SB.2012.00096
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00096
31. Oktober 2012Deutsch15 min
(URT.2012.14738)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2012.00096
Urteil
der 2. Kammer
vom 31. Oktober 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle Brunschwig, Gerichtsschreiberin Jasmin Malla.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2007,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Eheleute A und B verlegten ihren Wohnsitz im Jahr 2006 aus dem Kanton Zürich
weg nach D. Sie blieben indessen zufolge Liegenschaftenbesitzes und nach Auffassung
des zuständigen Steuerkommissärs auch wegen der selbständigen beruflichen Tätigkeit
des Ehemanns als Agent der Firma E mit Betriebsstätte in F im Kanton
Zürich beschränkt steuerpflichtig. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens
forderte der Steuerkommissär den Pflichtigen zunächst zur Einreichung einer
Buchhaltung und weiterer Unterlagen auf und mahnte am 28. September 2010
Buchhaltung und Agenturvertrag. Am 8. Dezember 2010 schätzte der
Steuerkommissär die Pflichtigen mit einem im Kanton Zürich steuerbaren
Einkommen von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) bei einem steuerbaren und
satzbestimmenden Vermögen von Fr. … ein.
Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 21. Januar 2011 ab, während das hernach angerufene
Steuerrekursgericht ein dagegen gerichtetes Rechtmittel guthiess und die Sache zur
ergänzenden Untersuchung ins Einschätzungsverfahren zurückwies.
B. Nach
Durchführung der ergänzenden Untersuchungen schätzte der Steuerkommissär die
Pflichtigen erneut mit einem im Kanton Zürich steuerbaren Einkommen von
Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) bei einem steuerbaren und
satzbestimmenden Vermögen von Fr. … ein. Die hiergegen wiederum erhobene
Einsprache wies das kantonale Steueramt am 23. Januar 2012 ab.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 12. Juni 2012 wies das
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich einen hernach erhobenen Rekurs ebenfalls
vollumfänglich ab. Dabei bestätigte das Gericht die selbständige
Erwerbstätigkeit des Pflichtigen als Agent der Firma E in F.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Juli 2012 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, die Einkünfte des
Pflichtigen aus seiner Tätigkeit als Agent der Firma E seien als
unselbständiger Erwerb zu qualifizieren und daher im Kanton Zürich nicht zu
besteuern. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer angemessen Parteientschädigung.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,
beantragte der Beschwerdegegner Abweisung des Rechtsmittels.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
Steuerbar sind laut § 18 Abs. 1
StG alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb,
aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2.1
2.1.1
Die Rechtsprechung versteht unter selbständiger Erwerbstätigkeit jede
Tätigkeit, bei der eine natürliche Person durch Einsatz von Arbeitsleistung und
Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach
aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr
teilnimmt (BGE 125 II 113 E. 5b; vgl. auch BGE 121 I 259
E. 3c; VGr, 22. Oktober 2008, SB.2007.00127, E. 2.2.1; RB 1993
Nr. 16 = StE 1994 B 23.1 Nr. 28; RB 1988 Nr. 23 =
StE 1989 B 23.1 Nr. 17; RB 1984 Nr. 31 = ZBl 86,
169.
ff.; RB 1981 Nr. 46; RB 1977 Nr. 66; RB 1976
Nr. 39; RB 1971 Nr. 31 = ZR 71 Nr. 58). Anders als das
Verwaltungsgericht verlangt das Bundesgericht indessen nicht, dass die
Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr nach aussen hin sichtbar zu sein hat
(BGE 122 II 446 E. 3b und 5a; BGr, 12. November 2001,
StE 2002 B 23.1 Nr. 50 E. 2a; ASA 56, 366 ff.
E. 2c).
Diese im Wesentlichen
übereinstimmende Auslegung des Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit
durch die Gerichte wird von der Lehre geteilt (vgl. Markus Reich, in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A.,
Basel 2002, Art. 8 StHG N. 13; Markus Reich, in: Martin Zweifel/Peter
Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A.,
Basel 2008, Art. 18 DBG N. 14 m. H.; Julia von Ah, Die
Besteuerung Selbständigerwerbender, 2. A., Zürich etc. 2011, S. 2).
2.1.2
Obwohl es vom erörterten Begriffsverständnis ausgeht, hat es das
Bundesgericht bisher abgelehnt, die einzelnen Merkmale der selbständigen
Erwerbstätigkeit (isoliert) zu betrachten, weil diese in unterschiedlicher
Intensität auftreten könnten. Auch wenn der Begriff der selbständigen
Erwerbstätigkeit in der Regel die erwähnten Elemente – d. h. die auf
eigenes Risiko in frei bestimmter Selbstorganisation planmässige und anhaltende
Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr zur Gewinnerzielung unter Einsatz von
Arbeitsleistung und Kapital – umfasse, so bedeute dies nicht, dass eine
Tätigkeit, bei der einzelne dieser Elemente fehlten, nicht mehr selbständig
sei. So könne es z. B. bei liberalen oder künstlerischen Berufen gänzlich
am Einsatz von Kapital fehlen. Selbst der stille Teilhaber in einer einfachen
Gesellschaft, die über einen gewerblichen oder geschäftlichen Betrieb verfüge,
gelte als selbständig erwerbend (BGE 125 II 113 E. 5b).
Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit liege vor, wenn eine Tätigkeit entfaltet werde, die in ihrer
Gesamtheit auf Erwerb gerichtet sei (BGE 125 II 113 E. 3c; BGr, 17. September
2002, StE 2003 B 23.1 Nr. 51, E. 2.1; BGr, 2. Dezember 1999, ASA
69.
[2000/01], 788 ff.; vgl. auch Martin Arnold, Nichts Neues unter der
Steuersonne? Zur Besteuerung von Liegenschaftsgewinnen nach dem Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer, in: ASA 67 [1998/99], 593 ff.). Dies
sei insbesondere der Fall, wenn der Steuerpflichtige nicht nur vereinzelte
Vermögensdispositionen treffe, sondern damit einen planmässigen, kombinierten
Einsatz von Arbeit und Kapital auf eigenes Risiko zwecks Gewinnerzielung
betreibe. Dieser Einsatz könne auf haupt- oder auf nebenberuflicher Basis erfolgen.
Nicht erforderlich sei, dass der Steuerpflichtige nach aussen sichtbar am
wirtschaftlichen Verkehr teilnehme oder die Tätigkeit in einem eigentlichen,
organisierten Unternehmen ausübe (BGE 125 II 113 E. 5d und e und
E. 6a; BGr, 2. Dezember 1999, ASA 69 [2000/01], 788 ff.,
E. 2a). Aufgrund der Generalklauseln von Art. 16 Abs. 1 und Art. 18
Abs. 1 DBG sei auch Erwerbseinkommen aus selbständiger gelegentlicher
Beschäftigung steuerbar, bei der trotz Gewinnstrebigkeit die Planmässigkeit
fehle (BGr, 17. September 2002, StE 2003 B 23.1 Nr. 51, E. 2.1;
vgl. BGE 125 II 113 E. 5 f.).
Unter dem Gesichtspunkt des
selbständigen gelegentlichen Erwerbseinkommens hat sich das Bundesgericht vor allem
mit dem Liegenschaften- und Wertschriftenhandel befasst (vgl. etwa BGE 125 II
113.
bzw. BGr, 2. Dezember 1999, ASA 69 [2000/01], 788 ff.). Nach
dessen Rechtsprechung ist aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls
zu beurteilen, ob einfache Vermögensverwaltung oder selbständige
Erwerbstätigkeit vorliegt (vgl. BGE 112 Ib 79 E. 2a; 122 II 446 E. 3b).
Als Indizien für eine solche gelten: die systematische bzw. planmässige Art und
Weise des Vorgehens, die Häufigkeit der Geschäfte, der enge Zusammenhang eines
Geschäfts mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, der Einsatz
spezieller Fachkenntnisse, die Besitzesdauer, der Einsatz erheblicher fremder
Mittel zur Finanzierung der Geschäfte, die erneute Investition des Erlöses in
Liegenschaften oder die Realisierung im Rahmen einer Personengesellschaft.
Jedes dieser Indizien kann
zusammen mit anderen, im Einzelfall jedoch unter Umständen auch bereits allein,
zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausreichen. Dass einzelne
typische Elemente einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht
erfüllt sind, kann durch andere Elemente kompensiert werden, die mit besonderer
Intensität vorliegen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten
Erscheinungsbild auf Erwerb ausgerichtet ist (BGE 125 II 113 E. 3c und
E. 6a; BGr, 2. Dezember 1999, ASA 69 [2000/01], 788 ff.,
E. 2a; BGr, 17. September 2002, StE 2003 B 23.1 Nr. 51, E. 2.2;
BGr, 15. Februar 2002,2A.234/2001, E. 3.2, in: RDAF 2002 II S. 240 f.;
BGr, 13. Dezember 2003,2A.272/2003, E. 2.3, in: StR 59 [2004], 104 f.).
Das Bundesgericht hat darauf
hingewiesen, dass sich aus der Entstehungsgeschichte des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer (DBG) nicht ergebe, dass der Gesetzgeber die Besteuerung
der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit – namentlich aus Liegenschaften- oder Wertpapierhandel
– im Vergleich zum früheren Recht habe einschränken wollen (BGE 125 II 113
E. 5c mit Hinweisen). Der Gesetzgeber nehme somit an, dass auch Gewinne
aus einer Tätigkeit, die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen
hinausgehe, steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
darstellten und auch die für diese Tätigkeit verwendeten Vermögenswerte
Geschäftsvermögen bildeten, selbst wenn keine in einem eigentlichen Unternehmen
organisierte Tätigkeit vorliege. Steuerfrei seien somit nach Art. 16 Abs. 3
DBG (identisch mit § 16 Abs. 3 StG) jene Kapitalgewinne auf Privatvermögen,
die im Rahmen der gewöhnlichen Vermögensverwaltung, d. h. ohne besondere,
auf Erwerb gerichtete Aktivität des Steuerpflichtigen oder aufgrund einer sich
zufällig bietenden Gelegenheit, erzielt würden (BGE 125 II 113 E. 5d; 122
II 446 E. 3; BGE 112 Ib 79 E. 2a).
2.1.3
Wohl legt Art. 18 Abs. 1 StG, wonach Einkünfte aus "jeder
(…) selbständigen Erwerbstätigkeit" steuerbar sind, nahe, diesen Begriff
ausschliesslich aufgrund von Typusmerkmalen zu umschreiben. Weil aber der
Wortlaut der Bestimmung zunächst beispielhaft "Einkünfte aus einem
Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb" und
"aus einem freien Beruf" auflistet, lässt sich daraus zwangslos der
Schluss ziehen, die Umschreibung der selbständigen Erwerbstätigkeit als
allgemeinen bzw. "Auffangtatbestand" habe sich an den gesetzlichen Beispielen
zu orientieren. Diese sind aber seit jeher vom Bundesgericht wie von den
kantonalen Gerichten im Einklang mit der Lehre aufgrund des herkömmlichen klassifizierenden
Rechtsbegriffs definiert worden, d. h. aufgrund der kumulativ
erforderlichen Merkmale (1.) des Tätigwerdens auf eigenes Risiko, (2.) des Einsatzes
von Arbeit und Kapital, (3.) der frei bestimmten (Selbst-)Organisation, (4.)
der Gewinnerzielungsabsicht sowie (5.) der (planmässigen und anhaltenden)
Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr (vgl. E. 2.2). Allerdings können
auch diese konkretisierenden Begriffsmerkmale nicht losgelöst vom gesetzlichen
(Ideal-)Typus der selbständigen Erwerbstätigkeit betrachtet werden.
Wie das Verwaltungsgericht in seinem
eingehend begründeten Präjudiz vom 25. August 2010 (SB.2010.00056) erkannt
hat, rechtfertigt es sich aus diesen Überlegungen heraus und im Licht der
verfassungsrechtlichen Grundsätze der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit für
die Beurteilung, ob im Einzelfall eine selbständige Erwerbstätigkeit gegeben
ist, auf den herkömmlichen Rechtsbegriff abzustellen mit der Folge, dass beim
Fehlen auch nur eines der Merkmale keine selbständige Erwerbstätigkeit
vorliegt. Die vom Bundesgericht entwickelten Indizien sind dabei als
Konkretisierungshilfen dieser Begriffsmerkmale heranzuziehen (RB 1988
Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17 E. 3c; Reich, Art. 8
StHG N. 12).
2.2
2.2.1
Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen hat auf eigenes Risiko zu erfolgen. Das
Begriffsmerkmal des Tätigwerdens auf eigene Rechnung mit den damit verbundenen
Gewinnchancen und Verlustrisiken gehört zum Kerngehalt der selbständigen Erwerbstätigkeit,
das sie von der unselbständigen Erwerbstätigkeit abgrenzt, die auf "fremde"
Rechnung ausgeübt wird (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans
Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A.,
Zürich 2006, § 18 N. 9; Duss/Greter/von Ah, S. 4; Peter Stocker,
Die steuerliche Abgrenzung der selbständigen Erwerbstätigkeit von der privaten
Vermögensverwaltung, Basel/Frankfurt a. M. 1992, S. 6).
Die Vorinstanz hat dargelegt,
dass der Pflichtige als Agent der Firma E formell wohl nicht auf eigene
Rechnung handelt. Indessen verfügt er nicht über ein festes Gehalt, sondern
lediglich über eine Vermittlungsprovision sowie einen "Bringerbonus".
Diese Zahlungen stehen zudem unter dem Vorbehalt der Rückforderung bzw.
Verrechnung, soweit sie "stornobehaftete" Verträge betreffen, und
unterliegen weiteren Belastungen (Stornoreserve, Steuerungsreserve,
Vertrauensschadensreserve). Zudem bezahlt der Pflichtige Hilfspersonen selbst
wie auch von ihm in Anspruch genommene Dienstleistungen der Firma E (Unterlagen,
Briefpapier etc.). Für das Kalenderjahr 2007 hat er denn auch Unkosten von
Fr. … geltend gemacht, wovon rund Fr. … von der kantonalen
Steuerverwaltung G als geschäftsmässig begründet anerkannt wurden. Damit
umfasst das vom Pflichtigen eingegangene Unternehmerrisiko einerseits nicht
unerhebliche Auslagen für Werbekosten, Unterlagen, Hilfsperson und weitere
Spesen sowie andererseits seine eigene Entlöhnung. Mit der Vorinstanz ist
festzuhalten, dass der Pflichtige damit sehr wohl auf eigenes Risiko unternehmerisch
tätig geworden ist.
2.2.2
Der Steuerpflichtige hat in seiner Tätigkeit Arbeitskraft und Kapital
einzusetzen. Unter dem einzusetzenden Kapital ist in einem engeren Sinn das für
die infrage stehende Tätigkeit bestimmte Eigen- und Fremdkapital zu verstehen,
in einem weiteren Sinn auch das (gesamte) Vermögen des Steuerpflichtigen, das
als Haftungssubstrat das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit zu tragen hat.
Indiz für den Kapitaleinsatz ist unter anderem die Aufnahme von Fremdmitteln
für die Ausübung der fraglichen Tätigkeit.
Der
Pflichtige hat zweifellos seine eigene Arbeitskraft eingesetzt, ist er doch
aufgrund des Agenturvertrags zu persönlicher Vermittlungstätigkeit
verpflichtet. In einem auf die Agententätigkeit angepassten Ausmass hat der
Pflichtige aber auch Kapital für diese Tätigkeit eingesetzt, etwa bei der
Einstellung von Hilfspersonal, welches auf eigenen Namen und eigene Rechnung
erfolgt ist, und der Bezahlung weiterer Unkosten (vgl. vorstehend E. 2.2.1).
2.2.3
Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen hat in einer von ihm selber frei
bestimmten Organisation zu erfolgen. Die autonome Organisation der Tätigkeit
geht der unselbständigen Erwerbstätigkeit ab, die dadurch gekennzeichnet ist,
dass der Steuerpflichtige in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist,
in der er seine Tätigkeit weisungsgebunden auszuüben hat (vgl. BGr, 5. April
2004, StE 2004 A 24.31 Nr. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 17
N. 6 f.; Stocker, S. 7).
Diese Voraussetzung ist für die
Stellung des Pflichtigen als Führungsagenten der Firma E zweifellos
ebenfalls gegeben, ist er doch in der Organisation seiner Tätigkeit gemäss vertraglicher
Vereinbarung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht frei, kann Produkte nicht
nur der Firma E, sondern auch verschiedener Partnerfirmen vermitteln und
ist bezüglich Aufbau und Führung der eigenen Organisation nicht massgeblich
eingeschränkt.
2.2.4
Jedes Streben im wirtschaftlichen Bereich zielt auf die Erzielung eines
Gewinns und auf die Vermeidung eines Verlusts ab. So gesehen wird das Merkmal
der Gewinnerzielungsabsicht regelmässig erfüllt sein, unabhängig davon, ob eine
selbständige Erwerbstätigkeit, eine "schlichte" Vermögensverwaltung
oder eine Liebhaberei vorliegt. Das Fehlen der Gewinnstrebigkeit kann sich
indessen aus der Tätigkeit selber ergeben, weil diese entweder als Grundlage
für eine rentable Erwerbsquelle ungeeignet erscheint oder nicht nach
kommerziellen Gesichtspunkten ausgeübt wird (vgl. BGr, 4. Juni 2004,
2A.68/2004, E. 1.3; RB 2000 Nr. 118; Locher, Art. 18 N. 22;
von Ah, S. 7).
Da keine Gründe für das Fehlen
der Gewinnstrebigkeit behauptet werden oder aus den Akten ersichtlich sind, ist
ohne Weiteres anzunehmen, dass die Pflichtigen die streitbetroffene Tätigkeit
in Gewinnabsicht ausgeübt hat. Er hat denn auch einen erheblichen Provisionsumsatz
(2007: rund Fr. …) und einen Gewinn von rund Fr. … erzielt.
2.2.5
Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt
schliesslich nur vor, wenn der Steuerpflichtige in einer qualifizierten, d. h.
planmässigen und anhaltenden (nachhaltigen) Weise am wirtschaftlichen Verkehr
teilnimmt. Dieses Begriffsmerkmal, das seinerseits die Untermerkmale der
Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr, der Planmässigkeit sowie der
Nachhaltigkeit der Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr umfasst, ist von
ausschlaggebender praktischer Bedeutung. Es ermöglicht die Abgrenzung der
steuerbaren (Kapital-) Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Gewinnen,
die ohne besondere, auf Erwerb gerichtete Aktivität des Steuerpflichtigen oder
aufgrund einer sich zufällig bietenden Gelegenheit erzielt werden und daher als
private Kapitalgewinne steuerfrei sind (vgl. BGE 125 II 113 E. 5d). Liegt
eine planmässige und nachhaltige Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr im
nachstehenden Sinn vor, ist diese in aller Regel auch von einem Marktauftritt
nach aussen begleitet. Damit spricht in diesen Fällen jeweils eine natürliche,
aber grundsätzlich widerlegbare Vermutung für das Vorliegen des Kriteriums des
Marktauftritts (vgl. SB.2010.00056).
Der
Pflichtige ist bei seiner Vermittlungstätigkeit zweifellos planmässig und
"professionell" vorgegangen, indem er sich dieser Tätigkeit mit
erheblichem persönlichem Einsatz gewidmet und daraus letztlich sein
Erwerbseinkommen erzielt hat, womit er auch nachhaltig gehandelt hat.
Sind
aber die Merkmale der Planmässigkeit und Nachhaltigkeit gegeben, ist zu
vermuten, dass der Pflichtige am Markt auch nach aussen sichtbar aufgetreten
ist. Diese (natürliche) Vermutung vermag der Pflichtige dadurch nicht zu
entkräften, dass er auf die straffe Organisation der Firma E und dessen
weiteren Vorgaben verweist.
2.2.6
Sind somit nach den vorstehenden Erwägungen die fünf kumulativ erforderlichen
Merkmale des Tätigwerdens auf eigenes Risiko, des Einsatzes von Arbeit und Kapital,
der frei bestimmten (Selbst-)Organisation, der Gewinnerzielungsabsicht sowie
der (planmässigen und anhaltenden) Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr gegeben,
erweist sich das aus der Tätigkeit als Agent der Firma E erzielte
Einkommen als solches aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von § 18
StG. Diese Würdigung des Sachverhalts deckt sich letztlich auch mit dem Inhalt
des Agenturvertrags, den der Pflichtige mit der Firma E abgeschlossen hat.
In diesem wird die Rechtsstellung des Agenten ausdrücklich als "selbständiger Gewerbetreibender" bezeichnet, der mit der Firma E in einem
Auftragsverhältnis "und somit weder in
einem Anstellungsverhältnis noch in einer gesellschaftsrechtlichen Beziehung" steht.
Zuzugestehen ist, dass die
Provisionszahlungen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht wie Salär
abgerechnet wurden und mit AHV/ALV-Abgaben belastet sind, was sich aus dem bei
den Akten liegenden Lohnausweis ergibt. Indessen ist entgegen der Ansicht der
Pflichtigen auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht abzuleiten,
dass die Steuer- oder gar Steuerjustizbehörden an eine derartige Würdigung der
Sozialversicherungen gebunden sein sollten. Offen mag zunächst bleiben,
inwieweit der Sachverhalt in sozialversicherungsrechtlicher Sicht tatsächlich
untersucht wurde und nicht einfach die Deklaration der Beteiligten übernommen
worden ist. Zudem zielt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gerade derartiger
Sachverhalte (Selbständigerwerbende mit einem oder wenigen Auftraggebern) vor
allem darauf, Umgehungen der Ablieferungspflicht und Scheinselbständigkeit zu
verhindern. Demgegenüber erfolgt die steuerrechtliche Beurteilung allein im
Licht der vorstehend angeführten Kriterien. Dies erklärt unterschiedliche
Gewichtungen und Beurteilungen desselben Sachverhalts.
2.3
Betragsmässig
ist die von der Vorinstanz bestätigte Schätzung im Beschwerdeverfahren nicht
umstritten und deckt sich mit der Einschätzung des Pflichtigen durch die Steuerverwaltung
des Kantons G.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 7'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdeführenden auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…