SB.2012.00051
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00051
3. Oktober 2012Deutsch7 min
(URT.2012.14678)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2012.00051
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. Oktober 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin
Ewa Surdyka.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale
Steueramt, Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2006
(2. Rechtsgang),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
vom kantonalen Steueramt am 30. Januar 2009 in Anwendung von Art. 130
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG) für die direkte Bundessteuer 2006 nach pflichtgemässem
Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt. Dessen
Einsprache wies das Steueramt am 3. November 2009 ab.
Die Steuerrekurskommission II hiess die Beschwerde des
Pflichtigen mit Entscheid vom 26. Februar 2010 teilweise gut und wies die
Sache an das kantonale Steueramt zurück.
Eine Beschwerde des Pflichtigen gegen die Kostenauflage
wurde vom Verwaltungsgericht am 22. September 2010 abgewiesen
(SB.2010.00045 und SB.2010.00046).
B. Im
zweiten Rechtsgang veranlagte das kantonale Steueramt den Pflichtigen für die direkte
Bundessteuer 2006 mit Hinweis vom 6. April 2011 erneut mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. …. Dabei schätzte es den Wertschriftenertrag
gestützt auf Art. 130 Abs. 2 DBG nach pflichtgemässem Ermessen auf
Fr. ….
Das kantonale Steueramt wies die Einsprache des Pflichtigen am 30. Mai
2011 ab.
Erwägungen
II.
Die hiergegen gerichtete erstinstanzliche Beschwerde wies
die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts am 21. Februar 2012 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. April 2012 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, er sei für die direkte Bundessteuer 2006 mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zu veranlagen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale
Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2
DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren
vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe
Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der Rekurskommission
gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines
zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System
liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die
zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist
geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131
II 548 E. 2.2.2).
Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige,
hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche
Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel
des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140
Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,
welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige
einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht
hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu
gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des
Rekursgerichts zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.2
Die vom
Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter
Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen
Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven
handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf
einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend
gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher
Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).
Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen
schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und
Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999
Nr. 149).
2.
2.1
Als
Einkünfte steuerbar sind nach § 20 DBG die Erträge aus beweglichem Vermögen,
welche in Abs. 1 lit. a–f näher umschrieben sind.
2.2
Der
Steuerpflichtige muss gemäss Art. 126 Abs. 1 DBG alles tun, um eine
vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Er hat unter anderem der
Steuererklärung laut Art. 125 Abs. 1 lit. c DBG Verzeichnisse
über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden beizulegen. Um die
Überprüfung dieser Beilagen zu ermöglichen, muss der Steuerpflichtige auf
Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich
Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie
Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen (Art. 126 Abs. 2 DBG).
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine
Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das
kantonale Steueramt in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 DBG die Veranlagung
nach pflichtgemässem Ermessen vor.
2.3
Mit dem
Zweck, das Wertschriftenvermögen und den Lebensunterhalt des Pflichtigen abzuklären,
verlangte das kantonale Steueramt mit Auflage vom 25. September 2008 und
Mahnung vom 5. November 2008 Bilanz und Erfolgsrechnung der Firma B, deren
Aktien allesamt dem Pflichtigen gehören, samt detaillierter Aufstellung der
Beteiligungen dieser Firma sowie Banküberweisungsbelege für die behauptete
Auszahlung 2006 der Firma B von Fr. ….
Der Pflichtige reichte in der Folge die angeforderten Unterlagen ein.
Inwiefern diese Unterlagen Auflage und Mahnung nicht
entsprachen und der Pflichtige mit deren Einreichung Verfahrenspflichten nicht
erfüllte, ist nicht ersichtlich und wird im Veranlagungshinweis vom 6. April
2011.
auch nicht erläutert. Das kantonale Steueramt hat darin lediglich auf den
Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern verwiesen, wo unter
"Bemerkung" ausgeführt wird: "Unter Berücksichtigung sämtlicher
bis dato eingereichter Unterlagen geschätzt nach pflichtgemässem Ermessen (§ 139
Abs. 2 StG)." Weshalb es Wertschriftenvermögen und -erträge geschätzt
hat, geht aus dem Entscheid nicht hervor.
Wenn das Steueramt der Auffassung gewesen war −
worauf die Aktennotiz der Steuerkommissärin vom 24. November 2008 hinweist
−, die Unterlagen genügten nicht für den Nachweis der Wertlosigkeit der
vom Pflichtigen behaupteten Guthaben gegenüber der Firma B von Fr. …, dann
hätte es den Pflichtigen auffordern müssen, die Wertlosigkeit des Guthabens
darzutun und zu belegen, und die Auflage bei Nichterfüllung mahnen. Indem es
sich aber darauf beschränkte, bestimmte Unterlagen zu verlangen, welche dann
auch beigebracht wurden – zwar tragen Erfolgsrechnung und Bilanz keine Unterschrift,
was das Steueramt aber auch nicht gefordert und der Pflichtige erklärt hatte,
und bescheinigen die Bankbelege Auszahlungen an den Pflichtigen (mehr war nicht
verlangt worden) −, durfte das Steueramt dem Pflichtigen keine Verletzung
von Verfahrenspflichten vorwerfen.
Es hat daher zu Unrecht eine Ermessensveranlagung im Sinn
von Art. 130 Abs. 2 DBG getroffen. Auf diese Weise hat es im
Einspracheverfahren zu Unrecht seine umfassende Überprüfungsbefugnis (vgl. Art. 135
Abs. 1 DBG) auf "offensichtliche Unrichtigkeit" eingeschränkt.
Gleiches hat das Steuerrekursgericht im Beschwerdeverfahren getan (vgl. Art. 140
Abs. 3 DBG).
Auf diese Weise haben die Vorinstanzen dem Pflichtigen im
Ergebnis das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]) verweigert.
2.4
Angesichts
des einlässlich begründeten erstinstanzlichen Beschwerdeentscheids rechtfertigt
es sich, die Sache nicht an das kantonale Steueramt ins Einspracheverfahren, sondern
an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Dieses wird – wegen der zu Unrecht erfolgten
Kognitionseinschränkung unter Einbezug der mit der Beschwerde vorgebrachten
neuen tatsächlichen Behauptungen und Beweismittel − nach einer allfälligen
ergänzenden Untersuchung und abschliessender Anhörung des Pflichtigen einen
Neuentscheid zu treffen haben.
Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
3.
Trotz dieses Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich
angesichts der Verfahrensfehler der Vorinstanzen und des unentschiedenen
Prozessausgangs, die Gerichtskosten zu 1/3 dem Beschwerdeführer und zu 2/3 der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer
indessen nicht zu, da dieser keine ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten geltend gemacht und dargetan hat (Art. 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144
Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur
weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der
Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.
2.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen
des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens hat das Steuerrekursgericht im
Neuentscheid zu befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 400.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden zu 1/3 dem Beschwerdeführer und zu 2/3
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an…