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Entscheid

SB.2012.00050

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00050

3. Oktober 2012Deutsch7 min

(URT.2012.14677)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

vom kantonalen Steueramt am 2. Dezember 2008 in Anwendung von § 139

Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) für die Staats- und

Gemeindesteuern 2006 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

eingeschätzt. Dessen Einsprache wies das Steueramt am 3. November 2009 ab.

Die Steuerrekurskommission II hiess den Rekurs des

Pflichtigen mit Entscheid vom 26. Februar 2010 teilweise gut und wies die

Sache an das kantonale Steueramt zurück.

Eine Beschwerde des Pflichtigen gegen die Kostenauflage

wurde vom Verwaltungsgericht am 22. September 2010 abgewiesen

(SB.2010.00045 und SB.2010.00046).

B. Im

zweiten Rechtsgang schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen für die

Staats- und Gemeindesteuern 2006 am 6. April 2011 erneut mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

ein. Dabei schätzte es den Wertschriftenertrag gestützt auf § 139 Abs. 2

StG nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. ….

Das kantonale Steueramt wies die Einsprache des

Pflichtigen am 30. Mai 2011 ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die Einzelrichterin

des Steuerrekursgerichts am 21. Februar 2012 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 4. April 2012 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, er sei für die Staats- und Gemeindesteuern

2006.

mit einem steuerbaren Einkommen und einem steuerbaren Vermögen von je Fr. …

einzuschätzen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat

sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört

auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom

Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des

Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das

Ver-waltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das

Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im

Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen

infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden.

Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder

Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von

geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer

tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.

2.1

Als

Einkünfte steuerbar sind nach § 20 StG die Erträge aus beweglichem

Vermögen, welche in Abs. 1 lit. a–f näher umschrieben sind.

Der Vermögenssteuer unterliegt gemäss § 38 Abs. 1

StG das gesamte Reinvermögen, wobei das Vermögen laut § 39 Abs. 1 StG

zum Verkehrswert bewertet wird.

2.2

Der

Steuerpflichtige muss kraft § 135 Abs. 1 StG alles tun, um eine

vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Er hat unter anderem der

Steuererklärung laut § 134 Abs. 1 lit. c StG Verzeichnisse über

sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden beizulegen. Um die

Überprüfung dieser Beilagen zu ermöglichen, muss der Steuerpflichtige auf

Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft

erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden

über den Geschäftsverkehr vorlegen (§ 135 Abs. 2 StG).

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine

Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels

zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das

kantonale Steueramt in Anwendung von § 139 Abs. 2 StG die

Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

2.3

Mit dem

Zweck, das Wertschriftenvermögen und den Lebensunterhalt des Pflichtigen abzuklären,

verlangte das kantonale Steueramt mit Auflage vom 25. September 2008 und

Mahnung vom 5. November 2008 Bilanz und Erfolgsrechnung der Firma B, deren

Aktien allesamt dem Pflichtigen gehören, samt detaillierter Aufstellung der

Beteiligungen dieser Firma sowie Banküberweisungsbelege für die behauptete

Auszahlung 2006 der Firma B von Fr. ….

Der Pflichtige reichte in der Folge die angeforderten

Unterlagen ein.

Inwiefern diese Unterlagen Auflage und Mahnung nicht

entsprachen und der Pflichtige mit deren Einreichung Verfahrenspflichten nicht

erfüllte, ist nicht ersichtlich und wird im Einschätzungsentscheid vom 6. April

2011.

auch nicht erläutert. Das kantonale Steueramt hat darin lediglich unter

"Bemerkung" ausgeführt: "Unter Berücksichtigung sämtlicher bis

dato eingereichter Unterlagen geschätzt nach pflichtgemässem Ermessen (§ 139

Abs. 2 StG)." Weshalb es Wertschriftenvermögen und -erträge geschätzt

hat, geht aus dem Entscheid nicht hervor.

Wenn das Steueramt der Auffassung gewesen war −

worauf die Aktennotiz der Steuerkommissärin vom 24. November 2008 hinweist

−, die Unterlagen genügten nicht für den Nachweis der Wertlosigkeit der

vom Pflichtigen behaupteten Guthaben gegenüber der Firma B von Fr. …, dann

hätte es den Pflichtigen auffordern müssen, die Wertlosigkeit des Guthabens

darzutun und zu belegen, und die Auflage bei Nichterfüllung mahnen. Indem es

sich aber darauf beschränkte, bestimmte Unterlagen zu verlangen, welche dann

auch beigebracht wurden – zwar tragen Erfolgsrechnung und Bilanz keine Unterschrift,

was das Steueramt aber auch nicht gefordert und der Pflichtige erklärt hatte,

und bescheinigen die Bankbelege Auszahlungen an den Pflichtigen (mehr war nicht

verlangt worden) −, durfte das Steueramt dem Pflichtigen keine Verletzung

von Verfahrenspflichten vorwerfen.

Es hat daher zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung im Sinn

von § 139 Abs. 2 StG getroffen. Auf diese Weise hat es im

Einspracheverfahren zu Unrecht seine umfassende Überprüfungsbefugnis (vgl. § 142

Abs. 1 StG) auf "offensichtliche Unrichtigkeit" eingeschränkt.

Gleiches hat das Steuerrekursgericht im Rekursverfahren getan (vgl. § 147

Abs. 3 StG).

Dergestalt haben die Vorinstanzen dem Pflichtigen im

Ergebnis das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV]) verweigert.

2.4

Da der

Rekursentscheid einlässlich begründet ist, rechtfertigt es sich, die Sache

nicht an das kantonale Steueramt ins Einspracheverfahren, sondern an das

Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Dieses wird – wegen der zu Unrecht

erfolgten Kognitionseinschränkung unter Einbezug der mit der Beschwerde

vorgebrachten neuen tatsächlichen Behauptungen und Beweismittel - nach einer

allfälligen ergänzenden Untersuchung und abschliessender Anhörung des

Pflichtigen einen Neuentscheid zu treffen haben.

Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

3.

Angesichts der Verfahrensfehler der Vorinstanzen und des

unentschiedenen Prozessausgangs rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu 1/3

dem Beschwerdeführer und zu 2/3 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.

2.

Über

die Auflage der Rekurskosten hat das Steuerrekursgericht im Neuentscheid zu

befinden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu 1/3 dem Beschwerdeführer und zu 2/3 dem Beschwerdegegner

auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…