SB.2011.00175
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00175
3. Oktober 2012Deutsch13 min
(URT.2012.14686)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2011.00175
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Oktober 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Silvia Hunziker.
In Sachen
A, vertreten durch die B AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale
Steueramt, Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2007 (11.01.−31.12.),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A zog von C in die Stadt Zürich zu, wo er sich am
8. Februar 2007 beim Einwohneramt anmeldete. Bereits 2007 war er im
Handelsregister des Kantons Zürich als (einziges) Verwaltungsratsmitglied der
D AG mit Sitz in E eingetragen worden. Er reichte nach Mahnung des
Steueramts der Stadt Zürich eine vom 7. Oktober 2010 datierte Steuererklärung
2007 ein, worin er ein steuerbares Einkommen und Vermögen von je Fr. …
deklarierte. Er merkte in der Steuererklärung an, dass er seinen
Lebensunterhalt aus Darlehen von ausländischen Kapitalgebern bestritten habe.
Mit Auflage und Mahnung vom 11. Januar bzw.
28. Februar 2011 forderte ihn das kantonale Steueramt auf, das Hilfsblatt
"Lebensunterhalt" auszufüllen und mit Belegen einzureichen. Am
28. Februar 2011 gingen beim Steueramt verschiedene Unterlagen ein.
Mit Veranlagungsverfügung vom 28. April 2011
veranlagte das kantonale Steueramt A für die direkte Bundessteuer 2007
(11. Januar bis 31. Dezember) in Anwendung von Art. 130
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14. Dezember 1990 (DBG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. …. Es stellte sich auf den Standpunkt, die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Pflichtigen seien trotz der
eingereichten Unterlagen ungewiss.
Die hiergegen gerichtete Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 7. Juli 2011 ab.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht wies die Beschwerde des
Pflichtigen am 22. November 2011 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2011 liess der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei das steuerbare Einkommen
auf Fr. … festzusetzen und die Steuerperiode auf 8. Februar bis
31.
Dezember 2007 festzulegen. Eventuell sei die Sache an das kantonale
Steueramt zurückzuweisen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige
kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut
Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG
über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das
Verfahren vor dem Steuerrekursgericht gestattet unterschiedliche Regelungen,
die sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben.
Bei einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung
des Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der
Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung
entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).
Soll die erstinstanzliche
Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle
unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde
auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin
ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der
zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines
Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,
sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548
E. 2.5). Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine
Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen
den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht
ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem
Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein
Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen (vgl. RB 1999
Nr. 147).
1.2
Die vom
Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter
Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen
Entscheids des Steuerrekursgerichts nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven
handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf
einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend
gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher
Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Neue,
erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich
allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen,
welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).
1.3
Die
vorstehenden Beschränkungen der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis und des
Novenrechts gelten auch dann, wenn über die schweizerische Steuerhoheit im
internationalen Verhältnis zu befinden ist. Nur wenn das Verwaltungsgericht im
interkantonalen Verhältnis über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu
entscheiden hat, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue
Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90).
2.
2.1
Natürliche
Personen sind laut Art. 3 DBG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben
(Abs. 1). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person,
wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr
das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist
(Abs. 2).
Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von
Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz
zu verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden
Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]) und
wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen
befindet (vgl. z. B. BGE 132 I 29 E. 4 = Pra 2007 Nr. 5 = StR
2006, 207 = RDAF 2006 II, 164; BGE 125 I 458 E. 2b = Pra 2000 Nr. 178
= ASA 70 [2001/02] 79 = StR 2000, 198; BGE 125 I 54 E. 2= Pra 88
Nr. 18). Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt
der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die
diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen
der (allenfalls steuerpflichtigen) Person. Auf formelle Kriterien wie
polizeiliche An- und Abmeldung, Niederlassungsbewilligung, Hinterlegung der
Schriften, Ausübung des Stimmrechts oder Eintrag im Handelsregister kommt es
nicht an. Solche Elemente können allerdings bei Ungewissheit über die
tatsächlichen Verhältnisse Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein,
wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (so etwa BGE 132 I 29
E. 4; BGr, 22.8.2008,2P.5/2007, E. 2.2.2; 7.5.2004,2P.323/2003,
E. 3.1 = StE [2005] A 24.21 Nr. 16; BGr, 17.3.2003,2P.182/2002,
E. 2.2 = Pra 2003 Nr. 172; BGr, 6.6.2002,2A.408/2001 E. 3.2;
BGE 123 I 289 E. 2a und b; 125 I 458 E. 2b; BGE 125 I 54 E. 2).
Es obliegt der Steuerbehörde, die Umstände darzutun und zu
beweisen, aus denen folgt, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer
natürlichen Person in der Schweiz befindet. Das ergibt sich allgemein aus dem
Grundsatz, dass steuerbegründende Tatsachen von der die Steuerhoheit
beanspruchenden Steuerbehörde zu beweisen sind. Erscheint der von der Behörde
angenommene Wohnsitz in der Schweiz als sehr wahrscheinlich, so genügt dies in
der Regel als Hauptbeweis, und es obliegt alsdann der betroffenen Person, den
Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Lebensmittelpunkt im Ausland zu
erbringen (vgl. BGr, 16.2.2010, C_625/2009, E. 3.2; 16.6.2009,
2C_827/2008, E. 4.1; 22.8.2008,2C_175/2008, E. 3.2; 1.3.2007,
2P.203/2006 = StE [2008] A 24.21 Nr. 18, E. 2.3; BGr, 29.9.1999,
Pra 2000 Nr. 7, E. 3c; VGr, 18.5.1984, StE [1984] B 11.1
Nr. 2; 26.3.1997, StE [1997] B 11.1 Nr. 15; RB 1992 Nr. 17; VGr,
26.
März 1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; BGr, 8.2.1991, ASA 60
[1991/92] 408).
2.2
Zwischen
den Parteien ist umstritten, ab welchem Zeitpunkt der Pflichtige in der Schweiz
steuerpflichtig geworden ist. Während dieser geltend macht, seinen steuerrechtlichen
Wohnsitz mit der polizeilichen Anmeldung in der Stadt Zürich begründet zu
haben, vertreten die Vorinstanzen die Auffassung, massgebend für die
Wohnsitznahme sei der Eintrag im Handelsregister als (einziges)
Verwaltungsratsmitglied der D AG.
Indessen kommt es nach dem vorn (E. 2.1) Dargelegten nicht
auf die formellen Kriterien der polizeilichen Anmeldung oder des Eintrags im
Handelsregister an; diese können höchstens bei Ungewissheit der Verhältnisse
als Indizien beigezogen werden. Vielmehr ist aufgrund der Gesamtheit der
objektiven, äusseren Umstände zu beurteilen, wann eine Person einen Ort zum
Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen gemacht hat.
Diese Umstände zu ermitteln, ist Sache der Steuerbehörde, welche auch die
Beweislast für den von ihr behaupteten Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung trägt.
Die Vorinstanzen haben den Beginn der schweizerischen
Steuerpflicht des Pflichtigen lediglich aufgrund des Handelsregistereintrags
festgesetzt mit der Begründung, als einziges Verwaltungsratsmitglied der
D AG müsse der Pflichtige nach gesetzlicher Vorschrift (Art. 708
Abs. 2 des Obligationenrechts in der damals geltenden Fassung) in der
Schweiz Wohnsitz haben. Sie haben somit auf rein formelle Kriterien abgestellt,
ohne die tatsächlichen Verhältnisse des Beginns des Aufenthalts in der Schweiz
z. B. anhand der Wohnverhältnisse zu ermitteln. Das war unzulässig und
gehörsverweigernd.
Das kantonale Steueramt wird die notwendigen Abklärungen
im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.
3.
3.1
Der
Steuerpflichtige muss kraft Art. 126 Abs. 1 DBG alles tun, um eine
vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck muss er
gemäss Art. 124 Abs. 2 DBG das amtliche Formular für die Steuererklärung
wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt
den vorgeschriebenen Beilagen (Art. 125 DBG) fristgemäss der zuständigen
Behörde einreichen. Ausserdem muss er nach Art. 126 Abs. 2 DBG auf
Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft
erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden
über den Geschäftsverkehr vorlegen.
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine
Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das
kantonale Steueramt laut Art. 130 Abs. 2 DBG die Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen vor.
3.2
Arbeitnehmer,
welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im
Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden nach
Art. 83 Abs. 1 DBG für ihr Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit (Art. 84 DBG) einem Steuerabzug an der Quelle
unterworfen.
Der Steuerabzug tritt laut Art. 87 DBG an die Stelle
der im ordentlichen Verfahren vom Erwerbseinkommen zu veranlagenden Steuern.
Indessen werden gemäss Art. 90 Abs. 1 DBG die der Quellensteuer
unterliegenden Personen für ihr Einkommen, das dem Steuerabzug an der Quelle
nicht unterworfen ist, im ordentlichen Verfahren veranlagt (sog. ergänzende
ordentliche Veranlagung), d. h. (unter anderem) nach den vorgenannten Vorschriften
von Art. 124 ff. DBG (E. 3.1).
3.3
Der
Umstand, dass der Pflichtige als Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung für
sein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit quellensteuerpflichtig ist,
hat ihn daher angesichts seiner behaupteten Erwerbslosigkeit nicht davon
entbunden, den Steuerbehörden in der Steuererklärung seine gesamten Einkommens-
und Vermögensverhältnisse offenzulegen und im Veranlagungsverfahren zu
erläutern, wie er seinen Lebensunterhalt im Jahr 2007 finanziert hat. Die
entsprechenden Auflagen des kantonalen Steueramts waren somit gesetzmässig.
Zu Unrecht macht der Pflichtige erstmals in der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht geltend, er habe die Steuererklärung 2007 vom 7. Oktober
2010.
nicht unterzeichnet, wie aus der Beilage zur Beschwerdeschrift hervorgehe.
Nicht nur ist diese Behauptung neu und somit wegen des Novenausschlusses nicht
zu berücksichtigen (vgl. vorn E. 2), sie ist auch aktenwidrig. Das bei den
Veranlagungsakten liegende amtliche Formular trägt offensichtlich die gleiche
Unterschrift wie die Vollmacht des heutigen Vertreters.
Weshalb das kantonale Steueramt den Pflichtigen vorab zur
Ergänzung der Steuererklärung hätte anhalten müssen, wie dieser rügt, ist nicht
ersichtlich. Nachdem der Pflichtige in der Steuererklärung das Einkommen,
insbesondere die Erwerbseinkünfte, und das Vermögen mit je Fr. …
deklariert und angegeben hatte, er bestreite seinen Lebensunterhalt aus
Darlehen von ausländischen Kapitalgebern, durfte das kantonale Steueramt ihn am
11.
Januar 2011 ohne Weiteres auffordern, das Hilfsblatt
"Lebensunterhalt" auszufüllen und mit Belegen, namentlich einem
Mietvertrag in der Schweiz, einzureichen.
Da diese Unterlagen binnen der angesetzten Frist von 20
Tagen nicht eingereicht wurden, was der Pflichtige nicht bestreitet, war das
kantonale Steueramt berechtigt, die Auflage am 28. Februar 2011 zu mahnen.
An diesem Tag ging zwar das verlangte, vom 22. Januar
2011.
datierte Hilfsblatt samt Unterlagen ein, doch war darin unter anderem die
Rubrik "Miete und Heizung" nicht ausgefüllt und fehlte der geforderte
Mietvertrag. Demzufolge war die Auflage nicht vollständig erfüllt, weshalb das
kantonale Steueramt auch dann, wenn es von den Unterlagen früher Kenntnis erhalten
hätte, befugt gewesen wäre, die Mahnung zu erlassen. Diesfalls hätte das
Steueramt aber dem Pflichtigen mit der Mahnung mitteilen müssen, inwiefern es
die Auflage als nicht erfüllt betrachtete, um ihm so Gelegenheit zu geben,
diese Säumnis zu beheben.
Unter den gegebenen Umständen musste das kantonale
Steueramt zwar keine neue Mahnung erlassen, doch beraubte es dem Pflichtigen
dadurch, dass es ihm keine Mitteilung zugehen liess, dass seine Unterlagen
ungenügend waren, der Möglichkeit, seine Säumnis in der kurzen Mahnfrist noch
rechtzeitig zu erfüllen. Indem das Steueramt solches zu Beginn der Frist und
angesichts der dem Pflichtigen drohenden schwerwiegenden Rechtsnachteile
unterlassen hat, hat es den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der
Bundesverfassung [BV]) verletzt und dem Pflichtigen im Ergebnis das rechtliche
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verweigert.
3.4
Nach dem
Gesagten hat das kantonale Steueramt zu Unrecht das steuerbare Einkommen des
Pflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 130 Abs. 2
DBG veranlagt. Es wird im zweiten Rechtsgang zur vollständigen Erfüllung der
Auflage vom 11. Januar 2011 erneut eine (nicht erstreckbare) Mahnfrist
ansetzen und hernach eine neue Veranlagungsverfügung zu treffen haben.
Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
erstinstanzlichen und dieses Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(Art. 144 Abs. 1 bzw. in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG). Ausserdem steht dem überwiegend obsiegenden Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 und Art. 144 Abs. 4 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG).
5.
Nach der Regelung in Art. 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum
belassen, als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren
(BGE 134 II 124 E. 1.3). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur
weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das
kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten des Steuerrekursgerichts werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 4'100.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. … (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung
an…