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Entscheid

SB.2012.00071

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00071

31. Oktober 2012Deutsch10 min

(URT.2012.14750)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG

(nachfolgend die Pflichtige) reichte trotz öffentlicher Aufforderung und entsprechender

Mahnungen für die Steuerperioden 2005–2008 keine Steuererklärungen ein. Die

Pflichtige wurde daher mit Veranlagungsverfügungen vom 1. Oktober 2007

(Steuerperiode 2005), vom 4. August 2008 (Steuerperiode 2006), vom

23. Oktober 2009 (Steuerperiode 2007) und vom 3. Mai 2010

(Steuerperiode 2008) gestützt auf Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) nach

pflichtgemässem Ermessen für die direkte Bundessteuer 2005 mit einem

steuerbaren Reingewinn von Fr. …, für die direkte Bundessteuer 2006 mit

einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …, für die direkte Bundessteuer 2007

mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … sowie für die direkte

Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … veranlagt.

Die Pflichtige liess

am 10. Dezember 2010 gegen sämtliche Veranlagungsverfügungen

(Steuerperioden 2005–2008) Einsprache erheben und reichte für jene

Steuerperioden zugleich Steuererklärungen ein, alle datierend vom Dezember

2010. Mit Entscheid vom 28. Juli 2011 trat das kantonale Steueramt auf die

Einsprache wegen Verspätung nicht ein.

Erwägungen

II.

Eine hiergegen

gerichtete Beschwerde der Pflichtigen wies die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts

mit Entscheid vom 17. April 2012 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

III.

Mit Beschwerde vom

31.

Mai 2012 (der Post übergeben am 1. Juni 2012) liess B im Namen der

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid

sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an das kantonale

Steueramt zurückzuweisen. Eventualiter seien die Veranlagungsverfügungen

betreffend die Steuerperioden 2005–2008 für nichtig zu erklären. Zudem

verlangte die Pflichtige, die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu

nehmen sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während das

Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale

Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung

liess sich nicht vernehmen.

IV.

Gemäss

Handelsregisterauszug der A AG ist der Eintrag von B als Verwaltungsratsmitglied

per ….. 2012 gelöscht worden und dessen Einzelzeichnungsberechtigung erloschen

(SHAB Nr. 01 vom … 2012, Publ. 02).

Mit

Präsidialverfügung vom 13. August 2012 wurde die Pflichtige in der

Erwägung, dass eine juristische Person bei Fehlen eines Verwaltungsrats als

prozessunfähig erscheint, aufgefordert, dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, ob

ein Verfahren wegen Fehlens eines gesetzlich vorgeschriebenen Organs im Sinn

von Art. 731b des Obligationenrechts (OR) eingeleitet worden sei.

Mit Schreiben vom

17.

September 2012 teilte B dem Verwaltungsgericht mit, die A AG habe

ihren Betrieb per 31. Dezember 2010 einstellen müssen. Gleichzeitig sei er

– B – aus dem Verwaltungsrat ausgetreten und habe der Firma das Domizil an der

C-Strasse 03 gekündigt. Dies habe er dem Handelsregister im Januar 2011,

im August 2011 sowie im Juni 2012 mitgeteilt. Den Prozess führe er als Aktionär

mit Vollmacht, die er sich vor dem Austritt aus dem Verwaltungsrat der

Aktiengesellschaft habe ausstellen lassen. Sodann reichte er ein Schreiben des

Handelsregisteramts Zürich vom 21. Juni 2012 zu den Akten, gemäss welchem

das Handelsregisteramt beabsichtige, ein Verfahren im Sinn von Art. 731b

OR einzuleiten.

Mit

Präsidialverfügung vom 24. September 2012 setzte das Verwaltungsgericht B

Frist an, um eine Vollmacht der Pflichtigen einzureichen, welche das

Vertretungsverhältnis bestätige bzw. nachzuweisen, dass er im Sinn von

Art. 718 OR befugt sei, die Pflichtige nach aussen zu vertreten.

Mit Eingabe vom

2.

Oktober 2012 reichte B eine Kopie einer Vollmacht vom 30. Dezember

2010.

ins Recht, gemäss welcher er berechtigt sei, die Pflichtige in den Steuerangelegenheiten

2005–2008 zu vertreten.

Am ….. 2012 wurden

die obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane der A AG aufgrund

festgestellter Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation

mit Aufruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt gemäss Art. 154 Abs. 2bis

der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) aufgefordert,

innert 30 Tagen seit Erscheinen der Publikation den rechtmässigen Zustand

wiederherzustellen, ansonsten das Handelsregisteramt dem Gericht bzw. der Aufsichtsbehörde

den Antrag stelle, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (SHAB, …,

No. 04, Jahrgang 05, S. 06).

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

Art. 145 DBG in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG und § 14

Abs. 1 der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer kann der Steuerpflichtige gegen

den Entscheid des Steuerrekursgerichts innert 30 Tagen nach Zustellung

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.

1.2

Die

Prozessfähigkeit ist Voraussetzung für jede Rechtsmittelerhebung und als Prozessvoraussetzung

von Amtes wegen zu prüfen. Sie muss sowohl bei der Beschwerdeerhebung als auch

noch im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorliegen. Fehlt es an der Prozessfähigkeit,

so darf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 91 ff. m. w. H).

Die steuerpflichtige juristische Person

ist in der Regel auch prozessfähig, d. h. sie ist zur rechtsgültigen Vornahme von Verfahrenshandlungen im

Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren befugt (Martin Zweifel, Die Rechtsstellung der Aktiengesellschaft im Steuerveranlagungsverfahren,

in: Hans Caspar von der Crone/Rolf H. Weber/Roger Zäch/Dieter Zobl

[Hrsg.], Neuere Tendenzen im

Gesellschaftsrecht, Festschrift für Peter Forstmoser zum 60. Geburtstag, Zürich

2003, S. 713 ff., S. 717). Prozessfähigkeit setzt die Handlungsfähigkeit

einer juristischen Person voraus. Nach Art. 54 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)

sind juristische Personen handlungsfähig, wenn

die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind. Ein

in diesem Sinn unentbehrliches Organ einer Aktiengesellschaft ist der

Verwaltungsrat (Art. 707 ff. OR; vgl. Peter Forstmoser/Arthur

Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 19

N. 3). Ist nicht mindestens ein Mitglied der Verwaltung vorhanden, ist die

Aktiengesellschaft handlungs- und damit prozessunfähig (RB 1987 Nr. 34).

1.3

Laut

Stellungnahme von B vom 17. September 2012 hat die Aktiengesellschaft den

Betrieb am 31. Dezember 2010 eingestellt und ist er – B – gleichzeitig aus

dem Verwaltungsrat ausgetreten. Nachdem B als einziger Verwaltungsrat aus der

A AG ausgeschieden ist, fehlt es der Aktiengesellschaft an einem zwingend

erforderlichen Organ. Die A AG ist demnach handlungs- und prozessunfähig.

1.4

Mit

seiner Demission aus dem Verwaltungsrat ist auch die Berechtigung von B im Sinn

von Art. 718 Abs. 1 OR erloschen, die A AG nach aussen zu vertreten

(Rolf Watter in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter [Hrsg.], Basler

Kommentar, Obligationenrecht II, 3. A., Basel 2008, Art. 718 OR

N. 24). Die Demission eines Verwaltungsrats bewirkt die sofortige

Beendigung des Amts. Der Löschungseintrag wirkt lediglich deklaratorisch (vgl.

BGE 112 V 1 E. 3c; BGE 104 Ib 321 E. 2b;

Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 27 N. 55). Massgebender Zeitpunkt für

das Ausscheiden von B aus dem Verwaltungsrat war demnach der 31. Dezember

2010, selbst wenn die Löschung im Handelsregister erst am ….. 2012 erfolgte.

1.5

Zu

prüfen bleibt, ob B aufgrund rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht zur

Vertretung der Pflichtigen befugt ist.

1.5.1

B

reichte im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren eine Originalvollmacht vom

10.

Dezember 2010 ein, aus welcher hervorgeht, dass die Pflichtige B in

Sachen Bundessteuern 2005–2008 als Vertreter bevollmächtigt. Die Vollmacht ist

handschriftlich unterzeichnet. Wer die Vollmacht unterzeichnet hat, ist nicht

erkennbar. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht reichte B sodann eine

Kopie einer Vollmacht vom 30. Dezember 2010 ein. Der Unterzeichner der

Vollmacht ist ebenfalls nicht erkennbar. Da B einziger Verwaltungsrat der

A AG war, ist davon auszugehen, dass er sich die Vollmacht im Namen der

Pflichtigen selber erteilt hat, um die Gesellschaft auch nach Ausscheiden aus

dem Verwaltungsrat weiter vertreten zu können.

1.5.2

Nach

Art. 35 Abs. 1 OR erlischt eine Vollmacht, sofern nicht das Gegenteil

vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, unter anderem mit

Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers. Gleiches gilt bei Verlust

der Handlungsfähigkeit der juristischen Person. Das kurzfristige Fehlen eines

Organs führt hingegen in der Regel nicht zum Erlöschen der Vollmacht, wenn

einem Dritten vorgängig eine Vollmacht erteilt wurde und diese noch

fortbesteht, d. h. weder widerrufen wurde noch aus einem gesetzlichen

Grund erloschen ist. So erachtete das Bundesgericht eine Vollmacht, welche vor

Ausscheiden des einzigen Verwaltungsrats der Aktiengesellschaft an Anwälte

erteilt wurde, für die beschränkte Zeit bis zum Abschluss des Prozesses für

gültig (BGr, 21. November 2002,4C.399/2001, E. 2.3). Hingegen wird

das längere Fehlen eines Exekutivorgans aufseiten der Vollmachtgeberin als

Erlöschensgrund erachtet (Rolf Watter/Yves Schneller in: Heinrich Honsell/Nedim

Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I,

4.

A., Basel 2007, Art. 35 OR N. 5; anderer Ansicht: Roger Zäch,

Berner Kommentar, Obligationenrecht, Bd. VI/1/2/2, Bern 1990, Art. 35

OR N. 21).

Die zitierte Rechtsprechung des

Bundesgerichts (BGr, 21. November 2002,4C.399/2001) lässt sich nicht ohne Weiteres

auf den vorliegenden Fall übertragen: Das Bundesgericht bejahte das

Fortbestehen einer Vollmacht, welche vorgängig einem Dritten erteilt wurde.

Demgegenüber muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich B in seiner

Funktion als Verwaltungsrat der Pflichtigen kurz vor seiner Demission selbst

einen Auftrag zur Prozessführung und gestützt darauf eine Vollmacht erteilte.

Damit rückt das Geschäft in die Nähe eines sogenannten Insichgeschäfts. Das

Kontrahieren eines Organs namens der Gesellschaft mit sich selbst ist

grundsätzlich unzulässig, weil es regelmässig zu Interessenkollisionen führt

und somit vom Gesellschaftszweck nicht erfasst wird. Selbstkontrahieren hat

deshalb in der Regel die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur

Folge (BGE 126 III 361 E. 3). Hinzu kommt, dass mit Ausscheiden von B aus

dem Verwaltungsrat das Erlöschen der Befugnis, die Gesellschaft gegen aussen zu

vertreten, einherging. Könnte sich ein Verwaltungsrat während seiner Amtszeit

selber eine Vollmacht erteilen, um auch nach seinem Ausscheiden aus dem

Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft – nunmehr nicht mehr als gesetzlicher,

sondern als gewillkürter Vertreter – weiterzulenken, stünde die Fortdauer der

Vertretungsbefugnis in dessen Belieben. Durch seine Demission hat B den Grund

für das Erlöschen der Vertretungsbefugnis vielmehr selbst gesetzt. Selbst wenn

davon ausgegangen würde, dass die Vollmacht rechtsgültig erteilt worden wäre,

kann von einem kurzfristigen Fehlen eines Exekutivorgans nicht mehr die Rede

sein: Die Pflichtige verfügt nunmehr seit dem 31. Dezember 2010 nicht mehr

über einen Verwaltungsrat, weshalb das Erlöschen der Vollmacht angenommen

werden muss.

1.6

Im Übrigen

ist das Beschwerdeverfahren auch nicht von Amtes wegen so lange zu sistieren,

bis ein allfälliges Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

im Sinn von Art. 731b OR abgeschlossen ist, da das Gericht das aus

Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

fliessende Gebot der beförderlichen Prozesserledigung zu beachten hat (VGr,

2.

Mai 2001, SR.2000.00029, E. 1). Eine Sistierung wurde denn auch

nicht beantragt.

Mangels Prozessfähigkeit der Pflichtigen und mangels

Vertretungsbefugnis von B ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu

(Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145

Abs. 2 DBG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…