SB.2012.00064
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00064
22. August 2012Deutsch13 min
(URT.2012.14549)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2012.00064
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. August 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle Brunschwig, Gerichtsschreiberin Ewa Surdyka.
In Sachen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidg.
Steuerverwaltung, Abteilung Recht DVS,
Beschwerdeführerin,
gegen
A, vertreten durch die B AG,
Beschwerdegegner,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2009,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die Ehe von A wurde mit Urteil des
Bezirksgerichts C vom 23. Mai 1991 geschieden. Gemäss der genehmigten
Scheidungskonvention verpflichtete sich A, zur Befriedigung der
güterrechtlichen Ansprüche seiner geschiedenen Ehefrau D u. a. eine Ausgleichszahlung
von Fr. … zu leisten. Diese Ausgleichszahlung wurde bis zum 30. Juni
2001 gestundet, unter von A geleisteten jährlichen Zinszahlungen von Fr. ….
Bis und mit der Steuerperiode 2008 wurde die Ausgleichszahlung weiter
aufgeschoben und von A als Schuld sowie von D als Forderung deklariert.
A war bis im Jahr 2009 Inhaber der metallverarbeitenden
Einzelfirma E. Rückwirkend per 1. Januar 2009 wandelte er diese Firma in
die E AG um. Dabei liess er 100 Namenaktien à Fr. 1'000.- schaffen.
In der Steuererklärung 2009 deklarierte er 50 Aktien. 48 Titel gingen
an seine geschiedene Ehefrau zwecks Abgeltung seiner Schuld aus güterrechtlicher
Auseinandersetzung von Fr. …. Diese Schuld führte er in der Deklaration
2009 mit Fr. … auf.
Am 14. Oktober 2011 schätzte das kantonale Steueramt A
für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2009 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….
ein. Zum deklarierten Einkommen von Fr. …rechnete der Steuerkommissär den
Gegenwert der an die geschiedene Ehefrau abgetretenen 48 Aktien der E AG
auf und setzte deren Wert der Schuld von Fr. … gleich. Alsdann brachte er
48/100 des Eigenkapitals der Einzelfirma, entsprechend Fr. …, in Abzug.
Mit Hinweis vom gleichen Tag stellte er die analoge Veranlagung der direkten
Bundessteuern 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … in Aussicht.
B. Am 11. November 2011 liess der Pflichtige
hiergegen Einsprache erheben und beantragen, beim steuerbaren Einkommen sei von
den Korrekturen im Zusammenhang mit der Aktienübertragung an seine geschiedene
Ehefrau abzusehen und ihn gemäss Steuererklärung einzuschätzen bzw. zu veranlagen.
Eventualiter sei der auf dem Nettoergebnis (Liquidationsgewinn) der
Aktienübertragung anfallende AHV-Beitrag in Abzug zu bringen.
Das kantonale Steueramt hiess die Rechtsmittel am
25. November 2011 teilweise gut, indem es das steuerbare Einkommen um den
vom Pflichtigen berechneten AHV-Beitrag auf Fr. … für die direkte
Bundessteuer reduzierte.
Erwägungen
II.
Am 19./20. Dezember 2011 gelangte der Pflichtige mit
Rekurs und Beschwerde ans Steuerrekursgericht und liess den Hauptantrag gemäss
Einsprache wiederholen. Das Steuerkursgericht hiess die Beschwerde sowie den
Rekurs am 30. März 2012 gut bzw. teilweise gut. Der Pflichtige wurde für
die Steuerperiode 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …veranlagt.
III.
Gegen die Gutheissung der Beschwerde in Sachen der
direkten Bundessteuer 2009 erhob die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) am
7.
Mai 2012
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des
Steuerrekursgerichts sei aufzuheben und A sei für die direkte Bundessteuer für
die Steuerperiode 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zu
veranlagen.
Das Steuerrekursgericht verzichtete mit Schreiben vom
11.
Mai 2012 auf eine Vernehmlassung. Das kantonale Steueramt beantragte
am 1. Juni 2012 die Gutheissung der Beschwerde. A beantragte am 25. Mai
2012.
die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) sind alle
Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und
Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen
Erwerbstätigkeit steuerbar. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung sind zu den
Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch alle Kapitalgewinne aus
Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen zu
zählen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von
Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder
Betriebsstätten.
Gemäss Art. 19 DBG
werden die übertragenen stillen Reserven einer Personenunternehmung
(Einzelunternehmen, Personengesellschaft) bei Umstrukturierungen, insbesondere
im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht
in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen
Werte übernommen werden sowie während den der Umwandlung nachfolgenden fünf
Jahren die Beteiligungsrechte nicht veräussert werden.
1.2
Gemäss Art. 24 lit. a DBG sind Einkünfte
infolge güterrechtlicher Auseinandersetzung steuerfrei.
2.
2.1
Das kantonale Steueramt erblickt in der Übernahme der
48.
Aktien durch die geschiedene Ehefrau eine Teilliquidation der E AG
durch den Pflichtigen und besteuert die dabei übertragenen stillen Reserven der
Einzelfirma, weil er sie in diesem Umfang realisiert habe.
2.2
Das Steuerrekursgericht sieht in der Aktienübertragung
an die geschiedene Ehefrau gestützt auf Art. 24 DBG eine reine
Vermögensumlagerung als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen
den geschiedenen Ehegatten. Eine Versilberung der stillen Reserven der in eine AG
umgewandelten Einzelfirma des Pflichtigen liege nicht vor. Vielmehr sei bloss
deren Zuordnung an die frühere Ehefrau anstelle der ausbedungenen Geldforderung
erfolgt. Eine Realisation der stillen Reserven habe nicht stattgefunden.
2.3
Die ESTV bringt vor, dass es sich bei der Schuld aus
Güterrecht um eine Privatschuld des Pflichtigen handle. Der Pflichtige schulde
seiner geschiedenen Ehefrau nicht aufgrund seiner Geschäftstätigkeit eine
Ausgleichszahlung, sondern aus seinem Privatvermögen. Er habe die stillen
Reserven durch eine Umwandlung seiner Einzelfirma in eine AG realisiert,
um die Forderung aus Güterrecht zu tilgen. Mit der Übertragung der Aktien an
seine Ehefrau an Zahlungsstatt habe er die Sperrfrist in Art. 19 Abs. 2
DBG verletzt. Es handle sich bei der zu beurteilenden Aktienübertragung um eine
entgeltliche Veräusserung der Beteiligungsrechte während der Fünfjahresfrist.
2.4
Der Pflichtige macht geltend, dass die Ehescheidung
nur zu einer Trennung der privaten Verhältnisse, nicht aber der geschäftlichen
Belange und Engagements mit seiner geschiedenen Ehefrau geführt habe. Die
geschiedenen Eheleute hätten auch nach der Scheidung das Unternehmen gemeinsam
weitergeführt, die ehemalige Ehefrau besorge bis heute die Administration und
das Sekretariat, während der Pflichtige für die Werkstatt zuständig sei. Die
Beteiligung sei die Abgeltung für den während der Ehe erarbeiteten Mehrwert des
Einzelunternehmens. Dass es sich um eine geschäftliche Schuld gehandelt habe,
zeige auch der Umstand, dass der Ausgleichsanspruch über die Errichtung einer
Grundpfandverschreibung auf der Geschäftsliegenschaft des Einzelunternehmens
sichergestellt worden sei. Das geschiedene Ehepaar führe das Geschäft bis heute
gemeinsam weiter. Es seien keine Werte veräussert worden. Die stillen Reserven seien
nicht realisiert worden. Der Pflichtige hätte nicht „Kasse gemacht“, es handle
sich nur um eine juristische Zuordnung von Vermögenswerten aus Güterrecht an
die Ehefrau.
3.
3.1
Das Steuerrekursgericht sowie der Pflichtige stützen
ihre Argumentation auf Art. 24 lit. a DBG, wonach der
Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher
Auseinandersetzung steuerfrei ist.
Die Ausnahmen in Art. 24 DBG knüpfen an die
Reinvermögenszugangstheorie an. Ein Vermögenszufluss lässt sich nach dieser
Theorie nur insoweit als steuerbares Einkommen qualifizieren, als er einen
echten Vermögenszugang bewirkt (Zigerlig/Jud, DBG-Komm., Art. 24 N. 3).
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden gemäss
Art. 9 Abs. 1 DBG gemeinsam besteuert. Vermögensumlagerungen im
Bereich von gemeinsam versteuerten Mitteln führen nicht zu Zuflüssen von aussen
und fallen daher nicht unter den Einkommensbegriff gemäss Art. 16 Abs. 1
DBG. Entsprechend fallen auch Leistungen aus Güterrecht nicht unter den
genannten Einkommensbegriff, da sie auf bisher gemeinsam besteuerte Mittel
zurückzuführen sind. Dies gilt einmal für die Beteiligungsforderung am
Vorschlag, aber auch für die Mehrwertbeteiligung nach Art. 206 ZGB (Zigerlig/Jud,
DBG-Komm., Art. 24 N. 8; Roger Cadosch, Kommentar DBG, 2. Auflage, Zürich
2008, Art. 24).
3.2
Art. 24 lit. a DBG ist damit nur für
Vermögenswerte anwendbar, die dem Ehepaar bereits während der Ehe zugeflossen
waren und bereits gemeinsam versteuert wurden. Nur diese Werte sind in der
güterrechtlichen Auseinandersetzung einkommenssteuerneutral, d. h. müssen vom Empfänger nicht (nochmals) versteuert werden, weil es sich
bloss um eine „interne“ Zuordnung der von aussen bereits zugeflossenen und der
Einkommenssteuer unterworfenen Vermögenswerte unter den Ehegatten handelt.
Zudem ist Art. 24 DBG nur auf denjenigen Ehepartner anzuwenden, welchem
aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung Vermögenswerte vom anderen
Partner zufliessen, d. h. nur auf den Gläubiger der Güterrechtsforderung. Art. 24
DBG normiert in keiner Weise die Steuerfreiheit von beim Schuldner generiertem
Einkommen, mit welchem die Güterrechtsforderung getilgt wird. Würde der Argumentation
des Rekursgerichts sowie des Pflichtigen gefolgt, wäre Einkommen bis zum Betrag
der Ausgleichsforderung nach ehelichem Güterrecht steuerfrei. Art. 24 DBG
regelt jedoch einen anderen Sachverhalt. Diese Regelung bezweckt den
Vermögensanfall beim Gläubiger der Güterrechtsforderung von der Steuer zu
befreien, soweit es sich um bereits gemeinsam versteuerte Vermögenswerte
handelt.
3.3
Der
vorliegend abgegoltene Mehrwert lag zum Zeitpunkt der Ehescheidung unbestritten
nur als während der Ehe erschaffener endogener Vermögenszugang in Form von
stillen Reserven im Geschäftsvermögen des Ehemannes vor. Familienrechtlich galt es einen endogenen
und damit bis zur Realisation steuerneutralen Vermögenszuwachs aufzuteilen. Steuerrechtlich
war der gemäss Güterrecht auszugleichende Vermögenszugang des Pflichtigen bei
der Ehescheidung noch nicht vorhanden. Denn endogene Vermögenszugänge sind in
der Form des Reinvermögenszuwachses oder selbstgeschaffenen Wertes nach dem im
schweizerischen Steuersystem geltenden Zuflussprinzips nur einkommenswirksam,
wenn und soweit sie realisiert, d. h. in eine andere Wertform umgesetzt werden. Diesfalls verlassen
die Werte die Vermögenssphäre, wobei mit dem Vermögensabgang ein korrelierender
Zufluss eines neuen geldwerten Vorteils verbunden ist. Der Realisation kommt mithin
im Bereich der endogenen Vermögenszugänge eine hervorragende Bedeutung zu, weil
diese nur im Fall ihrer Realisation einen Zufluss von aussen darstellen. Was
sich innerhalb der Vermögenssphäre der Steuerpflichtigen zuträgt, ist ohne die
durch die Realisation hergestellte Aussenbeziehung nicht einkommenswirksam
(Reich, DBG-Komm, Art. 16 N. 13 ff.).
Der nach Art. 206 ZGB auszugleichende
Vermögenszuwachs war dem Ehepaar im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht
zugeflossen. Denn die stillen Reserven waren im
Scheidungszeitpunkt noch nicht realisiert und damit auch nicht besteuert
worden. Art. 24 DBG ist folglich vorliegend auch deshalb nicht
einschlägig, da der Zufluss von aussen nicht
während der Ehe erfolgte. Werden die stillen Reserven erst nach der Scheidung
realisiert (vgl. nachfolgend E. 3.4) und werden diese güterrechtlich
auszugleichenden Vermögenswerte erst nach der Scheidung einer Besteuerung
zugeführt, handelt es sich nicht nur um eine steuerneutrale Vermögensumlagerung
unter Eheleuten.
Das Steuerrekursgericht
stützte seine Gutheissung damit zu Unrecht auf Art. 24 DBG.
3.4
Es fragt sich, ob mit der Umwandlung die Realisation
der stillen Reserven erfolgte. Wenn Personenunternehmen in
Kapitalgesellschaften umgewandelt werden, handelt es sich um einen
entgeltlichen Vorgang. Die Aktiven und Verbindlichkeiten werden als Sacheinlage
auf eine Kapitalgesellschaft übertragen; der Einzelunternehmer gibt das
Eigentum an seinen Vermögenswerten auf und erhält dafür als Entgelt für die
hingegebenen Wirtschaftsgüter Beteiligungsrechte an der übernehmenden
Kapitalgesellschaft. Es findet eine entgeltliche Veräusserung des Unternehmens
statt. Das entgeltliche Ausscheiden von Wirtschaftsgütern führt zur
Gewinnverwirklichung, zur Auflösung und Besteuerung der stillen Reserven
(Reich, in DBG-Komm, Art. 19 N. 4). Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a
DBG werden die stillen Reserven jedoch u. a. dann bei einer
Umwandlung einer Einzelfirma in eine juristische Person nicht besteuert, wenn
die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die
Einkommensteuer massgeblichen Werte übernommen werden sowie wenn der
Geschäftsbetrieb unverändert weitergeführt wird und die Beteiligungsverhältnisse
grundsätzlich gleich bleiben. In diesem Fall werden mithin die stillen Reserven
nicht realisiert.
Vorliegend wandelte der
Pflichtige seine Einzelunternehmung A per 1. Januar 2009 in eine
Aktiengesellschaft um und liess seiner geschiedenen Ehefrau anlässlich der
Gründung 48 % bzw. 48 Aktien à Fr. 1'000.- Nominalwert der E AG
übertragen. Die Übertragung der Aktien der neu gegründeten E AG erfolgte
unbestritten an Zahlungsstatt, anstelle der seit 1991 geschuldeten
Geldforderung von Fr. ….. Die Übertragung der Aktien stellte jedoch
entgegen der Argumentation des Pflichtigen keinen Betriebsvorgang, sondern einen
Akt der privaten Sphäre dar. Die güterrechtliche Schuld ist eine Privatschuld,
keine Geschäftsschuld. Die güterrechtliche Forderung wird nicht zu einer
geschäftlichen, nur weil ihr Grund im geschaffenen Mehrwert des Unternehmens
liegt. Ein betrieblicher Zusammenhang würde allenfalls dann bestehen, wenn die
geschiedene Ehefrau beteiligt würde, um eine Schuld der Unternehmung aus
Arbeitsrecht (nicht Eherecht) zu tilgen. Dies wurde jedoch weder geltend
gemacht noch ist ein solcher Zusammenhang ersichtlich. Vielmehr wurde das Geschäftsvermögen
mit der Umwandlung für den privaten Zweck der Güterausgleichsforderung
eingesetzt. Die Absicht des Pflichtigen ging nämlich nicht dahin, seine
geschiedene Ehefrau zu beteiligen, sondern der Zweck der Veräusserung eines
Teils des Betriebs bestand darin, die Güterrechtsforderung zu tilgen. Er hat
sich das Geschäftsvermögen folglich zu anderen Zwecken dienstbar gemacht, als
zu betrieblichen. Die Beteiligung erfolgte aus dem Privatvermögen und setzte
eine vorgängige Privatentnahme des Pflichtigen voraus, welche durch die
Umwandlung der Einzelunternehmung in eine Aktiengesellschaft ermöglicht wurde.
Im Zuge von Privatentnahmen muss über die stillen Reserven auf den entnommenen
Vermögenswerten steuerlich abgerechnet werden. Es gilt der Grundsatz der
veräusserungsgleichen Behandlung (BGr, 19. März 1981, ASA 50 (1981/82),
300). Wer ein Geschäftsaktivum in sein Privatvermögen überführt, soll steuerrechtlich
wegen der Einkommensteuerfreiheit der Gewinne auf Privatvermögen nicht anders
gestellt sein als jener, der es veräussert (Reich, in DBG- Komm, Art. 18 N. 32).
Zwar führt der Pflichtige
die Unternehmung weiter, er hat jedoch bei der Umstrukturierung einen
wesentlichen Teil seiner Beteiligungsrechte infolge Privatentnahme versilbert.
Es handelte sich nicht um eine Umstrukturierung, sondern um einen Veräusserungstatbestand.
Es fehlt damit an einer hinreichenden Begründung für die steuerneutrale
Behandlung der Reservenübertragung nach Art. 19 Abs. 1 DBG. Zudem
wurde die Sperrfrist nach Art. 19 Abs. 2 DBG verletzt. Die
Voraussetzungen für die Besteuerung der stillen Reserven sind damit gegeben.
In der Steuererklärung 2008
wies der Pflichtige per 31. Dezember 2008 einen Eigenkapitalwert der
Einzelunternehmung E von Fr. … aus. Mit dieser Verrechnung wurde steuerliches
Eigenkapital in der Höhe von Fr. … (48 % von Fr. …) veräussert.
Demzufolge wurden per 1. Januar 2009 stille Reserven im Umfang von Fr. …
realisiert.
Die Beschwerde ist gutzuheissen.
Der Pflichtige ist für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … zu veranlagen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeverfahren vor dem Steuerrekursgericht sowie dem Verwaltungsgericht
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG) und steht ihm für beide Verfahren keine Parteientschädigung zu
(Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20.
Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird für die direkte Bundessteuer
2009.
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.
2.
Die
Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner
auferlegt und es wird ihm für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 7'600.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…