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Entscheid

SB.2012.00019

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00019

27. Juni 2012Deutsch8 min

(URT.2012.14419)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. C ist

als Unternehmer tätig. Ihm gehörte in den hier betroffenen Steuerperioden unter

anderem die A AG, Zürich, der er Ende 2001 Fr. … aus

Aktionärsdarlehen schuldete. In den drei folgenden Geschäftsjahren erhöhte sich

das Darlehen auf Fr. … (2002), Fr. … (2003) und Fr. … (2004).

Nachdem das kantonale Steueramt eine Untersuchung durchgeführt hatte, stufte es

die Erhöhung des Aktionärsdarlehens in den streitigen Steuerperioden als

simuliert ein, was zur Folge hatte, dass die verbuchten Zinsen nicht

ertragswirksam erfasst und die Darlehenserhöhung kapitalseitig als Minusreserve

verbucht wurden. Auf dieser Grundlage schätzte es die Pflichtige am

16. Juli 2007 für die Staats- und Gemeindesteuern wie folgt ein:

Steuerperiode

1.1.–31.12.2002

1.1.–31.12.2003

1.1.–31.12.2004

Steuerbarer

Reingewinn

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Gewinnsteuersatz

10 %

10 %

10 %

Steuerbares

Eigenkapital

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Kapitalsteuersatz

1.5 ‰

1.5 ‰

1.5 ‰

B. Am 27.

August 2007 bzw. 3. September 2007 erfolgte die Veranlagung für die direkte

Bundessteuer:

Steuerperiode

1.1.–31.12.2002

1.1.–31.12.2003

1.1.–31.12.2004

Steuerbarer

Reingewinn

Fr. …

Fr. …

Fr. …

C. Die

Einsprachen der Pflichtigen wies das kantonale Steueramt am 20. Juli 2011

ab. Es erwog, die Pflichtige sei nicht beschwert, weil die Steuerfaktoren

aufgrund der Darlehenssimulation herabgesetzt worden seien. Im Übrigen hielt

das kantonale Steueramt daran fest, dass die Erhöhung des Darlehens simuliert

gewesen sei.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies

das Steuerrekursgericht am 7. Dezember 2011 ab.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 23. Februar 2012 liess die Pflichtige dem

Verwaltungsgericht beantragen, das Verfahren sei zum Neuentscheid an das

kantonale Steueramt zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die

Aktionärsdarlehen nicht simuliert seien, und die Steuerfaktoren seien wie folgt

festzusetzen:

Steuerperiode

1.1

–31.12.2002

1.1

–31.12.2003

1.1

–31.12.2004

Steuerbarer

Reingewinn

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Steuerbares

Eigenkapital

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Subeventualiter sei die Sache an das

Steuerrekursgericht zum Neuentscheid durch das Gesamtgericht zurückzuweisen.

Zudem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

B. Während

das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale

Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat

sich nicht vernehmen lassen.

C. Der

Einzelrichter hat die Fälle an die Kammer überwiesen.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerden bezüglich Staats- und

Gemeindesteuern (SB.2012.00019) und direkte Bundessteuer (SB.2012.00020)

betreffen dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

2.

2.1

Die Befugnis zur Beschwerdeerhebung setzt, einem

allgemeinen prozessualen Grundsatz entsprechend, ein schutzwürdiges Interesse

an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Fehlt

dieses, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. RB 2001

Nr. 106, E. 2). Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung

besitzt der Steuerpflichtige grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse an

einer Erhöhung seiner Steuerfaktoren (vgl. VGr, 19. April 2000,

ZStP 2000, 245 f.; RB 1980 Nr. 86; 1972 Nr. 36). Ein

solches kann sich nur ausnahmsweise ergeben, etwa bei Anfechtung einer zu tief

ausgefallenen Ermessenstaxation, um einem Nach- und Strafsteuerverfahren zu

entgehen, im Zusammenhang mit einer aktuellen oder virtuellen Doppelbesteuerung

oder bei Konkurrenz mit einer Sonderbesteuerung. Das allgemeine Interesse an

einer gesetzmässigen Besteuerung genügt dagegen entgegen der Auffassung des

Steuerrekursgerichts nicht (vgl. BGr, 20. Februar 1973,

ASA 43 [1974/75], 342 ff., E. 6; VGr AG, 14. Mai

2004, StE 2005 B 96.21 Nr. 13 = AGVE 2004 Nr. 68,

E. 2a).

2.2

Wie das Steuerrekursgericht zu Recht erwogen hat,

kann die Pflichtige auf dem als simuliert qualifizierten Darlehensbetrag keine

erfolgswirksamen Abschreibungen vornehmen. Weil im Steuerverfahren indessen

lediglich das Dispositiv des Entscheids – bei der Einschätzungs- und

Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren – in Rechtskraft erwächst, nicht aber

die dem Entscheid zugrunde liegende Begründung (vgl.

RB 2001 Nr. 106, E. 2a; 2000 Nr. 124), besitzt die

Pflichtige erst dann ein aktuelles Interesse an der rechtlichen Qualifikation

des Darlehens, wenn sie Abschreibungen auf dem Darlehen vorgenommen hat und

diese von den Steuerbehörden nicht zugelassen worden sind. Nur in diesem

Fall führt die Qualifikation des Darlehens zu einer

Erhöhung der Steuerfaktoren und kann die Pflichtige die entsprechende

Steuerverfügung anfechten. Weiter muss die Pflichtige nicht befürchten,

die von ihr gerügte zu tiefe Besteuerung könnte zu einem Nach- und Strafsteuerverfahren

führen. Das kantonale Steueramt hat mit der Qualifikation des Darlehens eine

rechtliche Würdigung vorgenommen, die – selbst wenn sie sich später als falsch

herausstellen sollte – mangels neuer Tatsachen nicht zur Nach- und

Strafbesteuerung berechtigen würde. Zuletzt liegt auch kein schutzwürdiges Interesse

im Umstand, dass dem Aktionär der Pflichtigen die Aufrechnung des simulierten Darlehens als verdeckte Gewinnausschüttung

droht (vgl. VGr AG, 14. Mai 2004, StE 2005 B 96.21

Nr. 13 = AGVE 2004 Nr. 68, E. 2b).

Es steht ihm frei, in diesem Fall in eigenem Namen Rechtsmittel gegen die Festlegung

seiner Steuerfaktoren zu erheben. Zwar würde es zu widersprechenden

Entscheiden kommen, sollte der Aktionär mit dem von ihm ergriffenen

Rechtsmittel durchdringen; dies würde der Pflichtigen indessen nicht zum Nachteil

gereichen, weil sie dann in den hier streitigen Steuerperioden zu tief

besteuert worden wäre.

2.3

Zusammenfassend ist kein schutzwürdiges Interesse

der Pflichtigen an der Erhöhung ihrer Steuerfaktoren ersichtlich, weshalb

insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis ist auf

die Rüge, das kantonale Steueramt hätte eine Gehörsverletzung begangen, nicht

weiter einzugehen. Nachdem kein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der

Steuerfaktoren besteht, ist das kantonale Steueramt auch nicht verpflichtet gewesen,

auf entsprechende Ausführungen und Beweisofferten näher einzugehen.

2.4

Anzufügen bleibt, dass das Verwaltungsgericht

nicht verpflichtet gewesen ist, der Pflichtigen zur Frage ihrer Legitimation

vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Nachdem ihre Legitimation im

Einspracheentscheid und im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert worden ist

und das Steuerrekursgericht zudem ausdrücklich auf die abweichende Praxis des

Verwaltungsgerichts hingewiesen hat, hätte die Pflichtige damit rechnen müssen,

dass das Verwaltungsgericht bei dieser Frage in Bestätigung seiner Rechtsprechung

eine gegenteilige Auffassung vertreten könnte.

3.

Die Pflichtige rügt weiter, dass im

vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht ein Einzelrichter entschieden habe. Weil

sie unabhängig von ihrer Legitimation in der Sache einen verfassungsmässigen

Anspruch auf eine gesetzmässige Besetzung des Gerichts hat (Art. 30

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999), ist auf die

Beschwerde insoweit einzutreten.

3.1

Das Steuerrekursgericht trifft seinen Entscheid in

Dreierbesetzung (§ 114 Abs. 1 des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 [StG]). Die voll- oder teilamtlichen Mitglieder

entscheiden gemäss § 114 Abs. 2 StG als Einzelrichter über Rekurse,

die offensichtlich unzulässig sind, durch Rückzug oder Anerkennung erledigt

werden oder gegenstandslos geworden sind (lit. a) oder in Fällen, in denen

der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt (lit. b). Der Streitwert

bemisst sich nach dem im Streit liegenden Steuerbetrag (§ 114 Abs. 4

StG). In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Sache einer

Dreierbesetzung zum Entscheid unterbreitet werden (§ 114 Abs. 3 StG).

Diese Grundsätze sind zur Verwirklichung eines harmonisierten Instanzenzugs bei

der direkten Bundessteuer sinngemäss anwendbar.

3.2

Im vorliegenden Fall würde die beantragte Erhöhung

der Steuerfaktoren dazu führen, dass die Pflichtige einen um rund

Fr. 7'000.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 1'300.- (direkte

Bundessteuer) höheren Steuerbetrag zu bezahlen hätte. Damit fällt der Entscheid

grundsätzlich in einzelrichterliche Zuständigkeit. Dass das Steuerrekursgericht

sein weites Ermessen verletzt hätte, indem es dem Fall keine grundsätzliche

Bedeutung zugemessen und ihn nicht einer Dreierbesetzung unterbreitet hat, ist nicht

ersichtlich. Damit erweist sich die Rüge der Pflichtigen als unbegründet. Im

Übrigen wäre die Sache selbst dann nicht an das Steuerrekursgericht

zurückzuweisen, wenn die Pflichtige mit ihrer Rüge durchgedrungen wäre, weil

eine Rückweisung einen formalistischen Leerlauf darstellen würde, nachdem der

Pflichtigen das schutzwürdige Interesse an der Erhöhung ihrer Steuerfaktoren

abgesprochen werden muss.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom

14.

Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]) und steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4

StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20.

Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und

Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Die

Verfahren SB.2012.00019 und SB.2012.00020 werden vereinigt;

und

erkennt:

1.

Die

Beschwerde SB.2012.00019 betreffend Staats- und Gemeindesteuern wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Beschwerde SB.2012.00020 betreffend direkte Bundessteuer wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 900.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'020.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an…