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Entscheid

SB.2012.00096

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00096

31. Oktober 2012Deutsch15 min

(URT.2012.14738)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

Eheleute A und B verlegten ihren Wohnsitz im Jahr 2006 aus dem Kanton Zürich

weg nach D. Sie blieben indessen zufolge Liegenschaftenbesitzes und nach Auffassung

des zuständigen Steuerkommissärs auch wegen der selbständigen beruflichen Tätigkeit

des Ehemanns als Agent der Firma E mit Betriebsstätte in F im Kanton

Zürich beschränkt steuerpflichtig. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens

forderte der Steuerkommissär den Pflichtigen zunächst zur Einreichung einer

Buchhaltung und weiterer Unterlagen auf und mahnte am 28. September 2010

Buchhaltung und Agenturvertrag. Am 8. Dezember 2010 schätzte der

Steuerkommissär die Pflichtigen mit einem im Kanton Zürich steuerbaren

Einkommen von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) bei einem steuerbaren und

satzbestimmenden Vermögen von Fr. … ein.

Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 21. Januar 2011 ab, während das hernach angerufene

Steuerrekursgericht ein dagegen gerichtetes Rechtmittel guthiess und die Sache zur

ergänzenden Untersuchung ins Einschätzungsverfahren zurückwies.

B. Nach

Durchführung der ergänzenden Untersuchungen schätzte der Steuerkommissär die

Pflichtigen erneut mit einem im Kanton Zürich steuerbaren Einkommen von

Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) bei einem steuerbaren und

satzbestimmenden Vermögen von Fr. … ein. Die hiergegen wiederum erhobene

Einsprache wies das kantonale Steueramt am 23. Januar 2012 ab.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 12. Juni 2012 wies das

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich einen hernach erhobenen Rekurs ebenfalls

vollumfänglich ab. Dabei bestätigte das Gericht die selbständige

Erwerbstätigkeit des Pflichtigen als Agent der Firma E in F.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Juli 2012 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, die Einkünfte des

Pflichtigen aus seiner Tätigkeit als Agent der Firma E seien als

unselbständiger Erwerb zu qualifizieren und daher im Kanton Zürich nicht zu

besteuern. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer angemessen Parteientschädigung.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,

beantragte der Beschwerdegegner Abweisung des Rechtsmittels.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.

Steuerbar sind laut § 18 Abs. 1

StG alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb,

aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.

2.1

2.1.1

Die Rechtsprechung versteht unter selbständiger Erwerbstätigkeit jede

Tätigkeit, bei der eine natürliche Person durch Einsatz von Arbeitsleistung und

Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach

aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr

teilnimmt (BGE 125 II 113 E. 5b; vgl. auch BGE 121 I 259

E. 3c; VGr, 22. Oktober 2008, SB.2007.00127, E. 2.2.1; RB 1993

Nr. 16 = StE 1994 B 23.1 Nr. 28; RB 1988 Nr. 23 =

StE 1989 B 23.1 Nr. 17; RB 1984 Nr. 31 = ZBl 86,

169.

ff.; RB 1981 Nr. 46; RB 1977 Nr. 66; RB 1976

Nr. 39; RB 1971 Nr. 31 = ZR 71 Nr. 58). Anders als das

Verwaltungsgericht verlangt das Bundesgericht indessen nicht, dass die

Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr nach aussen hin sichtbar zu sein hat

(BGE 122 II 446 E. 3b und 5a; BGr, 12. November 2001,

StE 2002 B 23.1 Nr. 50 E. 2a; ASA 56, 366 ff.

E. 2c).

Diese im Wesentlichen

übereinstimmende Auslegung des Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit

durch die Gerichte wird von der Lehre geteilt (vgl. Markus Reich, in: Martin

Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A.,

Basel 2002, Art. 8 StHG N. 13; Markus Reich, in: Martin Zweifel/Peter

Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A.,

Basel 2008, Art. 18 DBG N. 14 m. H.; Julia von Ah, Die

Besteuerung Selbständigerwerbender, 2. A., Zürich etc. 2011, S. 2).

2.1.2

Obwohl es vom erörterten Begriffsverständnis ausgeht, hat es das

Bundesgericht bisher abgelehnt, die einzelnen Merkmale der selbständigen

Erwerbstätigkeit (isoliert) zu betrachten, weil diese in unterschiedlicher

Intensität auftreten könnten. Auch wenn der Begriff der selbständigen

Erwerbstätigkeit in der Regel die erwähnten Elemente – d. h. die auf

eigenes Risiko in frei bestimmter Selbstorganisation planmässige und anhaltende

Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr zur Gewinnerzielung unter Einsatz von

Arbeitsleistung und Kapital – umfasse, so bedeute dies nicht, dass eine

Tätigkeit, bei der einzelne dieser Elemente fehlten, nicht mehr selbständig

sei. So könne es z. B. bei liberalen oder künstlerischen Berufen gänzlich

am Einsatz von Kapital fehlen. Selbst der stille Teilhaber in einer einfachen

Gesellschaft, die über einen gewerblichen oder geschäftlichen Betrieb verfüge,

gelte als selbständig erwerbend (BGE 125 II 113 E. 5b).

Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit liege vor, wenn eine Tätigkeit entfaltet werde, die in ihrer

Gesamtheit auf Erwerb gerichtet sei (BGE 125 II 113 E. 3c; BGr, 17. September

2002, StE 2003 B 23.1 Nr. 51, E. 2.1; BGr, 2. Dezember 1999, ASA

69.

[2000/01], 788 ff.; vgl. auch Martin Arnold, Nichts Neues unter der

Steuersonne? Zur Besteuerung von Liegenschaftsgewinnen nach dem Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer, in: ASA 67 [1998/99], 593 ff.). Dies

sei insbesondere der Fall, wenn der Steuerpflichtige nicht nur vereinzelte

Vermögensdispositionen treffe, sondern damit einen planmässigen, kombinierten

Einsatz von Arbeit und Kapital auf eigenes Risiko zwecks Gewinnerzielung

betreibe. Dieser Einsatz könne auf haupt- oder auf nebenberuflicher Basis erfolgen.

Nicht erforderlich sei, dass der Steuerpflichtige nach aussen sichtbar am

wirtschaftlichen Verkehr teilnehme oder die Tätigkeit in einem eigentlichen,

organisierten Unternehmen ausübe (BGE 125 II 113 E. 5d und e und

E. 6a; BGr, 2. Dezember 1999, ASA 69 [2000/01], 788 ff.,

E. 2a). Aufgrund der Generalklauseln von Art. 16 Abs. 1 und Art. 18

Abs. 1 DBG sei auch Erwerbseinkommen aus selbständiger gelegentlicher

Beschäftigung steuerbar, bei der trotz Gewinnstrebigkeit die Planmässigkeit

fehle (BGr, 17. September 2002, StE 2003 B 23.1 Nr. 51, E. 2.1;

vgl. BGE 125 II 113 E. 5 f.).

Unter dem Gesichtspunkt des

selbständigen gelegentlichen Erwerbseinkommens hat sich das Bundesgericht vor allem

mit dem Liegenschaften- und Wertschriftenhandel befasst (vgl. etwa BGE 125 II

113.

bzw. BGr, 2. Dezember 1999, ASA 69 [2000/01], 788 ff.). Nach

dessen Rechtsprechung ist aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls

zu beurteilen, ob einfache Vermögensverwaltung oder selbständige

Erwerbstätigkeit vorliegt (vgl. BGE 112 Ib 79 E. 2a; 122 II 446 E. 3b).

Als Indizien für eine solche gelten: die systematische bzw. planmässige Art und

Weise des Vorgehens, die Häufigkeit der Geschäfte, der enge Zusammenhang eines

Geschäfts mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, der Einsatz

spezieller Fachkenntnisse, die Besitzesdauer, der Einsatz erheblicher fremder

Mittel zur Finanzierung der Geschäfte, die erneute Investition des Erlöses in

Liegenschaften oder die Realisierung im Rahmen einer Personengesellschaft.

Jedes dieser Indizien kann

zusammen mit anderen, im Einzelfall jedoch unter Umständen auch bereits allein,

zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausreichen. Dass einzelne

typische Elemente einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht

erfüllt sind, kann durch andere Elemente kompensiert werden, die mit besonderer

Intensität vorliegen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten

Erscheinungsbild auf Erwerb ausgerichtet ist (BGE 125 II 113 E. 3c und

E. 6a; BGr, 2. Dezember 1999, ASA 69 [2000/01], 788 ff.,

E. 2a; BGr, 17. September 2002, StE 2003 B 23.1 Nr. 51, E. 2.2;

BGr, 15. Februar 2002,2A.234/2001, E. 3.2, in: RDAF 2002 II S. 240 f.;

BGr, 13. Dezember 2003,2A.272/2003, E. 2.3, in: StR 59 [2004], 104 f.).

Das Bundesgericht hat darauf

hingewiesen, dass sich aus der Entstehungsgeschichte des Bundesgesetzes über

die direkte Bundessteuer (DBG) nicht ergebe, dass der Gesetzgeber die Besteuerung

der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit – namentlich aus Liegenschaften- oder Wertpapierhandel

– im Vergleich zum früheren Recht habe einschränken wollen (BGE 125 II 113

E. 5c mit Hinweisen). Der Gesetzgeber nehme somit an, dass auch Gewinne

aus einer Tätigkeit, die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen

hinausgehe, steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

darstellten und auch die für diese Tätigkeit verwendeten Vermögenswerte

Geschäftsvermögen bildeten, selbst wenn keine in einem eigentlichen Unternehmen

organisierte Tätigkeit vorliege. Steuerfrei seien somit nach Art. 16 Abs. 3

DBG (identisch mit § 16 Abs. 3 StG) jene Kapitalgewinne auf Privatvermögen,

die im Rahmen der gewöhnlichen Vermögensverwaltung, d. h. ohne besondere,

auf Erwerb gerichtete Aktivität des Steuerpflichtigen oder aufgrund einer sich

zufällig bietenden Gelegenheit, erzielt würden (BGE 125 II 113 E. 5d; 122

II 446 E. 3; BGE 112 Ib 79 E. 2a).

2.1.3

Wohl legt Art. 18 Abs. 1 StG, wonach Einkünfte aus "jeder

(…) selbständigen Erwerbstätigkeit" steuerbar sind, nahe, diesen Begriff

ausschliesslich aufgrund von Typusmerkmalen zu umschreiben. Weil aber der

Wortlaut der Bestimmung zunächst beispielhaft "Einkünfte aus einem

Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb" und

"aus einem freien Beruf" auflistet, lässt sich daraus zwangslos der

Schluss ziehen, die Umschreibung der selbständigen Erwerbstätigkeit als

allgemeinen bzw. "Auffangtatbestand" habe sich an den gesetzlichen Beispielen

zu orientieren. Diese sind aber seit jeher vom Bundesgericht wie von den

kantonalen Gerichten im Einklang mit der Lehre aufgrund des herkömmlichen klassifizierenden

Rechtsbegriffs definiert worden, d. h. aufgrund der kumulativ

erforderlichen Merkmale (1.) des Tätigwerdens auf eigenes Risiko, (2.) des Einsatzes

von Arbeit und Kapital, (3.) der frei bestimmten (Selbst-)Organisation, (4.)

der Gewinnerzielungsabsicht sowie (5.) der (planmässigen und anhaltenden)

Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr (vgl. E. 2.2). Allerdings können

auch diese konkretisierenden Begriffsmerkmale nicht losgelöst vom gesetzlichen

(Ideal-)Typus der selbständigen Erwerbstätigkeit betrachtet werden.

Wie das Verwaltungsgericht in seinem

eingehend begründeten Präjudiz vom 25. August 2010 (SB.2010.00056) erkannt

hat, rechtfertigt es sich aus diesen Überlegungen heraus und im Licht der

verfassungsrechtlichen Grundsätze der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit für

die Beurteilung, ob im Einzelfall eine selbständige Erwerbstätigkeit gegeben

ist, auf den herkömmlichen Rechtsbegriff abzustellen mit der Folge, dass beim

Fehlen auch nur eines der Merkmale keine selbständige Erwerbstätigkeit

vorliegt. Die vom Bundesgericht entwickelten Indizien sind dabei als

Konkretisierungshilfen dieser Begriffsmerkmale heranzuziehen (RB 1988

Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17 E. 3c; Reich, Art. 8

StHG N. 12).

2.2

2.2.1

Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen hat auf eigenes Risiko zu erfolgen. Das

Begriffsmerkmal des Tätigwerdens auf eigene Rechnung mit den damit verbundenen

Gewinnchancen und Verlustrisiken gehört zum Kerngehalt der selbständigen Erwerbstätigkeit,

das sie von der unselbständigen Erwerbstätigkeit abgrenzt, die auf "fremde"

Rechnung ausgeübt wird (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans

Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A.,

Zürich 2006, § 18 N. 9; Duss/Greter/von Ah, S. 4; Peter Stocker,

Die steuerliche Abgrenzung der selbständigen Erwerbstätigkeit von der privaten

Vermögensverwaltung, Basel/Frankfurt a. M. 1992, S. 6).

Die Vorinstanz hat dargelegt,

dass der Pflichtige als Agent der Firma E formell wohl nicht auf eigene

Rechnung handelt. Indessen verfügt er nicht über ein festes Gehalt, sondern

lediglich über eine Vermittlungsprovision sowie einen "Bringerbonus".

Diese Zahlungen stehen zudem unter dem Vorbehalt der Rückforderung bzw.

Verrechnung, soweit sie "stornobehaftete" Verträge betreffen, und

unterliegen weiteren Belastungen (Stornoreserve, Steuerungsreserve,

Vertrauensschadensreserve). Zudem bezahlt der Pflichtige Hilfspersonen selbst

wie auch von ihm in Anspruch genommene Dienstleistungen der Firma E (Unterlagen,

Briefpapier etc.). Für das Kalenderjahr 2007 hat er denn auch Unkosten von

Fr. … geltend gemacht, wovon rund Fr. … von der kantonalen

Steuerverwaltung G als geschäftsmässig begründet anerkannt wurden. Damit

umfasst das vom Pflichtigen eingegangene Unternehmerrisiko einerseits nicht

unerhebliche Auslagen für Werbekosten, Unterlagen, Hilfsperson und weitere

Spesen sowie andererseits seine eigene Entlöhnung. Mit der Vorinstanz ist

festzuhalten, dass der Pflichtige damit sehr wohl auf eigenes Risiko unternehmerisch

tätig geworden ist.

2.2.2

Der Steuerpflichtige hat in seiner Tätigkeit Arbeitskraft und Kapital

einzusetzen. Unter dem einzusetzenden Kapital ist in einem engeren Sinn das für

die infrage stehende Tätigkeit bestimmte Eigen- und Fremdkapital zu verstehen,

in einem weiteren Sinn auch das (gesamte) Vermögen des Steuerpflichtigen, das

als Haftungssubstrat das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit zu tragen hat.

Indiz für den Kapitaleinsatz ist unter anderem die Aufnahme von Fremdmitteln

für die Ausübung der fraglichen Tätigkeit.

Der

Pflichtige hat zweifellos seine eigene Arbeitskraft eingesetzt, ist er doch

aufgrund des Agenturvertrags zu persönlicher Vermittlungstätigkeit

verpflichtet. In einem auf die Agententätigkeit angepassten Ausmass hat der

Pflichtige aber auch Kapital für diese Tätigkeit eingesetzt, etwa bei der

Einstellung von Hilfspersonal, welches auf eigenen Namen und eigene Rechnung

erfolgt ist, und der Bezahlung weiterer Unkosten (vgl. vorstehend E. 2.2.1).

2.2.3

Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen hat in einer von ihm selber frei

bestimmten Organisation zu erfolgen. Die autonome Organisation der Tätigkeit

geht der unselbständigen Erwerbstätigkeit ab, die dadurch gekennzeichnet ist,

dass der Steuerpflichtige in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist,

in der er seine Tätigkeit weisungsgebunden auszuüben hat (vgl. BGr, 5. April

2004, StE 2004 A 24.31 Nr. 1; Richner/Frei/Kauf­mann/Meuter, § 17

N. 6 f.; Stocker, S. 7).

Diese Voraussetzung ist für die

Stellung des Pflichtigen als Führungsagenten der Firma E zweifellos

ebenfalls gegeben, ist er doch in der Organisation seiner Tätigkeit gemäss vertraglicher

Vereinbarung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht frei, kann Produkte nicht

nur der Firma E, sondern auch verschiedener Partnerfirmen vermitteln und

ist bezüglich Aufbau und Führung der eigenen Organisation nicht massgeblich

eingeschränkt.

2.2.4

Jedes Streben im wirtschaftlichen Bereich zielt auf die Erzielung eines

Gewinns und auf die Vermeidung eines Verlusts ab. So gesehen wird das Merkmal

der Gewinnerzielungsabsicht regelmässig erfüllt sein, unabhängig davon, ob eine

selbständige Erwerbstätigkeit, eine "schlichte" Vermögensverwaltung

oder eine Liebhaberei vorliegt. Das Fehlen der Gewinnstrebigkeit kann sich

indessen aus der Tätigkeit selber ergeben, weil diese entweder als Grundlage

für eine rentable Erwerbsquelle ungeeignet erscheint oder nicht nach

kommerziellen Gesichtspunkten ausgeübt wird (vgl. BGr, 4. Juni 2004,

2A.68/2004, E. 1.3; RB 2000 Nr. 118; Locher, Art. 18 N. 22;

von Ah, S. 7).

Da keine Gründe für das Fehlen

der Gewinnstrebigkeit behauptet werden oder aus den Akten ersichtlich sind, ist

ohne Weiteres anzunehmen, dass die Pflichtigen die streitbetroffene Tätigkeit

in Gewinnabsicht ausgeübt hat. Er hat denn auch einen erheblichen Provisionsumsatz

(2007: rund Fr. …) und einen Gewinn von rund Fr. … erzielt.

2.2.5

Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt

schliesslich nur vor, wenn der Steuerpflichtige in einer qualifizierten, d. h.

planmässigen und anhaltenden (nachhaltigen) Weise am wirtschaftlichen Verkehr

teilnimmt. Dieses Begriffsmerkmal, das seinerseits die Untermerkmale der

Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr, der Planmässigkeit sowie der

Nachhaltigkeit der Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr umfasst, ist von

ausschlaggebender praktischer Bedeutung. Es ermöglicht die Abgrenzung der

steuerbaren (Kapital-) Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Gewinnen,

die ohne besondere, auf Erwerb gerichtete Aktivität des Steuerpflichtigen oder

aufgrund einer sich zufällig bietenden Gelegenheit erzielt werden und daher als

private Kapitalgewinne steuerfrei sind (vgl. BGE 125 II 113 E. 5d). Liegt

eine planmässige und nachhaltige Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr im

nachstehenden Sinn vor, ist diese in aller Regel auch von einem Marktauftritt

nach aussen begleitet. Damit spricht in diesen Fällen jeweils eine natürliche,

aber grundsätzlich widerlegbare Vermutung für das Vorliegen des Kriteriums des

Marktauftritts (vgl. SB.2010.00056).

Der

Pflichtige ist bei seiner Vermittlungstätigkeit zweifellos planmässig und

"professionell" vorgegangen, indem er sich dieser Tätigkeit mit

erheblichem persönlichem Einsatz gewidmet und daraus letztlich sein

Erwerbseinkommen erzielt hat, womit er auch nachhaltig gehandelt hat.

Sind

aber die Merkmale der Planmässigkeit und Nachhaltigkeit gegeben, ist zu

vermuten, dass der Pflichtige am Markt auch nach aussen sichtbar aufgetreten

ist. Diese (natürliche) Vermutung vermag der Pflichtige dadurch nicht zu

entkräften, dass er auf die straffe Organisation der Firma E und dessen

weiteren Vorgaben verweist.

2.2.6

Sind somit nach den vorstehenden Erwägungen die fünf kumulativ erforderlichen

Merkmale des Tätigwerdens auf eigenes Risiko, des Einsatzes von Arbeit und Kapital,

der frei bestimmten (Selbst-)Organisation, der Gewinnerzielungsabsicht sowie

der (planmässigen und anhaltenden) Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr gegeben,

erweist sich das aus der Tätigkeit als Agent der Firma E erzielte

Einkommen als solches aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von § 18

StG. Diese Würdigung des Sachverhalts deckt sich letztlich auch mit dem Inhalt

des Agenturvertrags, den der Pflichtige mit der Firma E abgeschlossen hat.

In diesem wird die Rechtsstellung des Agenten ausdrücklich als "selbständiger Gewerbetreibender" bezeichnet, der mit der Firma E in einem

Auftragsverhältnis "und somit weder in

einem Anstellungsverhältnis noch in einer gesellschaftsrechtlichen Beziehung" steht.

Zuzugestehen ist, dass die

Provisionszahlungen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht wie Salär

abgerechnet wurden und mit AHV/ALV-Abgaben belastet sind, was sich aus dem bei

den Akten liegenden Lohnausweis ergibt. Indessen ist entgegen der Ansicht der

Pflichtigen auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht abzuleiten,

dass die Steuer- oder gar Steuerjustizbehörden an eine derartige Würdigung der

Sozialversicherungen gebunden sein sollten. Offen mag zunächst bleiben,

inwieweit der Sachverhalt in sozialversicherungsrechtlicher Sicht tatsächlich

untersucht wurde und nicht einfach die Deklaration der Beteiligten übernommen

worden ist. Zudem zielt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gerade derartiger

Sachverhalte (Selbständigerwerbende mit einem oder wenigen Auftraggebern) vor

allem darauf, Umgehungen der Ablieferungspflicht und Scheinselbständigkeit zu

verhindern. Demgegenüber erfolgt die steuerrechtliche Beurteilung allein im

Licht der vorstehend angeführten Kriterien. Dies erklärt unterschiedliche

Gewichtungen und Beurteilungen desselben Sachverhalts.

2.3

Betragsmässig

ist die von der Vorinstanz bestätigte Schätzung im Beschwerdeverfahren nicht

umstritten und deckt sich mit der Einschätzung des Pflichtigen durch die Steuerverwaltung

des Kantons G.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 7'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdeführenden auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…