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Entscheid

SB.2011.00160

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00160

28. März 2012Deutsch9 min

(URT.2012.14145)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde am 19. Juli 2011 vom

kantonalen Steueramt für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … veranlagt. Für ihre Liegenschaft an der B-Strasse 01 in C hatte

die Pflichtige Unterhaltskosten in einer Gesamthöhe von Fr. … deklariert,

doch liess das Steueramt von den geltend gemachten Kosten für einen automatischen

Rasenmäherroboter der Marke Automower Husqvarna 230 ACX von Fr. 5'080.-

nur einen Abzug von Fr. 600.- für einen Standard-Rasenmäher zu.

Mit Entscheid vom 9. September 2011 wies das kantonale

Steueramt die von der Pflichtigen dagegen erhobene Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 23. November 2011 hiess der

Einzelrichter des Steuerrekursgerichts die Beschwerde der Pflichtigen teilweise

gut und veranlagte diese für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. ….

III.

Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2011 beantragte

die Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei das steuerbare Einkommen für die

direkte Bundessteuer 2009 auf Fr. … festzusetzen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich

nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis

144.

DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss".

Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige,

hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche

Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des

Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3

DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche

die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer

Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle

beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5).

Demnach können mit der

(zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht

hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu

gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom

Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des

Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch

(vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Steuerbar

sind gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG die Erträge aus

unbeweglichem Vermögen, insbesondere der Mietwert von Liegenschaften oder

Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines

unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen. Zur

Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften

die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Artikeln 26-33a abgezogen (Art. 25

DBG). Bei Liegenschaften im Privatvermögen sind vom steuerbaren Einkommen unter

anderem Unterhaltskosten abzugsfähig (Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG),

wobei der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen Kosten einen

Pauschalabzug geltend machen kann (Art. 32 Abs. 4 DBG). Unterhaltskosten

sind wiederkehrende Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern

die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist. Das Grundstück soll weiterhin –

allenfalls modernisiert – seinen bisherigen Verwendungszweck erfüllen können.

2.2

Nicht abzugsfähig sind gemäss Art. 34 Abs. 1 DBG die übrigen

Kosten und Aufwendungen, so etwa die Aufwendungen für den Unterhalt des

Steuerpflichtigen und seiner Familie (lit. a). Diese sogenannten

Lebenshaltungskosten dienen der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des

Steuerpflichtigen und sind dem privaten Konsum zuzuordnen. Hierunter fallen die

Auslagen für Liebhabereien, welche aus persönlicher Neigung heraus getätigt

werden, ohne dass der Nutzungswert der Liegenschaft beeinflusst würde (Bernhard

Zwahlen in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 32 N. 19 f.).

Weiter sind auch Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder

Wertvermehrung von Vermögensgegenständen nicht abzugsfähig (Art. 34 Abs. 1

lit. d DBG). Wertvermehrend sind Aufwendungen, welche eine nachhaltige

Verbesserung des Vermögenswerts bewirken, d. h. zu einer dauerhaften Qualitätssteigerung und damit

zu einem bleibenden Mehrwert führen (Markus Reich in: Martin Zweifel/Peter Athanas

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, 2. A., Basel

2008, Art. 34 N. 22). Als wertvermehrender Aufwand wird etwa die

erste Anschaffung eines Rasenmähers erachtet, wohingegen die

Ersatzanschaffungskosten für einen Rasenmäher als Unterhaltskosten betrachtet

werden können (Ernst Känzig, Direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. A.,

Basel 1982, Art. 22 N. 164). Dabei wird vorausgesetzt, dass das

Ersatzgerät qualitativ nicht besser ist, ansonsten ein wertvermehrender Anteil

an den Ersatzanschaffungskosten nicht zum Abzug zugelassen wird (vgl. Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum

harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 30 N. 76).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Pflichtige den Automower

als Ersatz für einen gewöhnlichen Rasenmäher erwarb. Weil ein Automower den

Preis für einen gewöhnlichen Rasenmäher erheblich übersteigt, kann nur ein Teil

der Ersatzanschaffungskosten als Unterhaltskosten zum Abzug zugelassen werden.

Die Kosten, welche jene für einen gewöhnlichen Rasenmäher übersteigen, sind

nicht abzugsfähig, weil sie eine wertvermehrende Aufwendung bzw. Lebenshaltungskosten

darstellen.

3.

3.1

Die Pflichtige wendet sich gegen die von der Vorinstanz vorgenommene

Kostenaufteilung in abzugsfähige Unterhaltskosten einerseits und nicht

abzugsfähige Lebenshaltungskosten andererseits. Sie macht eine Verletzung der Art. 7,

8, 9 und 10 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

geltend. Inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die Menschenwürde (Art. 7

BV) und das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 10

Abs. 3 BV) verstossen soll, ist von vornherein nicht ersichtlich, weshalb grundsätzlich

nur noch eine allfällige Verletzung von Art. 8 BV und Art. 9 BV zu prüfen

ist. Da sich die Ausführungen der Pflichtigen zum Willkürverbot spezifisch auf

das Steuergesetz des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG) beziehen, ist

im vorliegenden Fall auf eine allfällige Verletzung von Art. 9 BV nicht

einzugehen.

3.2

3.2.1

Die Pflichtige rügt, es liege eine verfassungswidrige

rechtsungleiche Behandlung von Steuerpflichtigen vor, wenn ein Landwirt von

seinen steuerbaren Einkünften die Kosten für modernste und rationellste

Betriebsmittel (inkl. Heizung im Traktor oder Belüftung im Mähdrescher und

Einsatz modernster Elektronik) abziehen dürfe, ihr – der Pflichtigen – hingegen

der vollständige Abzug der Kosten für den Rasenmäher verwehrt werde.

3.2.2

Im Steuerrecht wird Art. 8 Abs. 1 BV

insbesondere durch die in Art. 127 Abs. 2 BV statuierten Grundsätze

der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz

der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert.

Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich

in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten

und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu

entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen

(BGE 137 I 145 E. 2.1). Für die Beurteilung, ob eine unzulässige

Ungleichbehandlung vorliegt oder nicht, sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen

befinden – vorliegend Hauseigentümer – unter sich zu vergleichen (vgl.

BGE 137 I 145 E. 4.3.1). Die Pflichtige zieht hingegen

einen Vergleich zwischen ihren Unterhaltskosten als Hauseigentümerin und den

Aufwendungen eines selbständig erwerbenden Landwirts, und somit einer Person,

die sich gerade nicht in gleichen Verhältnissen befindet. Grundsätzlich wird

zwar für alle Einkunftsarten ein einheitlicher Gewinnungskostenbegriff

verwendet (Markus Reich, Steuerrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, § 13 N. 18

und N. 75). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei

Selbständigerwerbenden Aufwendungen bereits abziehbar sind, wenn sie

geschäftsmässig begründet sind, unerheblich davon, ob der Aufwand im Sinn einer

rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war oder nicht

(BGr, 23. Juni 2010,2C_104/2010, E. 2.2.2;

BGE 124 II 29 E. 3b; BGE 113 Ib 114 E. 2c).

Der Einsatz von Ernte- und Mähmaschinen durch einen Landwirt ist – wie schon

die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – betriebswirtschaftlich bedingt und

nicht durch eine Liebhaberei des Landwirts begründet. Mangels Vergleichbarkeit

des vorliegenden Sachverhalts mit den Aufwendungen eines Landwirts liegt denn

auch keine steuerliche Ungleichbehandlung vor.

3.2.3

Eine steuerliche Ungleichbehandlung natürlicher

Personen erblickt die Pflichtige sodann darin, dass die Kosten für die Vergabe

von Gartenpflegearbeiten (inkl. Rasenmähen) an eine "Drittfirma"

steuerlich abzugsfähig seien, demgegenüber die Kosten für die Anschaffung und

Selbstbewirtschaftung eines modernen Rasenmähers nur teilweise zum Abzug

zugelassen würden. Als Beweisantrag verlangt die Pflichtige, es seien alle

Steuerunterlagen der über 65-jährigen Eigenheimbesitzer der

"Goldküste" darauf hin zu prüfen, inwiefern Gartenpflegearbeiten

durch Drittfirmen im Steuerjahr 2009 steuerlich abzugsfähig waren und ob der

dortige Einsatz von eigens beschafften Rasenmähern der Marke Automower

steuerlich gleichbehandelt wurde.

Die Pflichtige verkennt, dass auch Gartenunterhaltsarbeiten,

welche durch Dritte vorgenommen werden, nicht unbesehen zum Abzug zugelassen

werden können. So ist bei solchen Arbeiten ebenfalls eine Abgrenzung zwischen abzugsfähigen

Unterhaltskosten und Auslagen für Liebhaberei bzw. wertvermehrenden

Aufwendungen zu treffen. Zur Liebhaberei gehören auch Auslagen, welche aus

einem Komfortbedürfnis heraus begründbar sind (Zwahlen, Art. 32 N. 20).

Auch die Vorinstanz trifft diese Unterscheidung, indem sie festhält, dass die

Kosten für einen Gärtner, der den Rasen für den Eigenheimbesitzer mäht,

zumindest nicht vollständig abzugsfähig sein dürften, da sie (ebenfalls) der

Annehmlichkeit dienten. Damit verletzt die Vorinstanz Art. 8 Abs. 1

BV nicht. An diesem Ergebnis würde auch die verlangte Beschaffung der

Steuererklärungen von über 65-jährigen Eigenheimbesitzern am rechten

Zürichseeufer nichts ändern, weshalb auf das beantragte Beweismittel zu verzichten

ist.

3.2.4

Im Übrigen ist das Ergebnis, wonach die

Anschaffungskosten für einen Rasenmäher insoweit zum Abzug zugelassen werden,

als sie die Kosten für einen durchschnittlichen Rasenmäher nicht übersteigen,

nicht zu beanstanden.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…