SB.2011.00166
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00166
3. Oktober 2012Deutsch14 min
(URT.2012.14684)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2011.00166
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Oktober 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide
vertreten durch C,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2009,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A führt das Restaurant D an der E-Strasse in Zürich. In
der Steuererklärung 2009 deklarierte er einen Reingewinn von Fr. …. Im
Einschätzungsverfahren verlangte das kantonale Steueramt am 28. Januar
2011 den Nachweis der "branchenunüblich tiefen Bruttogewinnmarge von 57,4 %"
aufgrund von Kalkulationsgrundlagen, das Kassabuch pro 2009 samt Kassastreifen
sowie die Auszüge der beiden in der Bilanz enthaltenen Kassakonti. Entsprechende
Unterlagen legte der Vertreter von A anlässlich einer Besprechung mit der Steuerkommissärin
am 2. Februar 2011 vor. Mit Mahnung vom 10. März 2011 wurde er vom
kantonalen Steueramt zur Einreichung eines ordnungsgemässen Kassabuchs aufgefordert,
wozu er sich am 21. März 2011 vernehmen liess.
Das kantonale Steueramt schätzte A und seine Ehefrau B am
27. April 2011 für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. … ein. Dabei schätzte es den Reingewinn des Restaurants in Anwendung
von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach
pflichtgemässem Ermessen auf Fr. …. Es ging dabei von einer Bruttogewinnmarge
von 61 % aus.
Die hiergegen erhobene Einsprache der Pflichtigen wies das
kantonale Steueramt am 15. Juli 2011 ab und auferlegte ihnen die
Verfahrenskosten.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs der Pflichtigen am
28.
Oktober 2011 ab. Es erwog, der Reingewinn des Restaurants sei wegen
der nicht ordnungsgemässen Kassabuchführung zu Recht nach pflichtgemässem
Ermessen geschätzt worden. Dieser Mangel sei im Einsprache- und Rekursverfahren
nicht behoben worden. Die getroffene Schätzung des Reingewinns erweise sich als
willkürfrei.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2011 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, sie seien für die Staats- und
Gemeindesteuern 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … einzuschätzen. Ausserdem verlangten sie die
Zusprechung einer Parteientschädigung. Sie machten geltend, die ermessensweise
Aufrechnung von Fr. … beim Reingewinn des Restaurants sei fallen zu lassen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Es
verwies für die durchschnittlichen Bruttogewinnmargen des Gastgewerbes pro 2009
erstmals auf die von der KATAG, einem "Gastro- Treuhand- und
Beratungsunternehmen", veröffentlichten Kennzahlen, welche es der
Beschwerdeantwort beilegte.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des
Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung
und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
Ihr Ermessen überschreitet
die Behörde, wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens
verlässt, indem sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein
solches einräumt. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das
Ermessen zwar im gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter
sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien
betätigt; das ist insbesondere der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als
unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht
ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.
Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet
bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind
dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160
StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen,
die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.
Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind
schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und
Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999
Nr. 149; BGE 131 II 548).
2.
2.1
Steuerbar
sind nach § 18 Abs. 1 StG die Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit, von welchen gemäss § 27 Abs. 1 StG die geschäfts-
oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden.
Das Erwerbseinkommen Selbständigerwerbender ist
Vermögensstandsgewinn. Dieser entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem
Eigenkapital des Unternehmens am Schluss des laufenden und dem Eigenkapital am
Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahrs, vermehrt um den Wert der im
laufenden Geschäftsjahr erfolgten Privatentnahmen und vermindert um den Wert
der im Lauf des Geschäftsjahrs getätigten Privateinlagen. Bei Selbständigerwerbenden,
die nach Obligationenrecht buchführungspflichtig sind oder freiwillig
kaufmännisch Buch führen, ergibt sich der Vermögensstandsgewinn aus Bilanz und
Erfolgsrechnung (§ 64 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 StG), soweit
diese auf ordnungsmässig geführten Büchern beruhen (vgl. Markus Reich, in:
Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht
I/1, 2. A., Basel/Genf/München 2002, Art. 8 StHG N. 20 und 23 ff.).
2.2
Der
Steuerpflichtige muss laut § 135 Abs. 1 StG alles tun, um eine
vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Ist dieser als
Selbständigerwerbender zur Führung von Geschäftsbüchern im Sinn von Art. 957
des Obligationenrechts (OR) verpflichtet, so hat er laut § 134 Abs. 2
StG der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen
und Bilanzen) der Steuerperiode beizulegen. Um die Überprüfung dieser Beilagen
zu ermöglichen, muss der Steuerpflichtige auf Verlangen der Steuerbehörde
insbesondere die Geschäftsbücher, einschliesslich der Belege, einreichen oder
deren Einsichtnahme an Ort und Stelle dulden (§ 135 Abs. 2 und § 132
Abs. 2 StG).
Weil die Jahresrechnung auf formell und materiell
ordnungsgemässen Geschäftsbüchern beruhen muss (Art. 957 OR), ist die
Verletzung der obligationenrechtlichen Buchführungsgrundsätze zugleich als
nicht gehörige Erfüllung der Pflicht zur Beilage der Jahresrechnung zu
würdigen. Die dem Steuerpflichtigen überbundene Pflicht zur ordnungsgemässen
Buchführung obliegt ihm somit zugleich auch als steuerrechtliche Verfahrenspflicht
(RB 1963 Nr. 71, 1977 Nr. 72, 1988 Nr. 33). Wird diese
Pflicht trotz Mahnung verletzt und erscheint deswegen der Geschäftserfolg als
ungewiss, so wird der Steuerpflichtige für sein gesamtes Geschäftseinkommen
kraft § 139 Abs. 2 StG nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt.
2.3
2.3.1
Buchführungs- und aufzeichnungspflichtige Steuerpflichtige haben den
Bargeldverkehr in einem Kassabuch festzuhalten. Darin sind die Bareinnahmen und
-ausgaben fortlaufend, lückenlos, wahrheitsgetreu und täglich aufzuzeichnen.
Werden Vorjournale oder Vorbücher, wie z. B. Registrierkassenstreifen,
verwendet, so sind die Aufzeichnungen in solchen Hilfsbüchern zeitnah in das
Kassabuch zu übertragen. Dieses ist zudem regelmässig – bei intensivem
Bargeldverkehr täglich – zu saldieren und mit dem tatsächlichen Bargeldbestand
(durch sog. Kassensturz) zu vergleichen. Werden dabei Differenzen festgestellt,
so sind sie sofort zu buchen. Gleiches gilt auch für andere Mängel in der
Aufzeichnung (RB 1994 Nr. 44, 1995 Nr. 43 = StE 1995 B 92.3
Nr. 7). Eine Kassabuchführung, die diesen Anforderungen nicht entspricht,
bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung, indem sie
eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über Höhe von Ertrag und Aufwand sowie
von Aktiven und Passiven schafft (vgl. RB 1983 Nr. 51).
2.3.2
Der pflichtige Ehemann betreibt ein Restaurant mit einem Umsatz von über
einer Million Franken und somit einen Betrieb, der sich durch einen
bargeldintensiven Geschäftsverkehr auszeichnet. Er ist daher als Buchführungspflichtiger
gehalten, ein Kassabuch zu führen, das den umschriebenen Anforderungen
entspricht.
Das Steuerrekursgericht hat
zutreffend dargelegt, dass und weshalb der pflichtige Ehemann keine
ordnungsgemässen Kassabücher geführt hat; es kann daher vorab auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden. Es ist hervorzuheben, dass es einer ordnungsgemässen
Kassabuchführung widerspricht, wenn der Pflichtige bloss Registrierkassenstreifen
sowie Einnahme- und Ausgabebelege gesammelt und sie wöchentlich seinem
Treuhänder übergibt, der gestützt darauf die Einnahmen in einer mittels Excel
geführten "Hauptkasse" erfasst. Es bedarf vielmehr zwingend der
aktuell zu erfolgenden Übertragung der Daten in das Kassabuch und der täglichen
Überprüfung des sich daraus ergebenden Saldos durch Kassensturz. Das gilt auch
für die "kleine Kasse", welche nur die Barauslagen erfasst und in
welche Einlagen von der "Hauptkasse" erfolgen. Denn auch der Übertrag
der "kleinen Kasse" in die "Hauptkasse" erfolgt nicht
täglich, sondern wöchentlich. Ausserdem enthalten die Aufzeichnungen über die
Bareinnahmen auch die Zahlungen mittels Kreditkarten, was den Barumsatz
verfälscht und die Kontrolle des Bargeldbestands durch Kassensturz behindert.
Fehlt es demnach aber an ordnungsgemässen, zeitnahen und
übersichtlichen Aufzeichnungen über den gesamten Bargeldverkehr und besteht
keine Gewähr für die tägliche Kontrolle des Barbestands mit dem (gesamten) Kassabuchsaldo,
so haben die Pflichtigen die gesetzliche Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht
von § 134 Abs. 2 StG verletzt. Da sie auch auf Mahnung hin keine
ordnungsgemässen Aufzeichnungen über den Bargeldverkehr beigebracht haben, sind
sie zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2
StG eingeschätzt worden.
3.
3.1
Eine
Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige gemäss § 140
Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten.
Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots
(vgl. E. 1.2) hat der Steuer-pflichtige im Einspracheverfahren, spätestens
aber im Rekursverfahren nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung
offensichtlich unrichtig ist. Er hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass er
innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt,
eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse
erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige
Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur
unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur
Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- bzw.
Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt
der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die
Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der
Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994
Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,
2.
A., Zürich 2006, § 140 N. 79 f.; Martin Zweifel in:
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 48
StHG N. 58 ff.). Dabei hat die Einsprache- bzw. Rekursbehörde keine
weiteren Untersuchungen anzustellen. Sie hat indessen mit Blick auf die
materielle Wahrheitsfindung alle im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen
Schriftstücke zu berücksichtigen, welche ordnungsgemäss in das Verfahren
eingeflossen sind und die den sofortigen Beweis oder zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit
des behaupteten Sachverhalts für sich beanspruchen können (VGr, 22. September
2010, SB.2010.00019, E. 3.2; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im
Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, 144).
3.2
Die
Pflichtigen, deren Kassabuchführung als ordnungswidrig erscheint, haben die verletzte
Buchführungs- und Verfahrenspflicht – der Natur der Sache entsprechend – auch
im Einsprache- und Rekursverfahren nicht erfüllt und infolgedessen den ihnen
obliegenden Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht.
Es hat daher bei einer ermessensweisen Schätzung des
Reingewinns aus dem Betrieb des Restaurants und damit des Erwerbseinkommens des
pflichtigen Ehemannes aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu bleiben.
4.
4.1
Ist der
Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die Ermessenseinschätzung
offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ausgefallen ist. Willkürlich
ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich,
als sachlich nicht begründbar erweist (RB 1963 Nr. 62).
4.2
Das
Steuerrekursgericht hat ausgeführt, das kantonale Steueramt berufe sich für die
verwendete Bruttogewinnmarge von 61 % zu Unrecht auf Erfahrungszahlen
anderer Restaurantbetriebe. Indessen seien die Erhebungen und die ihnen
zugrunde liegenden Buchhaltungen der Vergleichsbetriebe, die zu diesem
Erfahrungswert führten, nicht bekannt, sodass darauf die Schätzung nicht
abgestellt werden dürfe. Gleichwohl sei die getroffene Schätzung nicht zu
beanstanden. Die Pflichtigen bestritten nämlich nicht, dass der für das
Restaurant D ausgewiesene Bruttogewinn "an sich zu tief" sei. Sie
führten zwar Gründe dafür an, doch vermöchten sie diese nicht bzw. nicht
hinreichend zu belegen. Lägen dergestalt letztlich für die Bestimmung der Höhe
des Bruttogewinns keine verlässlichen Anhaltspunkte vor, hätten sich die
Pflichtigen diese Ungewissheit selber zuzuschreiben. Damit sei die Schätzung
des Reingewinns mit Fr. … aber nicht zu beanstanden; sie erscheine daher
nicht als offensichtlich unrichtig.
4.3
Das
kantonale Steueramt hat von den Pflichtigen am 28. Januar 2011 den
Nachweis der "branchenunüblich tiefen Bruttogewinnmarge von 57,4 %"
verlangt. Es hat aber weder an der darauffolgenden Besprechung der Steuerkommissärin
mit dem Vertreter der Pflichtigen vom 2. Februar 2011 noch im
Einschätzungsentscheid, wo es von einer Bruttogewinnmarge von 61% ausging, oder
im Einsprache- und Rekursverfahren offengelegt, auf welche Erfahrungszahlen es
sich dabei abstützte.
Dies war nicht statthaft: Das Steueramt hätte die
fraglichen Kennzahlen der Z, eines "Gastro-Treuhand- und Beratungsunternehmens",
welche es nunmehr erstmals in der Beschwerdeantwort bekannt gegeben und
eingereicht hat, jedenfalls zu den Einschätzungsakten nehmen müssen, weil es im
Einschätzungs- und Einspracheentscheid für die Schätzung der Höhe des
Reingewinns aus dem Restaurant auf diese Erfahrungszahlen abgestellt hat. Denn
die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich
sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1; 124 V 372 E. 3b), sowie alle
erstellten, eingereichten und beigezogenen Dokumente zu sammeln und zu ordnen. Diese
Aktenführungspflicht der Behörde ist nämlich Vorbedingung des Akteneinsichts-
und Beweisführungsrechts des Steuerpflichtigen (§ 124 und 125 StG) und
damit der Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung.
4.4
War aber
den Pflichtigen nicht bekannt, aufgrund welcher Unterlagen der ausgewiesene
Bruttogewinn des Restaurants zu tief gewesen sein sollte, und mussten diese
somit aufs Geratewohl nach möglichen Gründen für die angebliche Abweichung suchen,
durfte das Steuerrekursgericht nicht annehmen, die Pflichtigen bestritten
nicht, dass der Bruttogewinn "an sich zu tief" sei, zumal diese im
Gegenteil davon ausgingen und ausgehen, dass der ausgewiesene Bruttogewinn
zutreffe. Das Rekursgericht hätte entweder eine nicht auf den Bruttogewinn
abgestützte Begründung für seinen Schluss, die Schätzung des Reingewinns sei
willkürfrei erfolgt, wählen müssen, oder es hätte das kantonale Steueramt zur
Vorlage der von ihm verwendeten Erfahrungszahlen anhalten und hernach die
Pflichtigen dazu anhören müssen.
Indem das Steuerrekursgericht solches unterlassen hat, hat
es den Pflichtigen das rechtliche Gehör verweigert. Das Gericht wird im zweiten
Rechtsgang das kantonale Steueramt aufzufordern haben, seine
Bruttogewinnberechnung aufgrund der von ihm verwendeten Kennzahlen offenzulegen.
Alsdann wird es die Pflichtigen hierzu anhören und danach die getroffene
Schätzung des Reingewinns des Restaurants erneut prüfen müssen.
Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1
Trotz
dieses Ausgangs des Verfahrens ist die Auflage der Einsprachekosten durch das
kantonale Steueramt zu bestätigen, weil die Beschwerdeführenden das Verfahren
durch schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben (§ 142
Abs. 2 Satz 2 StG).
5.2
Die
Beschwerdeführenden unterliegen zur Hauptsache, weil die Ermessenseinschätzung
im Grundsatz zu bestätigen ist. Deshalb rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten
zu zwei Drittel den Beschwerdeführenden und zu einem Drittel dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG). Eine Parteientschädigung steht den überwiegend unterliegenden
Beschwerdeführenden nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4
StG).
6.
Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf
hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen
Entscheidungsspielraum belassen, als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren sind (BGE 134
II 124 E. 1.3). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.
2.
Die
Auflage der Einsprachekosten durch das kantonale Steueramt wird bestätigt.
3.
Über
die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat das Steuerrekursgericht
im Neuentscheid zu befinden.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'620.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden je zu einem Drittel den Beschwerdeführenden, unter solidarischer
Haftung für zwei Drittel der Kosten, und zu einem Drittel dem Beschwerdegegner
auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an…