SB.2011.00160
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00160
28. März 2012Deutsch9 min
(URT.2012.14145)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00160
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. März 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Direkte Bundessteuer 2009,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde am 19. Juli 2011 vom
kantonalen Steueramt für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … veranlagt. Für ihre Liegenschaft an der B-Strasse 01 in C hatte
die Pflichtige Unterhaltskosten in einer Gesamthöhe von Fr. … deklariert,
doch liess das Steueramt von den geltend gemachten Kosten für einen automatischen
Rasenmäherroboter der Marke Automower Husqvarna 230 ACX von Fr. 5'080.-
nur einen Abzug von Fr. 600.- für einen Standard-Rasenmäher zu.
Mit Entscheid vom 9. September 2011 wies das kantonale
Steueramt die von der Pflichtigen dagegen erhobene Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 23. November 2011 hiess der
Einzelrichter des Steuerrekursgerichts die Beschwerde der Pflichtigen teilweise
gut und veranlagte diese für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. ….
III.
Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2011 beantragte
die Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei das steuerbare Einkommen für die
direkte Bundessteuer 2009 auf Fr. … festzusetzen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich
nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die direkte Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis
144.
DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss".
Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige,
hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche
Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des
Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3
DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche
die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer
Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle
beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5).
Demnach können mit der
(zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht
hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu
gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des
Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch
(vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Steuerbar
sind gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG die Erträge aus
unbeweglichem Vermögen, insbesondere der Mietwert von Liegenschaften oder
Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines
unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen. Zur
Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften
die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Artikeln 26-33a abgezogen (Art. 25
DBG). Bei Liegenschaften im Privatvermögen sind vom steuerbaren Einkommen unter
anderem Unterhaltskosten abzugsfähig (Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG),
wobei der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen Kosten einen
Pauschalabzug geltend machen kann (Art. 32 Abs. 4 DBG). Unterhaltskosten
sind wiederkehrende Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern
die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist. Das Grundstück soll weiterhin –
allenfalls modernisiert – seinen bisherigen Verwendungszweck erfüllen können.
2.2
Nicht abzugsfähig sind gemäss Art. 34 Abs. 1 DBG die übrigen
Kosten und Aufwendungen, so etwa die Aufwendungen für den Unterhalt des
Steuerpflichtigen und seiner Familie (lit. a). Diese sogenannten
Lebenshaltungskosten dienen der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des
Steuerpflichtigen und sind dem privaten Konsum zuzuordnen. Hierunter fallen die
Auslagen für Liebhabereien, welche aus persönlicher Neigung heraus getätigt
werden, ohne dass der Nutzungswert der Liegenschaft beeinflusst würde (Bernhard
Zwahlen in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 32 N. 19 f.).
Weiter sind auch Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder
Wertvermehrung von Vermögensgegenständen nicht abzugsfähig (Art. 34 Abs. 1
lit. d DBG). Wertvermehrend sind Aufwendungen, welche eine nachhaltige
Verbesserung des Vermögenswerts bewirken, d. h. zu einer dauerhaften Qualitätssteigerung und damit
zu einem bleibenden Mehrwert führen (Markus Reich in: Martin Zweifel/Peter Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, 2. A., Basel
2008, Art. 34 N. 22). Als wertvermehrender Aufwand wird etwa die
erste Anschaffung eines Rasenmähers erachtet, wohingegen die
Ersatzanschaffungskosten für einen Rasenmäher als Unterhaltskosten betrachtet
werden können (Ernst Känzig, Direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. A.,
Basel 1982, Art. 22 N. 164). Dabei wird vorausgesetzt, dass das
Ersatzgerät qualitativ nicht besser ist, ansonsten ein wertvermehrender Anteil
an den Ersatzanschaffungskosten nicht zum Abzug zugelassen wird (vgl. Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum
harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 30 N. 76).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Pflichtige den Automower
als Ersatz für einen gewöhnlichen Rasenmäher erwarb. Weil ein Automower den
Preis für einen gewöhnlichen Rasenmäher erheblich übersteigt, kann nur ein Teil
der Ersatzanschaffungskosten als Unterhaltskosten zum Abzug zugelassen werden.
Die Kosten, welche jene für einen gewöhnlichen Rasenmäher übersteigen, sind
nicht abzugsfähig, weil sie eine wertvermehrende Aufwendung bzw. Lebenshaltungskosten
darstellen.
3.
3.1
Die Pflichtige wendet sich gegen die von der Vorinstanz vorgenommene
Kostenaufteilung in abzugsfähige Unterhaltskosten einerseits und nicht
abzugsfähige Lebenshaltungskosten andererseits. Sie macht eine Verletzung der Art. 7,
8, 9 und 10 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
geltend. Inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die Menschenwürde (Art. 7
BV) und das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 10
Abs. 3 BV) verstossen soll, ist von vornherein nicht ersichtlich, weshalb grundsätzlich
nur noch eine allfällige Verletzung von Art. 8 BV und Art. 9 BV zu prüfen
ist. Da sich die Ausführungen der Pflichtigen zum Willkürverbot spezifisch auf
das Steuergesetz des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG) beziehen, ist
im vorliegenden Fall auf eine allfällige Verletzung von Art. 9 BV nicht
einzugehen.
3.2
3.2.1
Die Pflichtige rügt, es liege eine verfassungswidrige
rechtsungleiche Behandlung von Steuerpflichtigen vor, wenn ein Landwirt von
seinen steuerbaren Einkünften die Kosten für modernste und rationellste
Betriebsmittel (inkl. Heizung im Traktor oder Belüftung im Mähdrescher und
Einsatz modernster Elektronik) abziehen dürfe, ihr – der Pflichtigen – hingegen
der vollständige Abzug der Kosten für den Rasenmäher verwehrt werde.
3.2.2
Im Steuerrecht wird Art. 8 Abs. 1 BV
insbesondere durch die in Art. 127 Abs. 2 BV statuierten Grundsätze
der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz
der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert.
Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich
in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten
und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu
entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen
(BGE 137 I 145 E. 2.1). Für die Beurteilung, ob eine unzulässige
Ungleichbehandlung vorliegt oder nicht, sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen
befinden – vorliegend Hauseigentümer – unter sich zu vergleichen (vgl.
BGE 137 I 145 E. 4.3.1). Die Pflichtige zieht hingegen
einen Vergleich zwischen ihren Unterhaltskosten als Hauseigentümerin und den
Aufwendungen eines selbständig erwerbenden Landwirts, und somit einer Person,
die sich gerade nicht in gleichen Verhältnissen befindet. Grundsätzlich wird
zwar für alle Einkunftsarten ein einheitlicher Gewinnungskostenbegriff
verwendet (Markus Reich, Steuerrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, § 13 N. 18
und N. 75). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei
Selbständigerwerbenden Aufwendungen bereits abziehbar sind, wenn sie
geschäftsmässig begründet sind, unerheblich davon, ob der Aufwand im Sinn einer
rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war oder nicht
(BGr, 23. Juni 2010,2C_104/2010, E. 2.2.2;
BGE 124 II 29 E. 3b; BGE 113 Ib 114 E. 2c).
Der Einsatz von Ernte- und Mähmaschinen durch einen Landwirt ist – wie schon
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – betriebswirtschaftlich bedingt und
nicht durch eine Liebhaberei des Landwirts begründet. Mangels Vergleichbarkeit
des vorliegenden Sachverhalts mit den Aufwendungen eines Landwirts liegt denn
auch keine steuerliche Ungleichbehandlung vor.
3.2.3
Eine steuerliche Ungleichbehandlung natürlicher
Personen erblickt die Pflichtige sodann darin, dass die Kosten für die Vergabe
von Gartenpflegearbeiten (inkl. Rasenmähen) an eine "Drittfirma"
steuerlich abzugsfähig seien, demgegenüber die Kosten für die Anschaffung und
Selbstbewirtschaftung eines modernen Rasenmähers nur teilweise zum Abzug
zugelassen würden. Als Beweisantrag verlangt die Pflichtige, es seien alle
Steuerunterlagen der über 65-jährigen Eigenheimbesitzer der
"Goldküste" darauf hin zu prüfen, inwiefern Gartenpflegearbeiten
durch Drittfirmen im Steuerjahr 2009 steuerlich abzugsfähig waren und ob der
dortige Einsatz von eigens beschafften Rasenmähern der Marke Automower
steuerlich gleichbehandelt wurde.
Die Pflichtige verkennt, dass auch Gartenunterhaltsarbeiten,
welche durch Dritte vorgenommen werden, nicht unbesehen zum Abzug zugelassen
werden können. So ist bei solchen Arbeiten ebenfalls eine Abgrenzung zwischen abzugsfähigen
Unterhaltskosten und Auslagen für Liebhaberei bzw. wertvermehrenden
Aufwendungen zu treffen. Zur Liebhaberei gehören auch Auslagen, welche aus
einem Komfortbedürfnis heraus begründbar sind (Zwahlen, Art. 32 N. 20).
Auch die Vorinstanz trifft diese Unterscheidung, indem sie festhält, dass die
Kosten für einen Gärtner, der den Rasen für den Eigenheimbesitzer mäht,
zumindest nicht vollständig abzugsfähig sein dürften, da sie (ebenfalls) der
Annehmlichkeit dienten. Damit verletzt die Vorinstanz Art. 8 Abs. 1
BV nicht. An diesem Ergebnis würde auch die verlangte Beschaffung der
Steuererklärungen von über 65-jährigen Eigenheimbesitzern am rechten
Zürichseeufer nichts ändern, weshalb auf das beantragte Beweismittel zu verzichten
ist.
3.2.4
Im Übrigen ist das Ergebnis, wonach die
Anschaffungskosten für einen Rasenmäher insoweit zum Abzug zugelassen werden,
als sie die Kosten für einen durchschnittlichen Rasenmäher nicht übersteigen,
nicht zu beanstanden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…