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Entscheid

SB.2012.00078

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00078

31. Oktober 2012Deutsch7 min

(URT.2012.14733)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A/B deklarierten in der Steuererklärung 2006

ein im Kanton Zürich steuerbares Einkommen von Fr. … (satzbestimmend

Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend:

Fr. …). Hiervon abweichend schätzte der zuständige Steuerkommissär die

Pflichtigen am 30. Juni 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) und einem Vermögen von Fr. … (satzbestimmend

Fr. …) ein. Dabei rechnete er dem Pflichtigen insbesondere und hier einzig

interessierend Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat und Berater

verschiedener Unternehmen auf, welche der Pflichtige nicht persönlich, sondern

über die von ihm (indirekt über ein Holdinggesellschaft) beherrschte D AG,

in E, vereinnahmt hatte.

Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 3. November 2011 ab.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 20. April 2012 wies das

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich einen hiergegen erhobenen Rekurs

ebenfalls vollumfänglich ab.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Juni 2012 liessen die Pflichtigen

dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der Entscheid des

Steuerrekursgerichts vom 20. April 2012 sei aufzuheben und das steuerbare

Einkommen der Pflichtigen sei für die Steuerperiode 2006 mit Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) festzulegen. Hinsichtlich des Vermögens blieb der vorinstanzliche

Entscheid unangefochten. Ausserdem beantragten die Pflichtigen die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,

beantragte der Beschwerdegegner Abweisung des Rechtsmittels.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an

das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden.

2.

Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen im

Zusammenhang mit der Besteuerung von Verwaltungsratshonoraren zutreffend und

umfassend dargelegt, worauf zu verweisen ist. Demnach fällt die Tätigkeit als

Verwaltungsrat gemäss ständiger Rechtsprechung in den Bereich der

unselbständigen Erwerbstätigkeit, und entsprechende Honorare sind gemäss

§ 17 Abs. 1 StG bei der als Verwaltungsrat tätigen natürlichen Person

steuerbar (BGE 121 I 259; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans

Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A,

Zürich 2006, § 17 N. 18 mit weiteren Hinweisen). Ausnahmsweise kann

beim seitens einer juristischen Person delegierten Verwaltungsrat vereinbart

werden, die Entschädigung an diese auszurichten. Dazu bedarf es allerdings

einer vorgängigen klaren Absprache und hinsichtlich der Delegation des

Verwaltungsrats als Vertreter der juristischen Person eines sachlichen

Hintergrunds. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann die Beweislast für die Behauptung,

das Verwaltungsratshonorar stehe nicht dem Verwaltungsrat persönlich zu,

sondern einer Drittperson, dem Verwaltungsrat zugewiesen (RB 1979

Nr. 28).

2.1

Die

seitens der D AG für die Tätigkeiten des Pflichtigen vereinnahmten Honorare

betrugen 2006 Fr. …. Trotz entsprechender Untersuchung hat der Pflichtige

keine schriftlichen Mandatsverträge zwischen den jeweiligen Gesellschaften und

der D AG beibringen können. Beschwerdeweise beruft sich der Pflichtige auf

die Tatsache, dass der Auftrag keine Formerfordernisse kenne. Auch wenn dies

grundsätzlich zutrifft, erscheint es doch eher als ungewöhnlich, dass sämtliche

der vom Pflichtigen gehaltenen Verwaltungsrats- bzw. Beratermandate ohne

schriftliche Mandatsverträge abgewickelt worden sein sollen. Dies erklärt sich

auch nicht mit "Turn-around-Situationen" und ist auch deswegen kaum

nachvollziehbar, da es sich bei den Gesellschaften auch um grössere, teils

börsenkotierte Gesellschaften gehandelt hat. Ein sachlich nachvollziehbarer

Grund für die Annahme einer Delegation des Pflichtigen seitens der D AG in

die Verwaltungsräte der von ihm beratenen Gesellschaften (etwa

Beteiligungsverhältnisse, Zusammenarbeit bei Produktion oder Vertrieb oder Ähnliches

mehr) hat der Pflichtige nicht behaupten lassen und ist auch in den Akten nicht

ersichtlich. Vielmehr liegt der auch von der Vorinstanz letztlich gezogene

Schluss nahe, dass der Pflichtige diese Mandate "ad personam"

aufgrund seiner zahlreichen Erfahrungen in Turn-around- und Sanierungssituationen

erhalten hat. Inwieweit dabei jeweilen eine eigentliche Tätigkeit als

Verwaltungsrat im Vordergrund gestanden hat oder zusätzlich eine weitere

Beratertätigkeit für die jeweilige Unternehmung, ist nicht von Bedeutung: Beide

Tätigkeiten sind offensichtlich von einem Vertragsverhältnis umfasst und

umfassend als Verwaltungsratshonorar abgerechnet und entschädigt worden. Dem

Pflichtigen gelingt bei dieser Sachlage weder der Beweis eines

Delegationsverhältnisses seitens der D AG noch eines "anderen"

Beratungsmandats an die D AG, welches die streitbetroffenen Honorare

steuerlich der D AG zuordnen liesse. Aufgrund der den Pflichtigen hierfür

treffenden Beweislast (vgl. E. 2 vorstehend) sind die von der D AG

vereinnahmten Honorare damit durch die Vorinstanz zu Recht dem Pflichtigen

persönlich zugewiesen worden.

Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz die Tätigkeit des

Pflichtigen als unselbständigen Erwerb qualifiziert: Der Verwaltungsrat ist in

ein Konkurrenzverbot eingebunden (Rolf Water, Basler Kommentar, 2008, Art. 717

OR N. 18) und hat aktienrechtliche Treue- und Sorgfaltspflichten gegenüber

der Gesellschaft und den Aktionären zu erfüllen. Unter anderem aus diesen

Gründen gilt die Tätigkeit des Verwaltungsrats eben in ständiger Rechtsprechung

als unselbständig. Inwieweit vorliegend ein angeblich vom üblichen Verwaltungsratsmandat

abweichender Umfang und Inhalt der Tätigkeit des Pflichtigen zu einer anderen

Qualifikation als selbständiger Erwerb führen soll, ist nicht ersichtlich. Im

Gegenteil betont doch der Pflichtige, dass er seine Beratungstätigkeit jeweilen

von einer Wahl in den Verwaltungsrat, in der Regel in der Funktion des

Präsidenten oder Vizepräsidenten der betreffenden Gesellschaft, abhängig mache.

Dies erscheint gerade in Sanierungs- und Turn-around-Situationen

nachvollziehbar, bringt aber in aller Regel eine noch deutlich intensivere

Einbindung des Pflichtigen in operative Führungsaufgaben mit sich als bei einem

"gewöhnlichen" Verwaltungsratsmandat. Erst recht ist damit auf eine

unselbständige Erwerbstätigkeit zu schliessen.

2.2

Die

Rechtskraft einer Einschätzung bezieht sich stets und ausschliesslich auf die

betreffende Steuerperiode (RB 2000 Nr. 124). Daher können

Rechtsfragen, die in ähnlicher Weise schon in früheren Einschätzungen aufgeworfen

und entschieden wurden, neu beurteilt werden, ohne dass für den

Steuerpflichtigen eine Bindung an das früher Verfochtene, Zugelassene oder

Entschiedene bestünde, sofern dadurch nicht eine Verletzung von Treu und

Glauben geschaffen würde (VGr, 19.12.2002, SB89/0055). Dabei vermag in der

Regel nur eine individuelle und konkrete behördliche Zusicherung den

Vertrauensschutz des guten Glaubens zu begründen (NStP 2004 Nr. 28).

Weiter geht auch der Schutz des Vertrauens der Pflichtigen in eine einheitliche

Rechtsordnung bei der gegebenen Sachlage nicht.

Offensichtlich ist bis in die Steuerperiode 2006 die Art der

Vereinnahmung der Honorare des Pflichtigen in die D AG weder AHV- noch

steuerrechtlich je beanstandet worden, ebenso wenig wurden die Mehrwertsteuerabrechnungen

der D AG je beanstandet. Indessen können sich weder die D AG noch der

Pflichtige auf eine ausdrückliche, individuelle und konkrete Zusicherung

berufen, die bisher tolerierte Abrechnungsart sei korrekt und werde auch zukünftig

hingenommen. Damit hat es dem Beschwerdegegner eben tatsächlich frei gestanden,

den relevanten Sachverhalt in steuerlicher Hinsicht ergänzend abzuklären und in

der offenen Steuerperiode neu zu würdigen.

2.3

Die Frage, ob die vom Pflichtigen gewählte Art

der Vereinnahmung und Deklaration der Verwaltungsratshonorare eine

Steuerumgehung darstellt, braucht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht

weiter geprüft zu werden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 14'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 14'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdeführenden auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…