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Entscheid

SB.2012.00036

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00036

12. September 2012Deutsch10 min

(URT.2012.14621)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Sachverhalt analog anwendbar ist, lässt sich nur beantworten, wenn dessen

Grundgedanken und Sinn im Einklang mit dem kantonalen Recht des Steuererlasses

steht (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, N. 222). Laut Gutachten

des Bundesamts für Justiz vom 31. Mai 2002 (VPB 66.99) soll mit Festlegung

einer vernünftigen Frist für die Einreichung eines Erlassgesuchs eine gewisse

Rechtssicherheit zwischen Steuerbehörde und Steuerpflichtigem sichergestellt

werden. Sodann soll der Missbrauch des Steuererlasses als Mittel zur

Zeitgewinnung bekämpft werden sowie verhindern, dass gegen den Steuerpflichtigen

ein (überflüssiges) Betreibungsverfahren eingeleitet werde. Das Bundesamt für

Justiz gelangte sodann zum Schluss, dass das Legalitätsprinzip unabhängig von Art. 13

EV den Behörden nicht verbiete, sich systematisch zu weigern, auf Gesuche einzutreten,

welche nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht würden, sofern es sich

dabei um eine ständige Praxis (Gleichbehandlungsgebot) handle.

2.6

Art. 13 EV hat zur Folge, dass auf

Erlassgesuche, welche nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden,

nicht eingetreten wird. Somit kommt es nie zu einer materiellen Überprüfung des

Steuererlasses, weshalb mit dieser Regelung für den Gesuchsteller ein

Rechtsverlust einhergeht. Eine derart einschneidende Regelung müsste zumindest

Eingang in die Weisung Steuererlass finden. Eine – im Übrigen nicht einmal veröffentlichte

– Praxis der Finanzdirektion genügt dem Erfordernis der Voraussehbarkeit des

staatlichen Handelns als Teilaspekt der Rechtssicherheit jedenfalls nicht. Eine

analoge Anwendung von Art. 13 EV auf den kantonalen Steuerlass drängt sich

aber auch nicht auf: Zum einen ist die analoge Anwendung aus

harmonisierungsrechtlichen Gründen nicht geboten, sieht doch das Bundesgesetz

vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der

Kantone und Gemeinden (StHG) das Institut des Steuererlasses nicht direkt vor.

Die entsprechenden Grundsätze bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern sind

vielmehr ausschliesslich im kantonalen Recht geregelt (Martin Zweifel/Hugo

Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich/Basel/Genf

2008, § 31 N. 2). Zum andern kommt es nicht zu einer Zeitgewinnung

seitens des Steuerpflichtigen, wenn er ein Erlassgesuch einreicht: Der

Steuerlass hemmt den Bezug der Steuer nicht. Die Steuerforderung bleibt auf dem

Weg der Zwangsvollstreckung durchsetzbar (vgl. Michael Beusch, Der Untergang

der Steuerforderung, Zürich/Basel/Genf 2012, § 11, Ziff. 4.1.1).

Die Finanzdirektion ist demnach zu Unrecht auf das

Erlassgesuch des Pflichtigen betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2007 nicht

eingetreten. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten ist.

3.

3.1

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG).

3.2

Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung

zuzusprechen, da schwierige Rechtsfragen zu beantworten waren, die den Beizug

eines Rechtsbeistands rechtfertigten (§ 17 Abs. 2 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

4.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83

lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Da das

Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf

Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008), es sei denn, es

werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird

zur Ausfällung eines neuen Erlassentscheids betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2007 im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat Z zurückgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

5.

Mitteilung an…