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Entscheid

SB.2012.00051

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00051

3. Oktober 2012Deutsch7 min

(URT.2012.14678)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

vom kantonalen Steueramt am 30. Januar 2009 in Anwendung von Art. 130

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer (DBG) für die direkte Bundessteuer 2006 nach pflichtgemässem

Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt. Dessen

Einsprache wies das Steueramt am 3. November 2009 ab.

Die Steuerrekurskommission II hiess die Beschwerde des

Pflichtigen mit Entscheid vom 26. Februar 2010 teilweise gut und wies die

Sache an das kantonale Steueramt zurück.

Eine Beschwerde des Pflichtigen gegen die Kostenauflage

wurde vom Verwaltungsgericht am 22. September 2010 abgewiesen

(SB.2010.00045 und SB.2010.00046).

B. Im

zweiten Rechtsgang veranlagte das kantonale Steueramt den Pflichtigen für die direkte

Bundessteuer 2006 mit Hinweis vom 6. April 2011 erneut mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. …. Dabei schätzte es den Wertschriftenertrag

gestützt auf Art. 130 Abs. 2 DBG nach pflichtgemässem Ermessen auf

Fr. ….

Das kantonale Steueramt wies die Einsprache des Pflichtigen am 30. Mai

2011 ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen gerichtete erstinstanzliche Beschwerde wies

die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts am 21. Februar 2012 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 4. April 2012 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, er sei für die direkte Bundessteuer 2006 mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zu veranlagen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Für die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale

Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2

DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren

vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe

Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der Rekurskommission

gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines

zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System

liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die

zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist

geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131

II 548 E. 2.2.2).

Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige,

hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche

Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel

des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140

Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,

welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige

einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht

hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu

gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom

Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des

Rekursgerichts zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.2

Die vom

Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter

Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen

Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven

handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf

einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend

gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher

Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).

Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen

schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und

Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999

Nr. 149).

2.

2.1

Als

Einkünfte steuerbar sind nach § 20 DBG die Erträge aus beweglichem Vermögen,

welche in Abs. 1 lit. a–f näher umschrieben sind.

2.2

Der

Steuerpflichtige muss gemäss Art. 126 Abs. 1 DBG alles tun, um eine

vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Er hat unter anderem der

Steuererklärung laut Art. 125 Abs. 1 lit. c DBG Verzeichnisse

über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden beizulegen. Um die

Überprüfung dieser Beilagen zu ermöglichen, muss der Steuerpflichtige auf

Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich

Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie

Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen (Art. 126 Abs. 2 DBG).

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine

Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels

zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das

kantonale Steueramt in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 DBG die Veranlagung

nach pflichtgemässem Ermessen vor.

2.3

Mit dem

Zweck, das Wertschriftenvermögen und den Lebensunterhalt des Pflichtigen abzuklären,

verlangte das kantonale Steueramt mit Auflage vom 25. September 2008 und

Mahnung vom 5. November 2008 Bilanz und Erfolgsrechnung der Firma B, deren

Aktien allesamt dem Pflichtigen gehören, samt detaillierter Aufstellung der

Beteiligungen dieser Firma sowie Banküberweisungsbelege für die behauptete

Auszahlung 2006 der Firma B von Fr. ….

Der Pflichtige reichte in der Folge die angeforderten Unterlagen ein.

Inwiefern diese Unterlagen Auflage und Mahnung nicht

entsprachen und der Pflichtige mit deren Einreichung Verfahrenspflichten nicht

erfüllte, ist nicht ersichtlich und wird im Veranlagungshinweis vom 6. April

2011.

auch nicht erläutert. Das kantonale Steueramt hat darin lediglich auf den

Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern verwiesen, wo unter

"Bemerkung" ausgeführt wird: "Unter Berücksichtigung sämtlicher

bis dato eingereichter Unterlagen geschätzt nach pflichtgemässem Ermessen (§ 139

Abs. 2 StG)." Weshalb es Wertschriftenvermögen und -erträge geschätzt

hat, geht aus dem Entscheid nicht hervor.

Wenn das Steueramt der Auffassung gewesen war −

worauf die Aktennotiz der Steuerkommissärin vom 24. November 2008 hinweist

−, die Unterlagen genügten nicht für den Nachweis der Wertlosigkeit der

vom Pflichtigen behaupteten Guthaben gegenüber der Firma B von Fr. …, dann

hätte es den Pflichtigen auffordern müssen, die Wertlosigkeit des Guthabens

darzutun und zu belegen, und die Auflage bei Nichterfüllung mahnen. Indem es

sich aber darauf beschränkte, bestimmte Unterlagen zu verlangen, welche dann

auch beigebracht wurden – zwar tragen Erfolgsrechnung und Bilanz keine Unterschrift,

was das Steueramt aber auch nicht gefordert und der Pflichtige erklärt hatte,

und bescheinigen die Bankbelege Auszahlungen an den Pflichtigen (mehr war nicht

verlangt worden) −, durfte das Steueramt dem Pflichtigen keine Verletzung

von Verfahrenspflichten vorwerfen.

Es hat daher zu Unrecht eine Ermessensveranlagung im Sinn

von Art. 130 Abs. 2 DBG getroffen. Auf diese Weise hat es im

Einspracheverfahren zu Unrecht seine umfassende Überprüfungsbefugnis (vgl. Art. 135

Abs. 1 DBG) auf "offensichtliche Unrichtigkeit" eingeschränkt.

Gleiches hat das Steuerrekursgericht im Beschwerdeverfahren getan (vgl. Art. 140

Abs. 3 DBG).

Auf diese Weise haben die Vorinstanzen dem Pflichtigen im

Ergebnis das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV]) verweigert.

2.4

Angesichts

des einlässlich begründeten erstinstanzlichen Beschwerdeentscheids rechtfertigt

es sich, die Sache nicht an das kantonale Steueramt ins Einspracheverfahren, sondern

an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Dieses wird – wegen der zu Unrecht erfolgten

Kognitionseinschränkung unter Einbezug der mit der Beschwerde vorgebrachten

neuen tatsächlichen Behauptungen und Beweismittel − nach einer allfälligen

ergänzenden Untersuchung und abschliessender Anhörung des Pflichtigen einen

Neuentscheid zu treffen haben.

Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

3.

Trotz dieses Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich

angesichts der Verfahrensfehler der Vorinstanzen und des unentschiedenen

Prozessausgangs, die Gerichtskosten zu 1/3 dem Beschwerdeführer und zu 2/3 der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer

indessen nicht zu, da dieser keine ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig

hohe Kosten geltend gemacht und dargetan hat (Art. 64 Abs. 1–3 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144

Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss

erkennt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur

weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der

Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.

2.

Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen

des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens hat das Steuerrekursgericht im

Neuentscheid zu befinden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 400.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden zu 1/3 dem Beschwerdeführer und zu 2/3

der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an…