SB.2011.00174
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00174
3. Oktober 2012Deutsch14 min
(URT.2012.14676)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2011.00174
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. Oktober 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale
Steueramt, Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer (12.7.−31.12.2005, 2006 und 2007),
2. Rechtsgang,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B, ägyptische Staatsangehörige, reichten trotz
Mahnung keine Steuererklärungen für die Steuerperioden 2005 (vom 12. Juli
bis 31. Dezember), 2006 und 2007 ein. Sie wurden deshalb am 2. und 9. Oktober
2009 für die direkte Bundessteuer vom kantonalen Steueramt in Anwendung von Art. 130
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990 (DBG) mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von
Fr. …), Fr. … (zum Satz von Fr. …) und Fr. … (zum Satz von
Fr. …) veranlagt.
Die Einsprache der Eheleute, welche geltend machten, sie
hätten in der Schweiz weder Einkommen noch Vermögen und seien daher aus dem
Steuerregister zu streichen, wies das kantonale Steueramt am 11. November
2009 ab.
Erwägungen
II.
A. Die
Steuerrekurskommission II (ab 1. Januar 2011: Steuerrekursgericht) hiess
die Beschwerde der Eheleute A und B am 18. Mai 2010 teilweise gut und wies
die Sache zur Abklärung der subjektiven Steuerpflicht an das kantonale Steueramt
ins Einspracheverfahren zurück.
Im zweiten Rechtsgang forderte das kantonale Steueramt die
Eheleute zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf, um deren
steuerrechtlichen Wohnsitz ermitteln zu können. Diese reagierten trotz Mahnung
nicht, worauf das Steueramt am 13. September 2010 die
Veranlagungsverfügungen vom 2. und 9. Oktober 2009 bestätigte.
B. Die
hiergegen gerichtete Beschwerde, womit A und B auf der Streichung im Steuerregister
beharrten, hiess die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts am 20. Januar
2011.
gut. Sie stellte fest, dass die Eheleute vom 12. Juli 2005 bis 31. Dezember
2007.
nicht der "unbeschränkte[n] Steuerpflicht im Kanton Zürich"
(richtig: in der Schweiz) unterlägen.
III.
Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde des kantonalen
Steueramts am 24. August 2011 teilweise gut und wies die Sache zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurück
(SB.2011.00016). Es erwog, dieses habe ohne Abwägung und Würdigung der
massgeblichen aktenkundigen Umstände lediglich erklärt, diese genügten für sich
nicht, um Wohnsitz oder Aufenthalt der Eheleute in der Schweiz zu beurteilen.
Die Vorinstanz habe die unterlassene Beweiswürdigung im zweiten Rechtsgang
aufgrund der nicht zu ergänzenden Akten nachzuholen. Sollte sie die Steuerpflicht
der Beschwerdegegnerschaft in der Schweiz bejahen, so hätte sie hierüber in der
Form eines Vorentscheids über die schweizerische Steuerhoheit – und nicht im
Rahmen eines Veranlagungsentscheids – zu befinden.
IV.
Die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts wies in ihrem
Neuentscheid vom 18. November 2011 die Beschwerde der Eheleute A und B ab
und stellte im Sinn eines Vorentscheids fest, dass diese für die Steuerperioden
2005.
(vom 12. Juli bis 31. Dezember), 2006 und 2007 der schweizerischen
Steuerhoheit unterlägen.
V.
Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2011 liessen A und B
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene
Steuerhoheitsentscheid aufzuheben.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale
Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2
DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren
vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe
Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht
gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines
zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System
liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die
zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist
geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131 II
548.
E. 2.2.2).
Soll die erstinstanzliche
Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle
unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde
auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin
ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der
zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines
Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,
sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5).
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu
beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den
rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist
es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem
Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein
Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen (vgl. RB 1999
Nr. 147).
1.2
Die vom
Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter
Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen
Entscheids des Steuerrekursgerichts nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven
handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf
einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend
gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher
Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Neue,
erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich
allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel
stützen, welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).
1.3
Die
vorstehenden Beschränkungen der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis und des
Novenrechts gelten auch dann, wenn über die schweizerische Steuerhoheit im
internationalen Verhältnis zu befinden ist. Nur wenn das Verwaltungsgericht im
interkantonalen Verhältnis über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu
entscheiden hat, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue
Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90). In diesem
(eingeschränkten) Sinn ist der (insoweit missverständliche) Hinweis im früheren
Urteil des Verwaltungsgerichts (E. 1.1) auf dessen freie Überprüfungsbefugnis
und die Zulässigkeit von Noven bei Entscheiden über die Steuerhoheit zu
verstehen.
2.
2.1
Natürliche
Personen sind laut Art. 3 DBG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben
(Abs. 1). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person,
wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr
das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Abs. 2).
Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von Art. 3
Abs. 1 und 2 DBG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu
verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden
Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]) und
wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen
befindet (vgl. z. B. BGE 132 I 29 E. 4 = Pra 96 [2007] Nr. 5 =
StR 2006, 207 = RDAF 2006 II, 164; BGE 125 I 458 E. 2b = Pra 89 [2000]
Nr. 178 = ASA 70 [2001/02] 79 = StR 2000, 198; BGE 125 I 54 E. 2 =
Pra 88 [1999] Nr. 18). Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt
sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven,
äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den
bloss erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person. Auf
formelle Kriterien wie polizeiliche An- und Abmeldung,
Niederlassungsbewilligung, Hinterlegung der Schriften, Ausübung des Stimmrechts
oder Eintrag im Handelsregister kommt es nicht an. Solche Elemente können
allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse Indizien für
die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der
Person dafür spricht (so etwa BGE 132 I 29 E. 4; BGr, 22.2.2008,2P.5/2007,
E. 2.2.2; 7.5.2004,2P.323/2003, E. 3.1 = StE [2005] A 24.21
Nr. 16; 17.3.2003,2P.182/2002, E. 2.2 = Pra 92 [2003] Nr. 172;
6.6
,2A.408/2001, E. 3.2; BGE 123 I 289 E. 2a und b; 125 I 458
E. 2b; 125 I 54 E. 2).
Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen
Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen
(vgl. VGr, 26.3.1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; vgl. BGE 123 I 289 E. 2b;
121.
I 14 E. 4a). Zu berücksichtigen sind Zivilstand und
Familienverhältnisse, die Art der Erwerbstätigkeit, Dauer und Zweck der
Aufenthalte an den jeweiligen Orten sowie die dortigen Wohnverhältnisse.
2.2
Das soeben
Ausgeführte gilt auch im Hinblick auf eine mögliche Ansässigkeit der Beschwerdeführenden
in L (Ägypten), das sie als ihren "Hauptwohnsitz" bezeichnet. Denn
nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vom 20. Mai 1987 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
(DBA-ET; SR 0.672.932.15) ist eine Person in einem Vertragsstaat ansässig, die
nach dem Recht dieses Staates dort (insbesondere) aufgrund ihres Wohnsitzes
oder ihres ständigen Aufenthalts steuerpflichtig ist. Ist eine natürliche
Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie gemäss Art. 4 Abs. 2
lit. a DBA-ET als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige
Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen). Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den
Dispositiv
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat oder verfügt sie in keinem der Staaten
über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem
sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 4 Abs. 2 lit. b
DBA-ET).
2.3 Es obliegt
der Steuerbehörde, die Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen folgt, dass
sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person in der Schweiz befindet.
Das ergibt sich allgemein aus dem Grundsatz, dass steuerbegründende Tatsachen
von der die Steuerhoheit beanspruchenden Steuerbehörde zu beweisen sind. Erscheint
der von der Behörde angenommene Wohnsitz in der Schweiz als sehr wahrscheinlich,
so genügt dies in der Regel als Hauptbeweis und es obliegt alsdann der
betroffenen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten
Lebensmittelpunkt im Ausland zu erbringen (vgl. BGr, 16.2.2010, C_625/2009,
E. 3.2; 16.6.2009,2C_827/2008, E. 4.1; 22.8.2008,2C_175/2008,
E. 3.2; 1.3.2007,2P.203/2006 = StE [2008] A 24.21 Nr. 18, E. 2.3;
29.9.1999, Pra 89 [2000] Nr. 7, E. 3c; VGr, 18.5.1984, StE [1984] B
11.1 Nr. 2; 26.3.1997, StE [1997] B 11.1 Nr. 15; RB 1992 Nr. 17;
VGr, 26.3.1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; BGr, 8.2.1991, ASA 60 [1991/92]
408).
Die dem Steuerpflichtigen nach dem Gesetz obliegenden
Mitwirkungspflichten können die Person, über welche die Steuerhoheit
beansprucht wird, wesensgemäss nur treffen, wenn deren Steuerpflicht im Kanton
(rechtskräftig) feststeht (RB 1992 Nr. 17; vgl. Peter Locher, Kommentar
zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 3 DBG N. 60). Unter diesen
Umständen kann an die Verweigerung der Mitwirkung bei der Feststellung der
Steuerhoheit auch keine Sanktion geknüpft werden.
Ist jedoch der Hauptbeweis für die Steuerpflicht von der
Steuerbehörde geleistet worden, so obliegt es immerhin der präsumtiv
steuerpflichtigen Person im Rahmen des Gegenbeweises, das von ihr verfochtene
Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine hinreichend
substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige
Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer
Bezeichnung anzubieten. In diesem Sinn – und nicht als Geltung der gesetzlichen
Mitwirkungspflichten für lediglich präsumtiv steuerpflichtige Personen – sind
denn auch die bundesgerichtlichen Erwägungen mit Blick auf die Verlegung des
bisherigen steuerrechtlichen Wohnsitzes aus dem Kanton zu verstehen, wonach der
bisher steuerpflichtigen Person der Gegenbeweis für die von ihr behauptete
subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort aufzuerlegen ist, wenn die von der
Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich
gilt (vgl. BGr, 22.8.2008,2C_175/2008; 15.10.2007,2C_183/2007; 7.12.2006,
2P.165/2006).
3.
3.1 Die
Eheleute A und B haben in den streitbetroffenen Jahren im Kanton Zürich an der F-Strasse
01 in K eine Wohnung gemietet, die sie mit "bescheidenem" Hausrat
möbliert haben. Sie sind im Telefonbuch mit einer Festnetz- und einer
Mobiltelefonnummer verzeichnet. Des Weiteren haben sie über die
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich verfügt. Der Ehemann ist sodann von
Sommer 2002 bis Herbst 2005 als Verwaltungsratspräsident bzw. Liquidator der E AG
tätig gewesen, wobei sein Wohnsitz im Handelsregister mit L (Ägypten) angegeben
war. Die ursprünglich beschlossene Auflösung der Gesellschaft ist später
widerrufen worden; in der Folge hat der Vertreter der Beschwerdeführenden, C,
Einsitz in den Verwaltungsrat genommen. Die Gesellschaft hat ihren
statutarischen Sitz nach wie vor an der Adresse der Eheleute A und B, F-Strasse
01 in K im Kanton Zürich. Ferner hat der Ehemann an einer in den Akten
festgehaltenen Besprechung mit einer Vertretung des kantonalen Steueramts am 25. September
2009 erklärt, "dass er seit 4 Jahren in der Schweiz sei", demnach
seit dem Jahr 2005. In der ihrem Vertreter C am 26. September 2009
erteilten Vollmacht haben die Eheleute ihre Zürcher Adresse im Kanton Zürich angegeben.
A und B haben L (Ägypten) als ihren "Hauptwohnsitz
mit Liegenschaftenbesitz" bezeichnet und geltend gemacht, sie hätten
"ausschliesslich aus eigenem Vermögen und Einkünften gelebt, die in D (…)
sowie in arabischen Ländern und in J realisiert und besteuert" worden
seien. Sie seien "in den letzten Jahren nur sporadisch und jeweils für
kurze Zeit in der Schweiz" gewesen. In der Schweiz hätten sie kein
Einkommen und Vermögen.
3.2 Mithin
steht fest, dass sich die Eheleute A und B in den streitbetroffenen Jahren an
ihrer mit eigenem Hausrat versehenen Wohnstätte im Kanton Zürich gesetzmässig
aufgrund der ihnen erteilten Aufenthaltsbewilligung aufgehalten haben, wenn
auch die Aufenthaltsdauer umstritten ist. Demgegenüber finden sich in den Akten
keine Adressen ihrer Wohnstätte in L (Ägypten) und ihres Liegenschaftenbesitzes
in Ägypten. Zudem fehlen nähere Angaben zu Dauer und Zeitpunkt ihres jeweiligen
Aufenthalts in Ägypten, in der Schweiz und in anderen Ländern, welche die Eheleute
besucht haben wollen.
Soweit die Beschwerdeführenden in der vorliegenden
Beschwerde erstmals behaupten, sie besässen an der "G-Strasse in L"
ein "grösseres Einfamilienhaus und daneben ein Geschäftshaus, in welchem
sie ständig zwischen 30 und 50 Angestellte beschäftigen", ist dieses neue
tatsächliche Vorbringen wegen des Novenausschlusses (vgl. vorn E. 1.2 und
1.3) nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen ist nicht belegt, ob diese Behauptung
zutrifft, darüber hinaus bleibt nach wie vor im Dunkeln, wie oft und wann sich
die Eheleute in diesem Einfamilienhaus aufhalten. Es fehlt zudem an einer
Erklärung, welcher Tätigkeit die 30 bis 50 Angestellten im Dienst der
Beschwerdeführenden im Geschäftshaus nachgehen. Die weitere Behauptung, die
Eheleute übten (geschäftliche) "Haupttätigkeiten in D, H, I und J"
aus, ist bezüglich H und I neu, wobei unbekannt ist, wie oft und wann sich die
Beschwerdeführenden in diesen Ländern aufhalten.
Folglich sind der angebliche häufige Auslandaufenthalt und
der nur sporadische und kurze Aufenthalt der Eheleute im Kanton Zürich nicht
erstellt. Dementsprechend reichen die aktenkundigen Indizien für die Annahme
des schweizerischen steuerrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 3 Abs. 1
und 2 DBG und damit der Ansässigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 DBA-ET
ohne Weiteres aus. Denn selbst wenn die Eheleute von ihrem ausländischen Einkommen
und Vermögen gelebt haben sollten und der Ehemann eine Geschäftstätigkeit im
Ausland ausgeübt hätte, spräche das nicht gegen die Annahme des Wohnsitzes im
Kanton Zürich.
Nach den Akten gibt es keine gesicherten Anhaltspunkte
dafür, dass die Eheleute in den fraglichen Jahren auch in L (Ägypten) ansässig
gewesen sind. Somit kommt es auch nicht darauf an, ob ihnen dort eine ständige
Wohnstätte zur Verfügung gestanden hat, wie diese geltend machen. Im Übrigen
ist eine derartige Wohnstätte nicht nachgewiesen.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1–3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdeführenden auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…