Lexipedia

Entscheid

SB.2012.00105

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00105

12. Juni 2013Deutsch16 min

(URT.2013.15276)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) hatte per 30.

November 2004 im Rahmen einer Fusion sämtliche Aktiven und Passiven der C AG

übernommen. In der Steuererklärung 2004 brachte sie den

Verlustvortrag der C AG von Fr. … vom ausgewiesenen Reingewinn des

Geschäftsjahres 2004 in Abzug. In der Folge verweigerte das Verwaltungsgericht

mit Urteilen vom 18. November 2009 den Verlustabzug sowohl für die Staats- und

Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer der Steuerperiode vom

1.1.–31.12.2004.

Die Pflichtige zog das Urteil des

Verwaltungsgerichts hinsichtlich der direkten Bundessteuer ans Bundesgericht

weiter, während sie dasjenige bezüglich Staats- und Gemeindesteuern in

Rechtskraft erwachsen liess. Das Bundesgericht erkannte (im zweiten Rechtsgang)

mit Urteil vom 4. Januar 2012 auf Zulässigkeit des Abzugs der Vorjahresverluste

und setzte den steuerbaren Reingewinn für die direkte Bundessteuer vom 1.1.–31.12.2004 auf Fr. … fest.

Erwägungen

II.

In den Steuererklärungen 2005, 2006 und 2007 brachte die

Pflichtige den um den Gewinn 2004 gekürzten, verbleibenden Verlustvortrag der C

AG zum Abzug, wonach sich für jede der drei Steuerperioden ein steuerbarer

Reingewinn von Fr. … ergab. Mit Einschätzungsentscheid vom 25. Mai

2011.

rechnete das kantonale Steueramt u. a. den Verlustvortrag für diese drei

Steuerperioden auf. Die gegen diese Entscheide erhobenen Einsprachen wurden vom

kantonalen Steueramt hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern am 5. April

2012.

abgewiesen und die Pflichtige wurde unter Verweigerung der

Verlustverrechnung mit steuerbaren Reingewinnen von Fr. … (1.1.–31.12.2005),

Fr. … (1.1.–31.12.2006) und Fr. … (1.1.–31.12.2007) eingeschätzt. Für

die direkte Bundessteuer wurde demgegenüber die Verlustverrechnung nach

Kenntnisnahme vom bundesgerichtlichen Urteil vom 4. Januar 2012 in Gutheissung

der diesbezüglichen Einsprachen zugelassen. Der gegen die Einspracheentscheide

hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern erhobene Rekurs wurde vom

Steuerrekursgericht am 28. Juni 2012 abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom

30.

Juli 2012 beantragte die Pflichtige, die steuerbaren Reingewinne für die

Steuerperioden 2005 bis 2007 seien unter Berücksichtigung eines anrechenbaren

Verlustes von Fr. … auf Fr. … festzusetzen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der

Beschwerde, während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend

gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht

hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu

gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit

hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich

lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessenüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,

die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150; BGr 16.9.2005, StE

2005.

B 96.22 Nr. 3). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,

namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem

Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155 beziehungsweise § 160 StG)

beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die

ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.

Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich

allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen,

welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149, bestätigt in

BGE 131 II 548).

2.

2.1

Der Streit

dreht sich um die Frage, ob die Pflichtige die Verluste der im Jahre 2004 mittels

Fusion übernommenen C AG in den Steuerperioden 2005 bis 2007 noch verrechnen

kann. Im vorliegenden Verfahren geht es darum, die massgebenden Steuerfaktoren

zu bestimmen. Der Rechtskraft fähig ist nur das Dispositiv einer Einschätzung,

nicht aber deren Motive (RB 1960 Nr. 33). Insofern die Pflichtige über die

Gewinneinschätzung mit Null hinaus die Feststellung eines verrechenbaren

Verlustvortrags beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.2

Gemäss § 63

StG unterliegt der Reingewinn einer juristischen Person der Gewinnsteuer.

Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können gemäss

§ 70 Abs. 1 StG vom Reingewinn der Steuerperiode abgezogen werden,

soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht

berücksichtigt werden konnten. Dadurch wird das in § 83

Abs. 1 StG verankerte Periodizitätsprinzip zugunsten des Grundsatzes der

Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999) und dem daraus abgeleiteten Totalgewinnprinzip

durchbrochen (VGr 29. Juni 2011, SB.2010.00179). Wie das

Rekursgericht zutreffend dargelegt hat – worauf verwiesen werden kann –, gelten

die Regeln über die Verlustverrechnung grundsätzlich auch für Verluste einer

infolge (gewinn-)steuerneutraler Fusion übernommenen Kapitalgesellschaft.

2.3

Das

Verwaltungsgericht hatte der Pflichtigen allerdings für die Steuerperiode vom

1.1

–31.12.2004 die Verrechnung der von der C AG übernommenen Verlustvorträge

mit rechtskräftigem Urteil vom 18. November 2009 (SB.2008.00119)

verweigert. Aufgrund des später für dieselbe Steuerperiode in der gleichen

Sache für die direkte Bundessteuer ergangenen Bundesgerichtsurteils vom 4. Januar

2012.

(2C_351/2011) steht demgegenüber nunmehr fest, dass die Pflichtige die

Verlustverrechnung auch für die Staats- und Gemeindesteuern vom 1.1.–31.12.2004

hätte durchsetzen können, wenn sie das verwaltungsgerichtliche Urteil

angefochten hätte. Aus den Akten ergibt sich, dass in diesem Fall der ab

Steuerperiode 2005 noch verbleibende verrechenbare Verlust Fr. … betragen

hätte.

2.4

Das

Rekursgericht verweigerte die Verlustverrechnung für die streitbetroffenen Folgeperioden

unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach die

Verrechnungsmöglichkeit in künftigen Steuerperioden generell ausgeschlossen

sei, wenn eine rechtskräftige Einkommenseinschätzung nicht auf Fr. …

laute. Die Pflichtige macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, der

vollumfängliche Verlust der Verlustverrechnungsmöglichkeit verstosse gegen

Bundesrecht. Sie räumt indessen antragsgemäss ein, dass sich der Verlustvortrag

um den Betrag des für die Steuerperiode 1.1.–31.12.2004 rechtskräftig

festgesetzten Reingewinns vermindert, auch wenn für diese Periode tatsächlich

keine Verrechnung stattgefunden hatte.

3.

3.1

Nach

herrschender Lehre und Rechtsprechung steht es nicht im Belieben des Steuerpflichtigen,

wann er einen verrechenbaren Verlustvortrag vom Reingewinn in Abzug bringt: ein

Verlustvortrag ist stets mit dem nächstmöglichen Gewinn zu verrechnen (Peter Locher,

Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2004, Art. 67 N 10; Frank Lampert, Die

Verlustverrechnung von juristischen Personen im Schweizer Steuerrecht, Basel

2000, S. 52; Robert Danon in: Danielle Yersin/Yves Noël (Hrsg.),

Commentaire Romand, Impôt fédéral direct, Basel 2008, Art. 67 N 9; Peter

Brülisauer/Andreas Helbing in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar

zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Aufl., Basel 2008, Art. 67

N 9; Stephan Kuhn/Peter Brülisauer, Kommentar zum Bundesgesetz über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), 2. Aufl.,

Art. 25 N 32; Michael Felber, Der Verlustabzug im schweizerischen Beteiligungskonzern,

Diss. Bern 2012, S. 61; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans

Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 70

N. 8).

3.2

Dieser

in Lehre und Rechtsprechung unbestrittene Grundsatz der Verrechnung mit dem

nächstmöglichen Gewinn – auch als ungesäumte Verlustverrechnung bezeichnet –

sagt indessen noch nichts über die Rechtsfolgen einer Missachtung aus. Soll er

nicht bedeutungslos sein, muss seine Verletzung zumindest zur Folge haben, dass

sich der verrechenbare Verlustvortrag um den steuerbaren Reingewinn vermindert,

der mit dem Verlust hätte verrechnet werden können. Damit könnte der

Steuerpflichtige aus seiner Disposition keinen Vorteil erzielen und wäre er

gleichgestellt, wie wenn er die Verlustverrechnung ungesäumt vorgenommen hätte.

Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut "soweit

sie [die Verluste] bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre

nicht berücksichtigt werden konnten", was lediglich voraussetzt, dass noch

keine Möglichkeit zur Verrechnung bestanden hatte. Demnach gelten Verluste, die

hätten verrechnet werden können, aber nicht verrechnet wurden, als verrechnet

(RB 1982 Nr. 69; BGr 11. März 2003,2A.587/2002, E. 1.1. = StR

58.

S. 366).

3.3

Indem

nach der Praxis des Verwaltungsgerichts im Fall einer nicht auf Fr. …

lautenden Einschätzung die Möglichkeit der künftigen Verlustverrechnung

generell – unabhängig davon, ob es sich dabei um eine ordentliche oder eine

Einschätzung nach Ermessen gehandelt hatte – vollumfänglich entfällt, wird über

die minimal zu erwartenden Rechtsfolgen hinausgegangen. Das Verwaltungsgericht

begründete dies in seinem – zum alten Recht ergangenen – Präjudiz vom 17. Mai

1994.

(SB 1993.0023), RB 1994 Nr. 41 [Leitsatz] = StE 1995 B 72.19 Nr. 5)

zur Hauptsache damit, dass es nicht im Belieben des Steuerpflichtigen stehe,

den in einem Vorjahr erlittenen Verlust, auch wenn dies im Hinblick auf erzieltes

Einkommen möglich wäre, zunächst nicht geltend zu machen, sondern den Abzug

erst in einer späteren Steuerperiode unter dem Titel des Verlusts aus einem

Vorjahr zu verlangen. Vielmehr beanspruche der Grundsatz der Einjährigkeit der

Bemessungsperiode den Vorrang gegenüber der Verlustverrechnung im Folgejahr,

welche lediglich eine im Interesse der Steuergerechtigkeit hilfsweise

vorgesehene Kompensationsmöglichkeit darstelle. Werde ein positives Einkommen

festgesetzt, begründe dies für die künftigen Einschätzungen eine nicht widerlegbare

Vermutung, alle verrechenbaren Verluste seien bereits berücksichtigt worden,

weil sich anders im Licht der Grundsätze der Periodizität und der ungesäumten

Verlustverrechnung ein positiver Einkommenssaldo nicht erklären lasse.

3.4

Dass als

Folge einer positiven Gewinnfestsetzung die Möglichkeit der Verlustverrechnung

generell untergeht, wird von verschiedenen Autoren kritisiert, insbesondere für

den Fall einer im ordentlichen Verfahren ergangenen Einschätzung. Im Gegensatz

zu einer Ermessenseinschätzung, in welcher den noch bestehenden verrechenbaren

Verlustvorträgen von Amtes wegen Rechnung getragen werden müsse und der

Pflichtige bei unterlassener Anfechtung das Ergebnis akzeptiere, könne bei

einer im ordentlichen Verfahren ergangenen Einschätzung exakt ermittelt werden,

ob – und wenn ja wieviel – Verlustüberschüsse tatsächlich verrechnet worden

seien (Markus Reich/Robert Waldburger, Rechtsprechung im Jahr 2006 (1. Teil),

FStR 2007, S. 238; Felix Schalcher, Die Sanierung von Kapitalgesellschaften

im schweizerischen Steuerrecht, Bern 2008, S. 91 f.). Aus dem Grundsatz,

dass eine Veranlagung nur hinsichtlich der betroffenen Steuerperiode in

Rechtskraft erwächst und im darauffolgenden Steuerjahr jede Frage neu beurteilt

werden kann, wird von Kritikern abgeleitet, dass der Steuerpflichtige ohne

präjudizielle Wirkung in einem Jahr – um den Preis der entsprechenden Kürzung

des Verlustvortrags um den Reingewinn des entsprechenden Jahres – auf die

Geltendmachung der Verlustverrechnung verzichten kann (Reich/Waldburger, S. 238;

Rolf Benz, Ordentliche Verlustverrechnung bei selbständig Erwerbenden nach Art. 211

– Geklärte und ungeklärte Auslegungsfragen, in: zsis) – Zeitschrift für

Schweizerisches und Internationales Steuerrecht, 2010, Monatsflash Nr. 7;

Schalcher, a. a. O. S. 91 f.;

Lampert, a. a. O S. 154). Die

Kritik richtet sich nicht grundsätzlich dagegen, dass aus einer positiven

Einschätzung vermutungsweise geschlossen wird, es bestünden keine

verrechenbaren Verlustvorträge mehr, sondern gegen die Einstufung der Vermutung

als unwiderlegbar (praesumptio iuris et de iure).

3.5

Es

trifft wohl zu, dass der Grundsatz der ungesäumten Verlustverrechnung für sich

allein nicht zwingend zum vollumfänglichen Verlust der Verrechnungsmöglichkeit

führen muss, wenn der nachgewiesene Verlustvortrag den Betrag der positiven

Gewinnfestsetzung übersteigt. Diese weitergehende Rechtsfolge wurde vom

Verwaltungsgericht aus dem Grundsatz der Periodizität in Verbindung mit der

ungesäumten Verlustverrechnung abgeleitet.

Die in der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorrangige

Bedeutung des Periodizitätsprinzips im Vergleich zum – aus dem Grundsatz der

Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abgeleiteten – Totalgewinnprinzip

wird in der jüngeren Rechtsprechung differenzierter betrachtet. Das

Totalgewinnprinzip wird etwa auch als materielles und ethisch wertendes

übergeordnetes Prinzip mit fundamentalem Charakter bezeichnet, wogegen das

Periodizitätsprinzip der Vereinfachung und Praktikabilität diene und als

technisch-budgetäres Prinzip das Ziel verfolge, den in einer staatlichen

Haushaltperiode gegebenen Finanzbedarf zu sichern (Peter Brülisauer/Flurin

Poltera, in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer, 2. Aufl., Basel 2008, Art. 58 N 44;

Pascal Taddei, Die gewinnsteuerneutrale Buchwertübertragung von Vermögenswerten

auf Tochtergesellschaften, Diss. Zürich 2012, S. 85 m. w. H.). Mit solchen – hier nicht weiter zu

beurteilenden – Überlegungen lässt sich keine generelle Rangordnung der

Prinzipien, wohl aber eine Abwägung im Einzelfall begründen, sofern ein

entsprechender Auslegungsspielraum besteht. So hat das Bundesgericht im Zusammenhang

mit der Nachholung von Abschreibungen dem Totalgewinnprinzip unter bestimmten

Voraussetzungen den Vorrang gegenüber dem Periodizitätsprinzip eingeräumt (BGE

137.

II 353). Dieser Vorrang ist nicht systematischer Natur, sondern bedarf der

Abwägung im Einzelfall. Er darf zum Beispiel nicht dazu führen, dass eine steuerpflichtige

Unternehmung nach freiem Belieben die Ergebnisse von Geschäftsperioden untereinander

ausgleicht (BGr 9. August 2011,2C_429/2010). Missbräuchliches Verhalten

oder Pflichtverletzungen schliessen die Berufung des Steuerpflichtigen auf den

Vorrang des Totalgewinnprinzips von vornherein aus. Auch das Verwaltungsgericht

hat in seiner neueren Rechtsprechung – sofern ein Auslegungsspielraum besteht –

eine Abwägung vorgenommen und in einigen Fällen das Totalgewinnprinzip höher

bewertet als das Periodizitätsprinzip (RB 2005 Nr. 84, E. 1.2; RB

2003.

Nr. 89 E. 2.2). Dabei wird stets vorausgesetzt, dass dem

Steuerpflichtigen kein missbräuchliches Verhalten vorzuwerfen ist.

3.6

Die

gesetzliche Regelung über die Verrechnung von Vorjahresverlusten statuiert einerseits

einen Einbruch ins Periodizitätsprinzip und orientiert sich anderseits selber

wiederum an den Steuerperioden. So bemisst sich der verrechenbare Verlustvortrag

nach der Summe der sieben vorangegangenen Geschäftsjahre (Steuerperioden), und

weiter entfällt nach Ablauf dieser Frist die Verrechnungsmöglichkeit jeweils

(nur) für die betroffene älteste Geschäftsperiode. In Rechtskraft erwachsen bei

einer Einschätzung nur die Steuerfaktoren, während die tatsächlichen und rechtlichen

Verhältnisse, auf denen eine rechtskräftige Veranlagung beruht, in einer

späteren Periode anders beurteilt werden können (RB 2002 Nr. 109; RB 1995 Nr. 42;

RB 1960 Nr. 33; BGE 88 I 244 E. 2). Daraus wird abgeleitet, dass der

Verlustvortrag dann geprüft werden kann und muss, wenn er zum Abzug geltend gemacht

wird (RB 1960 Nr. 33).

In Anbetracht der neueren Rechtsprechung kann am

generellen Vorrang des Periodizitätsprinzips bei der Verlustverrechnung

insoweit nicht festgehalten werden, als dies zur unwiderlegbaren Vermutung führt,

nach einer positiven Einschätzung seien alle Vorjahresverluste verrechnet. Die

gesetzliche Verlustverrechnungsregelung hat den Zweck, das Periodizitätsprinzip

einzuschränken, um in einem zeitlich beschränkten Umfang dem Totalgewinnprinzip

zum Durchbruch zu verhelfen. Dieser Zweck wird bei Geltung einer unwiderlegbaren

Rechtsvermutung in den betroffenen Fällen vereitelt. Nach einer Abwägung im

Lichte des Totalgewinnprinzips soll ein Verstoss gegen den Grundsatz der

ungesäumten Verlustverrechnung dem Steuerpflichtigen zwar keinen Vorteil

verschaffen, ihn aber –sofern er nicht missbräuchlich oder pflichtwidrig

gehandelt hat – nicht schlechter stellen, wie wenn er sich an die Regeln

gehalten hätte. Dieses Ziel wird erreicht, wenn eine (virtuelle) Verrechnung

mit dem rechtskräftig veranlagten Reingewinn vorgenommen wird und sich der

verrechenbare Verlustvortrag entsprechend reduziert. Liegt eine nicht auf Fr. …

lautende Einschätzung vor, ist daraus zwar die Vermutung abzuleiten, es

bestünden keine verrechenbaren Verlustvorträge mehr. Dem Steuerpflichtigen muss

aber grundsätzlich die Möglichkeit offenstehen, diese Vermutung zu entkräften

und allfällige noch nicht verrechnete Verlustvorträge rechtsgenügend geltend zu

machen und nachzuweisen. Ob dies bei Ermessenseinschätzungen durch den Umstand

ausgeschlossen wird, dass bei der Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen den

verrechenbaren Verlustvorträgen von Amtes wegen Rechnung zu tragen ist, kann

hier offenbleiben, weil es sich um eine im ordentlichen Verfahren vorgenommene

Einschätzung handelt.

3.7

Der

Verzicht auf einen Weiterzug des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. November

2009.

stellt kein pflichtwidriges oder missbräuchliches Verhalten dar. Weil mit

dem Beschwerdeantrag der Verlustvortrag bereits um den in der vorangegangenen

Steuerperiode festgesetzten Gewinn – mit dem eine Verrechnung möglich gewesen

wäre – gekürzt wurde und die massgebenden Zahlen unbestritten sind, ist der

Antrag insoweit gutzuheissen, als er die Festsetzung der steuerbaren

Reingewinne für die streitbetroffenen Steuerperioden mit Fr. … verlangt.

Über die Höhe des darüber hinausgehenden Verlustvortrags ist in diesem

Verfahren nicht zu befinden.

4.

Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Vernehmlassung fest,

das kantonale Steueramt stütze sich in seiner Einschätzungspraxis auf die

entsprechenden Gerichtsentscheide ab. Insofern mit diesem Entscheid die

Vermutung der vollständigen Verlustverrechnung nicht mehr als unwiderlegbar

betrachtet wird, liegt eine Änderung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

vor. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts steht dem nicht entgegen. Die Mehrzahl

der früheren Urteile betraf Fälle, in welchen eine positive Einschätzung nach

pflichtgemässem Ermessen vorgenommen wurde, was hier nicht der Fall ist. Im

Entscheid vom 30. Oktober 2002 (2A.55/2002) akzeptierte das Bundesgericht

im Ergebnis überdies (ohne dies zu begründen), dass die kantonalen Instanzen

den Abzug der früheren, steuerlich anerkannten Verlustvorträge trotz

nachfolgender Ermessensveranlagung zugelassen hatten. In einem neueren Urteil

vom 8. April 2011 (2C_240/2011) lag zwar eine Einschätzung vor, die im

ordentlichen Verfahren ergangen war. Aus dem publizierten Sachverhalt ergibt

sich jedoch nicht, weshalb der vom Steuerpflichtigen im Vorjahr geltend gemachte

Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit rechtskräftigem Entscheid als

nicht abzugsfähig festgestellt wurde. Indem der Steuerpflichtige den gemäss

Bundesgericht "angeblich in der Vorperiode" entstandenen Verlust vollumfänglich

im Folgejahr zum Abzug bringen wollte, verstiess sein Beschwerdeantrag gegen

den nach wie vor unbestrittenen Grundsatz der ungesäumten Verlustverrechnung,

weshalb das Bundesgericht die Beschwerde gemäss Art. 109 BGG mit

summarischer Entscheidbegründung abwies. Dem Entscheid lässt sich nicht entnehmen,

dass er im Falle einer Beschwerde mit rechtsgenügend nachgewiesenem und um den

besteuerten Vorjahresgewinn gekürzten Verlustvortrag ebenso ausgefallen wäre.

5.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf

eingetreten wird. Bei diesem Ausgang erübrigt sich eine Prüfung der weiteren,

von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzungen der Bundesverfassung. Die

Pflichtige ist gemäss Deklaration für jede der Steuerperioden vom 1.1.–31.12.2005,

1.1

–31.12.2006 und 1.1.–31.12.2007 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …

einzuschätzen, bei unbestrittenen steuerbaren Eigenkapitalien gemäss Einspracheentscheid

vom 5. April 2012.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

und § 213 StG). Der Beschwerdegegner ist ausserdem zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4

und § 213 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdeführerin

wird für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2005, 1.1.–31.12.2006 und

1.1

–31.12.2007 mit einem steuerbaren Reingewinn von je Fr. … sowie mit

einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. …, Fr. … bzw. Fr. … (je

zum Satz von 0,75 ‰) eingeschätzt.

2.

Die

Rekurskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 50'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 50'120.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren zusammen eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.- (MWST

inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an…