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Entscheid

SB.2012.00070

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00070

31. Oktober 2012Deutsch10 min

(URT.2012.14748)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG (nachfolgend die Pflichtige)

reichte trotz öffentlicher Aufforderung und entsprechender Mahnungen für die

Steuerperioden 2005–2008 keine Steuererklärungen ein. Die Pflichtige wurde

daher mit Einschätzungsentscheiden vom 13. September 2007 (Steuerperiode

2005), vom 23. Mai 2008 bzw. 11. Juni 2008 (Steuerperiode 2006), vom 18. August

2009 (Steuerperiode 2007) und vom 8. März 2010 bzw. 22. April 2010

(Steuerperiode 2008) gestützt auf § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom

8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen für die Staats- und

Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem

steuerbaren Eigenkapital von Fr. …, für die Staats- und Gemeindesteuern

2006 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren

Eigenkapital von Fr. …, für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 mit einem

steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von

Fr. … sowie für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren

Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. …

eingeschätzt.

Die Pflichtige liess am 10. Dezember

2010 gegen sämtliche Einschätzungsentscheide (Steuerperioden 2005–2008)

Einsprache erheben und reichte für jene Steuerperioden zugleich Steuererklärungen

ein, alle datierend vom Dezember 2010. Mit Entscheid vom 28. Juli 2011

trat das kantonale Steueramt auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein;

ausserdem auferlegte es der Pflichtigen Verfahrenskosten von Fr. 150.-.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen gerichteten Rekurs der

Pflichtigen wies die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts mit Entscheid vom

17.

April 2012 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

III.

Mit Beschwerde vom 31. Mai 2012 (der

Post übergeben am 1. Juni 2012) liess B im Namen der Pflichtigen dem

Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und

die Sache sei zur materiellen Beurteilung an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.

Eventualiter seien die Einschätzungsentscheide betreffend die Steuerperioden

2005–2008 für nichtig zu erklären. Zudem verlangte die Pflichtige, die

Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen sowie die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der

Beschwerde.

IV.

Gemäss Handelsregisterauszug der A AG

ist der Eintrag von B als Verwaltungsratsmitglied per …. 2012 gelöscht worden

und dessen Einzelzeichnungsberechtigung erloschen (SHAB Nr. 01 vom …,

Publ. 02).

Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2012

wurde die Pflichtige in der Erwägung, dass eine juristische Person bei Fehlen

eines Verwaltungsrats als prozessunfähig erscheint, aufgefordert, dem

Verwaltungsgericht mitzuteilen, ob ein Verfahren wegen Fehlens eines gesetzlich

vorgeschriebenen Organs im Sinn von Art. 731b des Obligationenrechts (OR)

eingeleitet worden sei.

Mit Schreiben vom 17. September 2012

teilte B dem Verwaltungsgericht mit, die A AG habe ihren Betrieb per

31.

Dezember 2010 einstellen müssen. Gleichzeitig sei er – B – aus dem Verwaltungsrat

ausgetreten und habe der Firma das Domizil an der C-Strasse 03 gekündigt.

Dies habe er dem Handelsregister im Januar 2011, im August 2011 sowie im Juni

2012.

mitgeteilt. Den Prozess führe er als Aktionär mit Vollmacht, die er sich

vor dem Austritt aus dem Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft habe ausstellen

lassen. Sodann reichte er ein Schreiben des Handelsregisteramts Zürich vom

21.

Juni 2012 zu den Akten, gemäss welchem das Handelsregisteramt

beabsichtige, ein Verfahren im Sinn von Art. 731b OR einzuleiten.

Mit Präsidialverfügung vom

24.

September 2012 setzte das Verwaltungsgericht B Frist an, um eine

Vollmacht der Pflichtigen einzureichen, welche das Vertretungsverhältnis bestätige

bzw. nachzuweisen, dass er im Sinn von Art. 718 OR befugt sei, die

Pflichtige nach aussen zu vertreten.

Mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 reichte

B eine Kopie einer Vollmacht vom 30. Dezember 2010 ins Recht, gemäss

welcher er berechtigt sei, die Pflichtige in den Steuerangelegenheiten

2005–2008 zu vertreten.

Am … 2012 wurden die obersten Leitungs- und

Verwaltungsorgane der A AG aufgrund festgestellter Mängel in der

gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation mit Aufruf im Schweizerischen

Handelsamtsblatt gemäss Art. 154 Abs. 2bis der

Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) aufgefordert,

innert 30 Tagen seit Erscheinen der Publikation den rechtmässigen Zustand

wiederherzustellen, ansonsten das Handelsregisteramt dem Gericht bzw. der

Aufsichtsbehörde den Antrag stelle, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen

(SHAB, …, No. 04, Jahrgang 05, S. 06).

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gegen den

Entscheid des Steuerrekursgerichts können der Steuerpflichtige, das kantonale

Steueramt und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben (§ 153 Abs. 1 StG).

1.2

Die

Prozessfähigkeit ist Voraussetzung für jede Rechtsmittelerhebung und als Prozessvoraussetzung

von Amts wegen zu prüfen. Sie muss sowohl bei der Beschwerdeerhebung als auch

noch im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorliegen. Fehlt es an der Prozessfähigkeit,

so darf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28

N. 91 ff. m. w. H).

Die steuerpflichtige juristische Person ist in der Regel

auch prozessfähig, d. h.

sie ist zur rechtsgültigen Vornahme von Verfahrenshandlungen im Einschätzungs-

und Rechtsmittelverfahren befugt (Martin Zweifel, Die Rechtsstellung der

Aktiengesellschaft im Steuerveranlagungsverfahren, in: Hans Caspar von der

Crone/Rolf H. Weber/Roger Zäch/Dieter Zobl [Hrsg.], Neuere Tendenzen im

Gesellschaftsrecht, Festschrift für Peter Forstmoser zum 60. Geburtstag, Zürich

2003, S. 713 , S. 717). Prozessfähigkeit setzt die Handlungsfähigkeit

einer juristischen Person voraus. Nach Art. 54 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)

sind juristische Personen handlungsfähig, wenn die nach Gesetz und Statuten

hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind. Ein in diesem Sinn unentbehrliches

Organ einer Aktiengesellschaft ist der Verwaltungsrat (Art. 707 ff.

OR; vgl. Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches

Aktienrecht, Bern 1996, § 19 N. 3). Ist nicht mindestens ein Mitglied

der Verwaltung vorhanden, ist die Aktiengesellschaft handlungs- und damit prozessunfähig

(RB 1987 Nr. 34).

1.3

Laut

Stellungnahme von B vom 17. September 2012 hat die Aktiengesellschaft den

Betrieb am 31. Dezember 2010 eingestellt und ist er – B – gleichzeitig aus

dem Verwaltungsrat ausgetreten. Nachdem B als einziger Verwaltungsrat aus der A AG

ausgeschieden ist, fehlt es der Aktiengesellschaft an einem zwingend

erforderlichen Organ. Die A AG ist demnach handlungs- und prozessunfähig.

1.4

Mit seiner

Demission aus dem Verwaltungsrat ist auch die Berechtigung von B im Sinn von Art. 718

Abs. 1 OR erloschen, die A AG nach aussen zu vertreten (Rolf Watter

in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter [Hrsg.], Basler Kommentar,

Obligationenrecht II, 3. A., Basel 2008, Art. 718 OR N. 24). Die

Demission eines Verwaltungsrats bewirkt die sofortige Beendigung des Amts. Der

Löschungseintrag wirkt lediglich deklaratorisch (vgl. BGE 112 V 1 E. 3c;

BGE 104 Ib 321 E. 2b; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 27 N. 55).

Massgebender Zeitpunkt für das Ausscheiden von B aus dem Verwaltungsrat war

demnach der 31. Dezember 2010, selbst wenn die Löschung im Handelsregister

erst am …. 2012 erfolgte.

1.5

Zu prüfen

bleibt, ob B aufgrund rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht zur Vertretung der

Pflichtigen befugt ist.

1.5.1

B reichte im Rekursverfahren eine Originalvollmacht vom 10. Dezember

2010.

ein, aus welcher hervorgeht, dass die Pflichtige B in Sachen

Steuerentscheide 2005–2008 als Vertreter bevollmächtigt. Die Vollmacht trägt

den Stempel der "A AG" und ist handschriftlich unterzeichnet.

Wer die Vollmacht unterzeichnet hat, ist nicht erkennbar. Im Beschwerdeverfahren

reichte B sodann eine Kopie einer Vollmacht vom 30. Dezember 2010 ein. Der

Unterzeichner der Vollmacht ist ebenfalls nicht erkennbar. Da B einziger Verwaltungsrat

der A AG war, ist davon auszugehen, dass er sich die Vollmacht im Namen

der Pflichtigen selber erteilt hat, um die Gesellschaft auch nach Ausscheiden

aus dem Verwaltungsrat weiter vertreten zu können.

1.5.2

Nach Art. 35 Abs. 1 OR erlischt eine Vollmacht, sofern nicht das

Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, unter

anderem mit Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers. Gleiches gilt

bei Verlust der Handlungsfähigkeit der juristischen Person. Das kurzfristige

Fehlen eines Organs führt hingegen in der Regel nicht zum Erlöschen der

Vollmacht, wenn einem Dritten vorgängig eine Vollmacht erteilt wurde und diese

noch fortbesteht, d. h.

weder widerrufen wurde noch aus einem gesetzlichen Grund erloschen ist. So

erachtete das Bundesgericht eine Vollmacht, welche vor Ausscheiden des einzigen

Verwaltungsrats der Aktiengesellschaft an Anwälte erteilt wurde, für die

beschränkte Zeit bis zum Abschluss des Prozesses für gültig (BGr,

21.

November 2002,4C.399/2001, E. 2.3). Hingegen wird das längere

Fehlen eines Exekutivorgans aufseiten der Vollmachtgeberin als Erlöschensgrund

erachtet (Rolf Watter/Yves Schneller in: Heinrich Honsell/Nedim Peter

Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I,

4.

A., Basel 2007, Art. 35 OR N. 5; anderer Ansicht: Roger Zäch,

Berner Kommentar, Obligationenrecht, Bd. VI/1/2/2, Bern 1990, Art. 35

OR N. 21).

Die zitierte Rechtsprechung des

Bundesgerichts (BGr, 21. November 2002,4C.399/2001) lässt sich nicht ohne

Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen: Das Bundesgericht bejahte das

Fortbestehen einer Vollmacht, welche vorgängig einem Dritten erteilt wurde.

Demgegenüber muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich B in seiner

Funktion als Verwaltungsrat der Pflichtigen kurz vor seiner Demission selbst einen

Auftrag zur Prozessführung und gestützt darauf eine Vollmacht erteilte. Damit

rückt das Geschäft in die Nähe eines sogenannten Insichgeschäfts. Das

Kontrahieren eines Organs namens der Gesellschaft mit sich selbst ist

grundsätzlich unzulässig, weil es regelmässig zu Interessenkollisionen führt

und somit vom Gesellschaftszweck nicht erfasst wird. Selbstkontrahieren hat

deshalb in der Regel die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur

Folge (BGE 126 III 361 E. 3). Hinzu kommt, dass mit Ausscheiden von B aus

dem Verwaltungsrat das Erlöschen der Befugnis, die Gesellschaft gegen aussen zu

vertreten, einherging. Könnte sich ein Verwaltungsrat während seiner Amtszeit

selber eine Vollmacht erteilen, um auch nach seinem Ausscheiden aus dem

Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft – nunmehr nicht mehr als

gesetzlicher, sondern als gewillkürter Vertreter – weiterzulenken, stünde die

Fortdauer der Vertretungsbefugnis in dessen Belieben. Durch seine Demission hat

B den Grund für das Erlöschen der Vertretungsbefugnis vielmehr selbst gesetzt.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Vollmacht rechtsgültig erteilt

worden wäre, kann von einem kurzfristigen Fehlen eines Exekutivorgans nicht

mehr die Rede sein: Die Pflichtige verfügt nunmehr seit dem 31. Dezember

2010.

nicht mehr über einen Verwaltungsrat, weshalb das Erlöschen der Vollmacht

angenommen werden muss.

1.6

Im Übrigen

ist das Beschwerdeverfahren auch nicht von Amtes wegen so lange zu sistieren,

bis ein allfälliges Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

im Sinn von Art. 731b OR abgeschlossen ist, da das Gericht das aus Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliessende Gebot

der beförderlichen Prozesserledigung zu beachten hat (VGr, 2. Mai 2001,

SR.2000.00029, E. 1). Eine Sistierung wurde denn auch nicht beantragt.

Mangels Prozessfähigkeit der Pflichtigen und mangels

Vertretungsbefugnis von B ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung

mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…