unterhaltskosten betrachtet werden können (vgl. Ernst Känzig,

Direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. A., Basel 1982, Art. 22

N. 164). Dabei wird vorausgesetzt, dass das Ersatzgerät qualitativ nicht

besser ist, ansonsten ein wertvermehrender Anteil an den Ersatzanschaffungskosten

nicht zum Abzug zugelassen wird (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans

Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A.,

Zürich 2006, § 30 N. 76). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen,

dass die Pflichtige den Automower als Ersatz für einen gewöhnlichen Rasenmäher

erwarb. Weil ein Automower den Preis für einen gewöhnlichen Rasenmäher

erheblich übersteigt, kann nur ein Teil der Ersatzanschaffungskosten als

Unterhaltskosten zum Abzug zugelassen werden. Die Kosten, welche jene für einen

gewöhnlichen Rasenmäher übersteigen, sind nicht abzugsfähig, weil sie eine

wertvermehrende Aufwendung bzw. Lebenshaltungskosten darstellen.

4.

4.1

Die

Pflichtige wendet sich gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenaufteilung

in abzugsfähige Unterhaltskosten einerseits und nicht abzugsfähige

Lebenshaltungskosten andererseits. Sie macht eine Verletzung der Art. 7,

8, 9 und 10 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

geltend. Inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die Menschenwürde

(Art. 7 BV) und das Verbot grausamer, unmenschlicher oder

erniedrigender Behandlung (Art. 10 Abs. 3 BV) verstossen soll,

ist von vornherein nicht ersichtlich, weshalb im Folgenden nur noch eine

allfällige Verletzung von Art. 8 BV und Art. 9 BV zu prüfen ist.

4.2

4.2.1

Die Pflichtige rügt, es liege eine verfassungswidrige rechtsungleiche

Behandlung von Steuerpflichtigen vor, wenn ein Landwirt von seinen steuerbaren

Einkünften die Kosten für modernste und rationellste Betriebsmittel (inkl. Heizung

im Traktor oder Belüftung im Mähdrescher und Einsatz modernster Elektronik)

abziehen dürfe, ihr – der Pflichtigen – hingegen der vollständige Abzug der

Kosten für den Rasenmäher verwehrt werde.

4.2.2

Im Steuerrecht wird Art. 8 Abs. 1 BV insbesondere durch die in

Art. 127 Abs. 2 BV statuierten Grundsätze der Allgemeinheit und der

Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert. Nach dem Grundsatz der

Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen

Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche

Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen

Steuerbelastungen führen (BGE 137 I 145 E. 2.1). Diese

Grundsätze sind auch vom kantonalen Steuergesetzgeber zu beachten

(BGE 133 I 206 E. 6.2). Für die Beurteilung, ob eine

unzulässige Ungleichbehandlung vorliegt oder nicht, sind Personen, die sich in

gleichen Verhältnissen befinden – vorliegend Hauseigentümer – unter sich zu

vergleichen (vgl. BGE 137 I 145 E. 4.3.1). Die Pflichtige

zieht hingegen einen Vergleich zwischen ihren Unterhaltskosten als Hauseigentümerin

und den Aufwendungen eines selbständig erwerbenden Landwirts, und somit einer

Person, die sich gerade nicht in gleichen Verhältnissen befindet. Grundsätzlich

wird zwar für alle Einkunftsarten ein einheitlicher Gewinnungskostenbegriff

verwendet (Markus Reich, Steuerrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, § 13

N. 18 und N. 75). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei

Selbständigerwerbenden Aufwendungen bereits abziehbar sind, wenn sie

geschäftsmässig begründet sind, unerheblich davon, ob der Aufwand im Sinn einer

rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war oder nicht

(BGr, 23. Juni 2010,2C_104/2010, E. 2.2.2;

BGE 124 II 29 E. 3b; BGE 113 Ib 114

E. 2c). Der Einsatz von Ernte- und Mähmaschinen durch einen Landwirt ist –

wie schon die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – betriebswirtschaftlich

bedingt und nicht durch eine Liebhaberei des Landwirts begründet. Mangels

Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit den Aufwendungen eines

Landwirts liegt denn auch keine steuerliche Ungleichbehandlung vor.

4.2.3

Eine steuerliche Ungleichbehandlung natürlicher Personen erblickt die

Pflichtige sodann darin, dass die Kosten für die Vergabe von

Gartenpflegearbeiten (inkl. Rasenmähen) an eine "Drittfirma"

steuerlich abzugsfähig seien, demgegenüber die Kosten für die Anschaffung und

Selbstbewirtschaftung eines modernen Rasenmähers nur teilweise zum Abzug

zugelassen würden. Als Beweisantrag verlangt die Pflichtige, es seien alle

Steuerunterlagen der über 65-jährigen Eigenheimbesitzer der

"Goldküste" darauf hin zu prüfen, inwiefern Gartenpflegearbeiten

durch Drittfirmen im Steuerjahr 2009 steuerlich abzugsfähig waren und ob der

dortige Einsatz von eigens beschafften Rasenmähern der Marke Automower

steuerlich gleichbehandelt wurde.

Die Pflichtige verkennt, dass auch

Gartenunterhaltsarbeiten, welche durch Dritte vorgenommen werden, nicht unbesehen

zum Abzug zugelassen werden können. So ist bei solchen Arbeiten ebenfalls eine

Abgrenzung zwischen abzugsfähigen Unterhaltskosten und Auslagen für Liebhaberei

bzw. wertvermehrenden Aufwendungen zu treffen. Zur Liebhaberei gehören auch

Auslagen, welche aus einem Komfortbedürfnis heraus begründbar sind (Zwahlen,

Art. 32 N. 20). Auch die Vorinstanz trifft diese Unterscheidung,

indem sie festhält, dass die Kosten für einen Gärtner, der den Rasen für den

Eigenheimbesitzer mäht, zumindest nicht vollständig abzugsfähig sein dürften,

da sie (ebenfalls) der Annehmlichkeit dienten. Damit verletzt die Vorinstanz

Art. 8 Abs. 1 BV nicht. An diesem Ergebnis würde auch die verlangte

Beschaffung der Steuererklärungen von über 65-jährigen Eigenheimbesitzern am

rechten Zürichseeufer nichts ändern, weshalb auf das beantragte Beweismittel zu

verzichten ist.

4.3

4.3.1

Die Pflichtige wirft der Vorinstanz schliesslich eine Verletzung von

Art. 9 BV vor. Das Gesetz differenziere nicht nach den Kriterien

"allein der Annehmlichkeit des Hauseigentümers dienend" oder

"unabdingbar nötig für den Unterhalt". Hätte das Steuergesetz

verschiedene Qualifikations- und Zulassungsstufen einführen wollen, hätten diese

Eingang ins Gesetz finden müssen. Wenn nun die Steuerverwaltung "am

eigentlichen, klaren Gesetzeswortlaut vorbei" neue, weitergehende oder

einschränkende Vorschriften festsetze, handle es sich um Willkür.

4.3.2

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, verlangt das Erfordernis der

Gesetzesform nicht, dass jede Einzelheit vom Gesetzgeber in einem Gesetz

formell geregelt wird. Trotz Geltung des Legalitätsprinzips im Steuerrecht kann

aus dem Gesetz nicht die Lösung für jeden erdenklichen Sachverhalt abgeleitet

werden. Vielmehr muss die rechtsanwendende Behörde auch im Steuerrecht

Wertungen vornehmen, selbst dann, wenn der Steuergesetzgeber seine Aufgabe

bestmöglich erfüllt hat. Erforderlich ist demnach eine schöpferische

Rechtsfortbildung (Markus Reich, Steuerrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, § 6

N. 1 ff.). Hingegen dürfen auf dem Weg einer weiten Auslegung keine

neue Steuerpflichten, neue Steuersubstrate oder neue Tatbestände geschaffen

werden, die eine Besteuerung begründen. Die Steuerbestimmungen müssen nach

denselben Methoden und Regeln ausgelegt werden wie die übrigen Normen des

Verwaltungsrechts (BGE 131 II 562 E. 3.4 = Pra 95 [2006]

Nr. 90). Auf die Darstellung der einzelnen Auslegungsmethoden kann

vorliegend verzichtet werden, unterscheidet doch auch das Bundesgericht bei der

Auslegung zwischen Liebhaberei und abzugsfähigen Unterhaltskosten (vgl. BGE 133 II 287

E. 2.2 = Pra 97 [2008] Nr. 62). Inwiefern die Vorinstanz damit

willkürlich handelte, ist nicht ersichtlich. Namentlich ist das Ergebnis, wonach

die Anschaffungskosten für einen Rasenmäher insoweit zum Abzug zugelassen

werden, als sie die Kosten für einen durchschnittlichen Rasenmäher nicht

übersteigen, nicht zu beanstanden. Nebenbei sei angemerkt, dass die Pflichtige

für ihr Grundstück, welches nach eigenen Angaben rund 1'000 m2

(mit Haus) umfasst, einen Rasenmäher erwarb, der geeignet ist, eine Rasenfläche

von 3'000 m2 zu mähen. Es ist notorisch, dass auch günstigere

Rasenmäher für Grundstücke in der Grösse des Grundstücks der Pflichtigen

erhältlich sind.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…