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Entscheid

SB.2012.00099

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00099

12. Dezember 2012Deutsch8 min

(URT.2012.14855)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B wurden vom kantonalen Steueramt am 9. Januar

2012 für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt.

Eine gegen den Einschätzungsentscheid erhobene Einsprache

wies das kantonale Steueramt am 5. März 2012 ab.

Erwägungen

II.

Gegen den Einspracheentscheid liessen die Pflichtigen

durch ihre Vertreterin, die C AG, handelnd durch D, am 10. April 2012

Rekurs erheben. Mit Verfügung vom 17. April 2012 forderte der Einzelrichter

des Steuerrekursgerichts die Pflichtigen auf, sich zur Einhaltung der

Rekursfrist zu äussern. Mit Schreiben vom 26. April 2012 teilte D namens

der Vertreterin mit, er sei vor Ostern während rund zehn Tagen

krankheitsbedingt vom Arbeitsplatz abwesend gewesen. Zum Beweis reichte er ein

Arztzeugnis ein, welches ihm wegen Krankheit eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit

vom 30. März 2012 bis 5. April 2012 bescheinigte. Gleichzeitig

stellte er ein Gesuch um Fristwiederherstellung. Mit Verfügung vom 19. Juni

2012.

wies der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts das Fristwiederherstellungsgesuch

ab und trat auf den Rekurs infolge Verspätung nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Juli 2012

liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung beantragen. Im Weiteren sei dem

Fristwiederherstellungsgesuch zu entsprechen und die Sache zur materiellen

Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Gemeindesteueramt der Stadt E

verzichtete auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden. Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid

des Steuerrekursgerichts oder gegen einen Entscheid, womit dieses einen

Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das

Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der

Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weiter gehender,

materiell-rechtlicher Entscheid – namentlich über die Einschätzung – ist dem

Gericht verwehrt (BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr.

152).

1.2

Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt

das Novenverbot. Für das Ver-waltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage

massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die

nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,

namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem

Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der

Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach

neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht

gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich

nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot

fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.

2.1

Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen

Steueramts können der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach

Zustellung schriftlich Rekurs beim Steuerrekursgericht erheben (§ 147

Abs. 1 StG). Der Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheids

wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt (§ 12 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]).

Die Frist gilt als eingehalten, wenn die schriftliche Eingabe spätestens am

letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der Post übergeben wird

(§ 12 Abs. 3 VO StG). Auf einen verspäteten Rekurs

darf, vorbehältlich einer Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden.

Der Einspracheentscheid

wurde von der vormaligen Vertreterin der Pflichtigen am

6.

März 2012 entgegengenommen. Damit begann die Rekursfrist am 7. März 2012 zu laufen und

endete am 5. April 2012. Der Rekurs vom 10. April 2012 erfolgte somit

verspätet, was die Pflichtigen auch anerkennen.

2.2

Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die

Geltendmachung eines Rechts versäumt, ist die Wiederherstellung zu gewähren,

wenn er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von

der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhielt oder durch schwerwiegende

Gründe an der Einhaltung der Frist gehindert wurde. Als solche nennt das Gesetz

ausdrücklich Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder

Militärdienst (§ 15 Abs. 1 VO StG). Das Gesuch um

Fristwiederherstellung ist schriftlich und spätestens innert 30 Tagen nach

Kenntnisnahme von der Fristansetzung oder nach Wegfall des Hindernisses einzureichen.

Innert der gleichen Frist ist die versäumte Handlung vorzunehmen (§ 15 Abs. 2

VO StG). Im Wiederherstellungsgesuch sind sowohl die Hinderungsgründe als

auch die Tatsache, dass die Frist eingehalten worden ist, vollständig und genau

darzustellen (RB 2002 Nr. 13). Fehlt eine derartige

Sachverhaltsdarstellung, so ist weder eine amtliche Untersuchung über die

massgebenden Tatsachen zu führen noch ist dem Pflichtigen Frist zur

Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (VGr, 16. Dezember 2003, SB.2003.00049

sowie SB.2003.00050, jeweils E. 4.1; RB 1979 Nr. 51).

2.3

Der für die Vertreterin der Pflichtigen handelnde D

macht geltend, er sei durch Krankheit an der Rekurserhebung verhindert gewesen.

Dies bestätige ihm ein Arztzeugnis, welches ihm vom 30. März 2012 bis am 5.

April 2012 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiere. Zur Art der Krankheit

und deren Einfluss auf die Rekurserhebung machte er keine Angaben.

Eine Erkrankung stellt nur dann einen

hinreichenden Grund für eine Fristwiederherstellung dar, wenn sie derart schwer

ist, dass der Betroffene durch sie davon abgehalten wird, die Prozesshandlung

innert Frist vorzunehmen bzw. einen Dritten damit zu beauftragen (BGr,

3.

August 2004,2A.429/2004, E. 2; BGE 119 II 86 E. 2a). Nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts gilt

ein Arztzeugnis, in dem ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche

Arbeitsunfähigkeit in einem bestimmten Zeitraum bescheinigt wird, nicht als

genügender Nachweis für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds (BGr,

28.

Juni 2012,2C_823/2011 und 2C_824/2011, E. 4.2.1; BGr,

8.

August 2003,2A.248/2003, E. 3; VGr, 25. Februar 2009,

SB.2008.00076, E. 2.4 und VGr, 14. November 2007, SB.2007.00065,

E. 2.3, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht;

vgl. auch VGr, 20. Mai 2009, SB.2009.00001, E. 2.2.3). Vielmehr ist

erforderlich, dass im Arztzeugnis ausgeführt wird, weshalb und inwiefern der

Betroffene die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht

vornehmen konnte und auch niemand anders damit betrauen konnte (BGr,

3.

August 2004,2A.429/2004, E. 2). Diesen Anforderungen genügt das

vorliegende Arztzeugnis nicht. Den Ausführungen von D, wonach ein Arzt ans

Arztgeheimnis gebunden sei und Arztzeugnisse daher keine Ausführungen über die

Art der Krankheit enthalten müssten, ist entgegenzuhalten, dass es an ihm

gelegen hätte, seine Ärztin – im für diesen Prozess erforderlichen Umfang – vom

Arztgeheimnis zu entbinden (vgl. BGr, 3. August 2004,2A.429/2004,

E. 2). Soweit D vor Verwaltungsgericht erstmals vorbringt, seine

Arbeitsunfähigkeit sei auf Fieber, Schwindel und Gleichgewichtsprobleme

zurückzuführen gewesen, wobei die Gleichgewichtsstörungen das Denken, Gehen,

Arbeiten und andere notwendige Tätigkeiten verunmöglicht habe, ist er wegen des

Novenverbots (siehe E. 1.2) nicht zu hören. Gestützt auf das eingereichte

Arztzeugnis ist es dem Gericht jedenfalls nicht möglich, festzustellen, ob die

Erkrankung D an der Abfassung der Rekursschrift verhindert hatte und damit als

schwerwiegend im Sinn von § 15 Abs. 1 VO StG zu erachten wäre.

2.4

Weiter

wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem Organisationsverschulden

der C AG ausgegangen. Die Rechtsprechung, wonach sich eine Aktiengesellschaft

so zu organisieren habe, dass Fristen eingehalten würden, gelte nur für

grössere Aktiengesellschaften. Bei der C AG handle es sich jedoch um ein sehr

kleines Unternehmen, bestehend aus dem Ehepaar D und zweier Teilzeitmitarbeiterinnen.

Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen,

dass auch von kleineren Unternehmen zu erwarten ist, dass sie sich so

organisieren, dass Rechtsmittelfristen bei Krankheit eines Mitarbeiters

eingehalten werden. So hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf eine

Einmannaktiengesellschaft mit einem einzigen Verwaltungsratsmitglied und wenig

Personal festgehalten, dass der erkrankte Verwaltungsrat dafür hätte besorgt

sein müssen, dass sich eine sachverständige Person – sei sie nun

unternehmensintern oder -extern – um die Steuerbelange der Pflichtigen kümmert.

Indem er dies nicht getan habe, sei seine Nachlässigkeit der Aktiengesellschaft

als Organisationsverschulden zuzurechnen (VGr, 16. Dezember 2003,

SB.2003.00050 und SB.2003.00051, E. 4.3). Gleiches gilt für den

vorliegenden Fall: Es wäre der C AG bzw. D zumindest zuzumuten gewesen, die

Eheleute B über seine krankheitsbedingte Abwesenheit

und den Fristenlauf zu informieren bzw. einen Stellvertreter zu ernennen.

Letzteres wäre insbesondere auch gestützt auf die von den Pflichtigen am

22.

März 2012 erteilte Vollmacht möglich gewesen, beinhaltete diese doch

ausdrücklich die Möglichkeit, dass "Der Bevollmächtigte […] die Ausübung

der Befugnisse aus dieser Vollmacht einem Stellvertreter übertragen

[könne].". Folglich wäre das Fristwiederherstellungsgesuch schon wegen

Verschuldens der Vertreterin abzuweisen gewesen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…