SB.2012.00079
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00079
31. Oktober 2012Deutsch8 min
(URT.2012.14735)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2012.00079
Urteil
der 2. Kammer
vom 31. Oktober 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide
vertreten durch die C AG,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2006,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A/B deklarierten in der Steuererklärung 2006
ein im Kanton Zürich steuerbares Einkommen von Fr. … (satzbestimmend
Fr. …). Hiervon abweichend schätzte der zuständige Steuerkommissär die
Pflichtigen am 19. Juli 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
ein. Dabei rechnete er dem Pflichtigen insbesondere und hier einzig
interessierend Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat und Berater verschiedener
Unternehmen auf, welche der Pflichtige nicht persönlich, sondern über die von
ihm (indirekt über eine Holdinggesellschaft) beherrschte D AG, in E, vereinnahmt
hatte.
Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 3. November 2011 ab.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 20. April 2012 wies das
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich eine hiergegen erhobene erstinstanzliche
Beschwerde ebenfalls vollumfänglich ab.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Juni 2012 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der Entscheid des
Steuerrekursgerichts vom 20. April 2012 sei aufzuheben und das steuerbare
Einkommen der Pflichtigen sei für die Steuerperiode 2006 mit Fr. …
festzulegen.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,
beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung des Rechtsmittels. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als
weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten
Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
14.
Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von
Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen
Rekurskommission "sinngemäss".
Soll die erstinstanzliche
Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle
unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde
auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin
(Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der
zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines
Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,
sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548
E. 2.5).
1.2
Demnach können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde
an das Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle
zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den
rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist
es daher verwehrt, das vom Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz
ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen
anstelle desjenigen des Rekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler,
d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (vgl.
RB 1999 Nr. 147).
2.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen im
Zusammenhang mit der Besteuerung von Verwaltungsratshonoraren zutreffend und
umfassend dargelegt, worauf zu verweisen ist. Demnach fällt die Tätigkeit als
Verwaltungsrat gemäss ständiger Rechtsprechung in den Bereich der
unselbständigen Erwerbstätigkeit und entsprechende Honorare sind gemäss
Art. 17 Abs. 1 DBG bei der als Verwaltungsrat tätigen natürlichen
Person steuerbar (BGE 121 I 259; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans
Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 17 N. 18
mit weiteren Hinweisen). Ausnahmsweise kann beim seitens einer juristischen
Person delegierten Verwaltungsrat vereinbart werden, die Entschädigung an diese
auszurichten. Dazu bedarf es allerdings einer vorgängigen klaren Absprache und
hinsichtlich der Delegation des Verwaltungsrats als Vertreter der juristischen
Person eines sachlichen Hintergrunds. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann die
Beweislast für die Behauptung, das Verwaltungsratshonorar stehe nicht dem
Verwaltungsrat persönlich zu, sondern einer Drittperson, dem Verwaltungsrat zugewiesen
(RB 1979 Nr. 28).
2.1
Die seitens der D AG für die Tätigkeiten des
Pflichtigen vereinnahmten Honorare betrugen 2006 Fr. …. Trotz
entsprechender Untersuchung hat der Pflichtige keine schriftlichen
Mandatsverträge zwischen den jeweiligen Gesellschaften und der D AG
beibringen können. Beschwerdeweise beruft sich der Pflichtige auf die Tatsache,
dass der Auftrag keine Formerfordernisse kenne. Auch wenn dies grundsätzlich
zutrifft, erscheint es doch eher als ungewöhnlich, dass sämtliche der vom
Pflichtigen gehaltenen Verwaltungsrats- bzw. Beratermandate ohne schriftliche Mandatsverträge
abgewickelt worden sein sollen. Dies erklärt sich auch nicht mit "Turn-around-Situationen"
und ist auch deswegen kaum nachvollziehbar, da es sich bei den Gesellschaften
auch um grössere, teils börsenkotierte Gesellschaften gehandelt hat. Ein
sachlich nachvollziehbarer Grund für die Annahme einer Delegation des Pflichtigen
seitens der D AG in die Verwaltungsräte der von ihm beratenen
Gesellschaften (etwa Beteiligungsverhältnisse, Zusammenarbeit bei Produktion
oder Vertrieb oder Ähnliches mehr) hat der Pflichtige nicht behaupten lassen
und ist auch in den Akten nicht ersichtlich. Vielmehr liegt der auch von der
Vorinstanz letztlich gezogene Schluss nahe, dass der Pflichtige diese Mandate "ad
personam" aufgrund seiner zahlreichen Erfahrungen in Turn-around- und Sanierungssituationen
erhalten hat. Inwieweit dabei jeweilen eine eigentliche Tätigkeit als
Verwaltungsrat im Vordergrund gestanden hat oder zusätzlich eine weitere
Beratertätigkeit für die jeweilige Unternehmung, ist nicht von Bedeutung: Beide
Tätigkeiten sind offensichtlich von einem Vertragsverhältnis umfasst und
umfassend als Verwaltungsratshonorar abgerechnet und entschädigt worden. Dem
Pflichtigen gelingt bei dieser Sachlage weder der Beweis eines Delegationsverhältnisses
seitens der D AG noch eines "anderen" Beratungsmandats an die D AG,
welches die streitbetroffenen Honorare steuerlich der D AG zuordnen
liesse. Aufgrund der den Pflichtigen hierfür treffenden Beweislast (vgl.
E. 2 vorstehend) sind die von der D AG vereinnahmten Honorare damit
durch die Vorinstanz zu Recht dem Pflichtigen persönlich zugewiesen worden.
Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz die Tätigkeit des
Pflichtigen als unselbständigen Erwerb qualifiziert: Der Verwaltungsrat ist in
ein Konkurrenzverbot eingebunden (Rolf Water, Basler Kommentar, 2008, Art. 717
OR N. 18) und hat aktienrechtliche Treue- und Sorgfaltspflichten gegenüber
der Gesellschaft und den Aktionären zu erfüllen. Unter anderem aus diesen
Gründen gilt die Tätigkeit des Verwaltungsrats in ständiger Rechtsprechung als
unselbständig. Inwieweit vorliegend ein angeblich vom üblichen Verwaltungsratsmandat
abweichender Umfang und Inhalt der Tätigkeit des Pflichtigen zu einer anderen
Qualifikation als selbständiger Erwerb führen soll, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil
betont doch der Pflichtige, dass er seine Beratungstätigkeit von einer Wahl in
den Verwaltungsrat, in der Regel in der Funktion des Präsidenten oder
Vizepräsidenten der jeweiligen Gesellschaft, abhängig mache. Dies erscheint
gerade in Sanierungs- und Turn-around-Situationen nachvollziehbar, bringt aber
in aller Regel eine noch deutlich intensivere Einbindung des Pflichtigen in
operative Führungsaufgaben mit sich als bei einem "gewöhnlichen"
Verwaltungsratsmandat. Erst recht ist damit auf eine unselbständige
Erwerbstätigkeit zu schliessen.
2.2
Die Rechtskraft einer Einschätzung bezieht sich
stets und ausschliesslich auf die betreffende Steuerperiode (RB 2000
Nr. 124). Daher können Rechtsfragen, die in ähnlicher Weise schon in
früheren Einschätzungen aufgeworfen und entschieden wurden, neu beurteilt
werden, ohne dass für den Steuerpflichtigen eine Bindung an das früher
Verfochtene, Zugelassene oder Entschiedene bestünde, sofern dadurch nicht eine
Verletzung von Treu und Glauben geschaffen würde. Dabei vermag in der Regel nur
eine individuelle und konkrete behördliche Zusicherung den Vertrauensschutz des
guten Glaubens zu begründen (ZStP 2004, Nr. 28). Weiter geht auch der
Schutz des Vertrauens der Pflichtigen in eine einheitliche Rechtsordnung bei
der gegebenen Sachlage nicht.
Offensichtlich ist bis in die Steuerperiode 2006 die Art der
Vereinnahmung der Honorare des Pflichtigen in die D AG weder AHV- noch
steuerrechtlich je beanstandet worden, ebenso wenig wurden die
Mehrwertsteuerabrechnungen der D AG je beanstandet. Indessen können sich
weder die D AG noch der Pflichtige auf eine ausdrückliche, individuelle
und konkrete Zusicherung berufen, die bisher tolerierte Abrechnungsart sei
korrekt und werde auch zukünftig hingenommen. Damit hat es der Beschwerdegegnerin
eben tatsächlich frei gestanden, den relevanten Sachverhalt in steuerlicher
Hinsicht ergänzend abzuklären und in der offenen Steuerperiode neu zu würdigen.
2.3
Die Frage, ob die vom Pflichtigen gewählte Art
der Vereinnahmung und Deklaration der Verwaltungsratshonorare eine
Steuerumgehung darstellt, braucht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht
weiter geprüft zu werden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vollumfänglich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu
(Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1–3 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 7'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdeführenden auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…