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Entscheid

SB.2012.00018

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00018

22. August 2012Deutsch16 min

(URT.2012.14545)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 23.

August 2008 erwarb A die Liegenschaft Kat.-Nr. 01, ein Wohnhaus mit Laden und

1'307 m2 Landfläche an der D-Strasse 02 in C. Dieses Grundstück

war ihm von der E AG vermittelt worden, wobei deren Angestellter F für die

Angelegenheit zuständig gewesen war. Seit Anfang 2009 fanden hinsichtlich

dieses Grundstücks bereits erneute Verkaufsbemühungen statt, die am 27. Juli

2009 ihren Abschluss im Liegenschaftsverkauf von A an G zum Preis von Fr. …

fanden. In diesem Zusammenhang bezahlte A eine Mäklerprovision von Fr. …

an die H AG (H AG), deren Angestellter, einziger Verwaltungsrat,

Geschäftsführer und Alleinaktionär er selbst ist.

B. Am 11.

November 2010 auferlegte die Grundsteuerkommission der Gemeinde C A aus Anlass

dieser Handänderung Grundstückgewinnsteuern in der Höhe von Fr. …. Dabei

lehnte sie es ab, die an die H AG bezahlte Mäklerprovision an die

Anlagekosten anzurechnen. Sie schloss, der Pflichtige habe den Nachweis des

Abschlusses eines Mäklervertrags mit einer Drittperson sowie der

Vermittlungstätigkeit in Erfüllung dieses Vertrags nicht zu erbringen vermocht.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies die

Grundsteuerkommission C am 28. April 2011 ab. Sie bezweifelte, dass der

Käufer G durch die Mäklerin habe gesucht und dem Pflichtigen zugeführt werden

müssen. Denn G sei bereits im Jahr 2008 am Erwerb der betreffenden Liegenschaft

interessiert gewesen und habe den Pflichtigen daher seit Längerem gekannt.

Erwägungen

II.

Den gegen diesen Einspracheentscheid erhobenen Rekurs des

Pflichtigen wies das Steuerrekursgericht am 24. Januar 2012 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Februar 2012 liess der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, die Grundstückgewinnsteuer sei

auf Fr. … festzusetzen; sinngemäss verlangte er eventualiter, der in der

Mäklerprovision enthaltene Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 8'436.-, die

Anwaltskosten für dieses Verfahren in der Höhe von Fr. … sowie die Gerichtskosten

seien als Aufwand anzuerkennen und die Grundstückgewinnsteuer sei entsprechend

zu reduzieren. Subeventualiter beantragte er, die Sache sei zum Neuentscheid an

die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem verlangte er die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, reichte die Grundsteuerkommission C keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend

gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine

Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung

und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen

oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw.

vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot

ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen

und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155

bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen

dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel

bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind

schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und

Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999

Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.

2.1

Die

Grundstückgewinnsteuer wird gemäss § 216 Abs. 1 StG von den Gewinnen

erhoben, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen

ergeben haben. Der zu besteuernde Gewinn ist dabei laut § 219 Abs. 1

StG der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten übersteigt. Anrechenbare

Aufwendungen sind gestützt auf § 221 Abs. 1 lit. c StG unter

anderem die üblichen Mäklerprovisionen.

Unter Mäklerprovision ist der Mäklerlohn im Sinn von Art. 413

des Obligationenrechts (OR) zu verste­hen. Die An­rechnung einer solchen

Provision setzt den Abschluss eines Mäklervertrags gemäss Art. 412 OR mit

einer Drittperson, eine in Erfüllung dieses Vertrags zum Grundstückskauf bzw.

-verkauf führende Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Mäklers und die

Zahlung oder Anerkennung des geschuldeten Mäklerlohns, beschränkt auf den üblichen

Umfang, voraus (RB 1958 Nr. 98 = ZBl 61, S. 23 = ZR 59

Nr. 20; RB ORK 1956 Nr. 106; BGr, 14. April 1978, ASA 48,

S. 441 ff.).

Im Fall der Nachweismäkelei erschöpft sich die zur

Vertragserfüllung notwendige Leistung des Mäklers in der Mitteilung einer oder

mehrerer konkret bestimmter Abschlussgelegenheiten, während die

Vermittlungsmäkelei die aktive Förderung des Vertragsabschlusses durch den

Mäkler voraussetzt; dies kann etwa durch Teilnahme und Vermittlung an den

Vertragsverhandlungen oder die Redaktion des Vertrags geschehen (Caterina Ammann

in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand (Hrsg.), Obligationenrecht I,

4.

A., Basel 2007, Art. 412 Rz. 1).

Das Zustandekommen des angestrebten Vertrags muss auf eine

Tätigkeit des Mäklers zurückgeführt werden können; mit anderen Worten muss

zwischen der Mäklertätigkeit und dem Vertragsabschluss ein Kausalzusammenhang

bestehen (BGE 97 II 359). Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn das

Vertragsinteresse des nachgewiesenen bzw. zugeführten Interessenten dem Auftraggeber

bereits bekannt war (Amman, Art. 412 Rz. 8).

Die Anerkennung des Mäklers als Drittperson muss ihre Grenze

finden, wo der Mäkler nur formell als vom Auftraggeber bzw. Veräusserer

unabhängige Person auftritt. Anhaltspunkte dafür können sich aus der

Interessenlage der Vertragsparteien oder aus deren organisatorischen und

personellen Beziehungen ergeben (VGr, 11. Juli 1991, SR.1991.0002,

E. 2 c). Muss aus den Umständen geschlossen werden, der Veräusserer hätte

einen gleichartigen Vertrag mit einem unbeteiligtem Dritten nicht

abgeschlossen, so ist steuerlich nicht auf die zivilrechtliche Gestaltung (den

abgeschlossenen Mäklervertrag), sondern auf den wirtschaftlichen Sachverhalt

abzustellen; die Provisionszahlung ist dann steuerlich nicht anzuerkennen, da

sie auf einem in Wirklichkeit nicht gewollten Scheingeschäft beruht (RB 1982

Nr. 109; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,

Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 221

N. 92). Liegt der Rechtsgrund einer Provision etwa nicht im Mäklervertrag,

sondern vielmehr im Beteiligungsverhältnis zwischen Mäkler und Veräusserer, so

stellt sie eine nicht anrechenbare Eigenprovision für eigene Verkaufsbemühungen

dar (RB 1981 Nr. 3; VGr, 7. Juli, 1994, SR.1994.0026, E. 3b).

Als ein im Verhältnis zum Veräusserer als unabhängig einzustufender Dritter

kann eine als Mäkler beauftragte Gesellschaft demnach nicht gelten, wenn die

entscheidenden, zum Verkauf führenden Tätigkeiten vom Auftraggeber selbst –

allenfalls zivilrechtlich betrachtet für die Mäklerin – erbracht worden sind.

In einem solchen Fall entfällt gleichzeitig die Kausalität zwischen den von der

Mäklerin vorgenommenen Vertragshandlungen und dem Abschluss des

Grundstückkaufvertrags.

Sind diese Voraussetzungen nicht er­füllt, so bildet das, was

dem Dritten für dessen Bemühungen zusteht, nicht Mäklerprovi­sion, sondern

allenfalls Honorar aus einfachem Auftrag oder Spesenersatz, deren Vergü­tung

keine nach § 221 Abs. 1 lit. c StG anrechenbare Aufwendung ist

(VGr, 10. Dezember 2008, SB.2008.00048, E. 2).

2.2

Als

steuermindernde Tatsachen sind die anrechenbaren Aufwendungen vom beweisbelasteten

Steuerpflichtigen nachzuweisen. Diesen Nachweis hat er durch eine

substanziierte Sachdarstellung anzutreten, die spätestens innerhalb der

Rekursfrist vorgetragen werden muss (RB 1964 Nr. 68; RB 1975

Nrn. 54, 55, 64 und 82; RB 1976 Nr. 77; RB 1977 Nr. 60;

RB 1978 Nr. 71 am Ende; RB 1981 Nr. 90).

2.3

Unstreitig

ist einerseits, dass sich G, der Käufer der streitbetroffenen Liegenschaft,

bereits im Jahr 2008 für diese interessiert hatte und bei den Verkaufsverhandlungen

mit der E AG – von welcher der Pflichtige das Grundstück schliesslich

erworben hatte – als Bieter aufgetreten war. Fest steht andererseits, dass der

Pflichtige G bereits vor Beginn seiner Verkaufsbemühungen aufgrund gemeinsam

absolvierter Militärdienste gekannt hatte. Der Pflichtige räumt ausserdem ein,

sich Ende Juni oder Anfang Juli 2009 an F, den für den Verkauf der Liegenschaft

durch die E AG zuständig gewesenen Sachbearbeiter, gewandt und von ihm die

Namen der damaligen Kaufinteressenten in Erfahrung gebracht zu haben. Diese

Namen, darunter den von G, habe er in der Folge einer Angestellten der H AG

weitergeleitet. Die H AG habe sodann die Kaufinteressenten kontaktiert,

ihnen die entsprechenden Verkaufsunterlagen zukommen lassen, Besichtigungen

durchgeführt und sie dazu bewegt, ein Kaufangebot abzugeben. G habe erst

anlässlich der Besichtigung erfahren, dass es sich beim Verkäufer der

Liegenschaft um seinen alten Militärdienstkameraden handelte. In der Folge habe

G den Pflichtigen angerufen, sich dabei auf die Militärbekanntschaft bezogen

und ihm ein Kaufangebot unterbreitet, welches der Pflichtige umgehend

angenommen habe. Die eigentliche Mäklertätigkeit sei somit von der H AG

und nicht vom Pflichtigen ausgeführt worden. Soweit er selbst in dieser Sache

tätig geworden sei, habe er lediglich als Organ bzw. Arbeitnehmer der H AG

gehandelt. Aus diesen Gründen sei die bezahlte Mäklerprovision an die

Anlagekosten im Sinn von § 221 Abs. 1 lit. c StG anzurechnen.

Diesem Schluss des Pflichtigen kann nicht gefolgt werden. Wie

das Steuerrekursgericht zutreffend erkannt hat, stammten die entscheidenden

Hinweise, die zum erfolgreichen Verkauf der Liegenschaft führten, vom

Pflichtigen selbst. Nach dessen Angabe wurde der Vertrag zwischen ihm und der H AG

als Nachweismäklervertrag ausgestaltet. Hauptaufgabe des Nachweismäklers ist

der Nachweis, mithin das Ausfindig-Machen und die Bezeichnung von

Interessenten. Es ist daher fraglich, ob die darüber hinaus gehenden Tätigkeiten

wie die Kontaktaufnahme mit den Interessenten und deren Dokumentierung, die

Durchführung von Besichtigungen oder die aktive Förderung des

Vertragsabschlusses überhaupt Vertragsinhalt bildeten. Selbst wenn diese

Leistungen vereinbart worden wären, so stellten Kontaktierung, Durchführung von

Besichtigungen und Zustellung von Unterlagen gegenüber dem Nachweis von

Kaufinteressenten zumindest untergeordnete Vertragsleistungen dar. Soweit

sodann die erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebrachte Behauptung des

Pflichtigen, nicht er, sondern die H AG habe die Interessenten zur Abgabe

eines Kaufangebots bewegt, überhaupt zu hören ist, bleibt sie weder

substanziiert noch belegt.

Da die Kaufinteressenten einschliesslich dem späteren

Käufer dem Pflichtigen bereits vor der H AG bekannt waren und da darüber hinaus

alle wesentlichen zum Vertragsabschluss führenden Handlungen vom Pflichtigen

selbst vorgenommen wurden, erscheint die Tätigkeit der H AG für den Vertragsabschluss

zwischen dem Pflichtigen und G gesamthaft betrachtet nicht als adäquat kausal.

Vielmehr haben eigene Verkaufsbemühungen des Pflichtigen in entscheidender

Weise zum angestrebten Vertragsschluss geführt. Angesichts des Umstands, dass

die Mäklerprovision nur im Fall der erfolgreichen Vertragserfüllung – Leistung

des zum Vertragsschluss führenden Nachweises bzw. der Zuführung oder Vermittlung

– geschuldet ist, die H AG diesen Erfolg aber nicht herbeigeführt hat,

hätte der Pflichtige das Mäklerhonorar einem unbeteiligten Dritten

vernünftigerweise nicht geleistet. Dass der Pflichtige den vereinbarten Betrag

von Fr. 119'436.- dennoch bezahlt hat, lässt sich mit der personellen und

organisatorischen Beziehungen des Pflichtigen zur H AG und der daraus

folgenden unzureichenden Unabhängigkeit der Mäklerin begründen. Danach vermag

auch die Erklärung des Pflichtigen, er habe stets nur für die H AG

gehandelt, nichts zu ändern. Der Entscheid des Steuerrekursgerichts ist daher

insoweit nicht zu beanstanden.

3.

3.1

Der

Pflichtige rügt im Weiteren eine Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des

rechtlichen Gehörs durch das Steuerrekursgericht. Es habe die

Entscheidbegründung der Beschwerdegegnerin stillschweigend verworfen und seinem

rekursabweisenden Entscheid eine völlig neue Begründung zugrunde gelegt, ohne

dies dem Pflichtigen rechtzeitig eröffnet und ihm die Möglichkeit zur Äusserung

gewährt zu haben.

3.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

(BV) beinhaltet insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines

in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können

und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitwirken oder sich zumindest

zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid

zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich in erster

Linie auf Tatsachen. Die Parteien müssen gegebenenfalls aber auch zu Rechtsfragen

angehört werden, wenn die betroffene Behörde oder das Gericht sich auf eine

Rechtsnorm stützen möchte, deren Anwendung für die Parteien vernünftigerweise

nicht voraussehbar war, wenn die Rechtslage sich geändert hat oder wenn ein

besonders weiter Ermessensspielraum besteht. Generell umfasst der Anspruch auf

rechtliches Gehör indes nicht das Recht, sich zu einem Entscheidentwurf am Ende

der Untersuchung äussern zu dürfen (BGE 129 II 497 E. 2.2; 127 V 431

E. 2 b).

3.3

Das

Steuerrekursgericht hat seinen Entscheid auf keine Tatsachen gestützt, die der

Pflichtige nicht bereits kannte. Es schloss, dass der Pflichtige einem

unbeteiligten Dritten für Bemühungen, die nicht zu einem erfolgreichen

Verkaufsabschluss geführt haben, die Mäklerprovision nicht bezahlt hätte, da

die für den Vertragsabschluss entscheidenden Hinweise von ihm selbst gestammt

hätten. Es begründet seinen Entscheid somit mit dem fehlenden

Kausalzusammenhang zwischen Mäklertätigkeit und Liegenschaftsverkauf. Die Ursache

für die dennoch bezahlte Provision erkennt es – wenn auch nicht ausdrücklich –

in der vom Pflichtigen nur formell unabhängigen Stellung der Mäklerin.

Auf nichts anderes stützte auch die Beschwerdegegnerin

ihren Entscheid, indem sie die Anrechnung der Mäklerprovision an die

Anlagekosten aufgrund des fehlenden Nachweises einer Vermittlungstätigkeit in

Erfüllung dieses Vertrags und des Abschlusses eines Mäklervertrags mit einer

Drittperson verweigerte und auf die vorbestehende Bekanntschaft zwischen dem

Pflichtigen und G hinwies. Von einer Gehörsverletzung aufgrund einer neuen

Begründung im Rekursentscheid, mit der der Pflichtige nicht hätte rechnen

müssen, kann daher keine Rede sein.

4.

4.1

In seinen

Erwägungen erwähnt das Steuerrekursgericht, dass bei Fehlen der Voraussetzungen

für die Anrechnung einer Mäklerprovision im Sinn von § 221 Abs. 1 lit. c

StG die dem Dritten für seine Bemühungen zustehende Vergütung allenfalls als

Honorar aus einfachem Auftrag oder Spesenersatz zu qualifizieren ist. Daraufhin

hat der Pflichtige erstmals in der Beschwerde geltend gemacht, es seien –

entsprechend der Rechtsauffassung des Rekursgerichts – der an die H AG

bezahlte Betrag, zumindest aber der darin enthaltene Mehrwertsteueranteil in

der Höhe von Fr. 8'436.-, sowie die Anwalts- und Gerichtskosten für das

vorliegende Verfahren von Fr. 4'849.20 unter dem Titel von § 221 Abs. 2

StG anzurechnen. Denn der Pflichtige werde im Kanton Zürich als gewerbsmässiger

Liegenschaftenhändler besteuert und habe in seiner Einkommenssteuererklärung im

Zusammenhang mit dem streitbetroffenen Liegenschaftenverkauf keinerlei

Aufwendungen geltend gemacht. Hinsichtlich der Anwalts- und Gerichtskosten

erklärte er, diese Aufwendungen bei der Einkommenssteuer nicht geltend gemacht

zu haben und dies auch in Zukunft zu unterlassen.

4.2

Natürliche

und juristische Personen, welche mit Liegenschaften handeln, können gemäss § 221

Abs. 2 StG – nebst den in Abs. 1 dieser Bestimmung erwähnten

Aufwendungen – auch weitere mit der Liegenschaft zusammenhängende Aufwendungen

geltend machen, allerdings nur sofern und soweit sie auf deren Berücksichtigung

bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet haben.

Der Verzicht auf die Geltendmachung von Aufwendungen bei der

Einkommens- und Gewinnsteuer im Sinn von § 221 Abs. 2 StG ist laufend

zu erklären. Eine solche Erklärung hat grundsätzlich in Form von den (Staats-)Steuererklärungen

beizulegenden Aufstellungen mit ausdrücklicher Bezeichnung derjenigen

Aufwendungen zu erfolgen, welche bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer

aktiviert oder auf andere Weise nicht geltend gemacht werden, bzw. mit

Aufstellungen über Abschreibungen. Freilich dürfen die Anforderungen an die

Verzichtserklärung nicht überspannt werden. Es muss den Steuerpflichtigen gestattet

sein, den Nachweis auf andere als die beschriebene Art und Weise zu erbringen

(VGr, 12. Dezember 2007, SB.2007.00040, E. 2; VGr, 12. Dezember 2007,

SB.2007.00040). Was den Zeitpunkt des erforderlichen Verzichts angeht, ist das Periodizitätsprinzip

zu beachten. Danach entstehen Steuerforderungen mit der Verwirklichung des

Steuertatbestands, an den das Gesetz die Steuerpflicht anknüpft (RB 1982

Nr. 94). In Anwendung von § 65 Abs. 1 lit. a StG ist die

Grundstückgewinnsteuer demnach in derjenigen Steuerperiode als Aufwand vom

Gewinn abzuziehen, in der die jeweilige Handänderung erfolgt ist (VGr, 4. November

2009, SB.2009.00039, E. 2.1).

Als steuermindernde Tatsachen sind die anrechenbaren

Aufwendungen sowie der rechtzeitige und rechtsgültige Verzicht auf deren

Geltendmachung bei den Einkommens- und Gewinnsteuern vom beweisbelasteten

Steuerpflichtigen nachzuweisen. Diesen Nachweis hat er durch eine

substanziierte Sachdarstellung anzutreten (RB 1964 Nr. 68; RB 1975

Nrn. 54, 55, 64 und 82; RB 1976 Nr. 77; RB 1977 Nr. 60;

RB 1978 Nr. 71 am Ende; RB 1981 Nr. 90). Als substanziiert gilt

eine Sachdarstellung, die hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund alle

Tatsachenbehauptungen enthält und somit ohne weitere Untersuchung, aber unter

Vorbehalt der Beweiserhebung die rechtliche Würdigung der geltend gemachten

Steueraufhebung oder -minderung erlaubt. Entsprechend gehört zur Mitwirkung des

Steuerpflichti­gen die Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln, anhand

derer sich die Richtig­keit des dargelegten Sachverhalts ergibt (Martin

Zweifel, Die Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen im

Steuereinschätzungsverfahren, ASA 49, S. 518). Kommt der Steuerpflichtige

diesen Anforderungen nicht nach, so haben seine Vorbringen unberücksichtigt zu

bleiben (RB 1980 Nr. 72). Insbesondere ist das Gericht bei ungenügender Substanziierung

nicht verpflichtet, von Amts wegen eine Un­tersuchung durchzuführen, um sich

die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (RB 1975 Nr. 64; RB 1981

Nr. 90; RB 1987 Nr. 35).

4.3

Sofern die

Verzichtserklärungen des Pflichtigen mit Blick auf das Novenverbot überhaupt

zuzulassen sind, ist sein Antrag abzulehnen. Den weder substanziierten noch

belegten Behauptungen des Pflichtigen lässt sich nicht entnehmen, für welche

Steuerperioden der Verzicht erklärt worden sein soll bzw. ob die Veranlagungen

für die betreffenden Steuerperioden bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern

noch nicht rechtskräftig sind, was eine gültige Verzichtserklärung von

vornherein ausschlösse. Sodann hätte der Verzicht nicht im Rechtsmittelverfahren

betreffend die Grundstückgewinnbesteuerung, sondern gegenüber dem für die

Einschätzung hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern zuständigen

Steuerkommissär erklärt werden müssen. Das Gericht ist jedenfalls angesichts

der Beweislastverteilung nicht gehalten, weitere Untersuchungen anzustellen

bzw. anstellen zu lassen. Ob bzw. inwieweit es sich bei den vom Pflichtigen

geltend gemachten Kosten überhaupt um im Sinn von § 221 Abs. 2 StG

anrechenbare Aufwendungen handelt, kann bei dieser Sach- und Rechtslage

offenbleiben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Auch besteht kein

Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 und § 213 Satz 2 StG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4

und § 213 Satz 2 StG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 6'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lau-sanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…