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Entscheid

SB.2012.00118

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00118

31. Oktober 2012Deutsch3 min

(URT.2012.14756)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ersuchte am 21. Oktober

2011 um Erlass der vom kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, am

9. September 2011 verfügten direkten Bundessteuer, Nachsteuer und Busse

2002 bis 2007 in Höhe von insgesamt Fr. …. Das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Bundessteuer, wies das Gesuch am 25. Juli 2012 ab, da

keine grosse Härte vorliege.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 17. August

2012.

an das Verwaltungsgericht liess A das Erlassgesuch wiederholen. Ausserdem

stellte sie den Antrag, es sei das Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheids

über ihre Einsprache gegen die Nachsteuer- und Strafverfügung vom 9. September

2011.

auszusetzen.

Das kantonale Steueramt

schloss sich in der Beschwerdeantwort vom 23. August 2012 dem

Sistierungsantrag an, da Nachsteuer und Busse, welche Gegenstand des Erlassgesuchs bildeten, noch nicht in

Rechtskraft erwachsen seien.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Dem

Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer,

eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten

würde, können gemäss Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die geschuldeten Beträge

ganz oder teilweise erlassen werden. Die zu erlassenden Steuern, Zinsen oder Bussen

müssen gemäss Art. 7 Abs. 2 der Steuererlassverordnung des

Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember 1994 (EV)

rechtskräftig festgesetzt sein.

Die Rechtskraft der zu erlassenden Steuern, Zinsen oder

Bussen ist formelle Voraussetzung für die Durchführung des Erlassverfahrens

(vgl. Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 167 DBG N. 7

und 12). Auf ein Gesuch um nicht rechtkräftig festgesetzte Steuern, Zinsen oder

Bussen kann daher nicht eingetreten werden.

1.2

Die

Nachsteuer und Busse, um deren Erlass die Beschwerdeführerin ersucht, ist nicht

in Rechtskraft erwachsen, weil diese am 12. Oktober 2011 Einsprache gegen

die Nachsteuer- und Strafverfügung vom 9. September 2011 erhoben hat.

Das kantonale Steueramt hätte deshalb richtigerweise auf

das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintreten dürfen. Eine materielle

Prüfung des in der Beschwerde erneuerten Gesuchs verbietet sich demzufolge und

insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur

Rechtskraft der Nachsteuer- und Strafverfügung fällt aus diesem Grund ausser

Betracht. Dem prozessualen Ergebnis entsprechend ist die Beschwerde vielmehr

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführerin ist

es unbenommen, nach Eintritt der Rechtskraft der erwähnten Verfügung ein neues

Erlassgesuch zu stellen.

2.

Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 EV in Verbindung mit

Art. 144 Abs. 3 DBG ist von einer Kostenauflage an die unterliegende

Beschwerdeführerin abzusehen.

3.

Die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in

Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten

Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008), es sei denn, es

werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Mitteilung an…