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Entscheid

SB.2011.00161

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00161

23. Mai 2012Deutsch6 min

(URT.2012.14299)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ersuchte das kantonale Steueramt mit Schreiben vom

28. Juni 2011 um Erlass der direkten Bundessteuern 2007 bis 2009 im

Gesamtbetrag von Fr. … sowie um Erlass einer die Steuerperiode 2007 betreffenden

Ordnungsbusse von Fr. …. Zur Begründung machte sie geltend, es sei ihr aus

gesundheitlichen Gründen nicht möglich, mehr zu verdienen. Zurzeit stehe sie in

Abklärung bei der Invalidenversicherung (IV). Das kantonale Steueramt forderte

sie mit Schreiben vom 17. Februar 2011 sowie Mahnungen vom 6. April

und 19. Mai 2011 auf, verschiedene Unterlagen einzureichen. Diesen

Aufforderungen kam die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 1. Juli 2011 nach,

unterliess es jedoch, neben den Belegen über ihr Einkommen auch die verlangten

Dokumente über ihre monatlichen Auslagen beizubringen.

Mit Entscheid vom 2. November 2011 wies das kantonale

Steueramt das Erlassgesuch mangels erstellter Notlage ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2011 beantragte A dem

Verwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit der

Begründung, sie sei nur eingeschränkt arbeitsfähig. Seit November 2010 stehe sie in Kontakt mit der IV. Zwei Ärzte hätten ihr

eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert und eine IV-Rente rückwirkend

ab August 2009 befürwortet. Die IV habe jedoch noch nicht entschieden.

Zudem reichte sie mit ihrer Beschwerdeschrift verschiedene Belege zu ihren

monatlichen Auslagen ein.

In seiner Beschwerdeantwort passte das kantonale Steueramt

die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums den nunmehr

vorgelegten Zahlen der Beschwerdeführerin an und schloss auf eine Notlage. Es

gelangte jedoch zum Ergebnis, dass die Beschwerde dennoch abzuweisen sei, da

die Beschwerdeführerin weitere Schulden habe und der Bund nicht zugunsten

anderer Gläubiger auf seine gesetzlichen Ansprüche verzichten könne. Die Eidgenössische

Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nach Art. 140 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens

gerügt werden.

Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der

Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom

19.

Dezember 1994 (EV) ein Anspruch auf Steuererlass besteht (zustimmend

Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich

etc. 2008, § 31 N. 3 und 8; BVGr, 23. April 2012, A-3232/2011,

E. 2.2.4; verneinend BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008, E. 1.2; BGE

122.

I 373 E. 1; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich

Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 167 DBG

N. 4), kann offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde muss bei der

Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin

der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen

verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen

Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Michael Beusch in: Martin

Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b,

2.

A., Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8).

Dementsprechend hat sich das Verwaltungsgericht

im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu

beschränken, ob das kantonale Steueramt das ihm zustehende Ermessen

rechtsverletzend ausgeübt hat.

1.2

Anders als

bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der

Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen Steueramts kein Novenausschluss,

weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind

im Beschwerdeverfahren neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.

2.

2.1

Dem

Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer,

eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten

würde, können gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG die geschuldeten Beträge

ganz oder teilweise erlassen werden.

Eine "grosse Härte" ist insbesondere bei einer

Notlage gegeben (Beusch, Art. 167 DBG N. 18). Eine solche liegt nach

Art. 9 Abs. 1 EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem

Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person

steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben,

wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das

betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 des Bundesgesetzes vom

11.

April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs) in absehbarer Zeit nicht

vollumfänglich beglichen werden kann. Beim Entscheid über einen Steuererlass

sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu

berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EV). Massgebend ist dabei

in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, daneben auch die

Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht,

sowie die Aussichten für die Zukunft (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EV).

2.2

Die von

der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege sind infolge

des in diesem Verfahren geltenden Novenrechts vom kantonalen Steueramt zu Recht

nachträglich berücksichtigt worden. In seiner Beschwerdeantwort hat es festgehalten,

eine Notlage sei nun erstellt, da dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen

der Beschwerdeführerin von Fr. … monatliche Ausgaben von Fr. …

gegenüberstünden. Bei einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen der

Beschwerdeführerin von Fr. … läge eine solche auch dann vor, wenn für das

Halbtaxabonnement anstelle der vom kantonalen Steueramt eingesetzten jährlichen

Kosten von Fr. … lediglich die monatlichen Kosten von Fr. …

eingesetzt würden. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin

über kein Vermögen verfügt.

Ob eine erlassbegründende Notlage vorliegt, kann jedoch im

vorliegenden Fall aufgrund des – soweit ersichtlich – noch ausstehenden

Entscheids der IV nicht beurteilt werden. Nach ihren eigenen Ausführungen haben

der Beschwerdeführerin zwei Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit

von 50 % attestiert und eine IV-Rente rückwirkend ab August 2009 befürwortet.

Das derzeitige wie auch das zu erwartende Einkommen der

Beschwerdeführerin ist damit unklar. Kann nicht beurteilt werden, ob die Steuerschuld trotz Einschränkung der

Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in

absehbarer Zeit beglichen werden kann, kommt ein Steuererlass, mit welchem das

Gemeinwesen definitiv auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch

verzichtet, nicht in Betracht. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

Ob im vorliegenden Fall eine im Sinn von Art. 10

Abs. 1 EV anerkannte Ursache für eine Notlage vorliegt (vgl. dazu

Zweifel/Casanova, § 31 N. 14), oder – wie vom kantonalen Steueramt

geltend gemacht – andere Gründe für die Überschuldung bestehen, bei deren

Vorliegen der Bund nicht zugunsten anderer Gläubiger auf seine gesetzlichen

Ansprüche verzichten kann (Art. 10 Abs. 2 EV), kann bei diesem

Verfahrensausgang offenbleiben.

3.

Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 EV in Verbindung mit

Art. 144 Abs. 3 DBG ist von einer Kostenauflage an die unterliegende

Beschwerdeführerin abzusehen.

4.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich

ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG]). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen

unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni

2008,2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher

Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss erkennt

der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Mitteilung an…