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Entscheid

SB.2012.00085

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00085

14. November 2012Deutsch8 min

(URT.2012.14784)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am

10. November 2009 ersuchten die Eheleute A und B das Steueramt der Gemeinde

D um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2004 im Betrag von Fr. … zuzüglich

Zins. Zur Begründung machten sie gescheiterte Immobilientransaktionen des Ehemannes

geltend und schlossen, da die Steuerschuld allein aus der geschäftlichen Tätigkeit

des Ehemannes resultiere, die solidarische Haftung der Ehegatten aus.

Mit Entscheid vom 23. März 2010 wies das Steueramt

das Erlassgesuch ab und hielt es in seinen Erwägungen an der Solidarhaftung der

Ehegatten fest. Den dagegen gerichteten Rekurs wies die Finanzdirektion mit

Verfügung vom 9. November 2010 ebenfalls

ab, wobei sie aber auf das Begehren um Aufhebung der solidarischen Mithaftung

der Ehefrau mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat.

Am 8. Dezember 2010

liessen die Eheleute A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei

festzustellen, dass die Ehefrau keine Mithaftung der Steuerschuld habe. Ferner

seien dem Ehemann, eventualiter auch der Ehefrau, die Steuerschulden zu erlassen.

Mit Urteil vom

24. August 2011 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde betreffend

Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2004 wegen fehlender Notlage infolge

Überschuldung ab. In Bezug auf die Ehegattenhaftung überwies es die Sache

zuständigkeitshalber an die Gemeinde D (SB.2010.00159).

B. Am

19. September 2011 lehnte das Steueramt der Gemeinde D eine Haftungsverfügung

für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 mangels Zahlungsunfähigkeit des

Ehemannes ab. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das Gemeindesteueramt am

13. Februar 2012 ab.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 wies das kantonale

Steueramt den Rekurs der Eheleute A und B ab.

III.

Mit Beschwerde vom 28. Juni 2012 liessen die Eheleute

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und

festzustellen, dass die Ehegattin keine Mithaftung der Steuerschuld habe. Zudem

beantragten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt und das Steueramt der Gemeinde D

schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde gegen Rekursentscheide des

kantonalen Steueramts betreffend Steuerbezug können alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend

gemacht werden (§ 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

2.

2.1

Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten

haften gemäss § 12 Abs. 1 StG solidarisch für die Gesamtsteuer

(Satz 1). Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der

Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist (Satz 2). Daraus

ergibt sich, dass die Solidarhaftung der Ehegatten entweder entfällt, wenn die

Ehe – faktisch oder rechtlich – getrennt wird oder wenn einer der Ehegatten

zahlungsunfähig ist.

2.2

Zahlungsunfähigkeit kann vorab dann vorliegen, wenn gegen einen

Ehegatten Verlustscheine vorliegen, über ihn der Konkurs eröffnet worden ist

oder ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen wurde. Diese Kriterien

sind aber nicht die einzigen, welche die Zahlungsunfähigkeit belegen. Die

Zahlungsunfähigkeit ist auch dann anzuerkennen, wenn andere schlüssige Merkmale

nachgewiesen werden, die das dauernde Unvermögen des entsprechenden Ehegatten

belegen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, wie beispielsweise

eine umfassende Überschuldung. Ein kurzer finanzieller Engpass genügt hingegen nicht

zur Bejahung der Zahlungsunfähigkeit, es muss sich dabei immer, soweit

absehbar, um einen dauerhaften Zustand handeln (vgl. Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher

Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 12 N. 11). Ein solcher kann

verneint werden, wenn die Mittellosigkeit wesentlich auf Entreicherungen zugunsten

der eigenen Familie beruht. Es würde nämlich Sinn und Zweck der

Haftungsbeschränkung zuwiderlaufen, wenn sie durch eine Ehefrau beansprucht

werden könnte, zu deren Gunsten der Gatte seine Mittellosigkeit herbeigeführt

hat (BGr, 12. August 2003,2P.67/2003, E. 3.3 = StR 2003,

S. 899).

2.3

Der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des andern Ehegatten muss im Sinn

einer steuermindernden Tatsache vom Antragsteller erbracht werden (Richner/Frei/Kaufmann/

Meuter, § 132 N. 90; BGr, 2. April 2009,2C_709/2008,

E. 4.3).

3.

3.1

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach

geschäftlichen Misserfolgen als Immobilienverwalter und dem Beschluss, das Immobilienkonsortium

"E", deren Mitglied er war, aufzulösen, am 9. Oktober 1998 mit

öffentlich beurkundetem Abtretungsvertrag das gemeinsam bewohnte

Einfamilienhaus an der F-Strasse 14 in D an seine Ehefrau zu alleinigem

Eigentum übertragen hat. Mit der Eigentumsübertragung übernahm die Ehefrau die

zwei auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefe, im Übrigen erfolgte die

Übernahme des Grundstücks schenkungshalber und wurde deshalb als gemischte Schenkung

bezeichnet. Noch gleichentags schlossen die seit 1960 miteinander verheirateten

Beschwerdeführer einen notariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung

vereinbarten. Am 22. September 1999 gründete die Beschwerdeführerin mit G,

dem Bruder des Beschwerdeführers, zwecks Erwerbs und Vermittlung von

Liegenschaften und Grundstücken die H GmbH, eine Gesellschaft mit

beschränkter Haftung. Dabei hält die Beschwerdeführerin gemäss

Handelsregisterauszug praktisch das komplette Stammkapital und ist sie Geschäftsführerin

mit Einzelunterschrift, während ihr Geschäftspartner G Gesellschafter ohne

Zeichnungsberechtigung ist. Der Beschwerdeführer selber besitzt keine

Stammanteile, steht zu der Gesellschaft aber als Vorsitzender der

Geschäftsführung mit ebenfalls Einzelunterschrift in einem Arbeitsverhältnis.

3.2

Obschon die Gesellschaft nach wie vor aktiv ist, deklarierten die Beschwerdeführer

in der Steuererklärung 2010, in der sie sich selber als Kaufmann und Hausfrau

bezeichneten, fast, d. h. bis auf einen kleinen Nebenerwerb des Ehemannes,

kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Stattdessen wollen sie, so auch ihre

Ausführungen in der Beschwerdeschrift, ihren Lebensunterhalt hauptsächlich mit

Altersrenten und Pensionen bestreiten. Vor dem Hintergrund der geschäftlichen

Tätigkeit und dem Umstand, dass die Eheleute als zeichnungsberechtigte

Geschäftsführer selber Einfluss auf ihre Lohnbezüge nehmen können, erscheint

dies wenig glaubwürdig und ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass die

Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführer unter diesen Umständen etwas undurchsichtig

scheinen.

Was die Vermögensverhältnisse betrifft, so steht

fest, dass die Beschwerdeführer ein steuerbares Vermögen von insgesamt

Fr. … besitzen, wovon Fr. … in Form von Wertschriften und diversen

Guthaben im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehen. Dass der Beschwerdeführer

seinem Vermögen Privatschulden in Höhe von Fr. … gegenüberstellt und so

ein Überschuss der Passiven über die Aktiven resultiert, bedeutet jedoch noch

nicht die notwendige Annahme einer dauernden Zahlungsunfähigkeit im Sinn einer

umfassenden Überschuldung (Felix Rajower/Ursula Weber Rajower, Ehegatten- und

Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, in: IFF Forum für Steuerrecht,

2009/3, S. 168 ff. Ziff. 2.3.2.1.2). Denn wie bereits oben

ausgeführt (vgl. E. 2.2), sind bei der Umschreibung der

Zahlungsunfähigkeit alle erheblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen

und gelten insbesondere dann strenge Anforderungen an deren Nachweis, wenn die

Mittellosigkeit des einen Ehegatten wesentlich auf Entreicherungen zugunsten

des anderen Ehegatten beruht.

3.3

Indem der Beschwerdeführer das gemeinsam bewohnte Eigenheim auf seine

Ehefrau übertragen hat, hat er seine persönliche Vermögenssituation gutwillig

verschlechtert. Ob dieser Vorgang nun schenkungshalber oder im Rahmen einer

güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgte, ist, entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführer, irrelevant und braucht deshalb auch nicht näher erörtert zu

werden. Entscheidend ist einzig, dass der Beschwerdeführer mit dieser

Vermögensverschiebung eine Entreicherung durch Verminderung der Aktiven und so

seine Mittellosigkeit selber herbeigeführt hat, weshalb es der Ehefrau verwehrt

bleiben muss, sich darauf zu berufen und die Haftungsbeschränkung nach

§ 12 Abs. 1 StG zu beanspruchen. Dies würde dem Sinn und Zweck der

Bestimmung, die Härtefälle vermeiden soll, zuwiderlaufen, zumal sich die

übereignete Liegenschaft, deren Vermögenssteuerwert 2010 Fr. … betrug,

auch ohne Weiteres auf den Beschwerdeführer zurückübereignen und sich so dessen

Mittellosigkeit recht rasch aufheben liesse.

3.4

Hinzu kommt, dass die in der Steuererklärung 2010 deklarierten

Privatschulden des Beschwerdeführers von Fr. … allesamt der I AG

geschuldet werden. Diese Aktiengesellschaft wurde im Juli 2010 nach

durchgeführtem Konkursverfahren von Amtes wegen gelöscht, und es ist deshalb

nicht mehr damit zu rechnen, dass die Gesellschaft die Ansprüche aus ihren

Forderungen gegen den Beschwerdeführer noch geltend machen wird.

3.5

Am Verneinen der dauernden Zahlungsunfähigkeit vermag auch die vom

Beschwerdeführer am 14. Oktober 2004 mit der Bank J geschlossene Sanierungsvereinbarung

zur Entflechtung des Konsortiums "E" nichts mehr zu ändern und kann

die Frage deshalb, ob es sich bei der Vereinbarung um einen Nachlassvertrag

handelt, offenbleiben. Denn selbst bei Vorliegen eines aussergerichtlichen

Nachlassvertrags könnte eine dauernde Zahlungsunfähigkeit unter den gegebenen

Umständen nicht mehr bejaht werden.

3.6

Unmassgeblich für den Ausgang des Verfahrens ist schliesslich auch die

zwischen den Eheleuten vereinbarte Gütertrennung (BGr, 12. August 2003,

2P.67/2003, E. 3.4 = StR 2003, S. 899). So bestimmt § 7

Abs. 1 StG ausdrücklich, dass bei der Ehegattenbesteuerung Einkommen und

Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe

leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet werden. Dies gilt folgerichtig

auch im Steuerbezugsverfahren (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 12

N. 4).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG) und steht ihnen keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152, § 153

Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 17'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 17'580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…