SB.2012.00121
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00121
20. Februar 2013Deutsch6 min
(URT.2013.14997)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2012.00121
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Februar 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin
Silvia Hunziker.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C AG,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2007,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A und B wurden vom kantonalen Steueramt am
3. Februar 2011 für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 in Anwendung von
§ 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach
pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und
einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Das Steueramt stellte
sich auf den Standpunkt, die Pflichtigen hätten trotz Mahnung nicht nachgewiesen,
wie sie mit dem deklarierten Einkommen von Fr. … ihren Lebensunterhalt
hätten finanzieren können.
Deren Einsprache wies das kantonale Steueramt mit
Entscheid vom 8. April 2011 ab.
Erwägungen
II.
Der Einzelrichter des
Steuerrekursgerichts hiess den hiergegen gerichteten Rekurs am 24. Juli 2012 teilweise gut und schätzte die Pflichtigen für die
Staats- und Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Er erwog, das kantonale Steueramt habe zu Unrecht eine
Ermessenseinschätzung im Sinn von § 139 Abs. 2 StG vorgenommen. Indessen
seien im Rahmen der neu zu treffenden (gewöhnlichen) Einschätzung die von den
Pflichtigen behaupteten Unterstützungszahlungen des Onkels des Ehemannes von
(Fr. … bzw. gerundet) Fr. … mangels Nachweises als steuerbare Einkünfte zu würdigen.
III.
Mit Beschwerde vom 27. August 2012 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht
beantragen, "es seien die Zahlungen von Fr. … des Onkels als Schenkungen zu anerkennen und das steuerbare
Einkommen um diesen Betrag zu reduzieren."
Während das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde können laut § 153
Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekurs-
gericht in Übereinstimmung mit dem
Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein
Ermessen anstelle desjenigen des Rekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis
des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt
das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage
massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die
nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich
neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder
Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von
geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer
tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
2.
2.1
Der Einkommenssteuer unterliegen nach § 16 Abs. 1 StG alle wiederkehrenden
und einmaligen Einkünfte, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der
Besteuerung ausnimmt. So sind der Einkommenssteuer laut § 24 StG unter anderem nicht unterworfen der Vermögensanfall aus
Schenkung (lit. a) und die Unterstützungen aus
öffentlichen und privaten Mitteln (lit. d).
Um die Beurteilung zu ermöglichen, ob geltend
gemachte Vermögenszugänge als steuerfreie Schenkungen oder
Unterstützungsleistungen zu würdigen sind, ist der Steuerpflichtige kraft der
ihn treffenden gesetzlichen Obliegenheiten gehalten, an der Abklärung der
behaupteten Tatsachen mitzuwirken (RB 1987 Nr. 35). Weil für derartige steueraufhebende
Tatsachen, für die der Steuerpflichtige nach der allgemeinen Beweislastregel im
Steuerrecht die Beweislast trägt (vgl. BGE 121 II 257, E. 4c/aa),
regelmässig die natürliche Vermutung streitet, dass er alle ihn entlastenden
Umstände von sich aus vorbringt, besteht seine Obliegenheit zur Mitwirkung auch
darin, solche Tatsachen geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen. Diesen
Nachweis hat der Steuerpflichtige spätestens in der Rekursschrift durch eine substanziierte
Sachdarstellung anzutreten, wobei er die erforderlichen Beweismittel beizulegen
oder wenigstens genau zu bezeichnen hat (RB 1987 Nr. 35).
Erfüllt der Steuerpflichtige seine
Mitwirkungspflicht nicht und bleiben die behaupteten steueraufhebende Tatsachen
beweislos, wird zu Ungunsten des für derartige Tatsachen beweisbelasteten
Steuerpflichtigen angenommen, diese hätten sich nicht verwirklicht, und wird
gestützt darauf der infrage stehende Vermögenszugang als
steuerbare Einkunft gewürdigt.
2.2
Die Pflichtigen haben weder im Veranlagungs- noch
im Rechtsmittelverfahren die Umstände und Gründe geschildert, welche den
streitbetroffenen Zahlungen des Onkels des Ehemannes von Fr. … zugrunde liegen. Sie haben es somit in Missachtung ihrer
Mitwirkungspflicht unterlassen, in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen und zu
belegen, weshalb es sich bei den behaupteten Zahlungen um steuerfreie Einkünfte
handle. Nur schon deren Feststellung, es spiele keine Rolle, ob es sich bei den
Zahlungen "im Endeffekt um Unterstützungen oder Schenkungen" handle,
zeigt, dass sich die Pflichtigen selber über deren Natur nicht im Klaren sind.
Entgegen ihrer Auffassung kommt es sehr wohl darauf an, ob die Zahlungen ihrer
Unterstützung dienten oder Geschenke waren. Denn Unterstützungen sind unentgeltliche
Leistungen an bedürftige Personen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,
2.
A., Zürich 2006, § 24 N. 67), welche im
Gegensatz zu Schenkungen im allgemeinen nicht der Schenkungssteuer unterliegen.
Lässt sich somit die Rechtsnatur der
geleisteten Zahlungen mangels einer nachvollziehbaren Sachdarstellung nicht
beurteilen, muss zu Ungunsten der Pflichtigen davon ausgegangen werden, die
Zahlungen seien nicht steuerfreie, sondern im Licht von § 16 Abs. 1 StG steuerbare Einkünfte.
Die erst im Beschwerdeverfahren
eingereichten Bestätigungen des Onkels des Ehemannes, wonach es sich bei den
fraglichen Zahlungen um "finanzielle Hilfe und Schenkungen" handle,
sind aufgrund des Novenverbots unzulässig und daher nicht zu berücksichtigen
(vgl. vorn E. 1.2). Sie taugen im Übrigen nicht
zum Nachweis der Steuerfreiheit der erwähnten Zahlungen, gehen doch die genauen
Umstände und Gründe der Zahlungen hieraus nicht hervor. Auch die ebenfalls
nicht zulässigen Bestätigungen der D AG, wonach die Arbeitsverhältnisse
mit dem pflichtigen Ehemann abgebrochen worden seien, vermögen nichts zur Erhellung
des Sachverhalts beizutragen.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Ausgang sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden den Beschwerdeführenden je
zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…