SB.2012.00095
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00095
31. Oktober 2012Deutsch12 min
(URT.2012.14736)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2012.00095
Urteil
der 2. Kammer
vom 31. Oktober 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A,
2. B,
beide
vertreten durch die C AG,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2005,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A und B deklarierten in ihrer
Steuererklärung 2005 ein steuerbares Einkommen von Fr. …. Nach steueramtlichen
Untersuchungen im Veranlagungsverfahren schätzte der zuständige Steuerkommissär
die Pflichtigen für die Steuerperiode 2005 am 1. Dezember 2010 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … ein. Dabei rechnete er den Pflichtigen –
neben hier nicht mehr interessierenden marginalen Korrekturen – den Gewinn aus
dem Verkauf einer Stockwerkeigentumseinheit der pflichtigen Ehefrau in D im
Ausmass von Fr. … als Einkunft aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel
auf.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 2. Dezember 2011 ab.
Erwägungen
II.
Die hernach erhobene erstinstanzliche
Beschwerde hiess das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich am 18. Juni
2012.
gut und reduzierte das steuerbare Einkommen der Pflichtigen um die
Aufrechnung des Liegenschaftengewinns von Fr. … auf Fr. …. Es
erachtete den anlässlich des streitbetroffenen Liegenschaftenverkaufs erzielten
Gewinn als steuerfreien privaten Kapitalgewinn.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Juli 2012
beantragte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei in
Aufhebung des angefochtenen Entscheids "der Einspracheentscheid vom 2. Dezember
2011.
zu bestätigen".
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung
verzichtete, liessen die Beschwerdegegner Abweisung des Rechtsmittels
beantragen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung. Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung
die Gutheissung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale
Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990.
(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das
Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".
Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der
Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur
eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben.
1.2
Soll die
erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle
unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde
auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin
(Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der
zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines
Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,
sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548
E. 2.5). Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine
Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen
den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht
ist es daher verwehrt, das vom Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz
ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen
anstelle desjenigen des Rekursgerichts zu setzen (vgl. RB 1999
Nr. 147).
1.3
Die vom
Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter
Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen
Entscheids des Steuerrekursgerichts nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven
handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf
einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend
gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher
Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548). Neue,
erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich
allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel
stützen, die unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).
2.
2.1
Steuerbar
sind laut Art. 18 Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus einem Handels-,
Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf
sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
Zu den Einkünften aus
selbständiger Erwerbstätigkeit zählen nach Abs. 2 dieser Bestimmung auch
alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung
von Geschäftsvermögen (Satz 1). Der Veräusserung gleichgestellt ist die
Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe
oder Betriebsstätten (Satz 2). Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte,
die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen
(Satz 3, 1. Halbsatz).
Demgegenüber sind kraft
Art. 16 Abs. 3 DBG Kapitalgewinne aus der Veräusserung von
Privatvermögen steuerfrei.
2.2
2.2.1
Die Rechtsprechung versteht unter selbständiger Erwerbstätigkeit jede
Tätigkeit, bei der eine natürliche Person durch Einsatz von Arbeitsleistung und
Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach
aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt
(BGE 125 II 113 E. 5b; vgl. auch BGE 121 I 259
E. 3c; VGr, 22. Oktober 2008, SB.2007.00127, E. 2.2.1;
RB 1993 Nr. 16 = StE 1994 B 23.1 Nr. 28; RB 1988
Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17; RB 1984 Nr. 31 =
ZBl 86, 169 ff.; RB 1981 Nr. 46; RB 1977 Nr. 66;
RB 1976 Nr. 39; RB 1971 Nr. 31 = ZR 71 Nr. 58).
Anders als das Verwaltungsgericht verlangt das Bundesgericht indessen nicht,
dass die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr nach aussen hin sichtbar zu sein
hat (BGE 122 II 446 E. 3b und 5a; BGr, 12. November 2001,
StE 2002 B 23.1 Nr. 50 E. 2a; ASA 56, 366 ff.
E. 2c).
2.2.2
Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer "eigenen" selbständigen
Erwerbstätigkeit der Pflichtigen als Liegenschaftenhändlerin für die hier
interessierende Periode (2005) verworfen. Dies im Wesentlichen mit der
Begründung, die Pflichtige habe ihr gehörende Liegenschaften bzw. von ihr
gekaufte Liegenschaften stets in ihrem Eigentum behalten und sich auf den
Mietertrag konzentriert. Die streitbetroffene Veräusserung sei der erste
Verkauf einer Immobilie und gehe nicht auf einen Entschluss der Pflichtigen
zurück, ihre Liegenschaften schrittweise gewinnbringend zu veräussern, sondern
erkläre sich mit einem kurzfristigen Liquiditätsbedarf in ihrer Unternehmung.
Dieser zutreffenden Würdigung schliesst sich das Verwaltungsgericht an. Die
Beschwerdeführerin verficht im Verfahren vor Verwaltungsgericht denn auch
nicht, die Pflichtige qualifiziere sich direkt durch ihre eigenen Aktivitäten
mit Liegenschaften als selbständige Liegenschaftenhändlerin.
2.3
Unbestritten
ist indessen, dass sich das streitbetroffene Grundstück (bzw. zunächst der
entsprechende Miteigentumsanteil) nach dem Kauf durch den pflichtigen Ehemann
1983.
in dessen Geschäftsvermögen befunden hat. Am 21. März 1989 haben die
Pflichtigen als Güterstand neu die Gütertrennung gewählt, und der Pflichtige
hat u. a. das streitbetroffene Grundstück, eine sich im Bau befindende
Stockwerkeigentumseinheit, zur Abgeltung des hälftigen Anteils der Ehefrau an
der Gesamterrungenschaft ins Alleineigentum der Pflichtigen übertragen. Dem
Ehevertrag der Pflichtigen ist daher auch zu entnehmen, dass die Pflichtige mit
Übernahme der Liegenschaft der entsprechenden Baukreditschuld beigetreten ist.
Eine Abrechnung über die stillen Reserven gegenüber den Steuerbehörden im Zusammenhang
mit dieser güterrechtlich begründeten Handänderung unterblieb.
2.3.1
Wird ein Wirtschaftsgut, das stille
Reserven enthält, in einen Bereich übergeführt, in welchem die Einkommens- bzw.
Ertragsbesteuerung nicht mehr möglich ist, so liegt darin grundsätzlich eine
Realisierung dieser Reserven, welche deren Besteuerung zur Folge haben muss.
Das gilt u. a. bei einer Privatentnahme im Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe,
aber z. B. auch dann, wenn ein Unternehmen eine Geschäftsliegenschaft ins
Privatvermögen eines Gesellschafters überführt. Praxisgemäss kann eine solche
Gewinnentnahme bzw. Überführung von Geschäfts- in Privatvermögen erst in
demjenigen Zeitpunkt anerkannt werden, wenn sie für die Steuerbehörde erkennbar
geworden ist, d. h. wenn ihr gegenüber der eindeutige Wille geäussert
wird, den fraglichen Gegenstand dem Geschäftsvermögen zu entziehen. Die
Besteuerung eines Kapitalgewinns soll nämlich erst dann Platz greifen, wenn unumstösslich
feststeht, dass der Realisierungsfall tatsächlich eingetreten ist. Dazu bedarf
es in der Regel einer Abrechnung des Pflichtigen mit der Steuerbehörde (vgl.
zum Ganzen: BGE 126 II 473 E. 3b S. 475 f.; 125
II 113 E. 6c/bb S. 127; 112 Ib 79 E. 4a
S. 85 f.; Pra 2003 Nr. 47 S. 221 E. 3.2;
ASA 65 660 E. 3a; StR 60/2005 681 E. 2.4; 55/2000 723
E. 2f; StE 1996 B 23.2 Nr. 16 E. 3; NStP 59/2005
9.
E. 3.1‒3.2.2; mit weiteren Hinweisen).
2.3.2
Auf eine
Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen – eine so genannte
Privatentnahme – ist zu schliessen, wenn der Steuerpflichtige einen Bestandteil
des Betriebsvermögens dauernd in den Dienst der privaten Kapitalanlage stellt
(vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten
Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 18 N. 27 ff., auch zum
Folgenden). Ein entsprechender Willensentschluss für eine solche Privatentnahme
muss aber objektiv erkennbar sein und sich wenigstens durch Indizien nachweisen
lassen. Andernfalls spricht die Vermutung für die weitere Zugehörigkeit zum
Geschäftsvermögen (RB 1982 Nr. 62; vgl. auch Markus Reich, in
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2, Basel 2000, Art. 18 DBG
N. 42), zumal entsprechende Vermögenswerte nicht durch blossen Zeitablauf
ins Privatvermögen übergehen können (vgl. BGE 125 II 113
E. 6c/bb S. 127; BGE 112 Ib 79). Nicht zwingend verlangt
wird weiter, dass ein Steuerpflichtiger bei Geschäftsaufgabe alle
Vermögenswerte ins Privatvermögen überführt; er kann auch einen Teil weiterhin
im Geschäftsvermögen belassen und diesen Teil erst später versilbern (verkaufen
oder ins Privatvermögen überführen; verzögerte Liquidation; vgl. RB 1988
Nr. 22). Mit anderen Worten bleibt also Geschäftsvermögen selbst nach der
Berufs- oder Geschäftsaufgabe solange solches, als nicht durch eine
objektivierte Willensäusserung eine private Verwendung nachgewiesen wird.
Bei der Frage, ob eine derartige
objektivierte Willensäusserung vorliege und ein erforderlicher Indiziennachweis
der Privatentnahme möglich sei, spielt die buchhalterische Behandlung eines
Vermögensgegenstands eine herausragende Rolle. Wiewohl die Aufnahme in die
Geschäftsbuchhaltung als einziges Indiz zum Nachweis der Geschäftsvermögensqualität
nicht genügt (BGr 2.10.1992, StE 1993 B 23.9 Nr. 5 E. 5a;
VGr GR 22.9.1998, StE 1999 B 23.1 Nr. 40 E. 3; vgl.
auch RB 1982 Nr. 61), stellt sie doch ein gewichtiges, schwer zu
widerlegendes Indiz hierfür dar (BGr 15.3.2000, StE 2001 B 23.2
Nr. 22; BGr 10.1.1992, StE 1993 B 23.2 Nr. 11; BGE 112
Ib 79 E. 3b/bb), umso mehr, als bei Buchführenden vorausgesetzt wird,
dass die Privatentnahme auch in den Büchern nachvollzogen wird (vgl. Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003,
Art. 210 N. 22). Jedenfalls bedarf es zur Annahme einer
Privatentnahme – wie erwähnt – einer eindeutigen Willenskundgabe des
Steuerpflichtigen gegenüber der Steuerbehörde (vgl. auch BGE 126
II 473; BGr 19.1.1996, StE 1996 B 23.2 Nr. 16).
2.3.3
Eine eindeutige Willenskundgabe der Pflichtigen, sie wollten mit der
Übertragung der Liegenschaft im Jahre 1989 an die pflichtige Ehefrau auch
steuerlich eine Privatentnahme vornehmen und über die entsprechenden stillen
Reserven abrechnen, liegt nicht vor. So enthält etwa der Ehevertrag keine
Ausführungen zur Behandlung der sich hier stellenden steuerlichen Frage.
Vertragsgemäss war die pflichtige Ehefrau umgekehrt vielmehr verpflichtet, mit
zwei weiteren (Mit-)Eigentümern das Bauprojekt zu beenden und zu diesem Zweck
auch der Baukreditschuld beizutreten. Ob die Pflichtige auch in das entsprechende
Baukonsortium eingetreten ist, kann dabei offenbleiben. Indessen spricht die
Übernahme eines sich im Bau befindlichen Objekts eher für die Weiterführung der
bisherigen steuerlichen Qualifikation als Geschäftsvermögen. Dies gilt selbst
dann, wenn die Pflichtige im Zeitpunkt der Übernahme der Liegenschaft (noch)
kein Geschäftsvermögen besessen hat. Die Umstände der Weitergabe der
Liegenschaft als güterrechtliche Ausgleichsleistung ist durchaus mit den
Verhältnissen etwa bei Erbgang vergleichbar. Diesfalls kann die bisherige
steuerliche Qualifikation als Geschäftsvermögen ebenfalls ohne Weiteres auf den
Übernehmenden übergehen (vgl. BGr, 31. Oktober 2011,2C_948/2010, E. 5).
Hinzu kommt vorliegend, dass
die Pflichtigen die fragliche Liegenschaft in ihren Steuerdeklarationen weiter
mindestens unklar behandelt haben: Während die Vorinstanz davon ausgegangen
ist, die Deklaration der Liegenschaft sei nach 1989 gänzlich unterlassen worden,
ist mit der Beschwerdeführerin festzustellen, dass sie mindestens in der
Steuererklärung 1991 und in der Einsprache gegen die Ermessenstaxation 1993 –
mithin nach Übertragung an die Pflichtige – als Geschäftsvermögen deklariert
worden ist. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in der
Beschwerde verstossen weder gegen das Novenverbot noch verletzt deren
Berücksichtigung das rechtliche Gehör der Pflichtigen. Die dies belegenden
Aktenstücke liegen bereits in den Taxationsakten und waren den Pflichtigen ohne
Weiteres zugänglich. Damit erhellt auch, dass die Steuerbehörden allein
aufgrund der Handänderungsanzeige tatsächlich keine Anhaltspunkte hatten, im
damaligen Zeitpunkt bereits auf eine Privatentnahme zu schliessen und eine
allfällige Abrechnungspflicht zu untersuchen.
Die konkreten
Umstände des Liegenschaftenübergangs vom Pflichtigen an die Pflichtige haben
damit nicht denjenigen einer Geschäftsaufgabe, einer Betriebsabtretung oder den
sonstigen Situationen, in denen eine Gewinn- bzw. Privatentnahme üblicherweise
stattfindet, entsprochen. Ebenso wenig liegt nach dem Gesagten ein Verkauf der
Liegenschaft in das Privatvermögen der Ehefrau unter Liquidation eines Teils
des Geschäftsvermögens des Ehemanns vor, wie die Pflichtigen dies behaupten.
Der Liegenschaftenübergang vom Pflichtigen an seine Ehefrau 1989 erweist sich
damit entgegen der Auffassung der Vorinstanz aus steuerlicher Sicht nicht als
Privatentnahme. Die Liegenschaft verblieb vielmehr im Geschäftsvermögen der
pflichtigen Ehefrau.
2.3.4
Erfolgt wie vorliegend keine Abrechnung
über die stillen Reserven (und liegt sonst kein Fall systematischer
Realisierung der stillen Reserven vor), so verbleibt die betroffene
Liegenschaft im Geschäftsvermögen und wechselt nicht etwa durch Zeitablauf ins
Privatvermögen. Mit der Veräusserung der Liegenschaft tritt diesfalls der
Realisierungsfall ein. Die Veranlagungsbehörde hat daher zutreffend angenommen,
dass die Pflichtige auf diesen Zeitpunkt hin ein Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit erzielt hat und dieses zu Recht der Besteuerung nach Art. 18
DBG unterworfen. Betragsmässig ist die Höhe des aufzurechnenden Einkommens vor
Verwaltungsgericht nicht umstritten und beträgt Fr. ….
Damit ist die
Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid im Resultat wiederherzustellen.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdegegnern aufzuerlegen und muss
ihnen die beantragte Parteientschädigung versagt bleiben (Art. 144
Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG]). Zudem sind
die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens
ausgangsgemäss neu zu regeln.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegner werden für die direkte
Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.
2.
Die
Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdegegnern
je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten,
und es wird ihnen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine
Parteientschädigung zugesprochen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 5'100.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an…