SB.2012.00050
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00050
3. Oktober 2012Deutsch7 min
(URT.2012.14677)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2012.00050
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. Oktober 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin
Ewa Surdyka.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2006
(2. Rechtsgang),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
vom kantonalen Steueramt am 2. Dezember 2008 in Anwendung von § 139
Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) für die Staats- und
Gemeindesteuern 2006 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
eingeschätzt. Dessen Einsprache wies das Steueramt am 3. November 2009 ab.
Die Steuerrekurskommission II hiess den Rekurs des
Pflichtigen mit Entscheid vom 26. Februar 2010 teilweise gut und wies die
Sache an das kantonale Steueramt zurück.
Eine Beschwerde des Pflichtigen gegen die Kostenauflage
wurde vom Verwaltungsgericht am 22. September 2010 abgewiesen
(SB.2010.00045 und SB.2010.00046).
B. Im
zweiten Rechtsgang schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen für die
Staats- und Gemeindesteuern 2006 am 6. April 2011 erneut mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
ein. Dabei schätzte es den Wertschriftenertrag gestützt auf § 139 Abs. 2
StG nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. ….
Das kantonale Steueramt wies die Einsprache des
Pflichtigen am 30. Mai 2011 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die Einzelrichterin
des Steuerrekursgerichts am 21. Februar 2012 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. April 2012 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, er sei für die Staats- und Gemeindesteuern
2006.
mit einem steuerbaren Einkommen und einem steuerbaren Vermögen von je Fr. …
einzuschätzen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des
Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das
Ver-waltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das
Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im
Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen
infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden.
Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder
Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von
geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer
tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
2.
2.1
Als
Einkünfte steuerbar sind nach § 20 StG die Erträge aus beweglichem
Vermögen, welche in Abs. 1 lit. a–f näher umschrieben sind.
Der Vermögenssteuer unterliegt gemäss § 38 Abs. 1
StG das gesamte Reinvermögen, wobei das Vermögen laut § 39 Abs. 1 StG
zum Verkehrswert bewertet wird.
2.2
Der
Steuerpflichtige muss kraft § 135 Abs. 1 StG alles tun, um eine
vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Er hat unter anderem der
Steuererklärung laut § 134 Abs. 1 lit. c StG Verzeichnisse über
sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden beizulegen. Um die
Überprüfung dieser Beilagen zu ermöglichen, muss der Steuerpflichtige auf
Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft
erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden
über den Geschäftsverkehr vorlegen (§ 135 Abs. 2 StG).
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine
Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das
kantonale Steueramt in Anwendung von § 139 Abs. 2 StG die
Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
2.3
Mit dem
Zweck, das Wertschriftenvermögen und den Lebensunterhalt des Pflichtigen abzuklären,
verlangte das kantonale Steueramt mit Auflage vom 25. September 2008 und
Mahnung vom 5. November 2008 Bilanz und Erfolgsrechnung der Firma B, deren
Aktien allesamt dem Pflichtigen gehören, samt detaillierter Aufstellung der
Beteiligungen dieser Firma sowie Banküberweisungsbelege für die behauptete
Auszahlung 2006 der Firma B von Fr. ….
Der Pflichtige reichte in der Folge die angeforderten
Unterlagen ein.
Inwiefern diese Unterlagen Auflage und Mahnung nicht
entsprachen und der Pflichtige mit deren Einreichung Verfahrenspflichten nicht
erfüllte, ist nicht ersichtlich und wird im Einschätzungsentscheid vom 6. April
2011.
auch nicht erläutert. Das kantonale Steueramt hat darin lediglich unter
"Bemerkung" ausgeführt: "Unter Berücksichtigung sämtlicher bis
dato eingereichter Unterlagen geschätzt nach pflichtgemässem Ermessen (§ 139
Abs. 2 StG)." Weshalb es Wertschriftenvermögen und -erträge geschätzt
hat, geht aus dem Entscheid nicht hervor.
Wenn das Steueramt der Auffassung gewesen war −
worauf die Aktennotiz der Steuerkommissärin vom 24. November 2008 hinweist
−, die Unterlagen genügten nicht für den Nachweis der Wertlosigkeit der
vom Pflichtigen behaupteten Guthaben gegenüber der Firma B von Fr. …, dann
hätte es den Pflichtigen auffordern müssen, die Wertlosigkeit des Guthabens
darzutun und zu belegen, und die Auflage bei Nichterfüllung mahnen. Indem es
sich aber darauf beschränkte, bestimmte Unterlagen zu verlangen, welche dann
auch beigebracht wurden – zwar tragen Erfolgsrechnung und Bilanz keine Unterschrift,
was das Steueramt aber auch nicht gefordert und der Pflichtige erklärt hatte,
und bescheinigen die Bankbelege Auszahlungen an den Pflichtigen (mehr war nicht
verlangt worden) −, durfte das Steueramt dem Pflichtigen keine Verletzung
von Verfahrenspflichten vorwerfen.
Es hat daher zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung im Sinn
von § 139 Abs. 2 StG getroffen. Auf diese Weise hat es im
Einspracheverfahren zu Unrecht seine umfassende Überprüfungsbefugnis (vgl. § 142
Abs. 1 StG) auf "offensichtliche Unrichtigkeit" eingeschränkt.
Gleiches hat das Steuerrekursgericht im Rekursverfahren getan (vgl. § 147
Abs. 3 StG).
Dergestalt haben die Vorinstanzen dem Pflichtigen im
Ergebnis das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]) verweigert.
2.4
Da der
Rekursentscheid einlässlich begründet ist, rechtfertigt es sich, die Sache
nicht an das kantonale Steueramt ins Einspracheverfahren, sondern an das
Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Dieses wird – wegen der zu Unrecht
erfolgten Kognitionseinschränkung unter Einbezug der mit der Beschwerde
vorgebrachten neuen tatsächlichen Behauptungen und Beweismittel - nach einer
allfälligen ergänzenden Untersuchung und abschliessender Anhörung des
Pflichtigen einen Neuentscheid zu treffen haben.
Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
3.
Angesichts der Verfahrensfehler der Vorinstanzen und des
unentschiedenen Prozessausgangs rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu 1/3
dem Beschwerdeführer und zu 2/3 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.
2.
Über
die Auflage der Rekurskosten hat das Steuerrekursgericht im Neuentscheid zu
befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden zu 1/3 dem Beschwerdeführer und zu 2/3 dem Beschwerdegegner
auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…