SB.2012.00118
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00118
31. Oktober 2012Deutsch3 min
(URT.2012.14756)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2012.00118
Urteil
des Einzelrichters
vom 31. Oktober 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin
Ewa Surdyka.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonales
Steueramt, Dienstabteilung Direkte Bundessteuer,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuererlass
(Direkte Bundessteuer: Nachsteuer und Busse),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ersuchte am 21. Oktober
2011 um Erlass der vom kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, am
9. September 2011 verfügten direkten Bundessteuer, Nachsteuer und Busse
2002 bis 2007 in Höhe von insgesamt Fr. …. Das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Bundessteuer, wies das Gesuch am 25. Juli 2012 ab, da
keine grosse Härte vorliege.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 17. August
2012.
an das Verwaltungsgericht liess A das Erlassgesuch wiederholen. Ausserdem
stellte sie den Antrag, es sei das Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheids
über ihre Einsprache gegen die Nachsteuer- und Strafverfügung vom 9. September
2011.
auszusetzen.
Das kantonale Steueramt
schloss sich in der Beschwerdeantwort vom 23. August 2012 dem
Sistierungsantrag an, da Nachsteuer und Busse, welche Gegenstand des Erlassgesuchs bildeten, noch nicht in
Rechtskraft erwachsen seien.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Dem
Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer,
eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten
würde, können gemäss Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die geschuldeten Beträge
ganz oder teilweise erlassen werden. Die zu erlassenden Steuern, Zinsen oder Bussen
müssen gemäss Art. 7 Abs. 2 der Steuererlassverordnung des
Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember 1994 (EV)
rechtskräftig festgesetzt sein.
Die Rechtskraft der zu erlassenden Steuern, Zinsen oder
Bussen ist formelle Voraussetzung für die Durchführung des Erlassverfahrens
(vgl. Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 167 DBG N. 7
und 12). Auf ein Gesuch um nicht rechtkräftig festgesetzte Steuern, Zinsen oder
Bussen kann daher nicht eingetreten werden.
1.2
Die
Nachsteuer und Busse, um deren Erlass die Beschwerdeführerin ersucht, ist nicht
in Rechtskraft erwachsen, weil diese am 12. Oktober 2011 Einsprache gegen
die Nachsteuer- und Strafverfügung vom 9. September 2011 erhoben hat.
Das kantonale Steueramt hätte deshalb richtigerweise auf
das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintreten dürfen. Eine materielle
Prüfung des in der Beschwerde erneuerten Gesuchs verbietet sich demzufolge und
insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur
Rechtskraft der Nachsteuer- und Strafverfügung fällt aus diesem Grund ausser
Betracht. Dem prozessualen Ergebnis entsprechend ist die Beschwerde vielmehr
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführerin ist
es unbenommen, nach Eintritt der Rechtskraft der erwähnten Verfügung ein neues
Erlassgesuch zu stellen.
2.
Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 EV in Verbindung mit
Art. 144 Abs. 3 DBG ist von einer Kostenauflage an die unterliegende
Beschwerdeführerin abzusehen.
3.
Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in
Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten
Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008), es sei denn, es
werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Mitteilung an…