SB.2012.00039
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00039
27. Juni 2012Deutsch9 min
(URT.2012.14381)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2012.00039
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Juni 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin
Florence Robert.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2009 (Kosten),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B wurden vom kantonalen Steueramt am 26. Januar
2011 für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt.
Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom
31. Mai 2011 abgewiesen.
Erwägungen
II.
A. Mit Rekurs liessen die Pflichtigen beantragen,
den Verkehrswert der Liegenschaft C-Strasse 01 in D
auf Fr. … gemäss Steuererklärung festzusetzen,
den Verkehrswert der Liegenschaft C-Strasse 02 in D
auf Fr. … gemäss Steuererklärung festzusetzen,
den Verkehrswert der Liegenschaft E-Strasse 03 in D
auf Fr. … gemäss Steuererklärung festzusetzen,
den Eigenmietwert der Liegenschaft E-Strasse 04 in D
auf Fr. …- (Fr. … abzüglich 20 % Unterhalt) festzusetzen
und für die Landbewertung der Liegenschaft F-Strasse 05
in H die Lageklasse 2 anzuwenden.
B. Daraufhin ordnete die Referentin des
Steuerrekursgerichts am 23. November 2011 betreffend den Marktmietwert der
von den Pflichtigen bewohnten Liegenschaft E-Strasse 04 in D im Jahr 2009
sowie betreffend die Verkehrswerte der Liegenschaften C-Strasse 01, 02 und
E-Strasse 03 in D per 31. Dezember 2009 ein Gutachten an und
bestellte mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 G als Experten.
C. Mit Eingaben vom 13. Januar 2012 zogen die
Pflichtigen den Rekurs bezüglich der Liegenschaften C-Strasse 01 und 02
sowie E-Strasse 04 (richtig: E-Strasse 03) in D zurück. Anlässlich
eines Augenscheins auf den Liegenschaften F-Strasse 05 in H und E-Strasse 04
in D am 8. Februar 2012, welchen die Referentin mit den Parteien unter Einbezug
des Experten durchgeführt hat, zogen die Pflichtigen den Rekurs bezüglich der
Liegenschaft F-Strasse 05 in H zurück und stimmten dem vom Experten
vorgeschlagenen Marktmietwert hinsichtlich der Liegenschaft E-Strasse 04
in D im Betrag von Fr. … zu. Dies führte dazu, dass für die Steuerperiode
2009.
ein Eigenmietwert von Fr. … (70 % von Fr. …) berücksichtigt
sowie die von den Pflichtigen geltend gemachte Unternutzung für ein Zimmer
nebst der Pauschale von 20 % für den Unterhalt von diesem Eigenmietwert in
Abzug gebracht wurden.
D. Demzufolge wurden die Pflichtigen in teilweiser
Gutheissung des Rekurses für die Steuerperiode 2009 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) sowie einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt. Hinsichtlich
der Kostenfolgen auferlegte das Steuerrekursgericht den Pflichtigen neben einer
Gerichtsgebühr von Fr. 300.- namentlich Expertenkosten in der Höhe von
Fr. 2'546.65.
III.
Mit Beschwerde vom 12. März 2012 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei die Auflage
der Expertenkosten im Betrag von Fr. 2'546.65 in Ziffer 2 des
Dispositiv
Dispositivs des angefochtenen Entscheids auf Fr. 870.- zu reduzieren.
Ausserdem sei ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Sowohl das Steuerrekursgericht als auch das kantonale
Steueramt verzichteten auf eine Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dies
gilt auch für einen Entscheid über die Kosten, welcher selbständig
weitergezogen werden kann, wenn ein Weiterzug in der Hauptsache zulässig ist
(RB 1992 Nr. 38, RB 1952 Nr. 53, Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans-Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 153 N. 19, § 147
N. 15 und § 140 N. 40).
1.2 Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch
die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig
festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht
in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Rekursgerichts zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich
lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung
und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den
Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach
Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich
vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder
in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der
Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich
erscheint (RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1 Die
Entschädigung von Sachverständigen in Verfahren vor dem Steuerrekursgericht
richtet sich nach der Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die
Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen
vom 11. Juni 2002 (vgl. § 1 Abs. 1 der
Entschädigungsverordnung). Sachverständige werden gemäss § 9 Abs. 1
dieser Verordnung in der Regel nach dem Aufwand entschädigt, wobei sich der
Ansatz nach den erforderlichen Fachkenntnissen, der Schwierigkeit der Leistung
und namentlich bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den
Ansätzen des jeweiligen Berufsverbandes richtet. Die Entschädigung wird durch
das mit der Sache befasste Gericht aufgrund der vom Sachverständigen
eingereichten Honorarnote festgesetzt (§§ 10 Abs. 1 und 11
Entschädigungsverordnung). Übersteigt die Rechnung den Kostenvoranschlag oder
erscheint sie als übersetzt, kann die Entschädigung herabgesetzt werden (§ 10
Abs. 2 Entschädigungsverordnung).
2.2 Das
Steuerrekursgericht verfügt bei der Festsetzung und Verlegung der Entschädigung
eines Sachverständigen somit über einen eigenen Ermessensspielraum. Daher kann
der diesbezügliche Entscheid nur in beschränktem Umfang überprüft werden.
2.3 Das
Steuerrekursgericht hat sich zur Festlegung der Entschädigung für den von ihm
bestellten Gutachter in Anwendung von § 10 Abs. 1 der
Entschädigungsverordnung zu Recht auf die Honorarnote des Gutachters gestützt. Anhaltspunkte,
die das Honorar als übersetzt erscheinen lassen, sind weder aus den Akten
ersichtlich noch ergeben sich solche aus der Beschwerdeschrift. Der Vorinstanz
kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe ihr Ermessen rechtsverletzend
ausgeübt, indem sie die Honorarnote nicht gekürzt habe.
2.3.1
Wohl haben die Beschwerdeführenden eine Mietwertschätzung des HEV Zürich betreffend
ihre Liegenschaft E-Strasse 04 in D mit wesentlich tieferen Kostenfolgen
nachgereicht. Diese ist infolge fehlender Vergleichsgrössen jedoch nicht
geeignet, die streitbetroffene Honorarnote anzuzweifeln. Zunächst unterscheiden
sich die beiden Experten durch ihre Berufstitel. I ist überdies nicht freiberuflich
tätig, sondern für den HEV Zürich, was einen – wie von den Pflichtigen
beanstandet – höheren Stundenansatz für G nahelegt und auch rechtfertigt. Die
von den Pflichtigen ins Feld geführten tieferen Stundenansätze von anderen
Institutionen werden im Übrigen lediglich behauptet und lassen daher eine
differenzierte Beurteilung im Bezug zum vorliegend streitigen Stundenansatz
nicht zu.
Weiter ist zu berücksichtigen,
dass es verschiedene Schätzungsmethoden gibt (vgl. Richner et al., § 21
N. 87 und § 220 N. 137 ff.; VGr, 16. März 2011,
SB.2010.00136, E. 3.2.1), die einen unterschiedlichen Aufwand und damit
auch Kostenfolgen nach sich ziehen können, wobei es dem jeweiligen Experten
vorbehalten ist zu entscheiden, welche er im konkreten Fall bevorzugt. Die
übrigen Rügen hinsichtlich der Honorarnote erweisen sich als pauschal und
unsachlich und sind zudem betragsmässig vernachlässigbar, zumal der Pflichtige
das Schätzungsergebnis anerkannt hat. Überdies ist es nicht Aufgabe der
Parteien, den Sachverständigen über die Art und Weise der Anfertigung eines
Gutachtens anzuleiten.
Letztlich kommt hinzu, dass die vom Steuerrekursgericht am 23. November
2011 ursprünglich angeordnete Expertise nebst der Schätzung des Marktmietwerts
der Liegenschaft E-Strasse 04 in D zusätzlich eine Schätzung der Verkehrswerte
der Liegenschaften C-Strasse 01, 02 und E-Strasse 03 in D umfasst
hat.
2.3.2
Sodann ist zu bemerken, dass es im Ermessen des Steuerrekursgerichts liegt,
ob es zur Abklärung von tatsächlichen Verhältnissen auf seine eigene
Sachkenntnis abstellen oder einen Sachverständigen beiziehen will (§ 132 Abs. 2
in Verbindung mit § 148 Abs. 3 StG, RB 1999 Nr. 4; Richner et
al., § 132 N. 30). Namentlich zur Schätzung bei Liegenschaften ist es
üblich, einen Experten beizuziehen (vgl. Richner et al., § 21 N. 87),
wobei eine solche Schätzung einheitlich im Sinn einer umfassenden Bewertung zu
erfolgen hat (VGr, 26. September 2001, SR.2001.00021 = RB 2001 Nr. 111).
Daher erweist sich die Anordnung des Gutachtens vom 23. November 2011 entgegen
der Ansicht der Pflichtigen als recht- und verhältnismässig, indem dieses nicht
auf die isolierte Beurteilung eines einzelnen Schätzungsfaktors ausgerichtet
gewesen ist.
2.3.3
Das Gutachten hat sich nachträglich auf die Schätzung des Marktmietwerts
der Liegenschaft E-Strasse 04 in D beschränkt, was lediglich auf den
Umstand zurückzuführen ist, dass die Pflichtigen den Rekurs im übrigen Umfang
im Verlauf des Rekursverfahrens am 13. Januar 2012 zurückgezogen haben.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Pflichtigen im Vorfeld der Bestellung des
Gutachtens am 21., 25. und 27. Oktober 2011 mündlich und schriftlich
über dessen vom Steuerrekursgericht bestimmten Umfang samt den entsprechenden
Beweggründen und Kostenrisiken orientiert worden sind. Weiter ist erstellt,
dass der Sachverständige G am 2. Dezember 2011 mit der gemäss Verfügung
vom 23. November 2011 zu beantwortenden Fragen beauftragt und damit verpflichtet
worden ist, in diesem Sinn tätig zu werden. Dass der Umfang der Expertise infolge
eines teilweisen Rückzugs des Rekurses erst mit Verfügung vom 19. Januar
2012 reduziert worden ist, haben die Pflichtigen somit selber zu verantworten.
Folglich haben sie auch die bis dahin entstanden Kosten des Gutachtens zu
tragen, worin ein weiterer Grund für die Differenz zwischen den Kosten gemäss
Honorarnote im Betrag von Fr. 2'546.65 im Gegensatz zu den von den Pflichtigen
geltend gemachten Kosten im Betrag von Fr. 870.- zu sehen ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht diesen
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4
StG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…