SB.2012.00029
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00029
22. August 2012Deutsch12 min
(URT.2012.14556)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2012.00029
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. August 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch die C GmbH,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2009,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der bei der Bank F
unselbständig erwerbstätige A, verheiratet mit B, deklarierte in der
Steuererklärung 2009 ein steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von
Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von
Fr. …). Hiervon abweichend schätzte der Steuerkommissär die Pflichtigen am
6. Mai 2011 mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von
Fr. … ein bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend
Fr. …). Hier einzig noch interessierend rechnete der Steuerkommissär den
Pflichtigen Fr. … auf als Ertrag aus modifizierter Differenzbesteuerung im
Zusammenhang mit einem von der Bank F herausgegebenen E Discount Zertifikat
Z.
Im von den Pflichtigen
angestrengten Einspracheverfahren nahm das kantonale Steueramt am 26. Juli
2011 eine hier nicht mehr interessierende Korrektur der Einschätzung vor und
reduzierte das steuerbare und satzbestimmende Einkommen auf Fr. … bei
unverändertem Vermögen. An der modifizierten Differenzbesteuerung des Z wurde unverändert festgehalten.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 24. Januar
2012.
hiess das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich das von den Pflichtigen
erhobene Rechtsmittel gut und verneinte einen steuerbaren Ertrag im
Zusammenhang mit Z. Dementsprechend wurden die Pflichtigen
mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. … bei
unverändertem Vermögen eingeschätzt.
III.
Hiergegen erhob der Staat Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt, am 27. Februar 2012 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Pflichtigen
seien mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. … bei unverändertem
Vermögen einzuschätzen. Aus dem Z seien den Pflichtigen
Einkünfte aufzurechnen, indessen seien ertragsmindernd geltend gemachte
Bankspesen im Betrag von Fr. … zu berücksichtigen.
Während die Vorinstanz auf
Vernehmlassung verzichtete, beantragten die Pflichtigen Abweisung des
Rechtsmittels, eventualiter "sei bei der Berechnung des steuerbaren bzw.
satzbestimmenden Einkommens für die Ermittlung des Ertrags aus dem Z der mittlere Swapsatz anzuwenden und seien die angefallenen
Spesen im Umfang von Fr. … als Gewinnungskosten abzuziehen; unter Kosten-
und Entschädigungsfolge".
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich auf die reine
Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen
und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis
des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler,
d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999
Nr. 147).
2.
Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen
sind steuerfrei (§ 16 Abs. 3 StG). Hingegen sind gemäss § 20 Abs. 1
lit. b StG Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von
Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, die dem Inhaber anfallen,
steuerbar.
2.1
Im Bereich der direkten Steuern gelten als Obligationen schriftliche,
auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die in einer Mehrzahl von
Exemplaren ausgegeben werden und dem Gläubiger zum Nachweis, zur Geltendmachung
oder zur Übertragung der Forderung dienen (vgl. Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 20 N. 34). Unter
einer Anleihensobligation wird ein Grossdarlehen verstanden, das in Teilbeträge
zu einheitlichen Bedingungen aufgeteilt und einer Vielzahl von Gläubigern
angeboten wird.
Obligationen lassen sich weiter in
gewöhnliche, zu pari zurückbezahlte und periodisch verzinste Obligationen sowie
Diskontpapiere oder global verzinsliche Obligationen unterteilen. Bei Letzteren
erfolgt die Gegenleistung für das Überlassen des Kapitals ganz oder teilweise
in einer Einmalentschädigung (Emissionsdisagio oder Rückzahlungsagio). Bei
Handänderungen während der Laufzeit von Obligationen mit überwiegender Einmalentschädigung
erfolgt die Besteuerung des für die jeweilige Haltedauer anrechenbaren Ertragsanteils
aufgrund der sog. Differenzmethode (Differenz zwischen dem Verkaufserlös bzw.
Rückzahlwert und dem Emissions- bzw. Anschaffungspreis im Jahr der Veräusserung,
vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a. a. O., § 20 N. 45,
vgl. auch Kreisschreiben ESTV Nr. 15 vom 7. Februar 2007).
2.2
Derivative Finanzinstrumente sind dadurch charakterisiert, dass ihr
Wert abhängig ist von demjenigen eines anderen Produkts (Basiswert, z.B.
Aktien) und kommen als Termingeschäfte oder Optionen vor. Kombinierte (oder
strukturiere) Produkte bestehen aus einer Kombination von zwei
Finanzinstrumenten, welche zu einem Anlageprodukt zusammengefasst sind, etwa
solche mit Geld oder Titellieferung (sogenannte Reverse Convertibles [vgl.
Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 20 N. 53/62]).
Bei Reverse Convertibles ohne Kapitalschutz
handelt es sich um eine Kombination aus Obligation und Option. Der Anleger
erwirbt vorab eine Obligation und tritt gleichzeitig als Verkäufer einer
Put-Option auf. Damit kann der Anleger gegebenenfalls verpflichtet sein, bei
Fälligkeit der Obligation den Basiswert zum Ausübungspreis zu übernehmen. Die garantierten
Zahlungen des Emittenten bestehen aus einer marktüblichen Verzinsung der Obligation
und aus der vom Emittenten geschuldeten Put-Optionsprämie (vgl. Kreisschreiben
ESTV Nr. 15 vom 7. Februar 2007, Ziff. 2.3.3.).
Um kombinierte Finanzinstrumente mit
überwiegend einmalverzinslichem Anlageteil und ohne separaten Handel der
einzelnen Komponenten korrekt besteuern zu können, ist die Bemessung des zu
besteuernden Ertrags auf analytische Weise vorzunehmen (VGr, 24. August 2005,
SB.2004.00077). Diese sogenannte modifizierte Differenzbesteuerung wird technisch
im "Bond Floor Pricing"-System der D AG sowie einem speziellen
ESTV-Programm "Derivate" umgesetzt. Ein Gutachten der Kommission für
Steuern und Finanzfragen der Schweizerischen Bankiervereinigung vom November
2006.
bestätigt, dass auf diese Weise auch bei Handänderungen während der
Laufzeit von kombinierten Produkten der Vermögensertrag, welcher der
modifizierten Differenzbesteuerung unterliegen soll, in rechtsgenügender Weise
ermittelt wird (vgl. Kreisschreiben ESTV Nr. 15 vom 7. Februar 2007,
Anhang IV).
2.3
Die Bank F, Zürich hat am 2. Juni 2008 insgesamt 40'000
Zertifikate Z emittiert.
2.3.1
Das Zertifikat enthält zunächst einen
Optionsteil: Die Emittentin wird mit Verkauf des Zertifikats berechtigt, bei
Ablauf desselben (29. Dezember 2009) dem Anleger pro 10 Zertifikate
eine E AG-Aktie anzudienen (Ausübungspreis Fr. …). Der Preis dieser Option
betrug bei der Emission unbestrittenermassen Fr. … (Differenz Referenzkurs
Basiswert zu Emissionspreis). Mit Erwerb des Zertifikats wird der Anleger damit
ausdrücklich nicht bzw. noch nicht Aktionär an der E AG, was sich etwa
auch daraus ableiten lässt, dass das Termsheet vorsieht, bei Lieferung des
Basiswerts Fraktionen wegen vorangegangener Kapitalereignisse bei der
Gesellschaft in bar abzugelten. Wäre der Inhaber des Zertifikats bereits
Aktionär, würden sich Kapitalereignisse bei der Gesellschaft direkt beim Zertifikatsinhaber
auswirken. Im Resultat hat damit beim Erwerb des Zertifikats der Anleger der
Emittentin eine Put-Option (Verkaufsoption) eingeräumt, welche Letztere zur
Titellieferung unter gewissen Bedingungen berechtigte.
2.3.2
Der Anleger leistet im Zeitpunkt der
Emission des Zertifikats eine Zahlung von Fr. … (Emissionspreis), unter
Belassung der Optionsprämie von Fr. … beim Emittenten. Insgesamt stellt er
damit der Emittentin während der Laufzeit des Zertifikats Fr. … zur Verfügung,
über deren Schicksal beim Ablauf des Zertifikats entschieden wird: Liegt der
Kurs der E AG-Aktie per Stichtag bei oder über Fr. …, erfolgt eine
entsprechende Barabgeltung (Fr. … pro Zertifikat). Liegt der Kurs der E AG-Aktie
unter diesem Wert, erfolgt die Lieferung einer entsprechenden Anzahl Aktien.
Diese zur Verfügung-Stellung von Geld für einen Zeitraum von mehr als einem
Jahr seitens des Anlegers an die Emittentin lässt sich nach ihrem
wirtschaftlichen Gehalt nicht anders denn als Forderung gegenüber der
Emittentin bzw. dementsprechend als Anlageteil eines Reverse Convertibles ohne
Kapitalschutz qualifizieren. Wie die eidgenössische Steuerverwaltung in ihrem
Bericht vom 22. Februar 2012 zutreffend ausführt, liegt durch die Verbriefung
der Zertifikate in Form eines börsenkotierten Wertpapiers letztlich eine
kollektive Mittelbeschaffung vor, welche die emittierende Bank F zur
Emittentin einer Anleihensobligation macht. Es versteht sich weiter, dass beim
gegebenen Umfeld – Investor einerseits, emittierende Bank andererseits – der
Anlageteil des Zertifikats vom Grundsatz her jedenfalls als entgeltlich und
damit verzinslich zu beurteilen ist. Ob es im Termsheet oder in anderen Abreden
zwischen Emittentin und Anleger an einer ausdrücklichen Zinsabrede mangelt,
ändert an dieser Beurteilung nichts. Aus dem fehlenden Coupon bzw. der
fehlenden periodischen Verzinsung folgt einzig, dass das Zertifikat als
Obligation mit ausschliesslicher Einmalverzinsung zu würdigen ist.
2.3.3
Was die Pflichtigen weiter vorbringen
bzw. von der Vorinstanz angeführt wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung:
2.3.3.1
Die anderslautende Qualifikation des Zertifikats im Termsheet der
Emittentin erweist sich als offensichtlich unvollständig bzw. irreführend:
Gemäss der Bank F kombiniert das Zertifikat "den
Kauf einer Aktie mit dem gleichzeitigen Verkauf einer Call-Option".
Das Zertifikat überträgt jedoch entgegen den Ausführungen der Pflichtigen noch
im Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der Emission dem Anleger indessen kein Eigentum
an den Aktien direkt oder indirekt (vgl. auch vorstehend Ziff. 2.3.1).
Eine – auch nur buchmässige – Übertragung der Aktien in Depots der Anleger ist
klarerweise nicht erfolgt. Der für das Zertifikat insgesamt entrichtete
Kaufpreis von Fr. … ist damit, ebenfalls entgegen der Behauptung der
Pflichtigen im vorliegenden Verfahren, nicht der Aktienkaufpreis für 1/10 einer
E AG-Aktie, sondern der Emissionspreis für das börsenkotierte Zertifikat Z. Ebenso wenig haben Anleger, welche über die Börse in Z investierten,
direkt Aktien der E AG gekauft oder verkauft, sondern sie haben einzig das
Zertifikat gehandelt. Damit ist das Z ein klassisches Anlageprodukt mit
Titellieferung ohne Kapitalschutz (Reverse Convertibles auf Aktien). Die andere
Umschreibung des Anlageprodukts im Termsheet vermag diese steuerliche
Beurteilung des Sachverhalts nicht zu verändern oder gar die Steuerbehörde bzw.
das Verwaltungsgericht zu binden. Ebenso wenig wird eine gesetzmässige Besteuerung
der Pflichtigen deswegen verhindert, weil das Kreisschreiben der ESTV Nr. 15
es allenfalls unterlässt, die steuerliche Behandlung einer möglichen anderen
Strukturierungsvariante (Direktinvestition in Basistitel kombiniert mit
Call-Option) zu umschreiben.
2.3.3.2
Bei dieser Anlageform verhält es sich
tatsächlich so, dass der Anleger ein erhebliches Verlustrisiko trägt, vor allem
bei sinkenden Aktienkursen, vergleichbar mit direktem Aktienbesitz. Indessen
ergeben sich umgekehrt bei steigenden Kursen bis zum Cap-Level (vorliegend
Fr. …) höhere Gewinnchancen als bei der Direktinvestition in den Basistitel.
Dies rechtfertigt entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im vorliegenden Fall
auch eine gegenüber der Direktinvestition in Aktien unterschiedliche
Betrachtung und Besteuerung der einzelnen Elemente des strukturierten Produkts.
Die Besteuerung dieser Anlageform kann sodann tatsächlich dazu führen, dass
insgesamt ein Verlust zu verzeichnen ist und trotzdem auf dem Ertrag des
Obligationenteils eine Besteuerung erfolgt. Dies ist indessen die Konsequenz
der gewählten Anlageform mit einer Optimierung der Gewinnmöglichkeiten und
findet sich im Resultat auch bei anderen Anlageformen im Privatvermögen – etwa
bei der Investition in Aktien, welche ihren Wert während der Haltedauer
durchaus so verlieren können, dass ein allenfalls steuerbarer Dividendenertrag
den Kursverlust nicht ausgleicht.
2.3.3.3
Richtig ist, dass die Einschätzungspraxis gestützt auf Anhang III Ziff. 5a
zu Kreisschreiben der ESTV Nr. 15 die bei Reverse Convertibles auf Aktien
mit einer Laufzeit unter 12 Monaten erzielte Gewinne und Verluste
steuerfrei belässt. Dies erklärt sich mit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise
in dem Sinn, dass bei kurzen Laufzeiten unter 12 Monaten aus Sicht des
Anlegers nicht der Anlageteil, sondern der Kauf des Basiswerts im Vordergrund
steht. Diese Betrachtungsweise erscheint sachgerecht und nachvollziehbar.
Nachdem die Laufzeit des Z indessen 12 Monate um die
Hälfte übersteigt, erscheint es sachgerecht, hier nicht nur die Investition in
den Basiswert als im Vordergrund stehend zu betrachten, sondern den Anlageteil
des strukturierten Produkts zu besteuern.
2.3.4
Damit unterliegen die streitbetroffenen
Zertifikate der modifizierten Differenzbesteuerung. Die Berechnung des
steuerbaren Ertrags erfolgt – wie die Pflichtigen dies beantragen – unter
Annahme einer marktgerechten Rendite gemäss CHF-Swapsatz für 18 Monate bei
Emission (9. Juni 2008). Weitere Einwendungen zur eigentlichen Berechnung
erheben die Pflichtigen im vorliegenden Verfahren nicht, weswegen sie zu
bestätigen ist.
Die geltend
gemachten Bankspesen im Betrag von Fr. … sind ausgewiesen und von der
Beschwerdeführerin in ihrem Antrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren
berücksichtigt.
Dies führt zur
Gutheissung der Beschwerde: Die Pflichtigen sind für die Steuerperiode 2009 mit
einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) einzuschätzen.
3.
3.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdegegnern
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG) und muss ihnen die beantragte Parteientschädigung versagt bleiben (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
3.2
Die
Beschwerdegegner rügen zu Unrecht eine ungenügende Begründung der Entscheide im
Einschätzungs- bzw. Einspracheverfahren, womit ihr rechtliches Gehör verletzt
sei, was wiederum bei der Regelung der vorinstanzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen sei: Bereits im Einspracheentscheid
wird den Beschwerdegegnern unmissverständlich dargelegt, dass die Besteuerung
der streitbetroffenen Zertifikate nach der modifizierten Differenzbesteuerung
erfolge, und es wird ausdrücklich auf "Ziff. 3.4.
des Kreisschreibens Nr. 15 vom 7. Februar 2007"
verwiesen, wo diese Besteuerungsweise im Detail erläutert ist. Ebenso ist im
nämlichen Entscheid die Aufteilung des Zertifikats in einen Optionsteil und
einen Obligationsteil dargelegt worden. Damit war der Einspracheentscheid
jedenfalls gehörig begründet, und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
nicht ersichtlich.
Die Rekurskosten sind daher heute – entsprechend dem Ausgang
des Verfahrens – neu zu verlegen, und den Beschwerdegegnern steht auch für das
Rekursverfahren keine Parteientschädigung zu (§ 151 Abs. 1 und § 152
StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegner werden für die Staats- und
Gemeindesteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt.
2.
Die Rekurskosten werden den Beschwerdegegnern je
zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, und
es wird ihnen für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.- Zustellkosten,
Fr. 3'120.- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung für den gesamten Betrag.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an…