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Entscheid

SB.2012.00029

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00029

22. August 2012Deutsch12 min

(URT.2012.14556)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der bei der Bank F

unselbständig erwerbstätige A, verheiratet mit B, deklarierte in der

Steuererklärung 2009 ein steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von

Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von

Fr. …). Hiervon abweichend schätzte der Steuerkommissär die Pflichtigen am

6. Mai 2011 mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von

Fr. … ein bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend

Fr. …). Hier einzig noch interessierend rechnete der Steuerkommissär den

Pflichtigen Fr. … auf als Ertrag aus modifizierter Differenzbesteuerung im

Zusammenhang mit einem von der Bank F herausgegebenen E Discount Zertifikat

Z.

Im von den Pflichtigen

angestrengten Einspracheverfahren nahm das kantonale Steueramt am 26. Juli

2011 eine hier nicht mehr interessierende Korrektur der Einschätzung vor und

reduzierte das steuerbare und satzbestimmende Einkommen auf Fr. … bei

unverändertem Vermögen. An der modifizierten Differenzbesteuerung des Z wurde unverändert festgehalten.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 24. Januar

2012.

hiess das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich das von den Pflichtigen

erhobene Rechtsmittel gut und verneinte einen steuerbaren Ertrag im

Zusammenhang mit Z. Dementsprechend wurden die Pflichtigen

mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. … bei

unverändertem Vermögen eingeschätzt.

III.

Hiergegen erhob der Staat Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt, am 27. Februar 2012 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Pflichtigen

seien mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. … bei unverändertem

Vermögen einzuschätzen. Aus dem Z seien den Pflichtigen

Einkünfte aufzurechnen, indessen seien ertragsmindernd geltend gemachte

Bankspesen im Betrag von Fr. … zu berücksichtigen.

Während die Vorinstanz auf

Vernehmlassung verzichtete, beantragten die Pflichtigen Abweisung des

Rechtsmittels, eventualiter "sei bei der Berechnung des steuerbaren bzw.

satzbestimmenden Einkommens für die Ermittlung des Ertrags aus dem Z der mittlere Swapsatz anzuwenden und seien die angefallenen

Spesen im Umfang von Fr. … als Gewinnungskosten abzuziehen; unter Kosten-

und Entschädigungsfolge".

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich auf die reine

Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen

und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis

des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler,

d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999

Nr. 147).

2.

Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen

sind steuerfrei (§ 16 Abs. 3 StG). Hingegen sind gemäss § 20 Abs. 1

lit. b StG Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von

Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, die dem Inhaber anfallen,

steuerbar.

2.1

Im Bereich der direkten Steuern gelten als Obligationen schriftliche,

auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die in einer Mehrzahl von

Exemplaren ausgegeben werden und dem Gläubiger zum Nachweis, zur Geltendmachung

oder zur Übertragung der Forderung dienen (vgl. Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher

Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 20 N. 34). Unter

einer Anleihensobligation wird ein Grossdarlehen verstanden, das in Teilbeträge

zu einheitlichen Bedingungen aufgeteilt und einer Vielzahl von Gläubigern

angeboten wird.

Obligationen lassen sich weiter in

gewöhnliche, zu pari zurückbezahlte und periodisch verzinste Obligationen sowie

Diskontpapiere oder global verzinsliche Obligationen unterteilen. Bei Letzteren

erfolgt die Gegenleistung für das Überlassen des Kapitals ganz oder teilweise

in einer Einmalentschädigung (Emissionsdisagio oder Rückzahlungsagio). Bei

Handänderungen während der Laufzeit von Obligationen mit überwiegender Einmalentschädigung

erfolgt die Besteuerung des für die jeweilige Haltedauer anrechenbaren Ertragsanteils

aufgrund der sog. Differenzmethode (Differenz zwischen dem Verkaufserlös bzw.

Rückzahlwert und dem Emissions- bzw. Anschaffungspreis im Jahr der Veräusserung,

vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a. a. O., § 20 N. 45,

vgl. auch Kreisschreiben ESTV Nr. 15 vom 7. Februar 2007).

2.2

Derivative Finanzinstrumente sind dadurch charakterisiert, dass ihr

Wert abhängig ist von demjenigen eines anderen Produkts (Basiswert, z.B.

Aktien) und kommen als Termingeschäfte oder Optionen vor. Kombinierte (oder

strukturiere) Produkte bestehen aus einer Kombination von zwei

Finanzinstrumenten, welche zu einem Anlageprodukt zusammengefasst sind, etwa

solche mit Geld oder Titellieferung (sogenannte Reverse Convertibles [vgl.

Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 20 N. 53/62]).

Bei Reverse Convertibles ohne Kapitalschutz

handelt es sich um eine Kombination aus Obligation und Option. Der Anleger

erwirbt vorab eine Obligation und tritt gleichzeitig als Verkäufer einer

Put-Option auf. Damit kann der Anleger gegebenenfalls verpflichtet sein, bei

Fälligkeit der Obligation den Basiswert zum Ausübungspreis zu übernehmen. Die garantierten

Zahlungen des Emittenten bestehen aus einer marktüblichen Verzinsung der Obligation

und aus der vom Emittenten geschuldeten Put-Optionsprämie (vgl. Kreisschreiben

ESTV Nr. 15 vom 7. Februar 2007, Ziff. 2.3.3.).

Um kombinierte Finanzinstrumente mit

überwiegend einmalverzinslichem Anlageteil und ohne separaten Handel der

einzelnen Komponenten korrekt besteuern zu können, ist die Bemessung des zu

besteuernden Ertrags auf analytische Weise vorzunehmen (VGr, 24. August 2005,

SB.2004.00077). Diese sogenannte modifizierte Differenzbesteuerung wird technisch

im "Bond Floor Pricing"-System der D AG sowie einem speziellen

ESTV-Programm "Derivate" umgesetzt. Ein Gutachten der Kommission für

Steuern und Finanzfragen der Schweizerischen Bankiervereinigung vom November

2006.

bestätigt, dass auf diese Weise auch bei Handänderungen während der

Laufzeit von kombinierten Produkten der Vermögensertrag, welcher der

modifizierten Differenzbesteuerung unterliegen soll, in rechtsgenügender Weise

ermittelt wird (vgl. Kreisschreiben ESTV Nr. 15 vom 7. Februar 2007,

Anhang IV).

2.3

Die Bank F, Zürich hat am 2. Juni 2008 insgesamt 40'000

Zertifikate Z emittiert.

2.3.1

Das Zertifikat enthält zunächst einen

Optionsteil: Die Emittentin wird mit Verkauf des Zertifikats berechtigt, bei

Ablauf desselben (29. Dezember 2009) dem Anleger pro 10 Zertifikate

eine E AG-Aktie anzudienen (Ausübungspreis Fr. …). Der Preis dieser Option

betrug bei der Emission unbestrittenermassen Fr. … (Differenz Referenzkurs

Basiswert zu Emissionspreis). Mit Erwerb des Zertifikats wird der Anleger damit

ausdrücklich nicht bzw. noch nicht Aktionär an der E AG, was sich etwa

auch daraus ableiten lässt, dass das Termsheet vorsieht, bei Lieferung des

Basiswerts Fraktionen wegen vorangegangener Kapitalereignisse bei der

Gesellschaft in bar abzugelten. Wäre der Inhaber des Zertifikats bereits

Aktionär, würden sich Kapitalereignisse bei der Gesellschaft direkt beim Zertifikatsinhaber

auswirken. Im Resultat hat damit beim Erwerb des Zertifikats der Anleger der

Emittentin eine Put-Option (Verkaufsoption) eingeräumt, welche Letztere zur

Titellieferung unter gewissen Bedingungen berechtigte.

2.3.2

Der Anleger leistet im Zeitpunkt der

Emission des Zertifikats eine Zahlung von Fr. … (Emissionspreis), unter

Belassung der Optionsprämie von Fr. … beim Emittenten. Insgesamt stellt er

damit der Emittentin während der Laufzeit des Zertifikats Fr. … zur Verfügung,

über deren Schicksal beim Ablauf des Zertifikats entschieden wird: Liegt der

Kurs der E AG-Aktie per Stichtag bei oder über Fr. …, erfolgt eine

entsprechende Barabgeltung (Fr. … pro Zertifikat). Liegt der Kurs der E AG-Aktie

unter diesem Wert, erfolgt die Lieferung einer entsprechenden Anzahl Aktien.

Diese zur Verfügung-Stellung von Geld für einen Zeitraum von mehr als einem

Jahr seitens des Anlegers an die Emittentin lässt sich nach ihrem

wirtschaftlichen Gehalt nicht anders denn als Forderung gegenüber der

Emittentin bzw. dementsprechend als Anlageteil eines Reverse Convertibles ohne

Kapitalschutz qualifizieren. Wie die eidgenössische Steuerverwaltung in ihrem

Bericht vom 22. Februar 2012 zutreffend ausführt, liegt durch die Verbriefung

der Zertifikate in Form eines börsenkotierten Wertpapiers letztlich eine

kollektive Mittelbeschaffung vor, welche die emittierende Bank F zur

Emittentin einer Anleihensobligation macht. Es versteht sich weiter, dass beim

gegebenen Umfeld – Investor einerseits, emittierende Bank andererseits – der

Anlageteil des Zertifikats vom Grundsatz her jedenfalls als entgeltlich und

damit verzinslich zu beurteilen ist. Ob es im Termsheet oder in anderen Abreden

zwischen Emittentin und Anleger an einer ausdrücklichen Zinsabrede mangelt,

ändert an dieser Beurteilung nichts. Aus dem fehlenden Coupon bzw. der

fehlenden periodischen Verzinsung folgt einzig, dass das Zertifikat als

Obligation mit ausschliesslicher Einmalverzinsung zu würdigen ist.

2.3.3

Was die Pflichtigen weiter vorbringen

bzw. von der Vorinstanz angeführt wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung:

2.3.3.1

Die anderslautende Qualifikation des Zertifikats im Termsheet der

Emittentin erweist sich als offensichtlich unvollständig bzw. irreführend:

Gemäss der Bank F kombiniert das Zertifikat "den

Kauf einer Aktie mit dem gleichzeitigen Verkauf einer Call-Option".

Das Zertifikat überträgt jedoch entgegen den Ausführungen der Pflichtigen noch

im Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der Emission dem Anleger indessen kein Eigentum

an den Aktien direkt oder indirekt (vgl. auch vorstehend Ziff. 2.3.1).

Eine – auch nur buchmässige – Übertragung der Aktien in Depots der Anleger ist

klarerweise nicht erfolgt. Der für das Zertifikat insgesamt entrichtete

Kaufpreis von Fr. … ist damit, ebenfalls entgegen der Behauptung der

Pflichtigen im vorliegenden Verfahren, nicht der Aktienkaufpreis für 1/10 einer

E AG-Aktie, sondern der Emissionspreis für das börsenkotierte Zertifikat Z. Ebenso wenig haben Anleger, welche über die Börse in Z investierten,

direkt Aktien der E AG gekauft oder verkauft, sondern sie haben einzig das

Zertifikat gehandelt. Damit ist das Z ein klassisches Anlageprodukt mit

Titellieferung ohne Kapitalschutz (Reverse Convertibles auf Aktien). Die andere

Umschreibung des Anlageprodukts im Termsheet vermag diese steuerliche

Beurteilung des Sachverhalts nicht zu verändern oder gar die Steuerbehörde bzw.

das Verwaltungsgericht zu binden. Ebenso wenig wird eine gesetzmässige Besteuerung

der Pflichtigen deswegen verhindert, weil das Kreisschreiben der ESTV Nr. 15

es allenfalls unterlässt, die steuerliche Behandlung einer möglichen anderen

Strukturierungsvariante (Direktinvestition in Basistitel kombiniert mit

Call-Option) zu umschreiben.

2.3.3.2

Bei dieser Anlageform verhält es sich

tatsächlich so, dass der Anleger ein erhebliches Verlustrisiko trägt, vor allem

bei sinkenden Aktienkursen, vergleichbar mit direktem Aktienbesitz. Indessen

ergeben sich umgekehrt bei steigenden Kursen bis zum Cap-Level (vorliegend

Fr. …) höhere Gewinnchancen als bei der Direktinvestition in den Basistitel.

Dies rechtfertigt entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im vorliegenden Fall

auch eine gegenüber der Direktinvestition in Aktien unterschiedliche

Betrachtung und Besteuerung der einzelnen Elemente des strukturierten Produkts.

Die Besteuerung dieser Anlageform kann sodann tatsächlich dazu führen, dass

insgesamt ein Verlust zu verzeichnen ist und trotzdem auf dem Ertrag des

Obligationenteils eine Besteuerung erfolgt. Dies ist indessen die Konsequenz

der gewählten Anlageform mit einer Optimierung der Gewinnmöglichkeiten und

findet sich im Resultat auch bei anderen Anlageformen im Privatvermögen – etwa

bei der Investition in Aktien, welche ihren Wert während der Haltedauer

durchaus so verlieren können, dass ein allenfalls steuerbarer Dividendenertrag

den Kursverlust nicht ausgleicht.

2.3.3.3

Richtig ist, dass die Einschätzungspraxis gestützt auf Anhang III Ziff. 5a

zu Kreisschreiben der ESTV Nr. 15 die bei Reverse Convertibles auf Aktien

mit einer Laufzeit unter 12 Monaten erzielte Gewinne und Verluste

steuerfrei belässt. Dies erklärt sich mit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise

in dem Sinn, dass bei kurzen Laufzeiten unter 12 Monaten aus Sicht des

Anlegers nicht der Anlageteil, sondern der Kauf des Basiswerts im Vordergrund

steht. Diese Betrachtungsweise erscheint sachgerecht und nachvollziehbar.

Nachdem die Laufzeit des Z indessen 12 Monate um die

Hälfte übersteigt, erscheint es sachgerecht, hier nicht nur die Investition in

den Basiswert als im Vordergrund stehend zu betrachten, sondern den Anlageteil

des strukturierten Produkts zu besteuern.

2.3.4

Damit unterliegen die streitbetroffenen

Zertifikate der modifizierten Differenzbesteuerung. Die Berechnung des

steuerbaren Ertrags erfolgt – wie die Pflichtigen dies beantragen – unter

Annahme einer marktgerechten Rendite gemäss CHF-Swapsatz für 18 Monate bei

Emission (9. Juni 2008). Weitere Einwendungen zur eigentlichen Berechnung

erheben die Pflichtigen im vorliegenden Verfahren nicht, weswegen sie zu

bestätigen ist.

Die geltend

gemachten Bankspesen im Betrag von Fr. … sind ausgewiesen und von der

Beschwerdeführerin in ihrem Antrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren

berücksichtigt.

Dies führt zur

Gutheissung der Beschwerde: Die Pflichtigen sind für die Steuerperiode 2009 mit

einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren

Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) einzuschätzen.

3.

3.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdegegnern

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG) und muss ihnen die beantragte Parteientschädigung versagt bleiben (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

3.2

Die

Beschwerdegegner rügen zu Unrecht eine ungenügende Begründung der Entscheide im

Einschätzungs- bzw. Einspracheverfahren, womit ihr rechtliches Gehör verletzt

sei, was wiederum bei der Regelung der vorinstanzlichen Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen sei: Bereits im Einspracheentscheid

wird den Beschwerdegegnern unmissverständlich dargelegt, dass die Besteuerung

der streitbetroffenen Zertifikate nach der modifizierten Differenzbesteuerung

erfolge, und es wird ausdrücklich auf "Ziff. 3.4.

des Kreisschreibens Nr. 15 vom 7. Februar 2007"

verwiesen, wo diese Besteuerungsweise im Detail erläutert ist. Ebenso ist im

nämlichen Entscheid die Aufteilung des Zertifikats in einen Optionsteil und

einen Obligationsteil dargelegt worden. Damit war der Einspracheentscheid

jedenfalls gehörig begründet, und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist

nicht ersichtlich.

Die Rekurskosten sind daher heute – entsprechend dem Ausgang

des Verfahrens – neu zu verlegen, und den Beschwerdegegnern steht auch für das

Rekursverfahren keine Parteientschädigung zu (§ 151 Abs. 1 und § 152

StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegner werden für die Staats- und

Gemeindesteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt.

2.

Die Rekurskosten werden den Beschwerdegegnern je

zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, und

es wird ihnen für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.- Zustellkosten,

Fr. 3'120.- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für den gesamten Betrag.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an…