Lexipedia

Entscheid

SB.2012.00039

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00039

27. Juni 2012Deutsch9 min

(URT.2012.14381)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B wurden vom kantonalen Steueramt am 26. Januar

2011 für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von

Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt.

Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom

31. Mai 2011 abgewiesen.

Erwägungen

II.

A. Mit Rekurs liessen die Pflichtigen beantragen,

den Verkehrswert der Liegenschaft C-Strasse 01 in D

auf Fr. … gemäss Steuererklärung festzusetzen,

den Verkehrswert der Liegenschaft C-Strasse 02 in D

auf Fr. … gemäss Steuererklärung festzusetzen,

den Verkehrswert der Liegenschaft E-Strasse 03 in D

auf Fr. … gemäss Steuererklärung festzusetzen,

den Eigenmietwert der Liegenschaft E-Strasse 04 in D

auf Fr. …- (Fr. … abzüglich 20 % Unterhalt) festzusetzen

und für die Landbewertung der Liegenschaft F-Strasse 05

in H die Lageklasse 2 anzuwenden.

B. Daraufhin ordnete die Referentin des

Steuerrekursgerichts am 23. November 2011 betreffend den Marktmietwert der

von den Pflichtigen bewohnten Liegenschaft E-Strasse 04 in D im Jahr 2009

sowie betreffend die Verkehrswerte der Liegenschaften C-Strasse 01, 02 und

E-Strasse 03 in D per 31. Dezember 2009 ein Gutachten an und

bestellte mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 G als Experten.

C. Mit Eingaben vom 13. Januar 2012 zogen die

Pflichtigen den Rekurs bezüglich der Liegenschaften C-Strasse 01 und 02

sowie E-Strasse 04 (richtig: E-Strasse 03) in D zurück. Anlässlich

eines Augenscheins auf den Liegenschaften F-Strasse 05 in H und E-Strasse 04

in D am 8. Februar 2012, welchen die Referentin mit den Parteien unter Einbezug

des Experten durchgeführt hat, zogen die Pflichtigen den Rekurs bezüglich der

Liegenschaft F-Strasse 05 in H zurück und stimmten dem vom Experten

vorgeschlagenen Marktmietwert hinsichtlich der Liegenschaft E-Strasse 04

in D im Betrag von Fr. … zu. Dies führte dazu, dass für die Steuerperiode

2009.

ein Eigenmietwert von Fr. … (70 % von Fr. …) berücksichtigt

sowie die von den Pflichtigen geltend gemachte Unternutzung für ein Zimmer

nebst der Pauschale von 20 % für den Unterhalt von diesem Eigenmietwert in

Abzug gebracht wurden.

D. Demzufolge wurden die Pflichtigen in teilweiser

Gutheissung des Rekurses für die Steuerperiode 2009 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) sowie einem steuerbaren

Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt. Hinsichtlich

der Kostenfolgen auferlegte das Steuerrekursgericht den Pflichtigen neben einer

Gerichtsgebühr von Fr. 300.- namentlich Expertenkosten in der Höhe von

Fr. 2'546.65.

III.

Mit Beschwerde vom 12. März 2012 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei die Auflage

der Expertenkosten im Betrag von Fr. 2'546.65 in Ziffer 2 des

Dispositiv

Dispositivs des angefochtenen Entscheids auf Fr. 870.- zu reduzieren.

Ausserdem sei ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Sowohl das Steuerrekursgericht als auch das kantonale

Steueramt verzichteten auf eine Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Mit der

Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dies

gilt auch für einen Entscheid über die Kosten, welcher selbständig

weitergezogen werden kann, wenn ein Weiterzug in der Hauptsache zulässig ist

(RB 1992 Nr. 38, RB 1952 Nr. 53, Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann/Hans-Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher

Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 153 N. 19, § 147

N. 15 und § 140 N. 40).

1.2 Das Verwaltungsgericht hat sich

infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch

die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig

festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht

in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Rekursgerichts zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich

lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung

und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den

Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach

Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein

Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich

vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder

in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der

Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich

erscheint (RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1 Die

Entschädigung von Sachverständigen in Verfahren vor dem Steuerrekursgericht

richtet sich nach der Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die

Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen

vom 11. Juni 2002 (vgl. § 1 Abs. 1 der

Entschädigungsverordnung). Sachverständige werden gemäss § 9 Abs. 1

dieser Verordnung in der Regel nach dem Aufwand entschädigt, wobei sich der

Ansatz nach den erforderlichen Fachkenntnissen, der Schwierigkeit der Leistung

und namentlich bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den

Ansätzen des jeweiligen Berufsverbandes richtet. Die Entschädigung wird durch

das mit der Sache befasste Gericht aufgrund der vom Sachverständigen

eingereichten Honorarnote festgesetzt (§§ 10 Abs. 1 und 11

Entschädigungsverordnung). Übersteigt die Rechnung den Kostenvoranschlag oder

erscheint sie als übersetzt, kann die Entschädigung herabgesetzt werden (§ 10

Abs. 2 Entschädigungsverordnung).

2.2 Das

Steuerrekursgericht verfügt bei der Festsetzung und Verlegung der Entschädigung

eines Sachverständigen somit über einen eigenen Ermessensspielraum. Daher kann

der diesbezügliche Entscheid nur in beschränktem Umfang überprüft werden.

2.3 Das

Steuerrekursgericht hat sich zur Festlegung der Entschädigung für den von ihm

bestellten Gutachter in Anwendung von § 10 Abs. 1 der

Entschädigungsverordnung zu Recht auf die Honorarnote des Gutachters gestützt. Anhaltspunkte,

die das Honorar als übersetzt erscheinen lassen, sind weder aus den Akten

ersichtlich noch ergeben sich solche aus der Beschwerdeschrift. Der Vorinstanz

kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe ihr Ermessen rechtsverletzend

ausgeübt, indem sie die Honorarnote nicht gekürzt habe.

2.3.1

Wohl haben die Beschwerdeführenden eine Mietwertschätzung des HEV Zürich betreffend

ihre Liegenschaft E-Strasse 04 in D mit wesentlich tieferen Kostenfolgen

nachgereicht. Diese ist infolge fehlender Vergleichsgrössen jedoch nicht

geeignet, die streitbetroffene Honorarnote anzuzweifeln. Zunächst unterscheiden

sich die beiden Experten durch ihre Berufstitel. I ist überdies nicht freiberuflich

tätig, sondern für den HEV Zürich, was einen – wie von den Pflichtigen

beanstandet – höheren Stundenansatz für G nahelegt und auch rechtfertigt. Die

von den Pflichtigen ins Feld geführten tieferen Stundenansätze von anderen

Institutionen werden im Übrigen lediglich behauptet und lassen daher eine

differenzierte Beurteilung im Bezug zum vorliegend streitigen Stundenansatz

nicht zu.

Weiter ist zu berücksichtigen,

dass es verschiedene Schätzungsmethoden gibt (vgl. Richner et al., § 21

N. 87 und § 220 N. 137 ff.; VGr, 16. März 2011,

SB.2010.00136, E. 3.2.1), die einen unterschiedlichen Aufwand und damit

auch Kostenfolgen nach sich ziehen können, wobei es dem jeweiligen Experten

vorbehalten ist zu entscheiden, welche er im konkreten Fall bevorzugt. Die

übrigen Rügen hinsichtlich der Honorarnote erweisen sich als pauschal und

unsachlich und sind zudem betragsmässig vernachlässigbar, zumal der Pflichtige

das Schätzungsergebnis anerkannt hat. Überdies ist es nicht Aufgabe der

Parteien, den Sachverständigen über die Art und Weise der Anfertigung eines

Gutachtens anzuleiten.

Letztlich kommt hinzu, dass die vom Steuerrekursgericht am 23. November

2011 ursprünglich angeordnete Expertise nebst der Schätzung des Marktmietwerts

der Liegenschaft E-Strasse 04 in D zusätzlich eine Schätzung der Verkehrswerte

der Liegenschaften C-Strasse 01, 02 und E-Strasse 03 in D umfasst

hat.

2.3.2

Sodann ist zu bemerken, dass es im Ermessen des Steuerrekursgerichts liegt,

ob es zur Abklärung von tatsächlichen Verhältnissen auf seine eigene

Sachkenntnis abstellen oder einen Sachverständigen beiziehen will (§ 132 Abs. 2

in Verbindung mit § 148 Abs. 3 StG, RB 1999 Nr. 4; Richner et

al., § 132 N. 30). Namentlich zur Schätzung bei Liegenschaften ist es

üblich, einen Experten beizuziehen (vgl. Richner et al., § 21 N. 87),

wobei eine solche Schätzung einheitlich im Sinn einer umfassenden Bewertung zu

erfolgen hat (VGr, 26. September 2001, SR.2001.00021 = RB 2001 Nr. 111).

Daher erweist sich die Anordnung des Gutachtens vom 23. November 2011 entgegen

der Ansicht der Pflichtigen als recht- und verhältnismässig, indem dieses nicht

auf die isolierte Beurteilung eines einzelnen Schätzungsfaktors ausgerichtet

gewesen ist.

2.3.3

Das Gutachten hat sich nachträglich auf die Schätzung des Marktmietwerts

der Liegenschaft E-Strasse 04 in D beschränkt, was lediglich auf den

Umstand zurückzuführen ist, dass die Pflichtigen den Rekurs im übrigen Umfang

im Verlauf des Rekursverfahrens am 13. Januar 2012 zurückgezogen haben.

Aus den Akten ergibt sich, dass die Pflichtigen im Vorfeld der Bestellung des

Gutachtens am 21., 25. und 27. Oktober 2011 mündlich und schriftlich

über dessen vom Steuerrekursgericht bestimmten Umfang samt den entsprechenden

Beweggründen und Kostenrisiken orientiert worden sind. Weiter ist erstellt,

dass der Sachverständige G am 2. Dezember 2011 mit der gemäss Verfügung

vom 23. November 2011 zu beantwortenden Fragen beauftragt und damit verpflichtet

worden ist, in diesem Sinn tätig zu werden. Dass der Umfang der Expertise infolge

eines teilweisen Rückzugs des Rekurses erst mit Verfügung vom 19. Januar

2012 reduziert worden ist, haben die Pflichtigen somit selber zu verantworten.

Folglich haben sie auch die bis dahin entstanden Kosten des Gutachtens zu

tragen, worin ein weiterer Grund für die Differenz zwischen den Kosten gemäss

Honorarnote im Betrag von Fr. 2'546.65 im Gegensatz zu den von den Pflichtigen

geltend gemachten Kosten im Betrag von Fr. 870.- zu sehen ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht diesen

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4

StG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…