SB.2012.00052
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00052
22. August 2012Deutsch9 min
(URT.2012.14555)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2012.00052
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. August 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin
Ewa Surdyka.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2009),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 wies das Steueramt
der Stadt Zürich das am 3. Januar 2012 gestellte Gesuch von A und B um
Erlass des Restbetrags gemäss der definitiven Schlussrechnung vom
12. Dezember 2011 der Staats- und Gemeindesteuern 2009 in Höhe von
Fr. … ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die Finanzdirektion
mit Verfügung vom 19. März 2012 ebenfalls ab. Sie erwog im Wesentlichen,
es liege keine finanzielle Notlage vor.
III.
Mit Beschwerde vom 10. April 2012 beantragten die
Gesuchsteller dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben. Zudem warfen sie der Finanzdirektion Befangenheit vor.
Die Finanzdirektion und das Steueramt der Stadt Zürich
schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt verlangte überdies eine
Parteientschädigung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (RB 1999
Nr. 147), und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der
Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Finanzdirektion zu setzen.
1.2
Anders als
bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts, das erste
gerichtliche Instanz ist, rechtfertigt sich bei der Beschwerde gegen Entscheide
der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als
einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.
2.
2.1
Steuerpflichtigen,
deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche
Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder
Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände,
beeinträchtigt ist, können Steuern gestützt auf § 183 StG ganz oder
teilweise erlassen werden.
2.2
Ob bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Steuererlass besteht
oder nicht (bejahend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
Zürich 2008, § 31 Rz. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008,
2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Steuergesetz,
2.
A., Zürich 2006, § 183 N. 5), kann letztlich offengelassen
werden. Denn die Erlassbehörde der Gemeinde (§ 184 StG) muss bei der
Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen – Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit
des Steuerpflichtigen durch besondere Verhältnisse – im Einzelfall erfüllt
sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss
auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System
des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Michael
Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8).
2.3
Mit einem
Steuererlass verzichtet das Gemeinwesen auf einen ihm zustehenden Anspruch.
Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und dauernden
Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen.
Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person selbst und
nicht ihren Gläubigern zugutezukommen. Aus Gründen der rechtsgleichen
Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV]) darf ein Steuererlass nur in seltenen Ausnahmefällen
und unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.
2.4
Der
Steuererlass setzt die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch besondere
Verhältnisse, also eine Notlage des Steuerpflichtigen, voraus (Ziff. 2 der
Weisung der Finanzdirektion vom 2. Juli 2002 über Erlass und Abschreibung
von Staats- und Gemeindesteuern, Nr. 34/010 [Weisung Steuererlass]). Bei
der Beurteilung, ob ein Steuererlass (ganz oder teilweise) zu gewähren ist,
wird aber nicht nur geprüft, ob eine Notlage vorliegt; vielmehr werden auch die
Ursachen, die zu dieser Notlage geführt haben, einer Prüfung unterzogen. Ein
Selbstverschulden des Gesuchstellers an der Notlage schliesst den Steuererlass
zwar nicht aus, wird aber bei der Entscheidung berücksichtigt (EEK,
10.
Oktober 1952, ASA 22, 351 [352]; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
§ 183 N. 21 und 28). Eine Notlage liegt vor, wenn der geschuldete
Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des
Gesuchstellers steht und trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das
Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann
(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 23). Massgebend ist die
gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des
Gesuchs (BGr, 30. April 1975, ASA 44 [1975/76], 618), d. h. im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des
Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (vgl.
Ziff. 5.3 der Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums vom 16. September
2009). Normale Aufwendungen des Steuerpflichtigen für sich und seine
Familie, wie Wohnungszins, Anschaffungen, Ausbildungskosten, Auslagen für Arzt,
Zahnarzt, Apotheke, begründen keinen Steuererlass (Ziff. 5 der Weisung
Steuererlass).
2.5
Den
Gesuchstellern gelingt es auch im Beschwerdeverfahren nicht, eine Notlage nachzuweisen.
Denn selbst unter Berücksichtigung der von ihnen ausgewiesenen monatlichen
Ausgaben von Fr. … ergibt sich im Verhältnis zu den von ihnen angeführten
monatlichen Renteneinkünften von Fr. … ein Überschuss von Fr. ….
Hinzu kommt, dass weder die geltend gemachten Gesundheitskosten – Fr. …
für Arzt/Medikamente/ Diät und Fr. … für eine Brille – noch die Ausgaben
von Fr. … für den privaten Computerunterricht des Gesuchstellers gemäss
den einschlägigen Richtlinien des Obergerichts (vgl. E. 2.4) bei der
Berechnung des Existenzminimums vollumfänglich berücksichtigt werden können.
Ganz abgesehen davon, dass die Gesuchsteller diese Kosten auch nicht belegt
haben und sie damit unsubstanziiert geblieben sind. Das Steueramt hat sie
deshalb zu Recht in die Bedarfsrechnung nicht aufgenommen bzw. bei den selbst
zu tragenden Krankheitskosten immerhin und entgegenkommenderweise einen
geschätzten Betrag von jährlich Fr. … (d. h. Fr. … monatlich)
eingesetzt und so, unter Berücksichtigung eines Grundbetrags von Fr. … der
effektiven Wohn- und Heizkosten, der Prämien für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung sowie derjenigen für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung
und der Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel, einen Einkommensüberschuss
von Fr. … errechnet. Von einer Notlage kann somit, trotz fehlenden
Teuerungsausgleichs bei der zweiten Säule, nicht die Rede sein und darf ein
Steuererlass bereits aus diesem Grund nicht gewährt werden. Zumal die
Gesuchsteller in ihrer Beschwerdeschrift selber erklären, dass sie
grundsätzlich in der Lage und willens seien, die noch ausstehenden
Steuerschulden in monatlichen Raten (von höchstens Fr. …) abzubezahlen.
Hinzu kommt, dass selbst wenn eine Notlage vorläge, sie nicht, wie es von den
Gesuchstellern geltend gemacht wird, auf ein Verschulden der Steuerbehörden
zurückzuführen wäre. Die Gesuchsteller machen zwar geltend, in die vermeintlich
finanziell missliche Lage u. a. durch eine Kostenauflage in einem
Steuerverfahren geraten zu sein, verkennen aber dabei, dass ihnen das
Steuerrekursgericht die Kosten des Verfahrens aufgrund ihres überwiegenden
Unterliegens auferlegt hat und die Gesuchsteller damit selber hierfür
verantwortlich sind (zur Bestätigung der Kostenauflage durch das
Verwaltungsgericht, vgl. VGr, 24. August 2011, SB.2011.0004/
SB.2011.0005).
3.
3.1
Der Anspruch
auf Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Gerichts- und
Verwaltungsbehörde ist in Art. 30 Abs. 1 bzw. Art. 29 Abs. 2
BV garantiert (BGE 117 Ia 408 E. 2a S. 410; 114 Ia 278 E. 3a).
Der Betroffene hat gestützt darauf das Recht auf Beurteilung durch die nach dem
Gesetz zuständige Gerichts- und Verwaltungsbehörde sowie Anspruch auf die nach
dem Gesetz personell richtig zusammengesetzte Gerichts- bzw. Verwaltungsbehörde.
Daraus wiederum leitet sich das Recht auf eine unparteiische und
unvoreingenommene Behörde und damit auf den Ausstand befangener Personen ab, da
letztlich nur eine unbefangene Instanz im Sinn des Gesetzes richtig zusammengesetzt
ist (BGE 117 Ia 410 E. 2a; 114 Ia 278 E. 3b). Deshalb bestimmt
§ 119 Abs. 1 StG, dass, wer beim Vollzug des Steuergesetzes in einer
Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher
Stellung mitzuwirken hat, verpflichtet ist, unter anderem dann in Ausstand zu
treten, wenn er in der Sache befangen sein könnte. Eine gewisse Besorgnis von
Befangenheit oder Voreingenommenheit kann bei den Parteien immer dann entstehen,
wenn ein Behördenmitglied sich bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der
Sache befasst hat (vgl. BGE 119 Ia 221 E. 3). Doch sind nach der
Rechtsprechung weder die Beteiligung von Richtern an früheren Verfahren (vgl.
unter anderem BGE 114 Ia 278 E. 1) noch gar der Umstand, dass gegen
einzelne Richter Strafanzeige erhoben worden ist (vgl. BGE 111 Ia 149
E. 2), geeignet, einen Ausstandsgrund zu begründen.
3.2
Die
Gesuchsteller erklären ihre ablehnende Haltung gegenüber dem bei der Finanzdirektion
mit dem Fall betrauten Juristen, C, einzig damit, dass dieser in seiner
früheren Funktion als Personalchef des Gesuchstellers für dessen
Nichtwiederwahl beim kantonalen Steueramt im Jahr 1991 mitverantwortlich
gewesen sein soll. Selbst wenn sich der – nicht nachgewiesene – Sachverhalt so
zugetragen haben sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb C seine Unparteilichkeit
abzusprechen wäre. Das von den Beschwerdeführenden angeführte und bereits über
20.
Jahre zurückliegende personalrechtliche Verfahren besitzt jedenfalls
keinerlei Berührungspunkte mit dem vorliegenden Erlassverfahren. Es kann
deshalb nicht gesagt werden, dass die frühere berufliche Beschäftigung von C
als Personalchef des kantonalen Steueramts ihn bei seiner heutigen Arbeit,
insbesondere der rechtlichen Beurteilung von Steuererlassgesuchen, beeinflusse.
Dies führt zu einer Abweisung der Beschwerde.
4.
Praxisgemäss werden im Steuererlassverfahren keine
Verfahrenskosten erhoben (§ 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG). Dem Steueramt der Stadt Zürich ist
mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2
StG).
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich
ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG]). Weil das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts
keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,
2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Mitteilung an…