SB.2011.00161
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00161
23. Mai 2012Deutsch6 min
(URT.2012.14299)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00161
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Mai 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin
Nicole Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuererlass
(Direkte Bundessteuer 2007−2009),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ersuchte das kantonale Steueramt mit Schreiben vom
28. Juni 2011 um Erlass der direkten Bundessteuern 2007 bis 2009 im
Gesamtbetrag von Fr. … sowie um Erlass einer die Steuerperiode 2007 betreffenden
Ordnungsbusse von Fr. …. Zur Begründung machte sie geltend, es sei ihr aus
gesundheitlichen Gründen nicht möglich, mehr zu verdienen. Zurzeit stehe sie in
Abklärung bei der Invalidenversicherung (IV). Das kantonale Steueramt forderte
sie mit Schreiben vom 17. Februar 2011 sowie Mahnungen vom 6. April
und 19. Mai 2011 auf, verschiedene Unterlagen einzureichen. Diesen
Aufforderungen kam die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 1. Juli 2011 nach,
unterliess es jedoch, neben den Belegen über ihr Einkommen auch die verlangten
Dokumente über ihre monatlichen Auslagen beizubringen.
Mit Entscheid vom 2. November 2011 wies das kantonale
Steueramt das Erlassgesuch mangels erstellter Notlage ab.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2011 beantragte A dem
Verwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit der
Begründung, sie sei nur eingeschränkt arbeitsfähig. Seit November 2010 stehe sie in Kontakt mit der IV. Zwei Ärzte hätten ihr
eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert und eine IV-Rente rückwirkend
ab August 2009 befürwortet. Die IV habe jedoch noch nicht entschieden.
Zudem reichte sie mit ihrer Beschwerdeschrift verschiedene Belege zu ihren
monatlichen Auslagen ein.
In seiner Beschwerdeantwort passte das kantonale Steueramt
die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums den nunmehr
vorgelegten Zahlen der Beschwerdeführerin an und schloss auf eine Notlage. Es
gelangte jedoch zum Ergebnis, dass die Beschwerde dennoch abzuweisen sei, da
die Beschwerdeführerin weitere Schulden habe und der Bund nicht zugunsten
anderer Gläubiger auf seine gesetzlichen Ansprüche verzichten könne. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nach Art. 140 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens
gerügt werden.
Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der
Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom
19.
Dezember 1994 (EV) ein Anspruch auf Steuererlass besteht (zustimmend
Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich
etc. 2008, § 31 N. 3 und 8; BVGr, 23. April 2012, A-3232/2011,
E. 2.2.4; verneinend BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008, E. 1.2; BGE
122.
I 373 E. 1; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich
Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 167 DBG
N. 4), kann offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde muss bei der
Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin
der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen
verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen
Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Michael Beusch in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b,
2.
A., Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8).
Dementsprechend hat sich das Verwaltungsgericht
im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu
beschränken, ob das kantonale Steueramt das ihm zustehende Ermessen
rechtsverletzend ausgeübt hat.
1.2
Anders als
bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der
Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen Steueramts kein Novenausschluss,
weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind
im Beschwerdeverfahren neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.
2.
2.1
Dem
Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer,
eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten
würde, können gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG die geschuldeten Beträge
ganz oder teilweise erlassen werden.
Eine "grosse Härte" ist insbesondere bei einer
Notlage gegeben (Beusch, Art. 167 DBG N. 18). Eine solche liegt nach
Art. 9 Abs. 1 EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem
Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person
steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben,
wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das
betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 des Bundesgesetzes vom
11.
April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs) in absehbarer Zeit nicht
vollumfänglich beglichen werden kann. Beim Entscheid über einen Steuererlass
sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu
berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EV). Massgebend ist dabei
in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, daneben auch die
Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht,
sowie die Aussichten für die Zukunft (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EV).
2.2
Die von
der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege sind infolge
des in diesem Verfahren geltenden Novenrechts vom kantonalen Steueramt zu Recht
nachträglich berücksichtigt worden. In seiner Beschwerdeantwort hat es festgehalten,
eine Notlage sei nun erstellt, da dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen
der Beschwerdeführerin von Fr. … monatliche Ausgaben von Fr. …
gegenüberstünden. Bei einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen der
Beschwerdeführerin von Fr. … läge eine solche auch dann vor, wenn für das
Halbtaxabonnement anstelle der vom kantonalen Steueramt eingesetzten jährlichen
Kosten von Fr. … lediglich die monatlichen Kosten von Fr. …
eingesetzt würden. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
über kein Vermögen verfügt.
Ob eine erlassbegründende Notlage vorliegt, kann jedoch im
vorliegenden Fall aufgrund des – soweit ersichtlich – noch ausstehenden
Entscheids der IV nicht beurteilt werden. Nach ihren eigenen Ausführungen haben
der Beschwerdeführerin zwei Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit
von 50 % attestiert und eine IV-Rente rückwirkend ab August 2009 befürwortet.
Das derzeitige wie auch das zu erwartende Einkommen der
Beschwerdeführerin ist damit unklar. Kann nicht beurteilt werden, ob die Steuerschuld trotz Einschränkung der
Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in
absehbarer Zeit beglichen werden kann, kommt ein Steuererlass, mit welchem das
Gemeinwesen definitiv auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch
verzichtet, nicht in Betracht. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
Ob im vorliegenden Fall eine im Sinn von Art. 10
Abs. 1 EV anerkannte Ursache für eine Notlage vorliegt (vgl. dazu
Zweifel/Casanova, § 31 N. 14), oder – wie vom kantonalen Steueramt
geltend gemacht – andere Gründe für die Überschuldung bestehen, bei deren
Vorliegen der Bund nicht zugunsten anderer Gläubiger auf seine gesetzlichen
Ansprüche verzichten kann (Art. 10 Abs. 2 EV), kann bei diesem
Verfahrensausgang offenbleiben.
3.
Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 EV in Verbindung mit
Art. 144 Abs. 3 DBG ist von einer Kostenauflage an die unterliegende
Beschwerdeführerin abzusehen.
4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich
ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG]). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen
unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni
2008,2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss erkennt
der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Mitteilung an…