SB.2011.00173
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00173
3. Oktober 2012Deutsch13 min
(URT.2012.14675)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2011.00173
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. Oktober 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern (12.7.−31.12.2005, 2006 und 2007)
2. Rechtsgang,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B, ägyptische Staatsangehörige, reichten trotz
Mahnung keine Steuererklärungen für die Steuerperioden 2005 (vom 12. Juli
bis 31. Dezember), 2006 und 2007 ein. Sie wurden deshalb am
18. September 2009 für die Staats- und Gemeindesteuern vom kantonalen
Steueramt in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom
8. Juni 1997 (StG) mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum
Satz von Fr. …), Fr. … bzw. Fr. … und einem steuerbaren Vermögen
von je Fr. … eingeschätzt.
Die Einsprache der Eheleute, welche geltend machten, sie
hätten in der Schweiz weder Einkommen noch Vermögen und seien daher aus dem
Steuerregister zu streichen, wies das kantonale Steueramt am 11. November
2009 ab.
Erwägungen
II.
A. Die
Steuerrekurskommission II (ab 1. Januar 2011: Steuerrekursgericht)
hiess den Rekurs der Eheleute A und B am 18. Mai 2010 teilweise gut und
wies die Sache zur Abklärung der subjektiven Steuerpflicht an das kantonale Steueramt
ins Einspracheverfahren zurück.
Im zweiten Rechtsgang forderte das kantonale Steueramt die
Eheleute zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf, um deren
steuerrechtlichen Wohnsitz ermitteln zu können. Diese reagierten trotz Mahnung
nicht, worauf das Steueramt am 13. September 2010 die
Einschätzungsentscheide vom 18. September 2009 bestätigte.
B. Den
hiergegen gerichteten Rekurs, womit A und B auf der Streichung im
Steuerregister beharrten, hiess die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts am
20.
Januar 2011 gut. Sie stellte fest, dass die Eheleute vom 12. Juli
2005.
bis 31. Dezember 2007 nicht der "unbeschränkte[n] Steuerpflicht
im Kanton Zürich" unterlägen.
III.
Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde des kantonalen
Steueramts am 24. August 2011 teilweise gut und wies die Sache zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurück
(SB.2011.00015). Es erwog, dieses habe ohne Abwägung und Würdigung der
massgeblichen aktenkundigen Umstände lediglich erklärt, diese genügten für sich
nicht, um Wohnsitz oder Aufenthalt der Eheleute in der Schweiz zu beurteilen.
Die Vorinstanz habe die unterlassene Beweiswürdigung im zweiten Rechtsgang
aufgrund der nicht zu ergänzenden Akten nachzuholen. Sollte sie die
Steuerpflicht der Beschwerdegegnerschaft im Kanton Zürich bejahen, so hätte sie
hierüber in der Form eines Vorentscheids über die zürcherische Steuerhoheit –
und nicht im Rahmen eines Einschätzungsentscheids – zu befinden.
IV.
Die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts wies in ihrem
Neuentscheid vom 18. November 2011 den Rekurs der Eheleute A und B ab und
stellte im Sinn eines Vorentscheids fest, dass diese für die Steuerperioden
2005.
(vom 12. Juli bis 31. Dezember), 2006 und 2007 der Steuerhoheit
des Kantons Zürich unterlägen.
V.
Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2011 liessen A und B
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene
Steuerhoheitsentscheid aufzuheben.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung
und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht
ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.
Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet
bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind
dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw.
§ 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte
Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf
Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen
(RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
1.3
Die
vorstehenden Beschränkungen der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis und des
Novenrechts gelten auch dann, wenn über die Steuerhoheit des Kantons Zürich im
internationalen Verhältnis zu befinden ist. Nur wenn das Verwaltungsgericht im
interkantonalen Verhältnis über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu
entscheiden hat, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue
Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90). In
diesem (eingeschränkten) Sinn ist der (insoweit missverständliche) Hinweis im
früheren Urteil des Verwaltungsgerichts (E. 1.1) auf dessen freie Überprüfungsbefugnis
und die Zulässigkeit von Noven bei Entscheiden über die Steuerhoheit zu
verstehen.
2.
2.1
Natürliche
Personen sind laut § 3 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben
(Abs. 1). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn
sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das
Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Abs. 2).
Unter dem steuerrechtlichen
Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG ist in der Regel der
zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine Person
mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs [ZGB]; Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
14.
Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden [StHG]) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und
wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 132 I 29
E. 4 = Pra 96 [2007] Nr. 5 = StR 2006, 207 = RDAF 2006
II, 164; BGE 125 I 458 E. 2b = Pra 89 [2000] Nr. 178 =
ASA 70 [2001/02] 79 = StR 2000, 198; BGE 125 I 54 E. 2 =
Pra 88 [1999] Nr. 18). Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit
bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der
objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht
nach den bloss erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person.
Auf formelle Kriterien wie polizeiliche An- und Abmeldung,
Niederlassungsbewilligung, Hinterlegung der Schriften, Ausübung des Stimmrechts
oder Eintrag im Handelsregister kommt es nicht an. Solche Elemente können
allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse Indizien für
die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der
Person dafür spricht (so etwa BGE 132 I 29 E. 4; BGr, 22.2.2008,2P.5/2007,
E. 2.2.2; 7.5.2004,2P.323/2003, E. 3.1 = StE [2005]
A 24.21 Nr. 16; 17.3.2003,2P.182/2002, E. 2.2 = Pra 92
[2003] Nr. 172; 6.6.2002,2A.408/2001, E. 3.2; BGE 123 I 289
E. 2a und b; 125 I 458 E. 2b; 125 I 54 E. 2).
Hält sich eine Person
abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem
Ort die stärkeren Bindungen bestehen (VGr, 26.3.1991, StE 1992 B 11.1
Nr. 11; vgl. BGE 123 I 289 E. 2b; 121 I 14 E. 4a). Zu
berücksichtigen sind Zivilstand und Familienverhältnisse, die Art der
Erwerbstätigkeit, Dauer und Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten sowie
die dortigen Wohnverhältnisse.
2.2
Das soeben
Ausgeführte gilt auch im Hinblick auf eine mögliche Ansässigkeit der Beschwerdeführenden
in E (Ägypten), das sie als ihren "Hauptwohnsitz" bezeichnen. Denn
nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vom 20. Mai 1987 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
(DBA-ET; SR 0.672.932.15) ist eine Person in einem Vertragsstaat ansässig,
die nach dem Recht dieses Staates dort (insbesondere) aufgrund ihres Wohnsitzes
oder ihres ständigen Aufenthalts steuerpflichtig ist. Ist eine natürliche
Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie gemäss Art. 4
Abs. 2 lit. a DBA-ET als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine
ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen). Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den
Dispositiv
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat oder verfügt sie in keinem der Staaten
über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem
sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 4 Abs. 2 lit. b
DBA-ET).
2.3 Es obliegt
der Steuerbehörde, die Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen folgt, dass
sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person im Kanton befindet.
Das ergibt sich allgemein aus dem Grundsatz, dass steuerbegründende Tatsachen
von der die Steuerhoheit beanspruchenden Steuerbehörde zu beweisen sind.
Erscheint der von der Behörde angenommene Wohnsitz im Kanton als sehr
wahrscheinlich, so genügt dies in der Regel als Hauptbeweis und es obliegt
alsdann der betroffenen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten
Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons zu erbringen (vgl. BGr, 16.2.2010,
C_625/2009, E. 3.2; 16.6.2009,2C_827/2008, E. 4.1; 22.8.2008,
2C_175/2008, E. 3.2; 1.3.2007,2P.203/2006 = StE [2008] A 24.21
Nr. 18, E. 2.3; 29.9.1999, Pra 89 [2000] Nr. 7, E. 3c;
VGr, 18.5.1984, StE [1984] B 11.1 Nr. 2; 26.3.1997, StE [1997]
B 11.1 Nr. 15; RB 1992 Nr. 17; VGr, 26.3.1991,
StE 1992 B 11.1 Nr. 11; BGr, 8.2.1991, ASA 60 [1991/92]
408).
Die dem Steuerpflichtigen
nach dem Gesetz obliegenden Mitwirkungspflichten können die Person, über welche
die Steuerhoheit beansprucht wird, wesensgemäss nur treffen, wenn deren
Steuerpflicht im Kanton (rechtskräftig) feststeht (RB 1992 Nr. 17;
vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 3 DBG
N. 60). Unter diesen Umständen kann an die Verweigerung der Mitwirkung bei
der Feststellung der Steuerhoheit auch keine Sanktion geknüpft werden.
Ist jedoch der Hauptbeweis
für die Steuerpflicht von der Steuerbehörde geleistet worden, so obliegt es
immerhin der präsumtiv steuerpflichtigen Person im Rahmen des Gegenbeweises,
das von ihr verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch
eine hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür
beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter
genauer Bezeichnung anzubieten. In diesem Sinn – und nicht als Geltung der
gesetzlichen Mitwirkungspflichten für lediglich präsumtiv steuerpflichtige Personen
– sind denn auch die bundesgerichtlichen Erwägungen mit Blick auf die Verlegung
des bisherigen steuerrechtlichen Wohnsitzes aus dem Kanton zu verstehen, wonach
der bisher steuerpflichtigen Person der Gegenbeweis für die von ihr behauptete
subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort aufzuerlegen ist, wenn die von der
Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich
gilt (vgl. BGr, 22.8.2008,2C_175/2008; 15.10.2007,2C_183/2007; 7.12.2006,
2P.165/2006).
3.
3.1 Die
Eheleute A und B haben in den streitbetroffenen Jahren im Kanton Zürich an der
F-Strasse 01 in L eine 2 ½-Zimmer-Wohnung gemietet, die sie mit
"bescheidenem" Hausrat möbliert haben. Sie sind im Telefonbuch mit
einer Festnetz- und einer Mobiltelefonnummer verzeichnet. Des Weiteren haben
sie über die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich verfügt. Der Ehemann ist
sodann von Sommer 2002 bis Herbst 2005 als Verwaltungsratspräsident bzw.
Liquidator der G AG tätig gewesen, wobei sein Wohnsitz im Handelsregister mit E
(Ägypten) angegeben war. Die ursprünglich beschlossene Auflösung der
Gesellschaft ist später widerrufen worden; in der Folge hat der Vertreter der
Beschwerdeführenden, C, Einsitz in den Verwaltungsrat genommen. Die
Gesellschaft hat ihren statutarischen Sitz nach wie vor an der Adresse der
Eheleute A und B, F-Strasse 01 in L im Kanton Zürich. Ferner hat der
Ehemann an einer in den Akten festgehaltenen Besprechung mit einer Vertretung
des kantonalen Steueramts am 25. September 2009 erklärt, "dass er
seit 4 Jahren in der Schweiz sei", demnach seit dem Jahr 2005. In der
ihrem Vertreter C am 26. September 2009 erteilten Vollmacht haben die
Eheleute ihre Adresse im Kanton Zürich angegeben.
A und B haben E (Ägypten) als
ihren "Hauptwohnsitz mit Liegenschaftenbesitz" bezeichnet und geltend
gemacht, sie hätten "ausschliesslich aus eigenem Vermögen und Einkünften
gelebt, die in D (…) sowie in arabischen Ländern und in K realisiert und
besteuert" worden seien. Sie seien "in den letzten Jahren nur
sporadisch und jeweils für kurze Zeit in der Schweiz" gewesen. In der
Schweiz hätten sie kein Einkommen und Vermögen.
3.2 Mithin
steht fest, dass sich die Eheleute A und B in den streitbetroffenen Jahren an
ihrer mit eigenem Hausrat versehenen Wohnstätte im Kanton Zürich gesetzmässig
aufgrund der ihnen erteilten Aufenthaltsbewilligung aufgehalten haben, wenn
auch die Aufenthaltsdauer umstritten ist. Demgegenüber finden sich in den Akten
keine Adressen ihrer Wohnstätte in E (Ägypten) und ihres Liegenschaftenbesitzes
in Ägypten. Zudem fehlen nähere Angaben zu Dauer und Zeitpunkt ihres jeweiligen
Aufenthalts in Ägypten, in der Schweiz und in anderen Ländern, welche die Eheleute
besucht haben wollen.
Soweit die Beschwerdeführenden in der vorliegenden
Beschwerde erstmals behaupten, sie besässen an der H-Strasse in E ein
"grösseres Einfamilienhaus und daneben ein Geschäftshaus, in welchem sie
ständig zwischen 30 und 50 Angestellte beschäftigen", ist dieses neue tatsächliche
Vorbringen wegen des Novenausschlusses (vgl. vorn E. 1.2 und 1.3) nicht zu
berücksichtigen. Im Übrigen ist nicht belegt, ob diese Behauptung zutrifft,
darüber hinaus bleibt nach wie vor im Dunkeln, wie oft und wann sich die
Eheleute in diesem Einfamilienhaus aufhalten. Es fehlt zudem an einer
Erklärung, welcher Tätigkeit die 30 bis 50 Angestellten im Dienst der
Beschwerdeführenden im Geschäftshaus nachgehen. Die weitere Behauptung, die
Eheleute übten (geschäftliche) "Haupttätigkeiten in D, I, J und K"
aus, ist bezüglich I und J neu, wobei unbekannt ist, wie oft und wann sich die
Beschwerdeführenden in diesen Ländern aufhalten.
Folglich sind der
angebliche häufige Auslandaufenthalt und der nur sporadische und kurze
Aufenthalt der Eheleute in Zürich nicht erstellt. Dementsprechend reichen die
aktenkundigen Indizien für die Annahme des zürcherischen steuerrechtlichen
Wohnsitzes gemäss § 3 Abs. 1 und 2 StG und damit der Ansässigkeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 1 DBA-ET ohne Weiteres aus. Denn selbst wenn die
Eheleute von ihrem ausländischen Einkommen und Vermögen gelebt haben sollten
und der Ehemann eine Geschäftstätigkeit im Ausland ausgeübt hätte, spräche das
nicht gegen die Annahme des Wohnsitzes im Kanton Zürich.
Nach den Akten gibt es
keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute in den fraglichen
Jahren auch in E (Ägypten) ansässig gewesen sind. Somit kommt es auch nicht darauf
an, ob ihnen dort eine ständige Wohnstätte zur Verfügung gestanden hat, wie
diese geltend machen. Im Übrigen ist eine derartige Wohnstätte nicht
nachgewiesen.
Das führt zur Abweisung der
Beschwerde.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an…