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Entscheid

SB.2012.00128

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00128

13. März 2013Deutsch7 min

(URT.2013.15060)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B wurden

mit Entscheid vom 24. Oktober 2008 für die Staats- und Gemeindesteuern

2003 vom kantonalen Steueramt mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt, wobei eine

gegenüber den Eltern des Ehegatten, D und E, geltend gemachte Kapitalschuld als

Einkommen aufgerechnet und die diesbezüglichen Schuldzinsen nicht zum Abzug

zugelassen wurden.

Die gegen den

Einschätzungsentscheid erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt

teilweise gut, verzichtete auf eine Aufrechnung der Kapitalschuld als

Einkommen, versagte aber dem Darlehen und entsprechend auch den geltend

gemachten Darlehenszinsen die Anerkennung.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 17. Juli 2012 wies

das Steuerrekursgericht den dagegen erhobenen Rekurs ab.

III.

Am 14. September 2012 liessen A und B

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben und das Darlehen samt Zinsen anzuerkennen. Ausserdem verlangten sie

die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 17. September

2012.

wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, sich binnen

10.

Tagen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern, unter Androhung,

dass darauf sonst wegen Verspätung nicht eingetreten würde. Auf Ersuchen hin

wurde die zehntägige Frist am 2. Oktober 2012 letztmals um 14 Tage

erstreckt. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 teilten die

Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht mit, die Frist für die Anhebung der

Beschwerde unter Berücksichtigung der Gerichtsferien berechnet zu haben.

Während das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt das Nichteintreten

auf die Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gegen den Entscheid des

Steuerrekursgerichts können laut § 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt und die Gemeinde

innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben. Die Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des

Rechtsmittels. Eine verspätete Eingabe ist unwirksam und vermag keine

materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids herbeizuführen (RB 1973

Nr. 34; RB 1981 Nr. 76). Folglich darf auf eine verspätete

Beschwerde, vorbehältlich einer Fristwiederherstellung, nicht eingetreten

werden.

1.2

Die Beschwerdeführenden sind anwaltlich vertreten. Der angefochtene

Rekursentscheid wurde dem Rechtsvertreter am 26. Juli 2012 zugestellt.

Demnach begann die Beschwerdefrist am 27. Juli 2012 zu laufen und endigte

– da der 25. August 2012 auf einen Samstag fiel – am 27. August 2012.

Der Rechtsvertreter

stellt nicht in Abrede, dass ihm der angefochtene Entscheid am 26. Juli

2012.

zugestellt wurde und er die Beschwerde am 14. September 2012 – und

damit erst nach Verstreichen der 30-tägigen Frist – erhoben hat. Er macht

jedoch geltend, bei der Berechnung der Frist die Gerichtsferien berücksichtigt

zu haben. Diese seien zwar mit Beschluss des Regierungsrats aufgehoben worden,

doch sei dieser Beschluss beim Verwaltungsgericht angefochten worden. Es

entziehe sich nun seiner, des Rechtsvertreters Kenntnis, ob der entsprechende

Entscheid des Verwaltungsgerichts weiter ans Bundesgericht gezogen worden sei.

Angesichts dieser möglicherweise schwebenden Rechtslage sei es aber ratsam, bis

zum endgültigen Entscheid des Bundesgerichts vorsorglich die Gerichtsferien

wieder für anwendbar zu erklären. Zudem handle es sich bei der Frage, ob

zwischen den Beschwerdeführenden und den Eltern des Beschwerdeführers ein

Darlehensvertrag gültig zustande gekommen sei, um eine grundsätzliche Frage,

welche die gesamten nachfolgenden Steuerjahre beschlage. Verfahrensökonomisch

wäre ein Nichteintreten im konkreten Einzelfall deshalb wenig sinnvoll, weil

derselbe Sachverhalt einfach ein Jahr später zu beurteilen wäre. Aus diesem

Grund sei die Frist mit Zustimmung der Gegenpartei wiederherzustellen.

2.

2.1

Die im Steuergesetz genannten

Rechtsmittelfristen standen, mit Ausnahme der Revisionsfrist gemäss § 156

StG, nach § 13 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO

StG) in der Zeit vom 10. Juli bis und mit 20. August sowie

20.

Dezember bis und mit 8. Januar still. Am 2. Februar 2011

beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich die ersatzlose Aufhebung von

§ 13 VO StG, was er am 11. Februar 2011 im Amtsblatt des Kantons

Zürich veröffentlichte. Die Publikation in der Offiziellen Gesetzessammlung des

Kantons Zürich erfolgte am 20. Mai 2011. Die Änderung trat am 1. Juni

2011.

in Kraft.

Es ist richtig,

dass der Beschluss des Regierungsrats vom 2. Februar 2011 angefochten

wurde und vom Verwaltungsgericht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle auf

seine Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht überprüft wurde. Der

abweisende Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2012

(AN.2011.00001) erwuchs jedoch am 24. August 2012 unangefochten in

Rechtskraft. Von einer unsicheren Rechtslage kann deshalb nicht (mehr) die Rede

sein. Doch selbst wenn gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben worden wäre und das

Bundesgericht bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht darüber entschieden hätte,

wäre die Rechtslage nicht so unklar wie es der Vertreter der

Beschwerdeführenden darlegt, da sich das Bundesgericht mit der Frage der

Zulässigkeit kantonalrechtlicher Gerichtsferien im Bereich des harmonisierten

Steuerrechts bereits früher kritisch auseinandergesetzt und so seinen

Standpunkt deutlich gemacht hat (vgl. BGr, 11. November 2010,2C_503/2010,

E. 2.3.1; BGr, 15. Februar 2006,2A.70/2006, E. 3). Entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführenden besteht deshalb vorliegend kein Grund, die

derzeit aufgehobenen Gerichtsferien für wieder anwendbar zu erklären und so die

30-tägige Beschwerdefrist im besagten Zeitraum stillstehen zu lassen. Es stellt

sich einzig noch die Frage, ob die versäumte Rechtsmittelfrist wiederhergestellt

werden kann.

2.2

Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines

Rechts versäumt, ist Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er

oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht

rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der

Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Als schwerwiegende Gründe gelten z. B.

Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst

(§ 15 Abs. 1 VO StG). Die Aufzählung der Wiederherstellungsgründe ist

nicht abschliessend. Voraussetzung einer Fristwiederherstellung ist aber immer,

dass die Fristversäumnis nicht auf ein Verschulden des Säumigen zurückzuführen

ist. Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen

und der Partei bzw. dem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Ein Irrtum über die Fristberechnung, Rechtsunkenntnis oder ganz allgemein ein

Rechtsirrtum stellt keinen Fristwiederherstellungsgrund dar (Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum

harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 129

N. 35 ff.).

Vorliegend befand sich der Rechtsvertreter

der Beschwerdeführenden offensichtlich in einem Rechtsirrtum, indem er

fälschlicherweise der Überzeugung war, dass – trotz der klaren, unzweideutigen

und im Einklang mit der revidierten Rechtsordnung stehenden

Rechtsmittelbelehrung, die eine Frist von 30 Tagen, "berechnet vom

Tag nach der Zustellung an" nennt – im Kanton Zürich im Bereich der Staats-

und Gemeindesteuern die Gerichtsferien gälten und die Frist für die Beschwerde

somit vom 10. Juli bis und mit 20. August stillstehe. Für eine

Wiederherstellung der versäumten Frist bleibt folglich kein Raum.

Die erst am 14. September 2012 der Post

übergebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet, weshalb darauf, auch

nicht im Bilde der Verfahrensökonomie, nicht einzutreten ist.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…