SB.2012.00019
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00019
27. Juni 2012Deutsch8 min
(URT.2012.14419)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2012.00019
SB.2012.00020
Urteil
der 2. Kammer
vom 27. Juni 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle Brunschwig, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern
sowie Direkte Bundessteuer
(1.1.–31.12.2002, 1.1.–31.12.2003, 1.1.–31.12.2004),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. C ist
als Unternehmer tätig. Ihm gehörte in den hier betroffenen Steuerperioden unter
anderem die A AG, Zürich, der er Ende 2001 Fr. … aus
Aktionärsdarlehen schuldete. In den drei folgenden Geschäftsjahren erhöhte sich
das Darlehen auf Fr. … (2002), Fr. … (2003) und Fr. … (2004).
Nachdem das kantonale Steueramt eine Untersuchung durchgeführt hatte, stufte es
die Erhöhung des Aktionärsdarlehens in den streitigen Steuerperioden als
simuliert ein, was zur Folge hatte, dass die verbuchten Zinsen nicht
ertragswirksam erfasst und die Darlehenserhöhung kapitalseitig als Minusreserve
verbucht wurden. Auf dieser Grundlage schätzte es die Pflichtige am
16. Juli 2007 für die Staats- und Gemeindesteuern wie folgt ein:
Steuerperiode
1.1.–31.12.2002
1.1.–31.12.2003
1.1.–31.12.2004
Steuerbarer
Reingewinn
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Gewinnsteuersatz
10 %
10 %
10 %
Steuerbares
Eigenkapital
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Kapitalsteuersatz
1.5 ‰
1.5 ‰
1.5 ‰
B. Am 27.
August 2007 bzw. 3. September 2007 erfolgte die Veranlagung für die direkte
Bundessteuer:
Steuerperiode
1.1.–31.12.2002
1.1.–31.12.2003
1.1.–31.12.2004
Steuerbarer
Reingewinn
Fr. …
Fr. …
Fr. …
C. Die
Einsprachen der Pflichtigen wies das kantonale Steueramt am 20. Juli 2011
ab. Es erwog, die Pflichtige sei nicht beschwert, weil die Steuerfaktoren
aufgrund der Darlehenssimulation herabgesetzt worden seien. Im Übrigen hielt
das kantonale Steueramt daran fest, dass die Erhöhung des Darlehens simuliert
gewesen sei.
Erwägungen
II.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies
das Steuerrekursgericht am 7. Dezember 2011 ab.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 23. Februar 2012 liess die Pflichtige dem
Verwaltungsgericht beantragen, das Verfahren sei zum Neuentscheid an das
kantonale Steueramt zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die
Aktionärsdarlehen nicht simuliert seien, und die Steuerfaktoren seien wie folgt
festzusetzen:
Steuerperiode
1.1
–31.12.2002
1.1
–31.12.2003
1.1
–31.12.2004
Steuerbarer
Reingewinn
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Steuerbares
Eigenkapital
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Subeventualiter sei die Sache an das
Steuerrekursgericht zum Neuentscheid durch das Gesamtgericht zurückzuweisen.
Zudem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
B. Während
das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale
Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat
sich nicht vernehmen lassen.
C. Der
Einzelrichter hat die Fälle an die Kammer überwiesen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerden bezüglich Staats- und
Gemeindesteuern (SB.2012.00019) und direkte Bundessteuer (SB.2012.00020)
betreffen dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
2.
2.1
Die Befugnis zur Beschwerdeerhebung setzt, einem
allgemeinen prozessualen Grundsatz entsprechend, ein schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Fehlt
dieses, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. RB 2001
Nr. 106, E. 2). Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung
besitzt der Steuerpflichtige grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse an
einer Erhöhung seiner Steuerfaktoren (vgl. VGr, 19. April 2000,
ZStP 2000, 245 f.; RB 1980 Nr. 86; 1972 Nr. 36). Ein
solches kann sich nur ausnahmsweise ergeben, etwa bei Anfechtung einer zu tief
ausgefallenen Ermessenstaxation, um einem Nach- und Strafsteuerverfahren zu
entgehen, im Zusammenhang mit einer aktuellen oder virtuellen Doppelbesteuerung
oder bei Konkurrenz mit einer Sonderbesteuerung. Das allgemeine Interesse an
einer gesetzmässigen Besteuerung genügt dagegen entgegen der Auffassung des
Steuerrekursgerichts nicht (vgl. BGr, 20. Februar 1973,
ASA 43 [1974/75], 342 ff., E. 6; VGr AG, 14. Mai
2004, StE 2005 B 96.21 Nr. 13 = AGVE 2004 Nr. 68,
E. 2a).
2.2
Wie das Steuerrekursgericht zu Recht erwogen hat,
kann die Pflichtige auf dem als simuliert qualifizierten Darlehensbetrag keine
erfolgswirksamen Abschreibungen vornehmen. Weil im Steuerverfahren indessen
lediglich das Dispositiv des Entscheids – bei der Einschätzungs- und
Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren – in Rechtskraft erwächst, nicht aber
die dem Entscheid zugrunde liegende Begründung (vgl.
RB 2001 Nr. 106, E. 2a; 2000 Nr. 124), besitzt die
Pflichtige erst dann ein aktuelles Interesse an der rechtlichen Qualifikation
des Darlehens, wenn sie Abschreibungen auf dem Darlehen vorgenommen hat und
diese von den Steuerbehörden nicht zugelassen worden sind. Nur in diesem
Fall führt die Qualifikation des Darlehens zu einer
Erhöhung der Steuerfaktoren und kann die Pflichtige die entsprechende
Steuerverfügung anfechten. Weiter muss die Pflichtige nicht befürchten,
die von ihr gerügte zu tiefe Besteuerung könnte zu einem Nach- und Strafsteuerverfahren
führen. Das kantonale Steueramt hat mit der Qualifikation des Darlehens eine
rechtliche Würdigung vorgenommen, die – selbst wenn sie sich später als falsch
herausstellen sollte – mangels neuer Tatsachen nicht zur Nach- und
Strafbesteuerung berechtigen würde. Zuletzt liegt auch kein schutzwürdiges Interesse
im Umstand, dass dem Aktionär der Pflichtigen die Aufrechnung des simulierten Darlehens als verdeckte Gewinnausschüttung
droht (vgl. VGr AG, 14. Mai 2004, StE 2005 B 96.21
Nr. 13 = AGVE 2004 Nr. 68, E. 2b).
Es steht ihm frei, in diesem Fall in eigenem Namen Rechtsmittel gegen die Festlegung
seiner Steuerfaktoren zu erheben. Zwar würde es zu widersprechenden
Entscheiden kommen, sollte der Aktionär mit dem von ihm ergriffenen
Rechtsmittel durchdringen; dies würde der Pflichtigen indessen nicht zum Nachteil
gereichen, weil sie dann in den hier streitigen Steuerperioden zu tief
besteuert worden wäre.
2.3
Zusammenfassend ist kein schutzwürdiges Interesse
der Pflichtigen an der Erhöhung ihrer Steuerfaktoren ersichtlich, weshalb
insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis ist auf
die Rüge, das kantonale Steueramt hätte eine Gehörsverletzung begangen, nicht
weiter einzugehen. Nachdem kein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der
Steuerfaktoren besteht, ist das kantonale Steueramt auch nicht verpflichtet gewesen,
auf entsprechende Ausführungen und Beweisofferten näher einzugehen.
2.4
Anzufügen bleibt, dass das Verwaltungsgericht
nicht verpflichtet gewesen ist, der Pflichtigen zur Frage ihrer Legitimation
vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Nachdem ihre Legitimation im
Einspracheentscheid und im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert worden ist
und das Steuerrekursgericht zudem ausdrücklich auf die abweichende Praxis des
Verwaltungsgerichts hingewiesen hat, hätte die Pflichtige damit rechnen müssen,
dass das Verwaltungsgericht bei dieser Frage in Bestätigung seiner Rechtsprechung
eine gegenteilige Auffassung vertreten könnte.
3.
Die Pflichtige rügt weiter, dass im
vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht ein Einzelrichter entschieden habe. Weil
sie unabhängig von ihrer Legitimation in der Sache einen verfassungsmässigen
Anspruch auf eine gesetzmässige Besetzung des Gerichts hat (Art. 30
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999), ist auf die
Beschwerde insoweit einzutreten.
3.1
Das Steuerrekursgericht trifft seinen Entscheid in
Dreierbesetzung (§ 114 Abs. 1 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 [StG]). Die voll- oder teilamtlichen Mitglieder
entscheiden gemäss § 114 Abs. 2 StG als Einzelrichter über Rekurse,
die offensichtlich unzulässig sind, durch Rückzug oder Anerkennung erledigt
werden oder gegenstandslos geworden sind (lit. a) oder in Fällen, in denen
der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt (lit. b). Der Streitwert
bemisst sich nach dem im Streit liegenden Steuerbetrag (§ 114 Abs. 4
StG). In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Sache einer
Dreierbesetzung zum Entscheid unterbreitet werden (§ 114 Abs. 3 StG).
Diese Grundsätze sind zur Verwirklichung eines harmonisierten Instanzenzugs bei
der direkten Bundessteuer sinngemäss anwendbar.
3.2
Im vorliegenden Fall würde die beantragte Erhöhung
der Steuerfaktoren dazu führen, dass die Pflichtige einen um rund
Fr. 7'000.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 1'300.- (direkte
Bundessteuer) höheren Steuerbetrag zu bezahlen hätte. Damit fällt der Entscheid
grundsätzlich in einzelrichterliche Zuständigkeit. Dass das Steuerrekursgericht
sein weites Ermessen verletzt hätte, indem es dem Fall keine grundsätzliche
Bedeutung zugemessen und ihn nicht einer Dreierbesetzung unterbreitet hat, ist nicht
ersichtlich. Damit erweist sich die Rüge der Pflichtigen als unbegründet. Im
Übrigen wäre die Sache selbst dann nicht an das Steuerrekursgericht
zurückzuweisen, wenn die Pflichtige mit ihrer Rüge durchgedrungen wäre, weil
eine Rückweisung einen formalistischen Leerlauf darstellen würde, nachdem der
Pflichtigen das schutzwürdige Interesse an der Erhöhung ihrer Steuerfaktoren
abgesprochen werden muss.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
14.
Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4
StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20.
Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und
Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Die
Verfahren SB.2012.00019 und SB.2012.00020 werden vereinigt;
und
erkennt:
1.
Die
Beschwerde SB.2012.00019 betreffend Staats- und Gemeindesteuern wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Beschwerde SB.2012.00020 betreffend direkte Bundessteuer wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 900.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'020.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an…