SB.2012.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00008
27. Juni 2012Deutsch12 min
(URT.2012.14405)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2012.00008
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Juni 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin
Ewa Surdyka.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale
Steueramt, Dienstabteilung Direkte Bundessteuer,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuererlass
(Direkte Bundessteuer),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A und B ersuchten am 29. Juli 2009 um
Erlass der direkten Bundessteuer 2007 im Betrag von Fr. … (richtig:
Fr. …). Zur Begründung machten sie einen krankheitsbedingten
Erwerbsausfall des Ehemannes geltend. In der Folge verlangte das kantonale
Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer, von den Gesuchstellenden Belege und
Angaben zu ihren aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Dieser
Aufforderung kam der Gesuchsteller mit Eingaben vom 16. Mai 2011 und 8. Juni
2011 nur unvollständig nach, indem er dem kantonalen Steueramt mitteilte, sich
in der Zwischenzeit von seiner Ehefrau getrennt zu haben und nunmehr alleinstehend
zu sein. Ferner verfüge er mangels Anstellungsverhältnisses und Wohnung weder
über einen Lohnausweis noch über einen Mietvertrag. Seinem Schreiben beigelegt
war einzig eine Prämienrechnung seiner Krankenkasse. Mit separater Eingabe vom
12. November 2011 bestätigte die Gesuchstellerin die zwischenzeitlich
erfolgte Trennung von ihrem Ehemann und erteilte die verlangten Auskünfte über
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, die sie teilweise auch mit entsprechenden
Unterlagen belegte.
Mit Entscheid vom 4. Januar 2012
wies das kantonale Steueramt das Erlassgesuch ab. Es stellte sich auf den
Standpunkt, dass bei keinem der Gesuchstellenden eine Notlage, die einen
Steuererlass gemäss Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkten Bundessteuern (DBG) rechtfertige, ausreichend erstellt
worden sei. Während der Ehemann es unterlassen habe, hinreichend Unterlagen
über seine finanziellen Verhältnisse einzureichen und so seine Notlage
substanziiert darzustellen, übersteige das Einkommen der Ehefrau, das gemäss
ihren eigenen Angaben Fr. … betrage, das auf sie entfallende
betreibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. … monatlich im Betrag von
Fr. …, sodass die ausstehende Steuerschuld innerhalb eines Zeitraums von
mindestens drei Monaten beglichen werden könne. An dieser Feststellung ändere
auch die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Überschuldung nichts. Denn
gemäss Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der
Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember
1994 (EV) solle ein Steuererlass in erster Linie der gesuchstellenden Person
zugutekommen und nicht anderen Gläubigern.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 3. Februar 2012
beantragte die Gesuchstellerin dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids mit der Begründung, dass ihr, entgegen der Ansicht des
kantonalen Steueramts, kein Einnahmenüberschuss resultiere und es ihr deshalb
nicht möglich sei, die Steuerschuld ratenweise zurückzubezahlen. Zum Nachweis
reichte sie zahlreiche Belege ein, insbesondere über bezahlte und zu bezahlende
AHV-Beiträge für Selbständigerwerbende, die Prämien für Hausrat-, Haftpflicht-
und Rechtsschutzversicherung, die monatlichen Leasingraten für das zur Ausübung
der selbständigen Erwerbstätigkeit notwendige Automobil und die damit
zusammenhängenden übrigen Kosten sowie die unter die Jahresfranchise fallenden
und von der Gesuchstellerin tatsächlich zu bezahlenden Gesundheitskosten.
Das kantonale Steueramt schloss nach
Anpassung der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums an die
nunmehr vorliegenden Zahlen der Gesuchstellerin auf Abweisung der Beschwerde,
da selbst bei Berücksichtigung der erst im Beschwerdeverfahren nachgewiesenen
Ausgaben der Gesuchstellerin noch ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung
stünden, den Steuerausstand in Höhe von Fr. … ratenweise in mindestens
neun Monaten zu begleichen. Überdies seien der beschwerdeführenden
Gesuchstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens unabhängig von dessen
Ausgang aufzuerlegen, da sie sämtliche im Beschwerdeverfahren nachgereichten
Unterlagen bereits im Vorverfahren hätte einreichen können und das Beschwerdeverfahren
so hätte vermieden werden können.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung
liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können nach Art. 140 Abs. 3 DBG alle Mängel des angefochtenen
Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
Ob bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1
Satz 1 EV ein Anspruch auf Steuererlass besteht (zustimmend Martin Zweifel/Hugo
Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31
N. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008, E. 1.2;
BGE 122 I 373 E. 1; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich
Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 167 DBG
N. 4), kann letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde muss
bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind,
ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes)
Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des
schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Michael
Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8).
Dementsprechend hat sich das Verwaltungsgericht
im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu
beschränken, ob das kantonale Steueramt das ihm zustehende Ermessen
rechtsverletzend ausgeübt hat.
1.2
Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des
Steuerrekursgerichts besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen
Steueramts kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges
Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerde neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.
2.
2.1
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe leben, haften gemäss Art. 13 Abs. 1 DBG solidarisch
für die Gesamtsteuer. Steuersolidarität bedeutet, dass die gesamte Steuerschuld
von jedem Ehegatten einzeln eingefordert werden kann. Wegen der Solidarhaftung
der Ehegatten wirkt sich ein Steuererlass zugunsten beider Ehegatten aus.
Konsequenterweise muss die Erlassbehörde bei der Beurteilung der Frage, ob die
Steuerschuld ganz oder teilweise zu erlassen ist, auf die gesamte wirtschaftliche
Lage beider Ehegatten abstellen, mithin unter Berücksichtigung der Verhältnisse
beider Ehegatten entscheiden (Zweifel/Casanova, § 31 N. 7). Reichen
die finanziellen Mittel beider Ehegatten zusammen für die Bestreitung des
Lebensunterhalts aus, so liegt keine finanzielle Notlage des gesuchstellenden
Ehegatten vor. Anders ist dagegen vorzugehen, wenn im Zeitpunkt des
Erlassentscheids keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel zwischen den Ehegatten
mehr besteht, so beispielsweise wenn die Ehegatten zwischenzeitlich geschieden
sind oder getrennt leben. In diesen Fällen ist eine gesamtwirtschaftliche
Betrachtung der Ehegatten unzulässig. Die Steuererlassgründe sind vielmehr bei
jedem Ehegatten einzeln und individuell zu prüfen, und es kann nur demjenigen
Ehegatten ein Erlass gewährt werden, bei dem der geltend gemachte Erlassgrund
erfüllt ist. Mit anderen Worten hat die Gewährung eines Steuererlasses
zugunsten eines getrennt lebenden Ehegatten nur subjektive Wirkung und gilt
nicht für den anderen Ehegatten (Rolf Hartl, Die verfahrensrechtliche Stellung
der gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten und ihre Haftung, Diss. Zürich 1989,
S. 187).
2.2
Laut Art. 113 Abs. 1 DBG üben Ehegatten,
die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die nach diesem Gesetz
dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam
aus. Ein im Steuerveranlagungsverfahren durch einen Ehegatten erhobenes
Rechtsmittel entfaltet auch Rechtswirkung gegenüber dem nicht handelnden Gatten
(vgl. Art. 113 Abs. 3 DBG). Handelt bloss ein Ehegatte, vermutet also
das Gesetz, dass der nichthandelnde bzw. säumige Ehegatte durch den handelnden
Gatten vertreten wird (vgl. RB 1989 Nr. 32; VGr, 10. September 2003,
SB.2002.00092, E. 3). Diese gesetzliche Vertretungsvermutung folgt aus dem
materiellen Recht, das wegen der Identität und Unteilbarkeit des Steuerobjekts
eine einheitliche Veranlagung der Eheleute erfordert (Martin Zweifel in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b,
2.
A., Basel 2008, Art. 113 N. 3). Sie greift mithin nur bei
gemeinsamer Veranlagung der Ehegatten und innerhalb des Veranlagungsverfahrens.
Das kantonale Steueramt hat nach
Kenntnisnahme von der Trennung der gesuchstellenden Ehegatten in seinem
Erlassentscheid vom 4. Januar 2012 richtigerweise die Voraussetzungen für
einen Steuererlass für beide Ehegatten separat geprüft und ist zum Schluss gekommen,
dass bei keinem der Gesuchsteller Erlassgründe gegeben sind. Wegen der subjektiven
Wirkung dieses Erlassentscheids und weil der Ehegatte der Gesuchstellerin
selber keine Beschwerde erhoben hat, ist allein die Gesuchstellerin Partei des
vorliegenden Verfahrens. Der Gesuchsteller ist in das Verfahren vor
Verwaltungsgericht nicht einzubeziehen. Für ihn ist der Erlassentscheid vom 4. Januar
2012.
vielmehr infolge unbenutzten Fristablaufs bereits in Rechtskraft erwachsen.
3.
3.1
Dem Steuerpflichtigen, für den infolge einer
Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen
Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können gemäss Art. 167 Abs. 1
DBG die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.
Eine "grosse Härte" ist
insbesondere bei einer Notlage gegeben (Beusch, Art. 167 DBG N. 18).
Eine solche liegt nach Art. 9 Abs. 1 EV vor, wenn der ganze geschuldete
Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der
steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis
insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der
Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht
vollumfänglich beglichen werden kann.
Die Erlassbehörde berücksichtigt gemäss Art. 3
Abs. 1 EV bei ihrem Entscheid die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse
der steuerpflichtigen Person (Satz 1). Massgebend sind dabei in erster Linie
die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, daneben auch die Entwicklung seit
der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten
für die Zukunft (Satz 2). Die Behörde prüft nach Art. 3 Abs. 2 EV
überdies, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen in der
Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären. Einschränkungen
gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Auslagen die nach den Ansätzen für
die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Art. 93 des
Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs) sich
ergebenden Lebenshaltungskosten übersteigen. Schliesslich ist im Erlassentscheid
zu berücksichtigen, ob der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit
eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre (Art. 3 Abs. 3 EV).
Der Steuererlass soll zu einer
langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der
steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen
Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen (Art.1 Abs. 1
EV).
Grundsätzlich ist nach Art. 2 Abs. 2
EV unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend
gemachte Notlage geraten ist. In Art. 10 Abs. 1 EV sind als Ursachen,
die zu einer Notlage führen, beispielhaft verschiedene Gründe aufgezählt. Art. 10
Abs. 2 EV enthält eine Einschränkung zu Art. 2 Abs. 2 EV. Der
Bund kann demnach nicht zugunsten anderer Gläubiger auf seine gesetzlichen
Ansprüche verzichten, wenn für die Überschuldung Gründe wie z. B.
berufliche Misserfolge, Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfandschulden und
Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards vorliegen.
3.2
Die von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren
eingereichten Belege sind infolge des in diesem Verfahren geltenden Novenrechts
vom kantonalen Steueramt zu Recht nachträglich berücksichtigt worden.
Gleichwohl ist das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort zu dem
Schluss gelangt, dass sich die Beschwerdeführerin in keiner Notlage befände.
Denn auch nach Neuberechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
übersteige ihr Einkommen ihre gemäss den Richtlinien der Verwaltungskommission
des Obergerichts Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums vom 16. September 2009 zu berücksichtigenden Auslagen,
sodass ein Überschuss resultiere, der es ihr erlaube, ihre Steuerschulden
innert mindestens neun Monaten zu begleichen.
Gemäss einer im Beschwerdeverfahren
eingereichten eigenen Aufstellung beträgt das Monatseinkommen der
Beschwerdeführerin Fr. … und setzt sich aus einem Lohnanteil von Fr. …
und einem mehr oder weniger variablen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
in durchschnittlicher Höhe von Fr. … zusammen. Dem stellt die
Beschwerdeführerin monatliche Auslagen in Höhe von Fr. … gegenüber,
verkennt dabei aber, dass die geltend gemachten Steuerschulden von mindestens
Fr. … bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht
berücksichtigt werden können (BGE 95 III 39 E. 3; BGE 126 III 89 E. 3
lit. b; BGr, 17. November 2003,7B.221/2003). Auch sind die in Höhe
von Fr. … geltend gemachten Elektrizitätskosten wie sämtliche
Energiekosten (ausser Heizenergie) aus dem Grundbetrag zu bezahlen. Die
Vorinstanz hat deshalb zu Recht keine solche Position in die Bedarfsberechnung
aufgenommen. Ebenso verhält es sich mit den ausgewiesenen Telefon- und
Internetkosten von insgesamt Fr. … und den Empfangsgebühren für Radio und
Fernsehen von Fr. …. Bei den AHV-Beiträgen für Selbständigerwerbende kann
allein der monatliche Betrag von Fr. … in Abzug gebracht werden. Nachzahlungen
für vergangene Jahre können hingegen mangels Nachweises nicht berücksichtigt
werden. Zudem führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift selber
aus, dass der Jahresbeitrag für 2012 erhöht worden sei, um noch anstehende
Restbeträge aus früheren Beitragsperioden zu begleichen. Bei den Prämien für
Hausrat-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung ist der Beschwerdeführerin
ein Rechnungsfehler unterlaufen. So betragen die Prämien total Fr. … und
nicht wie von ihr aufgeführt Fr. … (Jahresprämie für
Motorfahrzeugversicherung von Fr. …, Jahresprämie für Haushalt- und
Privathaftpflichtversicherung von Fr. … und Jahresprämie für
Rechtsschutzversicherung von Fr. …, ergibt jährlich Versicherungskosten
von Fr. … und damit monatliche Auslagen in Höhe von Fr. …). In der
Summe ergibt dies, einschliesslich des Grundbetrags, der effektiven Wohnungskosten
und der Krankenkassenprämie sowie der Leasingraten und der übrigen Kosten für
das Auto, der Selbstbehalte und der Zahnarztkosten, Lebenshaltungskosten in
Höhe von Fr. … und damit einen Einkommensüberschuss von Fr. ….
Dem kantonalen Steueramt ist deshalb
zuzustimmen, wenn es in seiner Beschwerdeantwort darauf hinweist, dass selbst
bei Berücksichtigung der im Vorverfahren noch nicht nachgewiesenen Auslagen
immer noch eine Überdeckung des Existenzminimums vorläge, sodass die
Steuerschuld in zumutbarer Weise in ein paar Monaten beglichen werden könne.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Auch wenn es der Beschwerdeführerin bei
pflichtgemässem Verhalten (vgl. Art. 167 Abs. 2) schon im
Erlassverfahren vor dem kantonalen Steueramt möglich gewesen wäre, die Belege
über ihre tatsächlichen Auslagen zu den Akten zu reichen, ist praxisgemäss gestützt
auf Art. 24 Abs. 1 EV in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 von
einer Kostenauflage an die unterliegende Beschwerdeführerin abzusehen.
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich
ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des
Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt,
steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni
2008,2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.- Zustellkosten,
Fr. 580.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Mitteilung an…