SB.2011.00167
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00167
3. Oktober 2012Deutsch14 min
(URT.2012.14687)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2011.00167
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Oktober 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide
vertreten durch C,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2009,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A führt das Restaurant D an der E-Strasse in Zürich. In
der Steuererklärung 2009 deklarierte er einen Reingewinn von Fr. …. Im Veranlagungsverfahren
verlangte das kantonale Steueramt am 28. Januar 2011 den Nachweis der
"branchenunüblich tiefen Bruttogewinnmarge von 57,4 %" aufgrund
von Kalkulationsgrundlagen, das Kassabuch pro 2009 samt Kassastreifen sowie die
Auszüge der beiden in der Bilanz enthaltenen Kassakonti. Entsprechende
Unterlagen legte der Vertreter von A anlässlich einer Besprechung mit der Steuerkommissärin
am 2. Februar 2011 vor. Mit Mahnung vom 10. März 2011 wurde er vom
kantonalen Steueramt zur Einreichung eines ordnungsgemässen Kassabuchs aufgefordert,
wozu er sich am 21. März 2011 vernehmen liess.
Das kantonale Steueramt veranlagte A und seine Ehefrau B
am 27. April 2011 für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. …. Dabei schätzte es den Reingewinn des Restaurants in
Anwendung von Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) nach pflichtgemässem Ermessen auf
Fr. …. Es ging dabei von einer Bruttogewinnmarge von 61 % aus.
Die hiergegen erhobene Einsprache der Pflichtigen wies das
kantonale Steueramt am 15. Juli 2011 ab.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht wies die Beschwerde der
Pflichtigen am 28. Oktober 2011 ab. Es erwog, der Reingewinn des
Restaurants sei wegen der nicht ordnungsgemässen Kassabuchführung zu Recht nach
pflichtgemässem Ermessen geschätzt worden. Dieser Mangel sei im Einsprache- und
Beschwerdeverfahren nicht behoben worden. Die getroffene Schätzung des
Reingewinns erweise sich als willkürfrei.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2011 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, sie seien für die direkte
Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zu veranlagen.
Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Sie machten
geltend, die ermessensweise Aufrechnung von Fr. … beim Reingewinn des
Restaurants sei fallen zu lassen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Es
verwies für die durchschnittlichen Bruttogewinnmargen des Gastgewerbes pro 2009
erstmals auf die von der E, einem "Gastro-Treuhand- und
Beratungsunternehmen", veröffentlichten Kennzahlen, welche es der Beschwerdeantwort
beilegte. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale
Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten gemäss Art. 145 Abs. 2
DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren
vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe
Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht
gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines
zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System
liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die
zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist
geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131
II 548 E. 2.2.2 und 2.5).
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu
setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den
Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach
Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich
vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder
in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der
Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und
rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Die vom
Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter
Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen
Entscheids des Steuerrekursgerichts nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven
handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf
einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend
gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher
Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548). Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein
zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen,
die unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).
2.
2.1
Steuerbar
sind nach Art. 18 Abs. 1 DBG die Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit, von welchen gemäss Art. 27 Abs. 1 DBG die
geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden.
Das Erwerbseinkommen
Selbständigerwerbender ist Vermögensstandsgewinn. Dieser entspricht dem Unterschiedsbetrag
zwischen dem Eigenkapital des Unternehmens am Schluss des laufenden und dem
Eigenkapital am Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahrs, vermehrt um den
Wert der im laufenden Geschäftsjahr erfolgten Privatentnahmen und vermindert um
den Wert der im Lauf des Geschäftsjahrs getätigten Privateinlagen. Bei
Selbständigerwerbenden, die nach Obligationenrecht buchführungspflichtig sind
oder freiwillig kaufmännisch Buch führen, ergibt sich der Vermögensstandsgewinn
aus Bilanz und Erfolgsrechnung (Art. 58 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3
DBG), soweit diese auf ordnungsmässig geführten Büchern beruhen (vgl. Markus
Reich, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 18 N. 22).
2.2
Der Steuerpflichtige
muss laut Art. 126 Abs. 1 DBG alles tun, um eine vollständige und
richtige Einschätzung zu ermöglichen. Ist dieser als Selbständigerwerbender zur
Führung von Geschäftsbüchern im Sinn von Art. 957 des Obligationenrechts
(OR) verpflichtet, so hat er laut Art. 125 Abs. 2 DBG der
Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen und
Bilanzen) der Steuerperiode beizulegen. Um die Überprüfung dieser Beilagen zu
ermöglichen, muss der Steuerpflichtige auf Verlangen der Steuerbehörde
insbesondere die Geschäftsbücher, einschliesslich der Belege, einreichen oder
deren Einsichtnahme an Ort und Stelle dulden (Art. 126 Abs. 2 und Art. 123
Abs. 2 DBG).
Weil die
Jahresrechnung auf formell und materiell ordnungsgemässen Geschäftsbüchern beruhen
muss (Art. 957 OR), ist die Verletzung der obligationenrechtlichen Buchführungsgrundsätze
zugleich als nicht gehörige Erfüllung der Pflicht zur Beilage der Jahresrechnung
zu würdigen. Die dem Steuerpflichtigen überbundene Pflicht zur ordnungsgemässen
Buchführung obliegt ihm somit zugleich auch als steuerrechtliche Verfahrenspflicht
(Martin Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 125
N. 27 mit Hinweisen). Wird diese Pflicht trotz Mahnung verletzt und
erscheint deswegen der Geschäftserfolg als ungewiss, so wird der
Steuerpflichtige für sein gesamtes Geschäftseinkommen kraft Art. 130 Abs. 2
DBG nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt.
2.3
2.3.1
Buchführungs- und aufzeichnungspflichtige Steuerpflichtige haben den
Bargeldverkehr in einem Kassabuch festzuhalten. Darin sind die Bareinnahmen und
-ausgaben fortlaufend, lückenlos, wahrheitsgetreu und täglich aufzuzeichnen.
Werden Vorjournale oder Vorbücher, wie z. B. Registrierkassenstreifen,
verwendet, so sind die Aufzeichnungen in solchen Hilfsbüchern zeitnah in das
Kassabuch zu übertragen. Dieses ist zudem regelmässig – bei intensivem
Bargeldverkehr täglich – zu saldieren und mit dem tatsächlichen Bargeldbestand
(durch sog. Kassensturz) zu vergleichen. Werden dabei Differenzen festgestellt,
so sind sie sofort zu buchen. Gleiches gilt auch für andere Mängel in der
Aufzeichnung (vgl. RB 1994 Nr. 44, 1995 Nr. 43 = StE 1995 B 92.3
Nr. 7). Eine Kassabuchführung, die diesen Anforderungen nicht entspricht,
bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung, indem sie
eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über Höhe von Ertrag und Aufwand sowie
von Aktiven und Passiven schafft (vgl. RB 1983 Nr. 51).
2.3.2
Der pflichtige Ehemann betreibt ein Restaurant mit einem Umsatz von über
einer Million Franken und somit einen Betrieb, der sich durch einen
bargeldintensiven Geschäftsverkehr auszeichnet. Er ist daher als Buchführungspflichtiger
gehalten, ein Kassabuch zu führen, das den umschriebenen Anforderungen
entspricht.
2.4
Das
Steuerrekursgericht hat zutreffend dargelegt, dass und weshalb der pflichtige
Ehemann keine ordnungsgemässen Kassabücher geführt hat; es kann daher vorab auf
die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Es ist hervorzuheben, dass es
einer ordnungsgemässen Kassabuchführung widerspricht, wenn der Pflichtige bloss
Registrierkassenstreifen sowie Einnahme- und Ausgabebelege gesammelt und sie
wöchentlich seinem Treuhänder übergibt, der gestützt darauf die Einnahmen in
einer mittels Excel geführten "Hauptkasse" erfasst. Es bedarf
vielmehr zwingend der aktuell zu erfolgenden Übertragung der Daten in das
Kassabuch und der täglichen Überprüfung des sich daraus ergebenden Saldos durch
Kassensturz. Das gilt auch für die "kleine Kasse", welche nur die
Barauslagen erfasst und in welche Einlagen von der "Hauptkasse"
erfolgen. Denn auch der Übertrag der "kleinen Kasse" in die
"Hauptkasse" erfolgt nicht täglich, sondern wöchentlich. Ausserdem
enthalten die Aufzeichnungen über die Bareinnahmen auch die Zahlungen mittels
Kreditkarten, was den Barumsatz verfälscht und die Kontrolle des Bargeldbestands
durch Kassensturz behindert.
2.5
Fehlt es
demnach aber an ordnungsgemässen, zeitnahen und übersichtlichen Aufzeichnungen
über den gesamten Bargeldverkehr und besteht keine Gewähr für die tägliche Kontrolle
des Barbestands mit dem (gesamten) Kassabuchsaldo, so haben die Pflichtigen die
gesetzliche Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht von Art. 125 Abs. 2
DBG verletzt. Da sie auch auf Mahnung hin keine ordnungsgemässen Aufzeichnungen
über den Bargeldverkehr beigebracht haben, sind sie zu Recht nach
pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 130 Abs. 2 DBG veranlagt worden.
3.
3.1
Eine Veranlagung
nach pflichtgemässem Ermessen kann gemäss Art. 132 Abs. 3 Satz 1
DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden.
Wegen des im
Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. E. 1.2) hat der Steuerpflichtige
im Einspracheverfahren, spätestens aber im Beschwerdeverfahren vor Steuerrekursgericht,
nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Er
hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist
die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der
Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte
Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest
anbietet (vgl. RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen
Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises
zugelassen und ist die Einsprachebehörde bzw. das Rekursgericht zur
Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne
Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessensveranlagung als
solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf
offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (Martin Zweifel in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 132 DBG
N. 38 ff. und N. 54 ff.). Dabei hat die Einsprachebehörde
bzw. das Rekursgericht keine weiteren Untersuchungen anzustellen. Diese
Behörden haben indessen mit Blick auf die materielle Wahrheitsfindung alle im
Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen,
welche ordnungsgemäss in das Verfahren eingeflossen sind und die den sofortigen
Beweis oder zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts
für sich beanspruchen können (vgl. VGr, 22. September 2010, SB.2010.00019,
E. 3.2; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren,
Zürich 1989, 144).
3.2
Die
Pflichtigen, deren Kassabuchführung als ordnungswidrig erscheint, haben die verletzte
Buchführungs- und Verfahrenspflicht – der Natur der Sache entsprechend – auch
im Einsprache- und Rekursverfahren nicht erfüllt und infolgedessen den ihnen
obliegenden Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht.
Es hat daher bei
einer ermessensweisen Schätzung des Reingewinns aus dem Betrieb des Restaurants
und damit des Erwerbseinkommens des pflichtigen Ehemannes aus selbständiger
Erwerbstätigkeit zu bleiben.
4.
4.1
Ist der
Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die Ermessensveranlagung
offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ausgefallen ist. Willkürlich
ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich,
als sachlich nicht begründbar erweist (vgl. Zweifel in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Art. 132 DBG N. 52; RB 1963
Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13).
4.2
Das
Steuerrekursgericht hat ausgeführt, das kantonale Steueramt berufe sich für die
verwendete Bruttogewinnmarge von 61 % zu Unrecht auf Erfahrungszahlen
anderer Restaurantbetriebe. Indessen seien die Erhebungen und die ihnen
zugrunde liegenden Buchhaltungen der Vergleichsbetriebe, die zu diesem
Erfahrungswert führten, nicht bekannt, sodass darauf die Schätzung nicht
abgestellt werden dürfe. Gleichwohl sei die getroffene Schätzung nicht zu
beanstanden. Die Pflichtigen bestritten nämlich nicht, dass der für das
Restaurant D ausgewiesene Bruttogewinn "an sich zu tief" sei. Sie
führten zwar Gründe dafür an, doch vermöchten sie diese nicht bzw. nicht
hinreichend zu belegen. Lägen dergestalt letztlich für die Bestimmung der Höhe
des Bruttogewinns keine verlässlichen Anhaltspunkte vor, hätten sich die
Pflichtigen diese Ungewissheit selber zuzuschreiben. Damit sei die Schätzung
des Reingewinns mit Fr. … aber nicht zu beanstanden; sie erscheine daher
nicht als offensichtlich unrichtig.
4.3
Das
kantonale Steueramt hat von den Pflichtigen am 28. Januar 2011 den
Nachweis der "branchenunüblich tiefen Bruttogewinnmarge von 57,4 %"
verlangt. Es hat aber weder an der darauffolgenden Besprechung der Steuerkommissärin
mit dem Vertreter der Pflichtigen vom 2. Februar 2011 noch in der
Veranlagungsverfügung, wo es von einer Bruttogewinnmarge von 61 % ausging,
oder im Einsprache- und erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren offengelegt, auf
welche Erfahrungszahlen es sich dabei abstützte.
Dies war nicht
statthaft: Das Steueramt hätte die fraglichen Kennzahlen der E, eines
"Gastro- Treuhand- und Beratungsunternehmens", welche es nunmehr
erstmals in der Beschwerdeantwort bekannt gegeben und eingereicht hat,
jedenfalls zu den Veranlagungsakten nehmen müssen, weil es in der
Veranlagungsverfügung und im Einspracheentscheid für die Schätzung der Höhe des
Reingewinns aus dem Restaurant auf diese Erfahrungszahlen abgestellt hat. Denn
die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1; 124 V 372
E. 3b), sowie alle erstellten, eingereichten und beigezogenen Dokumente zu
sammeln und zu ordnen. Diese Aktenführungspflicht der Behörde ist nämlich
Vorbedingung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts des Steuerpflichtigen
(Art. 114 und 115 DBG) und damit der Wahrung des rechtlichen Gehörs im
Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung.
4.4
War aber
den Pflichtigen nicht bekannt, aufgrund welcher Unterlagen der ausgewiesene
Bruttogewinn des Restaurants zu tief gewesen sein sollte, und mussten diese
somit aufs Geratewohl nach möglichen Gründen für die angebliche Abweichung
suchen, durfte das Steuerrekursgericht nicht annehmen, die Pflichtigen
bestritten nicht, dass der Bruttogewinn "an sich zu tief" sei, zumal
diese im Gegenteil davon ausgingen und ausgehen, dass der ausgewiesene
Bruttogewinn zutreffe. Das Rekursgericht hätte entweder eine nicht auf den Bruttogewinn
abgestützte Begründung für seinen Schluss, die Schätzung des Reingewinns sei
willkürfrei erfolgt, wählen müssen, oder es hätte das kantonale Steueramt zur
Vorlage der von ihm verwendeten Erfahrungszahlen anhalten und hernach die
Pflichtigen dazu anhören müssen.
4.5
Indem das
Steuerrekursgericht solches unterlassen hat, hat es den Pflichtigen das rechtliche
Gehör verweigert. Das Gericht wird im zweiten Rechtsgang das kantonale
Steueramt aufzufordern haben, seine Bruttogewinnberechnung aufgrund der von ihm
verwendeten Kennzahlen offenzulegen. Alsdann wird es die Pflichtigen hierzu
anhören und danach die getroffene Schätzung des Reingewinns des Restaurants
erneut prüfen müssen.
Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
5.
Die Beschwerdeführenden unterliegen zur Hauptsache, weil
die Ermessensveranlagung im Grundsatz zu bestätigen ist. Deshalb rechtfertigt
es sich, die Gerichtskosten zu zwei Drittel den Beschwerdeführenden und zu
einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht
den überwiegend unterliegenden Beschwerdeführenden nicht zu (Art. 64 Abs. 1–3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144
Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
6.
Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf
hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen
Entscheidungsspielraum belassen, als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren sind (BGE 134
II 124 E. 1.3). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur
weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der
Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.
2.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahrens hat das Steuerrekursgericht im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden je zu einem Drittel den
Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung für zwei Drittel der Kosten,
und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an…