SB.2012.00128
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00128
13. März 2013Deutsch7 min
(URT.2013.15060)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2012.00128
Verfügung
des
Einzelrichters
vom 13. März 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin
Ewa Surdyka.
In
Sachen
1. A,
2. B,
beide
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2003,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B wurden
mit Entscheid vom 24. Oktober 2008 für die Staats- und Gemeindesteuern
2003 vom kantonalen Steueramt mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt, wobei eine
gegenüber den Eltern des Ehegatten, D und E, geltend gemachte Kapitalschuld als
Einkommen aufgerechnet und die diesbezüglichen Schuldzinsen nicht zum Abzug
zugelassen wurden.
Die gegen den
Einschätzungsentscheid erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt
teilweise gut, verzichtete auf eine Aufrechnung der Kapitalschuld als
Einkommen, versagte aber dem Darlehen und entsprechend auch den geltend
gemachten Darlehenszinsen die Anerkennung.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 17. Juli 2012 wies
das Steuerrekursgericht den dagegen erhobenen Rekurs ab.
III.
Am 14. September 2012 liessen A und B
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und das Darlehen samt Zinsen anzuerkennen. Ausserdem verlangten sie
die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 17. September
2012.
wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, sich binnen
10.
Tagen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern, unter Androhung,
dass darauf sonst wegen Verspätung nicht eingetreten würde. Auf Ersuchen hin
wurde die zehntägige Frist am 2. Oktober 2012 letztmals um 14 Tage
erstreckt. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 teilten die
Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht mit, die Frist für die Anhebung der
Beschwerde unter Berücksichtigung der Gerichtsferien berechnet zu haben.
Während das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt das Nichteintreten
auf die Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gegen den Entscheid des
Steuerrekursgerichts können laut § 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt und die Gemeinde
innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben. Die Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des
Rechtsmittels. Eine verspätete Eingabe ist unwirksam und vermag keine
materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids herbeizuführen (RB 1973
Nr. 34; RB 1981 Nr. 76). Folglich darf auf eine verspätete
Beschwerde, vorbehältlich einer Fristwiederherstellung, nicht eingetreten
werden.
1.2
Die Beschwerdeführenden sind anwaltlich vertreten. Der angefochtene
Rekursentscheid wurde dem Rechtsvertreter am 26. Juli 2012 zugestellt.
Demnach begann die Beschwerdefrist am 27. Juli 2012 zu laufen und endigte
– da der 25. August 2012 auf einen Samstag fiel – am 27. August 2012.
Der Rechtsvertreter
stellt nicht in Abrede, dass ihm der angefochtene Entscheid am 26. Juli
2012.
zugestellt wurde und er die Beschwerde am 14. September 2012 – und
damit erst nach Verstreichen der 30-tägigen Frist – erhoben hat. Er macht
jedoch geltend, bei der Berechnung der Frist die Gerichtsferien berücksichtigt
zu haben. Diese seien zwar mit Beschluss des Regierungsrats aufgehoben worden,
doch sei dieser Beschluss beim Verwaltungsgericht angefochten worden. Es
entziehe sich nun seiner, des Rechtsvertreters Kenntnis, ob der entsprechende
Entscheid des Verwaltungsgerichts weiter ans Bundesgericht gezogen worden sei.
Angesichts dieser möglicherweise schwebenden Rechtslage sei es aber ratsam, bis
zum endgültigen Entscheid des Bundesgerichts vorsorglich die Gerichtsferien
wieder für anwendbar zu erklären. Zudem handle es sich bei der Frage, ob
zwischen den Beschwerdeführenden und den Eltern des Beschwerdeführers ein
Darlehensvertrag gültig zustande gekommen sei, um eine grundsätzliche Frage,
welche die gesamten nachfolgenden Steuerjahre beschlage. Verfahrensökonomisch
wäre ein Nichteintreten im konkreten Einzelfall deshalb wenig sinnvoll, weil
derselbe Sachverhalt einfach ein Jahr später zu beurteilen wäre. Aus diesem
Grund sei die Frist mit Zustimmung der Gegenpartei wiederherzustellen.
2.
2.1
Die im Steuergesetz genannten
Rechtsmittelfristen standen, mit Ausnahme der Revisionsfrist gemäss § 156
StG, nach § 13 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO
StG) in der Zeit vom 10. Juli bis und mit 20. August sowie
20.
Dezember bis und mit 8. Januar still. Am 2. Februar 2011
beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich die ersatzlose Aufhebung von
§ 13 VO StG, was er am 11. Februar 2011 im Amtsblatt des Kantons
Zürich veröffentlichte. Die Publikation in der Offiziellen Gesetzessammlung des
Kantons Zürich erfolgte am 20. Mai 2011. Die Änderung trat am 1. Juni
2011.
in Kraft.
Es ist richtig,
dass der Beschluss des Regierungsrats vom 2. Februar 2011 angefochten
wurde und vom Verwaltungsgericht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle auf
seine Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht überprüft wurde. Der
abweisende Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2012
(AN.2011.00001) erwuchs jedoch am 24. August 2012 unangefochten in
Rechtskraft. Von einer unsicheren Rechtslage kann deshalb nicht (mehr) die Rede
sein. Doch selbst wenn gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben worden wäre und das
Bundesgericht bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht darüber entschieden hätte,
wäre die Rechtslage nicht so unklar wie es der Vertreter der
Beschwerdeführenden darlegt, da sich das Bundesgericht mit der Frage der
Zulässigkeit kantonalrechtlicher Gerichtsferien im Bereich des harmonisierten
Steuerrechts bereits früher kritisch auseinandergesetzt und so seinen
Standpunkt deutlich gemacht hat (vgl. BGr, 11. November 2010,2C_503/2010,
E. 2.3.1; BGr, 15. Februar 2006,2A.70/2006, E. 3). Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführenden besteht deshalb vorliegend kein Grund, die
derzeit aufgehobenen Gerichtsferien für wieder anwendbar zu erklären und so die
30-tägige Beschwerdefrist im besagten Zeitraum stillstehen zu lassen. Es stellt
sich einzig noch die Frage, ob die versäumte Rechtsmittelfrist wiederhergestellt
werden kann.
2.2
Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines
Rechts versäumt, ist Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er
oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht
rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Als schwerwiegende Gründe gelten z. B.
Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst
(§ 15 Abs. 1 VO StG). Die Aufzählung der Wiederherstellungsgründe ist
nicht abschliessend. Voraussetzung einer Fristwiederherstellung ist aber immer,
dass die Fristversäumnis nicht auf ein Verschulden des Säumigen zurückzuführen
ist. Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen
und der Partei bzw. dem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Ein Irrtum über die Fristberechnung, Rechtsunkenntnis oder ganz allgemein ein
Rechtsirrtum stellt keinen Fristwiederherstellungsgrund dar (Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum
harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 129
N. 35 ff.).
Vorliegend befand sich der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden offensichtlich in einem Rechtsirrtum, indem er
fälschlicherweise der Überzeugung war, dass – trotz der klaren, unzweideutigen
und im Einklang mit der revidierten Rechtsordnung stehenden
Rechtsmittelbelehrung, die eine Frist von 30 Tagen, "berechnet vom
Tag nach der Zustellung an" nennt – im Kanton Zürich im Bereich der Staats-
und Gemeindesteuern die Gerichtsferien gälten und die Frist für die Beschwerde
somit vom 10. Juli bis und mit 20. August stillstehe. Für eine
Wiederherstellung der versäumten Frist bleibt folglich kein Raum.
Die erst am 14. September 2012 der Post
übergebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet, weshalb darauf, auch
nicht im Bilde der Verfahrensökonomie, nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…