SB.2012.00070
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00070
31. Oktober 2012Deutsch10 min
(URT.2012.14748)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2012.00070
Verfügung
des Einzelrichters
vom 31. Oktober 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staat-
und Gemeindesteuern
(01.01.–31.12.2005, 01.01.–31.12.2006, 01.01.–31.12.2007, 01.01.–31.12.2008),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG (nachfolgend die Pflichtige)
reichte trotz öffentlicher Aufforderung und entsprechender Mahnungen für die
Steuerperioden 2005–2008 keine Steuererklärungen ein. Die Pflichtige wurde
daher mit Einschätzungsentscheiden vom 13. September 2007 (Steuerperiode
2005), vom 23. Mai 2008 bzw. 11. Juni 2008 (Steuerperiode 2006), vom 18. August
2009 (Steuerperiode 2007) und vom 8. März 2010 bzw. 22. April 2010
(Steuerperiode 2008) gestützt auf § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom
8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen für die Staats- und
Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem
steuerbaren Eigenkapital von Fr. …, für die Staats- und Gemeindesteuern
2006 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren
Eigenkapital von Fr. …, für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 mit einem
steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von
Fr. … sowie für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren
Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. …
eingeschätzt.
Die Pflichtige liess am 10. Dezember
2010 gegen sämtliche Einschätzungsentscheide (Steuerperioden 2005–2008)
Einsprache erheben und reichte für jene Steuerperioden zugleich Steuererklärungen
ein, alle datierend vom Dezember 2010. Mit Entscheid vom 28. Juli 2011
trat das kantonale Steueramt auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein;
ausserdem auferlegte es der Pflichtigen Verfahrenskosten von Fr. 150.-.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen gerichteten Rekurs der
Pflichtigen wies die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts mit Entscheid vom
17.
April 2012 ab, soweit darauf eingetreten wurde.
III.
Mit Beschwerde vom 31. Mai 2012 (der
Post übergeben am 1. Juni 2012) liess B im Namen der Pflichtigen dem
Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und
die Sache sei zur materiellen Beurteilung an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.
Eventualiter seien die Einschätzungsentscheide betreffend die Steuerperioden
2005–2008 für nichtig zu erklären. Zudem verlangte die Pflichtige, die
Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen sowie die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Während das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Beschwerde.
IV.
Gemäss Handelsregisterauszug der A AG
ist der Eintrag von B als Verwaltungsratsmitglied per …. 2012 gelöscht worden
und dessen Einzelzeichnungsberechtigung erloschen (SHAB Nr. 01 vom …,
Publ. 02).
Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2012
wurde die Pflichtige in der Erwägung, dass eine juristische Person bei Fehlen
eines Verwaltungsrats als prozessunfähig erscheint, aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht mitzuteilen, ob ein Verfahren wegen Fehlens eines gesetzlich
vorgeschriebenen Organs im Sinn von Art. 731b des Obligationenrechts (OR)
eingeleitet worden sei.
Mit Schreiben vom 17. September 2012
teilte B dem Verwaltungsgericht mit, die A AG habe ihren Betrieb per
31.
Dezember 2010 einstellen müssen. Gleichzeitig sei er – B – aus dem Verwaltungsrat
ausgetreten und habe der Firma das Domizil an der C-Strasse 03 gekündigt.
Dies habe er dem Handelsregister im Januar 2011, im August 2011 sowie im Juni
2012.
mitgeteilt. Den Prozess führe er als Aktionär mit Vollmacht, die er sich
vor dem Austritt aus dem Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft habe ausstellen
lassen. Sodann reichte er ein Schreiben des Handelsregisteramts Zürich vom
21.
Juni 2012 zu den Akten, gemäss welchem das Handelsregisteramt
beabsichtige, ein Verfahren im Sinn von Art. 731b OR einzuleiten.
Mit Präsidialverfügung vom
24.
September 2012 setzte das Verwaltungsgericht B Frist an, um eine
Vollmacht der Pflichtigen einzureichen, welche das Vertretungsverhältnis bestätige
bzw. nachzuweisen, dass er im Sinn von Art. 718 OR befugt sei, die
Pflichtige nach aussen zu vertreten.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 reichte
B eine Kopie einer Vollmacht vom 30. Dezember 2010 ins Recht, gemäss
welcher er berechtigt sei, die Pflichtige in den Steuerangelegenheiten
2005–2008 zu vertreten.
Am … 2012 wurden die obersten Leitungs- und
Verwaltungsorgane der A AG aufgrund festgestellter Mängel in der
gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation mit Aufruf im Schweizerischen
Handelsamtsblatt gemäss Art. 154 Abs. 2bis der
Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) aufgefordert,
innert 30 Tagen seit Erscheinen der Publikation den rechtmässigen Zustand
wiederherzustellen, ansonsten das Handelsregisteramt dem Gericht bzw. der
Aufsichtsbehörde den Antrag stelle, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen
(SHAB, …, No. 04, Jahrgang 05, S. 06).
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gegen den
Entscheid des Steuerrekursgerichts können der Steuerpflichtige, das kantonale
Steueramt und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben (§ 153 Abs. 1 StG).
1.2
Die
Prozessfähigkeit ist Voraussetzung für jede Rechtsmittelerhebung und als Prozessvoraussetzung
von Amts wegen zu prüfen. Sie muss sowohl bei der Beschwerdeerhebung als auch
noch im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorliegen. Fehlt es an der Prozessfähigkeit,
so darf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28
N. 91 ff. m. w. H).
Die steuerpflichtige juristische Person ist in der Regel
auch prozessfähig, d. h.
sie ist zur rechtsgültigen Vornahme von Verfahrenshandlungen im Einschätzungs-
und Rechtsmittelverfahren befugt (Martin Zweifel, Die Rechtsstellung der
Aktiengesellschaft im Steuerveranlagungsverfahren, in: Hans Caspar von der
Crone/Rolf H. Weber/Roger Zäch/Dieter Zobl [Hrsg.], Neuere Tendenzen im
Gesellschaftsrecht, Festschrift für Peter Forstmoser zum 60. Geburtstag, Zürich
2003, S. 713 , S. 717). Prozessfähigkeit setzt die Handlungsfähigkeit
einer juristischen Person voraus. Nach Art. 54 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)
sind juristische Personen handlungsfähig, wenn die nach Gesetz und Statuten
hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind. Ein in diesem Sinn unentbehrliches
Organ einer Aktiengesellschaft ist der Verwaltungsrat (Art. 707 ff.
OR; vgl. Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches
Aktienrecht, Bern 1996, § 19 N. 3). Ist nicht mindestens ein Mitglied
der Verwaltung vorhanden, ist die Aktiengesellschaft handlungs- und damit prozessunfähig
(RB 1987 Nr. 34).
1.3
Laut
Stellungnahme von B vom 17. September 2012 hat die Aktiengesellschaft den
Betrieb am 31. Dezember 2010 eingestellt und ist er – B – gleichzeitig aus
dem Verwaltungsrat ausgetreten. Nachdem B als einziger Verwaltungsrat aus der A AG
ausgeschieden ist, fehlt es der Aktiengesellschaft an einem zwingend
erforderlichen Organ. Die A AG ist demnach handlungs- und prozessunfähig.
1.4
Mit seiner
Demission aus dem Verwaltungsrat ist auch die Berechtigung von B im Sinn von Art. 718
Abs. 1 OR erloschen, die A AG nach aussen zu vertreten (Rolf Watter
in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter [Hrsg.], Basler Kommentar,
Obligationenrecht II, 3. A., Basel 2008, Art. 718 OR N. 24). Die
Demission eines Verwaltungsrats bewirkt die sofortige Beendigung des Amts. Der
Löschungseintrag wirkt lediglich deklaratorisch (vgl. BGE 112 V 1 E. 3c;
BGE 104 Ib 321 E. 2b; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 27 N. 55).
Massgebender Zeitpunkt für das Ausscheiden von B aus dem Verwaltungsrat war
demnach der 31. Dezember 2010, selbst wenn die Löschung im Handelsregister
erst am …. 2012 erfolgte.
1.5
Zu prüfen
bleibt, ob B aufgrund rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht zur Vertretung der
Pflichtigen befugt ist.
1.5.1
B reichte im Rekursverfahren eine Originalvollmacht vom 10. Dezember
2010.
ein, aus welcher hervorgeht, dass die Pflichtige B in Sachen
Steuerentscheide 2005–2008 als Vertreter bevollmächtigt. Die Vollmacht trägt
den Stempel der "A AG" und ist handschriftlich unterzeichnet.
Wer die Vollmacht unterzeichnet hat, ist nicht erkennbar. Im Beschwerdeverfahren
reichte B sodann eine Kopie einer Vollmacht vom 30. Dezember 2010 ein. Der
Unterzeichner der Vollmacht ist ebenfalls nicht erkennbar. Da B einziger Verwaltungsrat
der A AG war, ist davon auszugehen, dass er sich die Vollmacht im Namen
der Pflichtigen selber erteilt hat, um die Gesellschaft auch nach Ausscheiden
aus dem Verwaltungsrat weiter vertreten zu können.
1.5.2
Nach Art. 35 Abs. 1 OR erlischt eine Vollmacht, sofern nicht das
Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, unter
anderem mit Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers. Gleiches gilt
bei Verlust der Handlungsfähigkeit der juristischen Person. Das kurzfristige
Fehlen eines Organs führt hingegen in der Regel nicht zum Erlöschen der
Vollmacht, wenn einem Dritten vorgängig eine Vollmacht erteilt wurde und diese
noch fortbesteht, d. h.
weder widerrufen wurde noch aus einem gesetzlichen Grund erloschen ist. So
erachtete das Bundesgericht eine Vollmacht, welche vor Ausscheiden des einzigen
Verwaltungsrats der Aktiengesellschaft an Anwälte erteilt wurde, für die
beschränkte Zeit bis zum Abschluss des Prozesses für gültig (BGr,
21.
November 2002,4C.399/2001, E. 2.3). Hingegen wird das längere
Fehlen eines Exekutivorgans aufseiten der Vollmachtgeberin als Erlöschensgrund
erachtet (Rolf Watter/Yves Schneller in: Heinrich Honsell/Nedim Peter
Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I,
4.
A., Basel 2007, Art. 35 OR N. 5; anderer Ansicht: Roger Zäch,
Berner Kommentar, Obligationenrecht, Bd. VI/1/2/2, Bern 1990, Art. 35
OR N. 21).
Die zitierte Rechtsprechung des
Bundesgerichts (BGr, 21. November 2002,4C.399/2001) lässt sich nicht ohne
Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen: Das Bundesgericht bejahte das
Fortbestehen einer Vollmacht, welche vorgängig einem Dritten erteilt wurde.
Demgegenüber muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich B in seiner
Funktion als Verwaltungsrat der Pflichtigen kurz vor seiner Demission selbst einen
Auftrag zur Prozessführung und gestützt darauf eine Vollmacht erteilte. Damit
rückt das Geschäft in die Nähe eines sogenannten Insichgeschäfts. Das
Kontrahieren eines Organs namens der Gesellschaft mit sich selbst ist
grundsätzlich unzulässig, weil es regelmässig zu Interessenkollisionen führt
und somit vom Gesellschaftszweck nicht erfasst wird. Selbstkontrahieren hat
deshalb in der Regel die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur
Folge (BGE 126 III 361 E. 3). Hinzu kommt, dass mit Ausscheiden von B aus
dem Verwaltungsrat das Erlöschen der Befugnis, die Gesellschaft gegen aussen zu
vertreten, einherging. Könnte sich ein Verwaltungsrat während seiner Amtszeit
selber eine Vollmacht erteilen, um auch nach seinem Ausscheiden aus dem
Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft – nunmehr nicht mehr als
gesetzlicher, sondern als gewillkürter Vertreter – weiterzulenken, stünde die
Fortdauer der Vertretungsbefugnis in dessen Belieben. Durch seine Demission hat
B den Grund für das Erlöschen der Vertretungsbefugnis vielmehr selbst gesetzt.
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Vollmacht rechtsgültig erteilt
worden wäre, kann von einem kurzfristigen Fehlen eines Exekutivorgans nicht
mehr die Rede sein: Die Pflichtige verfügt nunmehr seit dem 31. Dezember
2010.
nicht mehr über einen Verwaltungsrat, weshalb das Erlöschen der Vollmacht
angenommen werden muss.
1.6
Im Übrigen
ist das Beschwerdeverfahren auch nicht von Amtes wegen so lange zu sistieren,
bis ein allfälliges Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
im Sinn von Art. 731b OR abgeschlossen ist, da das Gericht das aus Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliessende Gebot
der beförderlichen Prozesserledigung zu beachten hat (VGr, 2. Mai 2001,
SR.2000.00029, E. 1). Eine Sistierung wurde denn auch nicht beantragt.
Mangels Prozessfähigkeit der Pflichtigen und mangels
Vertretungsbefugnis von B ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung
mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…