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Entscheid

SB.2012.00106

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00106

12. Dezember 2012Deutsch8 min

(URT.2012.14851)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A und B deklarierten in ihrer

Steuererklärung 2008 ein steuerbares Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. … bei

einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. … Hiervon

abweichend schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtigen am 20. Januar

2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …

ein bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …).

In Abweichung zur Deklaration der Pflichtigen rechnete ihnen das kantonale

Steueramt Fr. … auf als steuerbaren Wertschriftenertrag im Zusammenhang

mit einer Investition in Anteile des "Euro Offshore With Profits

Bond", herausgegeben von der Versicherung E, einer in F domizilierten

Lebensversicherungsgesellschaft.

Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 16. Februar 2012 ab.

Erwägungen

II.

Das hernach angerufene Steuerrekursgericht des Kantons

Zürich wies den von den Pflichtigen erhobenen Rekurs am 28. Juni 2012

ebenfalls ab.

III.

Mit Eingabe vom 6. August 2012 liessen die Pflichtigen

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben und beantragten

sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der von den

Pflichtigen erzielte Gewinn im Zusammenhang mit dem vorgenannten Investment

nicht als steuerbarer Kapitalertrag, sondern als steuerfreier Kapitalgewinn zu

qualifizieren und die Einschätzung der Pflichtigen entsprechend zu korrigieren.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,

beantragte der Beschwerdegegner Abweisung des Rechtsmittels.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend

gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich auf die reine

Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen

und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Rekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis

des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler,

d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt ein Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht

ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.

Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet

bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind

dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und

Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw.

§ 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte

Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf

Tatsachen und Beweismittel stützen, die unter das Novenverbot fallen

(RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.

Gemäss § 20 StG sind sämtliche Erträge aus

beweglichem (Privat-)Vermögen steuerbar. Ohne in der beispielhaften Aufzählung

von § 20 Abs. 1 StG speziell erwähnt zu werden, sind auch Erträge aus

Anteilfonds steuerbar, die keine Immobilienfonds sind. Steuerbar sind

insbesondere auch Erträge aus ausländischen "anlagefondsähnlichen Sondervermögen"

(vgl. BGer, 21.10.1996, ASA 66, 377 [380] = StE 1997 B 101.2

Nr. 19). Dabei wird kein Unterschied zwischen laufenden Nutzungserträgen

und einmaligen Wertzuflüssen gemacht; beide Formen von Vermögenserträgen sind

steuerbar (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,

2.

A., Zürich 2006, § 20 N. 9).

Demgegenüber sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von

Privatvermögen steuerfrei (§ 16 Abs. 3 StG), wobei die Beweislast für

das Vorliegen von Einkünften als steuerbegründende Tatsache bei der

Steuerbehörde liegt, diejenige für das Vorliegen eines (steuerfreien)

Kapitalgewinns beim Steuerpflichtigen.

2.1

Die Vorinstanz hat die streitbetroffene Anlage "D" als

ausländischen Anlagefonds qualifiziert. Demgegenüber haben die Pflichtigen in

der Rekursschrift dafür gehalten, dass der Anlagevertrag im weitesten Sinne mit

einer Fondspolice einer Schweizerischen Lebensversicherung vergleichbar sei und

letztlich internes Sondervermögen der Versicherung E darstelle.

Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die

Anlagen der Pflichtigen offensichtlich kein Versicherungsprodukt im Sinn des

schweizerischen Steuerrechts darstellen: Es fehlt an den den

Versicherungsvertrag charakterisierenden Prämien und den entsprechenden

Leistungsversprechen. Es fehlt aber auch an einem eigentlichen Versicherungsschutz,

d. h. im Todesfall werden einzig die für den entsprechenden Vertrag

dannzumal aufgelaufenen Vermögenswerte ausbezahlt – der abgeschlossene Vertrag

spricht folgerichtig von einem "Investment" in eine Anleihe

("Bond"). Gemäss der abgeschlossenen Vereinbarung werden für diese in

Euro getätigte Anlage der Pflichtigen von insgesamt Euro … jährlich Verwaltungskosten

fällig (1,2 % p.a.) und der Anlage werden sodann über die ersten fünf

Jahre Initialkosten (Establishment Charges/Early Cash-In Charges) belastet

(0,3 % per Quartal). Der Anleger erhält seitens der Gesellschaft jeweils

zu Beginn eines Kalenderjahres Auskünfte über die Wertentwicklung seiner

Anteile und eines "Final Bonus". Eigentliche Ausschüttungen an die

Anteilseigner erfolgten während der Haltedauer soweit ersichtlich keine; in

drei jährlichen Tranchen erfolgten Kapitalreduktionen von je Euro …. Auf die einzelnen

Anlageentscheide hat der Anleger selbst keinen Einfluss.

Im Lichte dieser vertraglichen Konstruktion

qualifizieren sich die Anlage "D" tatsächlich als thesaurierender

ausländischer Anlagefonds, allenfalls als thesaurierendes "anlagefondsähnliches

Sondervermögen" gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Damit sind

die Einkünfte aus dieser Anlage gestützt auf § 20 StG insoweit steuerbar,

als den Pflichtigen diesbezüglich nicht der Nachweis eines Kapitalgewinns

gelingt.

2.2

Die Pflichtigen deklarierten den Wert ihrer Anteile an der Anlage

"D" per Ende 2007 mit Euro … oder Fr. … Der Verkauf aller

Anteile erfolgte am 8. Januar 2008, wobei der Erlös Euro … betrug. Damit

resultierte gegenüber dem 31. Dezember 2007 ein Wertzuwachsgewinn von Euro

….

2.2.1

Der thesaurierte Wertzuwachs seit Kauf

der streitbetroffenen Anlage ist – wie die Vorinstanz zutreffend festhält und

worauf zu verweisen ist – steuerlich korrekt jedes Jahr als Wertschriftenertrag

erfasst worden, so auch im Kalenderjahr 2007. Allfällige nicht steuerbare reine

Währungsgewinne in den vergangenen Kalenderjahren sind damit steuerlich

ebenfalls bereits per 31. Dezember 2007 abgerechnet. In den ersten Tagen

2008.

sind sodann keine Währungsgewinne angefallen – auch hier ist auf die im

Beschwerdeverfahren nicht bestrittenen Ausführungen der Vorinstanz zur

Entwicklung der Wechselkurse zu verweisen. Die Pflichtigen können damit nicht

nachweisen, dass der Wertzuwachsgewinn zwischen dem 31. Dezember 2007 und

dem Zeitpunkt der Veräusserung auf steuerfreie Währungsgewinne zurückgeht.

Steuerlich in den

Vorjahren nicht erfasst worden ist demgegenüber der "Final Bonus": Dieser

Schlussbonus wird gemäss vertraglicher Vereinbarung auf den Tag der Beendigung

der Anlage errechnet und ist vorliegend mit einem Betrag von Euro … wesentlich

verantwortlich für den Wertzuwachsgewinn zwischen dem 31. Dezember 2007

und dem Zeitpunkt des Verkaufs der Anlage. Den Rekursakten kann entnommen

werden, dass dieser Bonus per 29. März 2007 bereits mit Euro … bewertet

worden ist, jedoch nicht in die Bewertung der einzelnen Anteile eingeflossen

ist.

2.2.2

Wie genau sich dieser "Final

Bonus" errechnet, kann den Akten nicht entnommen werden und ist auch

seitens der Pflichtigen nicht dargelegt worden. Der blosse Hinweis der

Pflichtigen, damit würden Differenzen zwischen dem Anteilswert und den der

Anlage zugrunde liegenden Vermögenswerten korrigiert, reicht für den Nachweis eines

steuerfreien Kapitalgewinns nicht aus. Ebenso wenig kann aus den Ausführungen

der Versicherung E etwa im Jahresbericht vom 29. März 2007 zur

allfälligen "Final-Bonus"-Zahlung geschlossen werden, dass dieser

Bonus Kapitalgewinn darstelle. Die Versicherung E bestätigt lediglich,

dass bei einer vom Anleger verlangten Rückzahlung der Anteilswert um einen

zusätzlichen Bonus, eben den "Final Bonus", erhöht werden könne.

Damit bleibt letztlich unklar, ob überhaupt ‒ und wenn ja, in welchem

Ausmass ‒ der "Final Bonus" steuerfreie Kapitalgewinne enthält.

Die Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht

weiter angeführten Beispiele von derartigen Boni aus anderen Anlageverträgen

scheitert am im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbot.

Aufgrund der die

Pflichtigen für das Vorliegen eines steuerfreien Kapitalgewinns treffenden

Beweislast muss es bei dieser Sachlage bei der Besteuerung des

Wertzuwachsgewinns gestützt auf § 20 StG bleiben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…