SB.2012.00071
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00071
31. Oktober 2012Deutsch10 min
(URT.2012.14750)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2012.00071
Verfügung
des Einzelrichters
vom 31. Oktober 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische
Eidgenossenschaft,
vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuern
(01.01.–31.12.2005, 01.01.–31.12.2006, 01.01.–31.12.2007,
01.01.–31.12.2008),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG
(nachfolgend die Pflichtige) reichte trotz öffentlicher Aufforderung und entsprechender
Mahnungen für die Steuerperioden 2005–2008 keine Steuererklärungen ein. Die
Pflichtige wurde daher mit Veranlagungsverfügungen vom 1. Oktober 2007
(Steuerperiode 2005), vom 4. August 2008 (Steuerperiode 2006), vom
23. Oktober 2009 (Steuerperiode 2007) und vom 3. Mai 2010
(Steuerperiode 2008) gestützt auf Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) nach
pflichtgemässem Ermessen für die direkte Bundessteuer 2005 mit einem
steuerbaren Reingewinn von Fr. …, für die direkte Bundessteuer 2006 mit
einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …, für die direkte Bundessteuer 2007
mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … sowie für die direkte
Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … veranlagt.
Die Pflichtige liess
am 10. Dezember 2010 gegen sämtliche Veranlagungsverfügungen
(Steuerperioden 2005–2008) Einsprache erheben und reichte für jene
Steuerperioden zugleich Steuererklärungen ein, alle datierend vom Dezember
2010. Mit Entscheid vom 28. Juli 2011 trat das kantonale Steueramt auf die
Einsprache wegen Verspätung nicht ein.
Erwägungen
II.
Eine hiergegen
gerichtete Beschwerde der Pflichtigen wies die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts
mit Entscheid vom 17. April 2012 ab, soweit darauf eingetreten wurde.
III.
Mit Beschwerde vom
31.
Mai 2012 (der Post übergeben am 1. Juni 2012) liess B im Namen der
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid
sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an das kantonale
Steueramt zurückzuweisen. Eventualiter seien die Veranlagungsverfügungen
betreffend die Steuerperioden 2005–2008 für nichtig zu erklären. Zudem
verlangte die Pflichtige, die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu
nehmen sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während das
Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale
Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
liess sich nicht vernehmen.
IV.
Gemäss
Handelsregisterauszug der A AG ist der Eintrag von B als Verwaltungsratsmitglied
per ….. 2012 gelöscht worden und dessen Einzelzeichnungsberechtigung erloschen
(SHAB Nr. 01 vom … 2012, Publ. 02).
Mit
Präsidialverfügung vom 13. August 2012 wurde die Pflichtige in der
Erwägung, dass eine juristische Person bei Fehlen eines Verwaltungsrats als
prozessunfähig erscheint, aufgefordert, dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, ob
ein Verfahren wegen Fehlens eines gesetzlich vorgeschriebenen Organs im Sinn
von Art. 731b des Obligationenrechts (OR) eingeleitet worden sei.
Mit Schreiben vom
17.
September 2012 teilte B dem Verwaltungsgericht mit, die A AG habe
ihren Betrieb per 31. Dezember 2010 einstellen müssen. Gleichzeitig sei er
– B – aus dem Verwaltungsrat ausgetreten und habe der Firma das Domizil an der
C-Strasse 03 gekündigt. Dies habe er dem Handelsregister im Januar 2011,
im August 2011 sowie im Juni 2012 mitgeteilt. Den Prozess führe er als Aktionär
mit Vollmacht, die er sich vor dem Austritt aus dem Verwaltungsrat der
Aktiengesellschaft habe ausstellen lassen. Sodann reichte er ein Schreiben des
Handelsregisteramts Zürich vom 21. Juni 2012 zu den Akten, gemäss welchem
das Handelsregisteramt beabsichtige, ein Verfahren im Sinn von Art. 731b
OR einzuleiten.
Mit
Präsidialverfügung vom 24. September 2012 setzte das Verwaltungsgericht B
Frist an, um eine Vollmacht der Pflichtigen einzureichen, welche das
Vertretungsverhältnis bestätige bzw. nachzuweisen, dass er im Sinn von
Art. 718 OR befugt sei, die Pflichtige nach aussen zu vertreten.
Mit Eingabe vom
2.
Oktober 2012 reichte B eine Kopie einer Vollmacht vom 30. Dezember
2010.
ins Recht, gemäss welcher er berechtigt sei, die Pflichtige in den Steuerangelegenheiten
2005–2008 zu vertreten.
Am ….. 2012 wurden
die obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane der A AG aufgrund
festgestellter Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation
mit Aufruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt gemäss Art. 154 Abs. 2bis
der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) aufgefordert,
innert 30 Tagen seit Erscheinen der Publikation den rechtmässigen Zustand
wiederherzustellen, ansonsten das Handelsregisteramt dem Gericht bzw. der Aufsichtsbehörde
den Antrag stelle, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (SHAB, …,
No. 04, Jahrgang 05, S. 06).
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss
Art. 145 DBG in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG und § 14
Abs. 1 der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer kann der Steuerpflichtige gegen
den Entscheid des Steuerrekursgerichts innert 30 Tagen nach Zustellung
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.
1.2
Die
Prozessfähigkeit ist Voraussetzung für jede Rechtsmittelerhebung und als Prozessvoraussetzung
von Amtes wegen zu prüfen. Sie muss sowohl bei der Beschwerdeerhebung als auch
noch im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorliegen. Fehlt es an der Prozessfähigkeit,
so darf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 91 ff. m. w. H).
Die steuerpflichtige juristische Person
ist in der Regel auch prozessfähig, d. h. sie ist zur rechtsgültigen Vornahme von Verfahrenshandlungen im
Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren befugt (Martin Zweifel, Die Rechtsstellung der Aktiengesellschaft im Steuerveranlagungsverfahren,
in: Hans Caspar von der Crone/Rolf H. Weber/Roger Zäch/Dieter Zobl
[Hrsg.], Neuere Tendenzen im
Gesellschaftsrecht, Festschrift für Peter Forstmoser zum 60. Geburtstag, Zürich
2003, S. 713 ff., S. 717). Prozessfähigkeit setzt die Handlungsfähigkeit
einer juristischen Person voraus. Nach Art. 54 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)
sind juristische Personen handlungsfähig, wenn
die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind. Ein
in diesem Sinn unentbehrliches Organ einer Aktiengesellschaft ist der
Verwaltungsrat (Art. 707 ff. OR; vgl. Peter Forstmoser/Arthur
Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 19
N. 3). Ist nicht mindestens ein Mitglied der Verwaltung vorhanden, ist die
Aktiengesellschaft handlungs- und damit prozessunfähig (RB 1987 Nr. 34).
1.3
Laut
Stellungnahme von B vom 17. September 2012 hat die Aktiengesellschaft den
Betrieb am 31. Dezember 2010 eingestellt und ist er – B – gleichzeitig aus
dem Verwaltungsrat ausgetreten. Nachdem B als einziger Verwaltungsrat aus der
A AG ausgeschieden ist, fehlt es der Aktiengesellschaft an einem zwingend
erforderlichen Organ. Die A AG ist demnach handlungs- und prozessunfähig.
1.4
Mit
seiner Demission aus dem Verwaltungsrat ist auch die Berechtigung von B im Sinn
von Art. 718 Abs. 1 OR erloschen, die A AG nach aussen zu vertreten
(Rolf Watter in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter [Hrsg.], Basler
Kommentar, Obligationenrecht II, 3. A., Basel 2008, Art. 718 OR
N. 24). Die Demission eines Verwaltungsrats bewirkt die sofortige
Beendigung des Amts. Der Löschungseintrag wirkt lediglich deklaratorisch (vgl.
BGE 112 V 1 E. 3c; BGE 104 Ib 321 E. 2b;
Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 27 N. 55). Massgebender Zeitpunkt für
das Ausscheiden von B aus dem Verwaltungsrat war demnach der 31. Dezember
2010, selbst wenn die Löschung im Handelsregister erst am ….. 2012 erfolgte.
1.5
Zu
prüfen bleibt, ob B aufgrund rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht zur
Vertretung der Pflichtigen befugt ist.
1.5.1
B
reichte im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren eine Originalvollmacht vom
10.
Dezember 2010 ein, aus welcher hervorgeht, dass die Pflichtige B in
Sachen Bundessteuern 2005–2008 als Vertreter bevollmächtigt. Die Vollmacht ist
handschriftlich unterzeichnet. Wer die Vollmacht unterzeichnet hat, ist nicht
erkennbar. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht reichte B sodann eine
Kopie einer Vollmacht vom 30. Dezember 2010 ein. Der Unterzeichner der
Vollmacht ist ebenfalls nicht erkennbar. Da B einziger Verwaltungsrat der
A AG war, ist davon auszugehen, dass er sich die Vollmacht im Namen der
Pflichtigen selber erteilt hat, um die Gesellschaft auch nach Ausscheiden aus
dem Verwaltungsrat weiter vertreten zu können.
1.5.2
Nach
Art. 35 Abs. 1 OR erlischt eine Vollmacht, sofern nicht das Gegenteil
vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, unter anderem mit
Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers. Gleiches gilt bei Verlust
der Handlungsfähigkeit der juristischen Person. Das kurzfristige Fehlen eines
Organs führt hingegen in der Regel nicht zum Erlöschen der Vollmacht, wenn
einem Dritten vorgängig eine Vollmacht erteilt wurde und diese noch
fortbesteht, d. h. weder widerrufen wurde noch aus einem gesetzlichen
Grund erloschen ist. So erachtete das Bundesgericht eine Vollmacht, welche vor
Ausscheiden des einzigen Verwaltungsrats der Aktiengesellschaft an Anwälte
erteilt wurde, für die beschränkte Zeit bis zum Abschluss des Prozesses für
gültig (BGr, 21. November 2002,4C.399/2001, E. 2.3). Hingegen wird
das längere Fehlen eines Exekutivorgans aufseiten der Vollmachtgeberin als
Erlöschensgrund erachtet (Rolf Watter/Yves Schneller in: Heinrich Honsell/Nedim
Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I,
4.
A., Basel 2007, Art. 35 OR N. 5; anderer Ansicht: Roger Zäch,
Berner Kommentar, Obligationenrecht, Bd. VI/1/2/2, Bern 1990, Art. 35
OR N. 21).
Die zitierte Rechtsprechung des
Bundesgerichts (BGr, 21. November 2002,4C.399/2001) lässt sich nicht ohne Weiteres
auf den vorliegenden Fall übertragen: Das Bundesgericht bejahte das
Fortbestehen einer Vollmacht, welche vorgängig einem Dritten erteilt wurde.
Demgegenüber muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich B in seiner
Funktion als Verwaltungsrat der Pflichtigen kurz vor seiner Demission selbst
einen Auftrag zur Prozessführung und gestützt darauf eine Vollmacht erteilte.
Damit rückt das Geschäft in die Nähe eines sogenannten Insichgeschäfts. Das
Kontrahieren eines Organs namens der Gesellschaft mit sich selbst ist
grundsätzlich unzulässig, weil es regelmässig zu Interessenkollisionen führt
und somit vom Gesellschaftszweck nicht erfasst wird. Selbstkontrahieren hat
deshalb in der Regel die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur
Folge (BGE 126 III 361 E. 3). Hinzu kommt, dass mit Ausscheiden von B aus
dem Verwaltungsrat das Erlöschen der Befugnis, die Gesellschaft gegen aussen zu
vertreten, einherging. Könnte sich ein Verwaltungsrat während seiner Amtszeit
selber eine Vollmacht erteilen, um auch nach seinem Ausscheiden aus dem
Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft – nunmehr nicht mehr als gesetzlicher,
sondern als gewillkürter Vertreter – weiterzulenken, stünde die Fortdauer der
Vertretungsbefugnis in dessen Belieben. Durch seine Demission hat B den Grund
für das Erlöschen der Vertretungsbefugnis vielmehr selbst gesetzt. Selbst wenn
davon ausgegangen würde, dass die Vollmacht rechtsgültig erteilt worden wäre,
kann von einem kurzfristigen Fehlen eines Exekutivorgans nicht mehr die Rede
sein: Die Pflichtige verfügt nunmehr seit dem 31. Dezember 2010 nicht mehr
über einen Verwaltungsrat, weshalb das Erlöschen der Vollmacht angenommen
werden muss.
1.6
Im Übrigen
ist das Beschwerdeverfahren auch nicht von Amtes wegen so lange zu sistieren,
bis ein allfälliges Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
im Sinn von Art. 731b OR abgeschlossen ist, da das Gericht das aus
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
fliessende Gebot der beförderlichen Prozesserledigung zu beachten hat (VGr,
2.
Mai 2001, SR.2000.00029, E. 1). Eine Sistierung wurde denn auch
nicht beantragt.
Mangels Prozessfähigkeit der Pflichtigen und mangels
Vertretungsbefugnis von B ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu
(Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 DBG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…