SB.2012.00078
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00078
31. Oktober 2012Deutsch7 min
(URT.2012.14733)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2012.00078
Urteil
der 2. Kammer
vom 31. Oktober 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide
vertreten durch die C AG,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2006,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A/B deklarierten in der Steuererklärung 2006
ein im Kanton Zürich steuerbares Einkommen von Fr. … (satzbestimmend
Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend:
Fr. …). Hiervon abweichend schätzte der zuständige Steuerkommissär die
Pflichtigen am 30. Juni 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) und einem Vermögen von Fr. … (satzbestimmend
Fr. …) ein. Dabei rechnete er dem Pflichtigen insbesondere und hier einzig
interessierend Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat und Berater
verschiedener Unternehmen auf, welche der Pflichtige nicht persönlich, sondern
über die von ihm (indirekt über ein Holdinggesellschaft) beherrschte D AG,
in E, vereinnahmt hatte.
Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 3. November 2011 ab.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 20. April 2012 wies das
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich einen hiergegen erhobenen Rekurs
ebenfalls vollumfänglich ab.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Juni 2012 liessen die Pflichtigen
dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der Entscheid des
Steuerrekursgerichts vom 20. April 2012 sei aufzuheben und das steuerbare
Einkommen der Pflichtigen sei für die Steuerperiode 2006 mit Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) festzulegen. Hinsichtlich des Vermögens blieb der vorinstanzliche
Entscheid unangefochten. Ausserdem beantragten die Pflichtigen die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,
beantragte der Beschwerdegegner Abweisung des Rechtsmittels.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an
das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
2.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen im
Zusammenhang mit der Besteuerung von Verwaltungsratshonoraren zutreffend und
umfassend dargelegt, worauf zu verweisen ist. Demnach fällt die Tätigkeit als
Verwaltungsrat gemäss ständiger Rechtsprechung in den Bereich der
unselbständigen Erwerbstätigkeit, und entsprechende Honorare sind gemäss
§ 17 Abs. 1 StG bei der als Verwaltungsrat tätigen natürlichen Person
steuerbar (BGE 121 I 259; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans
Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A,
Zürich 2006, § 17 N. 18 mit weiteren Hinweisen). Ausnahmsweise kann
beim seitens einer juristischen Person delegierten Verwaltungsrat vereinbart
werden, die Entschädigung an diese auszurichten. Dazu bedarf es allerdings
einer vorgängigen klaren Absprache und hinsichtlich der Delegation des
Verwaltungsrats als Vertreter der juristischen Person eines sachlichen
Hintergrunds. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann die Beweislast für die Behauptung,
das Verwaltungsratshonorar stehe nicht dem Verwaltungsrat persönlich zu,
sondern einer Drittperson, dem Verwaltungsrat zugewiesen (RB 1979
Nr. 28).
2.1
Die
seitens der D AG für die Tätigkeiten des Pflichtigen vereinnahmten Honorare
betrugen 2006 Fr. …. Trotz entsprechender Untersuchung hat der Pflichtige
keine schriftlichen Mandatsverträge zwischen den jeweiligen Gesellschaften und
der D AG beibringen können. Beschwerdeweise beruft sich der Pflichtige auf
die Tatsache, dass der Auftrag keine Formerfordernisse kenne. Auch wenn dies
grundsätzlich zutrifft, erscheint es doch eher als ungewöhnlich, dass sämtliche
der vom Pflichtigen gehaltenen Verwaltungsrats- bzw. Beratermandate ohne
schriftliche Mandatsverträge abgewickelt worden sein sollen. Dies erklärt sich
auch nicht mit "Turn-around-Situationen" und ist auch deswegen kaum
nachvollziehbar, da es sich bei den Gesellschaften auch um grössere, teils
börsenkotierte Gesellschaften gehandelt hat. Ein sachlich nachvollziehbarer
Grund für die Annahme einer Delegation des Pflichtigen seitens der D AG in
die Verwaltungsräte der von ihm beratenen Gesellschaften (etwa
Beteiligungsverhältnisse, Zusammenarbeit bei Produktion oder Vertrieb oder Ähnliches
mehr) hat der Pflichtige nicht behaupten lassen und ist auch in den Akten nicht
ersichtlich. Vielmehr liegt der auch von der Vorinstanz letztlich gezogene
Schluss nahe, dass der Pflichtige diese Mandate "ad personam"
aufgrund seiner zahlreichen Erfahrungen in Turn-around- und Sanierungssituationen
erhalten hat. Inwieweit dabei jeweilen eine eigentliche Tätigkeit als
Verwaltungsrat im Vordergrund gestanden hat oder zusätzlich eine weitere
Beratertätigkeit für die jeweilige Unternehmung, ist nicht von Bedeutung: Beide
Tätigkeiten sind offensichtlich von einem Vertragsverhältnis umfasst und
umfassend als Verwaltungsratshonorar abgerechnet und entschädigt worden. Dem
Pflichtigen gelingt bei dieser Sachlage weder der Beweis eines
Delegationsverhältnisses seitens der D AG noch eines "anderen"
Beratungsmandats an die D AG, welches die streitbetroffenen Honorare
steuerlich der D AG zuordnen liesse. Aufgrund der den Pflichtigen hierfür
treffenden Beweislast (vgl. E. 2 vorstehend) sind die von der D AG
vereinnahmten Honorare damit durch die Vorinstanz zu Recht dem Pflichtigen
persönlich zugewiesen worden.
Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz die Tätigkeit des
Pflichtigen als unselbständigen Erwerb qualifiziert: Der Verwaltungsrat ist in
ein Konkurrenzverbot eingebunden (Rolf Water, Basler Kommentar, 2008, Art. 717
OR N. 18) und hat aktienrechtliche Treue- und Sorgfaltspflichten gegenüber
der Gesellschaft und den Aktionären zu erfüllen. Unter anderem aus diesen
Gründen gilt die Tätigkeit des Verwaltungsrats eben in ständiger Rechtsprechung
als unselbständig. Inwieweit vorliegend ein angeblich vom üblichen Verwaltungsratsmandat
abweichender Umfang und Inhalt der Tätigkeit des Pflichtigen zu einer anderen
Qualifikation als selbständiger Erwerb führen soll, ist nicht ersichtlich. Im
Gegenteil betont doch der Pflichtige, dass er seine Beratungstätigkeit jeweilen
von einer Wahl in den Verwaltungsrat, in der Regel in der Funktion des
Präsidenten oder Vizepräsidenten der betreffenden Gesellschaft, abhängig mache.
Dies erscheint gerade in Sanierungs- und Turn-around-Situationen
nachvollziehbar, bringt aber in aller Regel eine noch deutlich intensivere
Einbindung des Pflichtigen in operative Führungsaufgaben mit sich als bei einem
"gewöhnlichen" Verwaltungsratsmandat. Erst recht ist damit auf eine
unselbständige Erwerbstätigkeit zu schliessen.
2.2
Die
Rechtskraft einer Einschätzung bezieht sich stets und ausschliesslich auf die
betreffende Steuerperiode (RB 2000 Nr. 124). Daher können
Rechtsfragen, die in ähnlicher Weise schon in früheren Einschätzungen aufgeworfen
und entschieden wurden, neu beurteilt werden, ohne dass für den
Steuerpflichtigen eine Bindung an das früher Verfochtene, Zugelassene oder
Entschiedene bestünde, sofern dadurch nicht eine Verletzung von Treu und
Glauben geschaffen würde (VGr, 19.12.2002, SB89/0055). Dabei vermag in der
Regel nur eine individuelle und konkrete behördliche Zusicherung den
Vertrauensschutz des guten Glaubens zu begründen (NStP 2004 Nr. 28).
Weiter geht auch der Schutz des Vertrauens der Pflichtigen in eine einheitliche
Rechtsordnung bei der gegebenen Sachlage nicht.
Offensichtlich ist bis in die Steuerperiode 2006 die Art der
Vereinnahmung der Honorare des Pflichtigen in die D AG weder AHV- noch
steuerrechtlich je beanstandet worden, ebenso wenig wurden die Mehrwertsteuerabrechnungen
der D AG je beanstandet. Indessen können sich weder die D AG noch der
Pflichtige auf eine ausdrückliche, individuelle und konkrete Zusicherung
berufen, die bisher tolerierte Abrechnungsart sei korrekt und werde auch zukünftig
hingenommen. Damit hat es dem Beschwerdegegner eben tatsächlich frei gestanden,
den relevanten Sachverhalt in steuerlicher Hinsicht ergänzend abzuklären und in
der offenen Steuerperiode neu zu würdigen.
2.3
Die Frage, ob die vom Pflichtigen gewählte Art
der Vereinnahmung und Deklaration der Verwaltungsratshonorare eine
Steuerumgehung darstellt, braucht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht
weiter geprüft zu werden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 14'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 14'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdeführenden auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…