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Entscheid

SB.2012.00052

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00052

22. August 2012Deutsch9 min

(URT.2012.14555)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 wies das Steueramt

der Stadt Zürich das am 3. Januar 2012 gestellte Gesuch von A und B um

Erlass des Restbetrags gemäss der definitiven Schlussrechnung vom

12. Dezember 2011 der Staats- und Gemeindesteuern 2009 in Höhe von

Fr. … ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die Finanzdirektion

mit Verfügung vom 19. März 2012 ebenfalls ab. Sie erwog im Wesentlichen,

es liege keine finanzielle Notlage vor.

III.

Mit Beschwerde vom 10. April 2012 beantragten die

Gesuchsteller dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei die angefochtene

Verfügung aufzuheben. Zudem warfen sie der Finanzdirektion Befangenheit vor.

Die Finanzdirektion und das Steueramt der Stadt Zürich

schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt verlangte überdies eine

Parteientschädigung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (RB 1999

Nr. 147), und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der

Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Finanzdirektion zu setzen.

1.2

Anders als

bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts, das erste

gerichtliche Instanz ist, rechtfertigt sich bei der Beschwerde gegen Entscheide

der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als

einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist

neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.

2.

2.1

Steuerpflichtigen,

deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche

Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder

Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände,

beeinträchtigt ist, können Steuern gestützt auf § 183 StG ganz oder

teilweise erlassen werden.

2.2

Ob bei

Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Steuererlass besteht

oder nicht (bejahend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,

Zürich 2008, § 31 Rz. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008,

2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Steuergesetz,

2.

A., Zürich 2006, § 183 N. 5), kann letztlich offengelassen

werden. Denn die Erlassbehörde der Gemeinde (§ 184 StG) muss bei der

Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen – Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit

des Steuerpflichtigen durch besondere Verhältnisse – im Einzelfall erfüllt

sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss

auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System

des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Michael

Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8).

2.3

Mit einem

Steuererlass verzichtet das Gemeinwesen auf einen ihm zustehenden Anspruch.

Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und dauernden

Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen.

Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person selbst und

nicht ihren Gläubigern zugutezukommen. Aus Gründen der rechtsgleichen

Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV]) darf ein Steuererlass nur in seltenen Ausnahmefällen

und unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.

2.4

Der

Steuererlass setzt die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch besondere

Verhältnisse, also eine Notlage des Steuerpflichtigen, voraus (Ziff. 2 der

Weisung der Finanzdirektion vom 2. Juli 2002 über Erlass und Abschreibung

von Staats- und Gemeindesteuern, Nr. 34/010 [Weisung Steuererlass]). Bei

der Beurteilung, ob ein Steuererlass (ganz oder teilweise) zu gewähren ist,

wird aber nicht nur geprüft, ob eine Notlage vorliegt; vielmehr werden auch die

Ursachen, die zu dieser Notlage geführt haben, einer Prüfung unterzogen. Ein

Selbstverschulden des Gesuchstellers an der Notlage schliesst den Steuererlass

zwar nicht aus, wird aber bei der Entscheidung berücksichtigt (EEK,

10.

Oktober 1952, ASA 22, 351 [352]; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

§ 183 N. 21 und 28). Eine Notlage liegt vor, wenn der geschuldete

Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des

Gesuchstellers steht und trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das

Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann

(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 23). Massgebend ist die

gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des

Gesuchs (BGr, 30. April 1975, ASA 44 [1975/76], 618), d. h. im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des

Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (vgl.

Ziff. 5.3 der Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums vom 16. September

2009). Normale Aufwendungen des Steuerpflichtigen für sich und seine

Familie, wie Wohnungszins, Anschaffungen, Ausbildungskosten, Auslagen für Arzt,

Zahnarzt, Apotheke, begründen keinen Steuererlass (Ziff. 5 der Weisung

Steuererlass).

2.5

Den

Gesuchstellern gelingt es auch im Beschwerdeverfahren nicht, eine Notlage nachzuweisen.

Denn selbst unter Berücksichtigung der von ihnen ausgewiesenen monatlichen

Ausgaben von Fr. … ergibt sich im Verhältnis zu den von ihnen angeführten

monatlichen Renteneinkünften von Fr. … ein Überschuss von Fr. ….

Hinzu kommt, dass weder die geltend gemachten Gesundheitskosten – Fr. …

für Arzt/Medikamente/ Diät und Fr. … für eine Brille – noch die Ausgaben

von Fr. … für den privaten Computerunterricht des Gesuchstellers gemäss

den einschlägigen Richtlinien des Obergerichts (vgl. E. 2.4) bei der

Berechnung des Existenzminimums vollumfänglich berücksichtigt werden können.

Ganz abgesehen davon, dass die Gesuchsteller diese Kosten auch nicht belegt

haben und sie damit unsubstanziiert geblieben sind. Das Steueramt hat sie

deshalb zu Recht in die Bedarfsrechnung nicht aufgenommen bzw. bei den selbst

zu tragenden Krankheitskosten immerhin und entgegenkommenderweise einen

geschätzten Betrag von jährlich Fr. … (d. h. Fr. … monatlich)

eingesetzt und so, unter Berücksichtigung eines Grundbetrags von Fr. … der

effektiven Wohn- und Heizkosten, der Prämien für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung sowie derjenigen für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung

und der Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel, einen Einkommensüberschuss

von Fr. … errechnet. Von einer Notlage kann somit, trotz fehlenden

Teuerungsausgleichs bei der zweiten Säule, nicht die Rede sein und darf ein

Steuererlass bereits aus diesem Grund nicht gewährt werden. Zumal die

Gesuchsteller in ihrer Beschwerdeschrift selber erklären, dass sie

grundsätzlich in der Lage und willens seien, die noch ausstehenden

Steuerschulden in monatlichen Raten (von höchstens Fr. …) abzubezahlen.

Hinzu kommt, dass selbst wenn eine Notlage vorläge, sie nicht, wie es von den

Gesuchstellern geltend gemacht wird, auf ein Verschulden der Steuerbehörden

zurückzuführen wäre. Die Gesuchsteller machen zwar geltend, in die vermeintlich

finanziell missliche Lage u. a. durch eine Kostenauflage in einem

Steuerverfahren geraten zu sein, verkennen aber dabei, dass ihnen das

Steuerrekursgericht die Kosten des Verfahrens aufgrund ihres überwiegenden

Unterliegens auferlegt hat und die Gesuchsteller damit selber hierfür

verantwortlich sind (zur Bestätigung der Kostenauflage durch das

Verwaltungsgericht, vgl. VGr, 24. August 2011, SB.2011.0004/

SB.2011.0005).

3.

3.1

Der Anspruch

auf Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Gerichts- und

Verwaltungsbehörde ist in Art. 30 Abs. 1 bzw. Art. 29 Abs. 2

BV garantiert (BGE 117 Ia 408 E. 2a S. 410; 114 Ia 278 E. 3a).

Der Betroffene hat gestützt darauf das Recht auf Beurteilung durch die nach dem

Gesetz zuständige Gerichts- und Verwaltungsbehörde sowie Anspruch auf die nach

dem Gesetz personell richtig zusammengesetzte Gerichts- bzw. Verwaltungsbehörde.

Daraus wiederum leitet sich das Recht auf eine unparteiische und

unvoreingenommene Behörde und damit auf den Ausstand befangener Personen ab, da

letztlich nur eine unbefangene Instanz im Sinn des Gesetzes richtig zusammengesetzt

ist (BGE 117 Ia 410 E. 2a; 114 Ia 278 E. 3b). Deshalb bestimmt

§ 119 Abs. 1 StG, dass, wer beim Vollzug des Steuergesetzes in einer

Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher

Stellung mitzuwirken hat, verpflichtet ist, unter anderem dann in Ausstand zu

treten, wenn er in der Sache befangen sein könnte. Eine gewisse Besorgnis von

Befangenheit oder Voreingenommenheit kann bei den Parteien immer dann entstehen,

wenn ein Behördenmitglied sich bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der

Sache befasst hat (vgl. BGE 119 Ia 221 E. 3). Doch sind nach der

Rechtsprechung weder die Beteiligung von Richtern an früheren Verfahren (vgl.

unter anderem BGE 114 Ia 278 E. 1) noch gar der Umstand, dass gegen

einzelne Richter Strafanzeige erhoben worden ist (vgl. BGE 111 Ia 149

E. 2), geeignet, einen Ausstandsgrund zu begründen.

3.2

Die

Gesuchsteller erklären ihre ablehnende Haltung gegenüber dem bei der Finanzdirektion

mit dem Fall betrauten Juristen, C, einzig damit, dass dieser in seiner

früheren Funktion als Personalchef des Gesuchstellers für dessen

Nichtwiederwahl beim kantonalen Steueramt im Jahr 1991 mitverantwortlich

gewesen sein soll. Selbst wenn sich der – nicht nachgewiesene – Sachverhalt so

zugetragen haben sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb C seine Unparteilichkeit

abzusprechen wäre. Das von den Beschwerdeführenden angeführte und bereits über

20.

Jahre zurückliegende personalrechtliche Verfahren besitzt jedenfalls

keinerlei Berührungspunkte mit dem vorliegenden Erlassverfahren. Es kann

deshalb nicht gesagt werden, dass die frühere berufliche Beschäftigung von C

als Personalchef des kantonalen Steueramts ihn bei seiner heutigen Arbeit,

insbesondere der rechtlichen Beurteilung von Steuererlassgesuchen, beeinflusse.

Dies führt zu einer Abweisung der Beschwerde.

4.

Praxisgemäss werden im Steuererlassverfahren keine

Verfahrenskosten erhoben (§ 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG). Dem Steueramt der Stadt Zürich ist

mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2

StG).

5.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich

ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG]). Weil das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts

keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,

2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher

Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Mitteilung an…