SB.2012.00030
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00030
22. August 2012Deutsch12 min
(URT.2012.14554)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2012.00030
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. August 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale
Steueramt, Dienstabteilung Recht,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch die C GmbH,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2009,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der bei der Bank D
unselbständig erwerbstätige A, verheiratet mit B, deklarierte in der
Steuererklärung 2009 ein steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von
Fr. …. Hiervon abweichend veranlagte der Steuerkommissär die Pflichtigen
am 6. Mai 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von
Fr. …). Hier einzig noch interessierend rechnete der Steuerkommissär den
Pflichtigen Fr. … auf als Ertrag aus modifizierter Differenzbesteuerung im
Zusammenhang mit einem von der Bank D herausgegebenen F Discount
Zertifikat Z.
Im von den Pflichtigen
angestrengten Einspracheverfahren nahm das kantonale Steueramt am 26. Juli
2011 eine hier nicht mehr interessierende Korrektur der Veranlagung vor und
reduzierte das steuerbare und satzbestimmende Einkommen auf Fr. … (zum
Satz von Fr. …). An der modifizierten Differenzbesteuerung des Z wurde
unverändert festgehalten.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 24. Januar
2012.
hiess das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich das von den Pflichtigen
erhobene Rechtsmittel gut und verneinte einen steuerbaren Ertrag im
Zusammenhang mit Z. Dementsprechend wurden die Pflichtigen mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) veranlagt.
III.
Hiergegen erhob der Staat Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt, am 27. Februar 2012 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Pflichtigen
seien mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …)
einzuschätzen. Aus dem Z seien den Pflichtigen Einkünfte aufzurechnen, indessen
seien ertragsmindernd geltend gemachte Bankspesen im Betrag von Fr. … zu
berücksichtigen.
Während die Vorinstanz auf
Vernehmlassung verzichtete, beantragten die Pflichtigen sinngemäss Abweisung
des Rechtsmittels, eventualiter "sei bei der Berechnung des steuerbaren
bzw. satzbestimmenden Einkommens für die Ermittlung des Ertrags aus dem F
Discount Zertifikat der mittlere Swapsatz anzuwenden und seien die angefallenen
Spesen im Umfang von Fr. … als Gewinnungskosten abzuziehen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge".
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale
Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das
Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".
1.2
Soll die
erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle
unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde
auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140
Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,
welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige
einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5).
Demnach können mit der
(zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht
hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu
gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit
hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Rekursgerichts
zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich somit
lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999
Nr. 147).
2.
Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen
sind steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Hingegen sind gemäss Art. 20
Abs. 1 lit. b DBG Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von
Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, die dem Inhaber anfallen,
steuerbar.
2.1
Im Bereich der direkten Steuern gelten als Obligationen schriftliche,
auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die in einer Mehrzahl von Exemplaren
ausgegeben werden und dem Gläubiger zum Nachweis, zur Geltendmachung oder zur
Übertragung der Forderung dienen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 20
N. 35). Unter einer Anleihensobligation wird ein
Grossdarlehen verstanden, das in Teilbeträge zu einheitlichen Bedingungen aufgeteilt
und einer Vielzahl von Gläubigern angeboten wird.
Obligationen lassen sich weiter in
gewöhnliche, zu pari zurückbezahlte und periodisch verzinste Obligationen sowie
Diskontpapiere oder global verzinsliche Obligationen unterteilen. Bei Letzteren
erfolgt die Gegenleistung für das Überlassen des Kapitals ganz oder teilweise
in einer Einmalentschädigung (Emissionsdisagio oder Rückzahlungsagio). Bei
Handänderungen während der Laufzeit von Obligationen mit überwiegender Einmalentschädigung
erfolgt die Besteuerung des für die jeweilige Haltedauer anrechenbaren Ertragsanteils
aufgrund der sogenannten Differenzmethode (Differenz zwischen dem Verkaufserlös
bzw. Rückzahlwert und dem Emissions- bzw. Anschaffungspreis im Jahr der
Veräusserung; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a. A. O., Art. 20
N. 46 ff., vgl. auch Kreisschreiben ESTV Nr. 15 vom 7. Februar
2007).
2.2
Derivative Finanzinstrumente sind dadurch charakterisiert, dass ihr
Wert abhängig ist von demjenigen eines anderen Produkts (Basiswert, z. B. Aktien)
und kommen als Termingeschäfte oder Optionen vor. Kombinierte (oder
strukturiere) Produkte bestehen aus einer Kombination von zwei
Finanzinstrumenten, welche zu einem Anlageprodukt zusammengefasst sind, etwa
solche mit Geld oder Titellieferung (sog. Reverse Convertibles [vgl.
Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a. A. O., Art. 20 N. 56/65]).
Bei Reverse Convertibles ohne Kapitalschutz
handelt es sich um eine Kombination aus Obligation und Option. Der Anleger
erwirbt vorab eine Obligation und tritt gleichzeitig als Verkäufer einer
Put-Option auf. Damit kann der Anleger gegebenenfalls verpflichtet sein, bei
Fälligkeit der Obligation den Basiswert zum Ausübungspreis zu übernehmen. Die garantierten
Zahlungen des Emittenten bestehen aus einer marktüblichen Verzinsung der Obligation
und aus der vom Emittenten geschuldeten Put-Optionsprämie (vgl. Kreisschreiben
ESTV Nr. 15 vom 7. Februar 2007, Ziff. 2.3.3.).
Um kombinierte Finanzinstrumente mit
überwiegend einmalverzinslichem Anlageteil und ohne separaten Handel der
einzelnen Komponenten korrekt besteuern zu können, ist die Bemessung des zu
besteuernden Ertrags auf analytische Weise vorzunehmen (VGr, 24. August 2005,
SB.2004.00077). Diese sogenannte modifizierte Differenzbesteuerung wird
technisch im "Bond Floor Pricing"-System der E AG sowie einem speziellen ESTV-Programm "Derivate" umgesetzt. Ein Gutachten der
Kommission für Steuern und Finanzfragen der Schweizerischen Bankiervereinigung
vom November 2006 bestätigt, dass auf diese Weise auch bei Handänderungen
während der Laufzeit von kombinierten Produkten der Vermögensertrag, welcher
der modifizierten Differenzbesteuerung unterliegen soll, in rechtsgenügender
Weise ermittelt wird (vgl. Kreisschreiben ESTV Nr. 15 vom 7. Februar
2007, Anhang IV)
2.3
Die Bank D hat am 2. Juni 2008 insgesamt 40'000 Zertifikate Z emittiert.
2.3.1
Das Zertifikat enthält zunächst einen
Optionsteil: Die Emittentin wird mit Verkauf des Zertifikats berechtigt, bei
Ablauf desselben (29. Dezember 2009) dem Anleger pro 10 Zertifikate eine F AG-Aktie
anzudienen (Ausübungspreis Fr. …). Der Preis dieser Option betrug bei der
Emission unbestrittenermassen Fr. … (Differenz Referenzkurs Basiswert zu
Emissionspreis). Mit Erwerb des Zertifikats wird der Anleger damit ausdrücklich
nicht bzw. noch nicht Aktionär an der F AG, was sich etwa auch daraus
ableiten lässt, dass das Termsheet vorsieht, bei Lieferung des Basiswerts
Fraktionen wegen vorangegangener Kapitalereignisse bei der Gesellschaft in bar
abzugelten. Wäre der Inhaber des Zertifikats bereits Aktionär, würden sich
Kapitalereignisse bei der Gesellschaft direkt beim Zertifikatsinhaber
auswirken. Im Resultat hat damit beim Erwerb des Zertifikats der Anleger der
Emittentin eine Put-Option (Verkaufsoption) eingeräumt, welche Letztere zur
Titellieferung unter gewissen Bedingungen berechtigte.
2.3.2
Der Anleger leistet im Zeitpunkt der
Emission des Zertifikats eine Zahlung von Fr. … (Emissionspreis), unter
Belassung der Optionsprämie von Fr. …, beim Emittenten. Insgesamt stellt
er damit der Emittentin während der Laufzeit des Zertifikats Fr. … zur Verfügung,
über deren Schicksal beim Ablauf des Zertifikats entschieden wird: Liegt der
Kurs der F AG-Aktie per Stichtag bei oder über Fr. …, erfolgt eine
entsprechende Barabgeltung (Fr. … pro Zertifikat). Liegt der Kurs der F AG-Aktie
unter diesem Wert, erfolgt die Lieferung einer entsprechenden Anzahl Aktien. Diese
zur Verfügung-Stellung von Geld für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr
seitens des Anlegers an die Emittentin lässt sich nach ihrem wirtschaftlichen
Gehalt nicht anders denn als Forderung gegenüber der Emittentin bzw.
dementsprechend als Anlageteil eines Reverse Convertibles ohne Kapitalschutz
qualifizieren. Wie die eidgenössische Steuerverwaltung in ihrem Bericht vom 22. Februar
2012.
zutreffend ausführt, liegt durch die Verbriefung der Zertifikate in Form
eines börsenkotierten Wertpapiers letztlich eine kollektive Mittelbeschaffung
vor, welche die emittierende Bank D zur Emittentin einer
Anleihensobligation macht. Es versteht sich weiter, dass beim gegebenen Umfeld
– Investor einerseits, emittierende Bank andererseits – der Anlageteil des
Zertifikats vom Grundsatz her jedenfalls als entgeltlich und damit verzinslich
zu beurteilen ist. Ob es im Termsheet oder in anderen Abreden zwischen Emittentin
und Anleger an einer ausdrücklichen Zinsabrede mangelt, ändert an dieser Beurteilung
nichts. Aus dem fehlenden Coupon bzw. der fehlenden periodischen Verzinsung
folgt einzig, dass das Zertifikat als Obligation mit ausschliesslicher
Einmalverzinsung zu würdigen ist.
2.3.3
Was die Pflichtigen weiter vorbringen
bzw. von der Vorinstanz angeführt wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung:
2.3.3.1
Die anderslautende Qualifikation des
Zertifikats im Termsheet der Emittentin erweist sich als offensichtlich
unvollständig bzw. irreführend: Gemäss der Bank D kombiniert das
Zertifikat "den Kauf einer Aktie mit dem
gleichzeitigen Verkauf einer Call-Option". Das
Zertifikat überträgt jedoch entgegen den Ausführungen der Pflichtigen noch im
Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der Emission dem Anleger indessen kein Eigentum
an den Aktien direkt oder indirekt (vgl. auch vorstehend Ziff. 2.3.1).
Eine – auch nur buchmässige – Übertragung der Aktien in Depots der Anleger ist
klarerweise nicht erfolgt. Der für das Zertifikat insgesamt entrichtete
Kaufpreis von Fr. … ist damit, ebenfalls entgegen der Behauptung der
Pflichtigen im vorliegenden Verfahren, nicht der Aktienkaufpreis für 1/10 einer
F AG-Aktie, sondern der Emissionspreis für das börsenkotierte Zertifikat Z. Ebenso wenig haben Anleger, welche über die Börse in Z investierten, direkt Aktien der F AG gekauft oder verkauft,
sondern sie haben einzig das Zertifikat gehandelt. Damit ist das Z ein klassisches Anlageprodukt mit Titellieferung ohne Kapitalschutz (Reverse
Convertibles auf Aktien). Die andere Umschreibung des Anlageprodukts im
Termsheet vermag diese steuerliche Beurteilung des Sachverhalts nicht zu
verändern oder gar die Steuerbehörde bzw. das Verwaltungsgericht zu binden.
Ebenso wenig wird eine gesetzmässige Besteuerung der Pflichtigen deswegen
verhindert, weil das Kreisschreiben der ESTV Nr. 15 es allenfalls
unterlässt, die steuerliche Behandlung einer möglichen andere Strukturierungsvariante
(Direktinvestition inBasistitel kombiniert mit Call-Option) zu umschreiben.
2.3.3.2
Bei dieser Anlageform verhält es sich
tatsächlich so, dass der Anleger ein erhebliches Verlustrisiko trägt, vor allem
bei sinkenden Aktienkursen, vergleichbar mit direktem Aktienbesitz. Indessen
ergeben sich umgekehrt bei steigenden Kursen bis zum Cap-Level (vorliegend
Fr. …) höhere Gewinnchancen als bei der Direktinvestition in den Basistitel.
Dies rechtfertigt entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im vorliegenden Fall
auch eine gegenüber der Direktinvestition in Aktien unterschiedliche
Betrachtung und Besteuerung der einzelnen Elemente des strukturierten Produkts.
Die Besteuerung dieser Anlageform kann sodann tatsächlich dazu führen, dass
insgesamt ein Verlust zu verzeichnen ist und trotzdem auf dem Ertrag des
Obligationenteils eine Besteuerung erfolgt. Dies ist indessen die Konsequenz
der gewählten Anlageform mit einer Optimierung der Gewinnmöglichkeiten und
findet sich im Resultat auch bei anderen Anlageformen im Privatvermögen – etwa
bei der Investition in Aktien, welche ihren Wert während der Haltedauer
durchaus so verlieren können, dass ein allenfalls steuerbarer Dividendenertrag
den Kursverlust nicht ausgleicht.
2.3.3.3
Richtig ist, dass die Einschätzungspraxis
gestützt auf Anhang III Ziff. 5a zu Kreisschreiben der ESTV Nr. 15
die bei Reverse Convertibles auf Aktien mit einer Laufzeit unter 12 Monaten
erzielte Gewinne und Verluste steuerfrei belässt. Dies erklärt sich mit einer
wirtschaftlichen Betrachtungsweise in dem Sinn, dass bei kurzen Laufzeiten
unter 12 Monaten aus Sicht des Anlegers nicht der Anlageteil, sondern der
Kauf des Basiswertes im Vordergrund steht. Diese Betrachtungsweise erscheint
sachgerecht und nachvollziehbar. Nachdem die Laufzeit des Z indessen 12 Monate um die Hälfte übersteigt, erscheint es
sachgerecht, hier nicht nur die Investition in den Basiswert als im Vordergrund
stehend zu betrachten, sondern den Anlageteil des strukturierten Produkts zu
besteuern.
2.3.4
Damit unterliegen die streitbetroffenen
Zertifikate der modifizierten Differenzbesteuerung. Die Berechnung des
steuerbaren Ertrags erfolgt – wie die Pflichtigen dies beantragen – unter
Annahme einer marktgerechten Rendite gemäss CHF-Swapsatz für 18 Monate bei
Emission (9. Juni 2008). Weitere Einwendungen zur eigentlichen Berechnung
erheben die Pflichtigen im vorliegenden Verfahren nicht, weswegen sie zu
bestätigen ist.
Die geltend
gemachten Bankspesen im Betrag von Fr. … sind ausgewiesen und von der
Beschwerdeführerin in ihrem Antrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren
berücksichtigt.
Dies führt zur
Gutheissung der Beschwerde: Die Pflichtigen sind für die Steuerperiode 2009 mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …)
einzuschätzen.
3.
3.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdegegnern
aufzuerlegen und muss ihnen die beantragte Parteientschädigung versagt bleiben
(Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1–3 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
[VwVG]).
3.2
Die
Beschwerdegegner rügen zu Unrecht eine ungenügende Begründung der Entscheide im
Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren, womit ihr rechtliches Gehör verletzt
sei, was wiederum bei der Regelung der vorinstanzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen sei: Bereits im Einspracheentscheid
wird den Beschwerdegegnern unmissverständlich dargelegt, dass die Besteuerung
der streitbetroffenen Zertifikate nach der modifizierten Differenzbesteuerung
erfolge, und es wird ausdrücklich auf "Ziff. 3.4. des Kreisschreibens
Nr. 15 vom 7. Februar 2007" verwiesen, wo diese
Besteuerungsweise im Detail erläutert ist. Ebenso ist im nämlichen Entscheid
die Aufteilung des Zertifikats in einen Optionsteil und einen Obligationsteil
dargelegt worden. Damit war der Einspracheentscheid jedenfalls gehörig
begründet, und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
Die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind
daher heute – entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – neu zu verlegen, und
den Beschwerdegegnern steht auch für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren
keine Parteientschädigung zu (Art. 144 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 64
Abs. 1–3 VwVG; § 151 Abs. 1 und § 152 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegner werden für die direkte
Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von
Fr. …) veranlagt.
2.
Die
Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdegegnern
je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag,
und es wird ihnen für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.- Zustellkosten,
Fr. 1'100.- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung für den gesamten Betrag.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an…