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Entscheid

SB.2012.00030

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00030

22. August 2012Deutsch12 min

(URT.2012.14554)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der bei der Bank D

unselbständig erwerbstätige A, verheiratet mit B, deklarierte in der

Steuererklärung 2009 ein steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von

Fr. …. Hiervon abweichend veranlagte der Steuerkommissär die Pflichtigen

am 6. Mai 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von

Fr. …). Hier einzig noch interessierend rechnete der Steuerkommissär den

Pflichtigen Fr. … auf als Ertrag aus modifizierter Differenzbesteuerung im

Zusammenhang mit einem von der Bank D herausgegebenen F Discount

Zertifikat Z.

Im von den Pflichtigen

angestrengten Einspracheverfahren nahm das kantonale Steueramt am 26. Juli

2011 eine hier nicht mehr interessierende Korrektur der Veranlagung vor und

reduzierte das steuerbare und satzbestimmende Einkommen auf Fr. … (zum

Satz von Fr. …). An der modifizierten Differenzbesteuerung des Z wurde

unverändert festgehalten.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 24. Januar

2012.

hiess das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich das von den Pflichtigen

erhobene Rechtsmittel gut und verneinte einen steuerbaren Ertrag im

Zusammenhang mit Z. Dementsprechend wurden die Pflichtigen mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) veranlagt.

III.

Hiergegen erhob der Staat Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt, am 27. Februar 2012 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Pflichtigen

seien mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …)

einzuschätzen. Aus dem Z seien den Pflichtigen Einkünfte aufzurechnen, indessen

seien ertragsmindernd geltend gemachte Bankspesen im Betrag von Fr. … zu

berücksichtigen.

Während die Vorinstanz auf

Vernehmlassung verzichtete, beantragten die Pflichtigen sinngemäss Abweisung

des Rechtsmittels, eventualiter "sei bei der Berechnung des steuerbaren

bzw. satzbestimmenden Einkommens für die Ermittlung des Ertrags aus dem F

Discount Zertifikat der mittlere Swapsatz anzuwenden und seien die angefallenen

Spesen im Umfang von Fr. … als Gewinnungskosten abzuziehen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge".

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Für die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale

Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer

(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das

Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".

1.2

Soll die

erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle

unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde

auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140

Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,

welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige

einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5).

Demnach können mit der

(zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht

hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu

gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom

Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit

hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Rekursgerichts

zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich somit

lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999

Nr. 147).

2.

Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen

sind steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Hingegen sind gemäss Art. 20

Abs. 1 lit. b DBG Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von

Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, die dem Inhaber anfallen,

steuerbar.

2.1

Im Bereich der direkten Steuern gelten als Obligationen schriftliche,

auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die in einer Mehrzahl von Exemplaren

ausgegeben werden und dem Gläubiger zum Nachweis, zur Geltendmachung oder zur

Übertragung der Forderung dienen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 20

N. 35). Unter einer Anleihensobligation wird ein

Grossdarlehen verstanden, das in Teilbeträge zu einheitlichen Bedingungen aufgeteilt

und einer Vielzahl von Gläubigern angeboten wird.

Obligationen lassen sich weiter in

gewöhnliche, zu pari zurückbezahlte und periodisch verzinste Obligationen sowie

Diskontpapiere oder global verzinsliche Obligationen unterteilen. Bei Letzteren

erfolgt die Gegenleistung für das Überlassen des Kapitals ganz oder teilweise

in einer Einmalentschädigung (Emissionsdisagio oder Rückzahlungsagio). Bei

Handänderungen während der Laufzeit von Obligationen mit überwiegender Einmalentschädigung

erfolgt die Besteuerung des für die jeweilige Haltedauer anrechenbaren Ertragsanteils

aufgrund der sogenannten Differenzmethode (Differenz zwischen dem Verkaufserlös

bzw. Rückzahlwert und dem Emissions- bzw. Anschaffungspreis im Jahr der

Veräusserung; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a. A. O., Art. 20

N. 46 ff., vgl. auch Kreisschreiben ESTV Nr. 15 vom 7. Februar

2007).

2.2

Derivative Finanzinstrumente sind dadurch charakterisiert, dass ihr

Wert abhängig ist von demjenigen eines anderen Produkts (Basiswert, z. B. Aktien)

und kommen als Termingeschäfte oder Optionen vor. Kombinierte (oder

strukturiere) Produkte bestehen aus einer Kombination von zwei

Finanzinstrumenten, welche zu einem Anlageprodukt zusammengefasst sind, etwa

solche mit Geld oder Titellieferung (sog. Reverse Convertibles [vgl.

Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a. A. O., Art. 20 N. 56/65]).

Bei Reverse Convertibles ohne Kapitalschutz

handelt es sich um eine Kombination aus Obligation und Option. Der Anleger

erwirbt vorab eine Obligation und tritt gleichzeitig als Verkäufer einer

Put-Option auf. Damit kann der Anleger gegebenenfalls verpflichtet sein, bei

Fälligkeit der Obligation den Basiswert zum Ausübungspreis zu übernehmen. Die garantierten

Zahlungen des Emittenten bestehen aus einer marktüblichen Verzinsung der Obligation

und aus der vom Emittenten geschuldeten Put-Optionsprämie (vgl. Kreisschreiben

ESTV Nr. 15 vom 7. Februar 2007, Ziff. 2.3.3.).

Um kombinierte Finanzinstrumente mit

überwiegend einmalverzinslichem Anlageteil und ohne separaten Handel der

einzelnen Komponenten korrekt besteuern zu können, ist die Bemessung des zu

besteuernden Ertrags auf analytische Weise vorzunehmen (VGr, 24. August 2005,

SB.2004.00077). Diese sogenannte modifizierte Differenzbesteuerung wird

technisch im "Bond Floor Pricing"-System der E AG sowie einem speziellen ESTV-Programm "Derivate" umgesetzt. Ein Gutachten der

Kommission für Steuern und Finanzfragen der Schweizerischen Bankiervereinigung

vom November 2006 bestätigt, dass auf diese Weise auch bei Handänderungen

während der Laufzeit von kombinierten Produkten der Vermögensertrag, welcher

der modifizierten Differenzbesteuerung unterliegen soll, in rechtsgenügender

Weise ermittelt wird (vgl. Kreisschreiben ESTV Nr. 15 vom 7. Februar

2007, Anhang IV)

2.3

Die Bank D hat am 2. Juni 2008 insgesamt 40'000 Zertifikate Z emittiert.

2.3.1

Das Zertifikat enthält zunächst einen

Optionsteil: Die Emittentin wird mit Verkauf des Zertifikats berechtigt, bei

Ablauf desselben (29. Dezember 2009) dem Anleger pro 10 Zertifikate eine F AG-Aktie

anzudienen (Ausübungspreis Fr. …). Der Preis dieser Option betrug bei der

Emission unbestrittenermassen Fr. … (Differenz Referenzkurs Basiswert zu

Emissionspreis). Mit Erwerb des Zertifikats wird der Anleger damit ausdrücklich

nicht bzw. noch nicht Aktionär an der F AG, was sich etwa auch daraus

ableiten lässt, dass das Termsheet vorsieht, bei Lieferung des Basiswerts

Fraktionen wegen vorangegangener Kapitalereignisse bei der Gesellschaft in bar

abzugelten. Wäre der Inhaber des Zertifikats bereits Aktionär, würden sich

Kapitalereignisse bei der Gesellschaft direkt beim Zertifikatsinhaber

auswirken. Im Resultat hat damit beim Erwerb des Zertifikats der Anleger der

Emittentin eine Put-Option (Verkaufsoption) eingeräumt, welche Letztere zur

Titellieferung unter gewissen Bedingungen berechtigte.

2.3.2

Der Anleger leistet im Zeitpunkt der

Emission des Zertifikats eine Zahlung von Fr. … (Emissionspreis), unter

Belassung der Optionsprämie von Fr. …, beim Emittenten. Insgesamt stellt

er damit der Emittentin während der Laufzeit des Zertifikats Fr. … zur Verfügung,

über deren Schicksal beim Ablauf des Zertifikats entschieden wird: Liegt der

Kurs der F AG-Aktie per Stichtag bei oder über Fr. …, erfolgt eine

entsprechende Barabgeltung (Fr. … pro Zertifikat). Liegt der Kurs der F AG-Aktie

unter diesem Wert, erfolgt die Lieferung einer entsprechenden Anzahl Aktien. Diese

zur Verfügung-Stellung von Geld für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr

seitens des Anlegers an die Emittentin lässt sich nach ihrem wirtschaftlichen

Gehalt nicht anders denn als Forderung gegenüber der Emittentin bzw.

dementsprechend als Anlageteil eines Reverse Convertibles ohne Kapitalschutz

qualifizieren. Wie die eidgenössische Steuerverwaltung in ihrem Bericht vom 22. Februar

2012.

zutreffend ausführt, liegt durch die Verbriefung der Zertifikate in Form

eines börsenkotierten Wertpapiers letztlich eine kollektive Mittelbeschaffung

vor, welche die emittierende Bank D zur Emittentin einer

Anleihensobligation macht. Es versteht sich weiter, dass beim gegebenen Umfeld

– Investor einerseits, emittierende Bank andererseits – der Anlageteil des

Zertifikats vom Grundsatz her jedenfalls als entgeltlich und damit verzinslich

zu beurteilen ist. Ob es im Termsheet oder in anderen Abreden zwischen Emittentin

und Anleger an einer ausdrücklichen Zinsabrede mangelt, ändert an dieser Beurteilung

nichts. Aus dem fehlenden Coupon bzw. der fehlenden periodischen Verzinsung

folgt einzig, dass das Zertifikat als Obligation mit ausschliesslicher

Einmalverzinsung zu würdigen ist.

2.3.3

Was die Pflichtigen weiter vorbringen

bzw. von der Vorinstanz angeführt wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung:

2.3.3.1

Die anderslautende Qualifikation des

Zertifikats im Termsheet der Emittentin erweist sich als offensichtlich

unvollständig bzw. irreführend: Gemäss der Bank D kombiniert das

Zertifikat "den Kauf einer Aktie mit dem

gleichzeitigen Verkauf einer Call-Option". Das

Zertifikat überträgt jedoch entgegen den Ausführungen der Pflichtigen noch im

Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der Emission dem Anleger indessen kein Eigentum

an den Aktien direkt oder indirekt (vgl. auch vorstehend Ziff. 2.3.1).

Eine – auch nur buchmässige – Übertragung der Aktien in Depots der Anleger ist

klarerweise nicht erfolgt. Der für das Zertifikat insgesamt entrichtete

Kaufpreis von Fr. … ist damit, ebenfalls entgegen der Behauptung der

Pflichtigen im vorliegenden Verfahren, nicht der Aktienkaufpreis für 1/10 einer

F AG-Aktie, sondern der Emissionspreis für das börsenkotierte Zertifikat Z. Ebenso wenig haben Anleger, welche über die Börse in Z investierten, direkt Aktien der F AG gekauft oder verkauft,

sondern sie haben einzig das Zertifikat gehandelt. Damit ist das Z ein klassisches Anlageprodukt mit Titellieferung ohne Kapitalschutz (Reverse

Convertibles auf Aktien). Die andere Umschreibung des Anlageprodukts im

Termsheet vermag diese steuerliche Beurteilung des Sachverhalts nicht zu

verändern oder gar die Steuerbehörde bzw. das Verwaltungsgericht zu binden.

Ebenso wenig wird eine gesetzmässige Besteuerung der Pflichtigen deswegen

verhindert, weil das Kreisschreiben der ESTV Nr. 15 es allenfalls

unterlässt, die steuerliche Behandlung einer möglichen andere Strukturierungsvariante

(Direktinvestition inBasistitel kombiniert mit Call-Option) zu umschreiben.

2.3.3.2

Bei dieser Anlageform verhält es sich

tatsächlich so, dass der Anleger ein erhebliches Verlustrisiko trägt, vor allem

bei sinkenden Aktienkursen, vergleichbar mit direktem Aktienbesitz. Indessen

ergeben sich umgekehrt bei steigenden Kursen bis zum Cap-Level (vorliegend

Fr. …) höhere Gewinnchancen als bei der Direktinvestition in den Basistitel.

Dies rechtfertigt entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im vorliegenden Fall

auch eine gegenüber der Direktinvestition in Aktien unterschiedliche

Betrachtung und Besteuerung der einzelnen Elemente des strukturierten Produkts.

Die Besteuerung dieser Anlageform kann sodann tatsächlich dazu führen, dass

insgesamt ein Verlust zu verzeichnen ist und trotzdem auf dem Ertrag des

Obligationenteils eine Besteuerung erfolgt. Dies ist indessen die Konsequenz

der gewählten Anlageform mit einer Optimierung der Gewinnmöglichkeiten und

findet sich im Resultat auch bei anderen Anlageformen im Privatvermögen – etwa

bei der Investition in Aktien, welche ihren Wert während der Haltedauer

durchaus so verlieren können, dass ein allenfalls steuerbarer Dividendenertrag

den Kursverlust nicht ausgleicht.

2.3.3.3

Richtig ist, dass die Einschätzungspraxis

gestützt auf Anhang III Ziff. 5a zu Kreisschreiben der ESTV Nr. 15

die bei Reverse Convertibles auf Aktien mit einer Laufzeit unter 12 Monaten

erzielte Gewinne und Verluste steuerfrei belässt. Dies erklärt sich mit einer

wirtschaftlichen Betrachtungsweise in dem Sinn, dass bei kurzen Laufzeiten

unter 12 Monaten aus Sicht des Anlegers nicht der Anlageteil, sondern der

Kauf des Basiswertes im Vordergrund steht. Diese Betrachtungsweise erscheint

sachgerecht und nachvollziehbar. Nachdem die Laufzeit des Z indessen 12 Monate um die Hälfte übersteigt, erscheint es

sachgerecht, hier nicht nur die Investition in den Basiswert als im Vordergrund

stehend zu betrachten, sondern den Anlageteil des strukturierten Produkts zu

besteuern.

2.3.4

Damit unterliegen die streitbetroffenen

Zertifikate der modifizierten Differenzbesteuerung. Die Berechnung des

steuerbaren Ertrags erfolgt – wie die Pflichtigen dies beantragen – unter

Annahme einer marktgerechten Rendite gemäss CHF-Swapsatz für 18 Monate bei

Emission (9. Juni 2008). Weitere Einwendungen zur eigentlichen Berechnung

erheben die Pflichtigen im vorliegenden Verfahren nicht, weswegen sie zu

bestätigen ist.

Die geltend

gemachten Bankspesen im Betrag von Fr. … sind ausgewiesen und von der

Beschwerdeführerin in ihrem Antrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren

berücksichtigt.

Dies führt zur

Gutheissung der Beschwerde: Die Pflichtigen sind für die Steuerperiode 2009 mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …)

einzuschätzen.

3.

3.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdegegnern

aufzuerlegen und muss ihnen die beantragte Parteientschädigung versagt bleiben

(Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1–3 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968

[VwVG]).

3.2

Die

Beschwerdegegner rügen zu Unrecht eine ungenügende Begründung der Entscheide im

Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren, womit ihr rechtliches Gehör verletzt

sei, was wiederum bei der Regelung der vorinstanzlichen Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen sei: Bereits im Einspracheentscheid

wird den Beschwerdegegnern unmissverständlich dargelegt, dass die Besteuerung

der streitbetroffenen Zertifikate nach der modifizierten Differenzbesteuerung

erfolge, und es wird ausdrücklich auf "Ziff. 3.4. des Kreisschreibens

Nr. 15 vom 7. Februar 2007" verwiesen, wo diese

Besteuerungsweise im Detail erläutert ist. Ebenso ist im nämlichen Entscheid

die Aufteilung des Zertifikats in einen Optionsteil und einen Obligationsteil

dargelegt worden. Damit war der Einspracheentscheid jedenfalls gehörig

begründet, und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.

Die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind

daher heute – entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – neu zu verlegen, und

den Beschwerdegegnern steht auch für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren

keine Parteientschädigung zu (Art. 144 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 64

Abs. 1–3 VwVG; § 151 Abs. 1 und § 152 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegner werden für die direkte

Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von

Fr. …) veranlagt.

2.

Die

Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdegegnern

je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag,

und es wird ihnen für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren keine

Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.- Zustellkosten,

Fr. 1'100.- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für den gesamten Betrag.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an…