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Entscheid

SB.2012.00131

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00131

9. November 2012Deutsch18 min

(URT.2013.15088)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B unterstützten ihren Sohn C, der 2009

Landwirtschaftsarchitektur studierte, bei der Finanzierung seines Lebensunterhalts.

Aus diesem Grund machten sie in der Steuererklärung 2009 einen

Unterstützungsabzug im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 (StG) steuermindernd geltend.

Mit Entscheid vom 19. Oktober 2011

wurden A und B für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren

Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Dabei stellte

sich das kantonale Steueramt auf den Standpunkt, dass der Sohn selbst in der

Lage sei, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, da er im Jahr 2001 erfolgreich eine Lehre als Landschaftsgärtner abgeschlossen habe.

Am 25. November 2011 wies das

kantonale Steueramt die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies den dagegen

erhobenen Rekurs am 24. Juli 2012 ab.

III.

Mit Eingabe vom 30. August 2012 erhoben die Pflichtigen "Beschwerde" an das

Verwaltungsgericht mit den Anträgen, den Unterstützungsabzug zu gewähren und

Ihnen aufzuzeigen, welche Kosten Ihnen im Falle eines Unterliegens auferlegt

werden könnten. Mit Schreiben vom 3. September 2012 erteilte das

Verwaltungsgericht Auskunft über die Grundsätze der Bemessung und der

Auferlegung der Gerichtsgebühren und setzte den Pflichtigen eine Frist bis 17. September

2012, um schriftlich zu erklären, ob sie Beschwerde erheben wollen oder nicht.

Mit Stellungnahme vom 14. September 2012 (Poststempel 17. September

2012) bestätigten die Pflichtigen ihren Beschwerdewillen.

Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde können laut § 153

Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die

reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich

lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde,

wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem

sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein

Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich

vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder

in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der

Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und

rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt

das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage

massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die

nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich

neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder

Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von

geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer

tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.

2.1

Gemäss § 34 Abs. 1 lit. b StG (in

der Fassung vom 25. April 2005) werden für die Steuerberechnung vom

Reineinkommen als Unterstützungsabzug je Fr. 2'500.- abgezogen für

erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbstätige Personen, an deren Unterhalt der

Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt. Kann der Steuerpflichtige

für eine unterstützungsbedürftige Person einen Abzug gemäss § 34

Abs. 1 StG geltend machen, erhöhen sich die in § 31 Abs. 1

lit. g StG erwähnten Abzüge (u.a. Einlagen, Prämien und Beiträge für die

Lebens- und Krankenversicherung) um Fr. 1'200.-.

2.1.1

Als erste Voraussetzung muss die unterstützte Person erwerbsunfähig oder beschränkt

erwerbsfähig sein. Es muss ihr also aus bestimmten, nicht durch sie direkt beeinflussbaren

Gründen unmöglich sein, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen oder trotz Arbeitstätigkeit

ein ausreichendes Einkommen zu erzielen (vgl. Ivo P. Baumgartner in: Martin

Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a,

2.

A., Basel 2008, Art. 35 DBG N. 23 ff.). Als Gründe für die

Erwerbsunfähigkeit oder beschränkte Erwerbsfähigkeit kommen in erster Linie körperliche

oder geistige Gebrechen in Betracht (Weisung der Finanzdirektion über

Sozialabzüge und Steuertarife vom 20. September 2000, Zürcher Steuerbuch

Nr. 20/001 [Weisung] Ziff. 29). Die fehlende Fähigkeit, Arbeitseinkommen

zu erzielen, kann auch in persönlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten

begründet sein, wie etwa in einer altersbedingten Arbeitslosigkeit (vgl.

Weisung Rz. 30 Satz 2), einer ungenügenden Ausbildung oder einem ungünstigen

konjunkturellen Umfeld (RB 2003 Nr. 87; Baumgartner, Art. 35 DBG

N. 23b).

Eine Erwerbsunfähigkeit oder beschränkte

Erwerbsfähigkeit kann auch vorliegen, wenn sich die

unterstützungsbedürftige volljährige Person in der Ausbildung befindet. Die

(Erst-) Ausbildung gilt dann

als abgeschlossen, wenn ein Abschluss erlangt wird, der für die Ausübung eines

bestimmten Berufs erforderlich ist und somit die Aufnahme einer angemessenen

beruflichen Tätigkeit erlaubt (vgl. BGE 107 II 465 E. 5). Ein Kind steht

auch dann noch in Ausbildung, wenn es den eigentlichen Ausbildungsgang

vorübergehend unterbrochen hat. Als Gründe für einen Unterbruch werden jedoch

nur anerkannt eine Abwesenheit für den Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst,

der Besuch einer mindestens halbtägigen Schule, die als Ergänzung oder

Vorbereitung zum gewählten Ausbildungsgang in Verbindung steht, oder eine

zielgerichtete und konsequente Prüfungsvorbereitung (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum

harmonisier-ten Zürcher Steuergesetz, 2. A.,

Zürich 2006, § 34 N. 33).

2.1.2

Sinn und Zweck des Abzugs verlangen sodann, dass die unterstützte Person

der Unterstützung bedarf. Die finanziellen Verhältnisse der unterstützten

Person müssen also derart sein, dass diese zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts

auf eine Unterstützung angewiesen ist. Die Unterstützungsbedürftigkeit muss

nachhaltig und nicht nur vorübergehender Natur sein (vgl. Weisung Rz. 31).

Unterstützungsbedürftigkeit ist dann anzunehmen, wenn ein amtlicher

Bedürftigkeitsnachweis vorliegt oder die Unterstützungsleistung durch Mitwirkung

einer richterlichen oder administrativen Behörde festgelegt worden ist (Weisung

Rz. 32).

Bei der nach objektiven Kriterien

vorzunehmenden Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der unterstützten

Person sind deren sämtliche Einkommensquellen sowie gegebenenfalls auch deren

Vermögen einzubeziehen (vgl. Baumgartner, Art. 35 DBG N. 25b mit

Hinweisen). Dabei erscheint es auch als sachgerecht, die Bedürftigkeit mit

Hilfe leicht feststellbarer Kriterien, etwa durch bestimmte Einkommens- bzw.

Vermögensobergrenzen, pauschal und schematisch festzulegen (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 35 N. 69). So gilt nach der

zürcherischen Verwaltungspraxis eine allein stehende Person mit Wohnsitz in der

Schweiz als bedürftig, wenn das steuerbare Einkommen weniger als

Fr. 13'000.- und das steuerbare Vermögen weniger als Fr. 46'000.-

beträgt (Weisung Rz. 33). Werden diese Werte überschritten, ist jedoch eine

Unterstützung wegen hoher Kosten für Wohnung, Pflege oder ärztlicher Betreuung

geboten, so ist die Bedürftigkeit als dennoch gegeben zu betrachten (Weisung

Rz. 34).

2.1.3

Schliesslich muss die Unterstützung des Steuerpflichtigen in der

Steuerperiode mindestens der Höhe des Abzugs im Sinn von § 34 Abs. 1

lit. b StG entsprechen (Weisung Ziff. 36). Die Unterstützung kann

nicht nur in Form von Geld, sondern auch in Sach- oder Dienstleistungen

erfolgen, wie namentlich durch Gewährung von Kost und Logis (Weisung Ziff. 35).

2.2

Die Weisung richtet sich als Verwaltungsverordnung an die der erlassenden Behörde

untergeordneten Behörden. Für den Steuerpflichtigen ist sie grundsätzlich

unverbindlich (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 265 StG N. 18 ff.).

2.3

Als steuermindernde Tatsachen sind Abzüge vom

Steuerpflichtigen nachzuweisen, welcher die Beweislast für deren Vorhandensein

trägt (Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im

Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 48 und S. 110). Der Steuerpflichtige

hat diese Tatsachen – spätestens im Rekursverfahren – rechtsgenügend darzutun

und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35; RB 1980 Nr. 69;

Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 147 StG N. 53 ff.

mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Genügend substanziiert ist eine

Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen

enthält, die ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung

die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung

erlauben (RB 1992 Nr. 32). Ist seine Sachdarstellung unvollständig, trifft

das Steuerrekursgericht keine weitere Untersuchungspflicht. Eine solche

Darstellung kann nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden, da dieses einzig

die Richtigkeit eines hinreichend behaupteten Sachverhalts zu erforschen

erlaubt. Anders verhält es sich bloss dort, wo es um komplexe rechtliche oder

sachverhaltsbezogene Fragen im Zusammenhang mit steuermindernden Tatsachen

hinsichtlich eines rechtsunkundigen, mitwirkungswilligen Steuerpflichtigen

geht. In einem solchen Fall darf ihm nicht die alleinige Verantwortung für die

Beschaffung von Entlastungsmaterial überbunden werden, sondern die fachkundige

Steuerbehörde muss ihm aufzeigen, welche Unterlagen zur

Sachverhaltsfeststellung noch erforderlich sind (BGr, 16. Dezember 2008,2C_566/2008,

E. 3.2).

3.

3.1

Der Sohn

der Pflichtigen absolvierte zwischen 1998 und 2001 eine Landschaftsgärtnerlehre.

Nach Abschluss der Lehre arbeitete er ein Jahr als Fachkraft. Anschliessend

hielt er sich drei Monate in Australien auf und trat nach seiner Rückkehr den

Zivildienst an. 2003 arbeitete er auf "Abruf mit Stundenlohn" als

Sanitär, während er gleichzeitig einen Vorbereitungskurs zur Aufnahme an die

KME besuchte. Im Anschluss daran war er wiederum im Zivildienst, bevor er die

kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (KME) absolvierte. Danach belegte er

den Lehrgang "Bachelor of Science in Landscapearchitecture".

3.2

Unbestritten

ist, dass der Sohn der Pflichtigen am massgeblichen Stichtag, 31. Dezember

2009, an der Hochschule studierte. Strittig ist jedoch, ob infolge dieser

(Erst- bzw. Zweit-) Ausbildung auch eine Erwerbsunfähigkeit bzw. beschränkte

Erwerbsfähigkeit, d.h. eine objektive Bedürftigkeit, vorliegt.

3.2.1

Die steuerrechtliche Lehre und Rechtsprechung knüpfen bei der Beurteilung

der Möglichkeit des Kinderabzugs für eine (Zweit-) Ausbildung an die

zivilrechtliche Praxis zu Art. 277 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)

an. Das Steuergesetz des Kantons Zürich begrenzt den Kinderabzug jedoch auf das

Erreichen des 25. Lebensjahrs des unterstützungsbedürftigen Kinds (§ 34

Abs. 1 lit. a StG; vgl. Steuerrekurskommission ZH, 11. Januar

2010, StE 2010 B 29.3 Nr. 36). Daher kommt im vorliegenden Fall nur noch

der Unterstützungsabzug nach § 34 Abs. 1 lit. b StG in Betracht.

Da die Unterstützungspflicht der Eltern nach Art. 277 Abs. 2 ZGB allerdings

nicht an eine Alterslimite gebunden ist und somit unter besonderen Umständen

auch über das 25. Altersjahr hinaus dauern kann, rechtfertigt es sich, für

die Beurteilung der Möglichkeit des Unterstützungsabzugs für ein über 25-jähriges

"Kind" in Ausbildung dieselben Kriterien wie für den Kinderabzug anzuwenden.

Nach Art. 277 Abs. 2 ZGB

haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen

zugemutet werden darf, für den Unterhalt des mündigen Kindes aufzukommen, bis

es eine "angemessene Ausbildung" ordentlicherweise abgeschlossen hat.

Darunter ist "eine Ausbildung zu verstehen, die es dem Kind im Rahmen

seiner Fähigkeiten und Neigungen erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen

und wirtschaftlich selbständig zu werden" (BGE 115 II 123 E. 4b; vgl.

auch BGE 107 II 465). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die

Ausbildung einem – zumindest in den Grundzügen – bereits vor der Mündigkeit angelegten

Lebensplan entsprechen (BGE 127 I 202 E. 3e mit Hinweis auf BGE 118 II 97

E. 4a). Die Ausbildung muss es dem Kind erlauben, seine vollen Fähigkeiten

zum Erlangen der finanziellen Unabhängigkeit zu nutzen (BGE 107 II 465). Keine angemessene Ausbildung liegt vor,

wenn sich das Kind bei Eintritt der Mündigkeit noch in einem bestimmten

Ausbildungsgang befindet oder wenn es vor diesem Zeitpunkt nur eine Ausbildung

allgemeiner oder berufsvorbildender Art genossen hat (z.B. Maturität, BGr, 8. November 2004,5C.205/2004;

BGE 117 II 127 E. 3b). Auch ein Lehrabschluss ist

nicht immer eine angemessene Ausbildung, namentlich dann nicht, wenn im Rahmen

eines Ausbildungskonzepts eine zusätzliche Ausbildung

erforderlich ist, die nicht selbst finanziert werden kann (BGr,

8.

Dezember 2006,5C.249/2006

[Handelsmittelschule, einjähriges Praktikum und kaufmännische Berufsmatura]; BGE

107.

II 406).

Eine Unterhaltspflicht der Eltern nach Art. 277

Abs. 2 ZGB besteht lediglich für eine berufliche Ausbildung (Erst-

bzw. Grundausbildung); Weiterbildungen, Zweit- oder Zusatzausbildungen fallen

grundsätzlich nicht darunter, auch wenn sie als nützlich angesehen werden

können (BGE 118 II 97). Ob der Anspruch auf angemessene Ausbildung auch Zweit- und Zusatzausbildungen umfasst,

hängt von den konkreten Umständen ab, insbesondere von den getroffenen Absprachen, der Zumutbarkeit und

vom tatsächlichen Ausbildungsgang (Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 4. A.,

Basel 2012, Art. 277 ZGB

N. 12; ZR 111/2012 Nr. 71 [Bachelorstudium nach kaufmännischer

Lehre bei Grossbank: Anspruch verneint]; BGr, 3. September 2007,5A_266/2007

[Ingenieurstudium nach vierjähriger Lehre als Polymechaniker und

Berufsmaturität: Anspruch bejaht]; BGE 117 II 372

[Diplom nach Lizentiat: Anspruch verneint]; BGE 115 II 123 [Zusatzschulung und

neue Berufslehre nach abgeschlossener Ausbildung zum Autoservicemann: Anspruch

verneint]; BGE 107 II 465 [Hotelfachschule nach kaufmännischer

Lehre: Anspruch bejaht]; BGr, 30. November 1990, zitiert bei: Breitschmid, Art. 277 ZGB N. 12

[Studium der Heilpädagogik nach Erlangung des Primarlehrerpatents: Anspruch verneint];

VGr BE, 20. März 2008, NStP 62 2008 [Musikstudium nach Lehrabschluss und

Berufsmaturität: Anspruch bejaht]). Dabei muss erstens die Weiterbildung die

Grundausbildung erweitern oder vertiefen oder diese zwingend oder alternativ

voraussetzen und zweitens muss zwischen Erst- und Zweitausbildung ein

Zusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang ist umso weniger anzunehmen, je

später das Kind nach der Mündigkeit die Grundausbildung abschliesst oder die

Zweitausbildung ins Auge fasst (Cyril Hegnauer, Berner

Kommentar, Art. 270–295 ZGB, Bern 1997,

Art. 277 N. 72 ff. mit Beispielen). Denn, ist das Kind bereits

erwerbstätig, so gilt die Vermutung, dass eine allfällige Ausbildung eine

selbst zu finanzierende Weiterbildung bzw. einen Berufswechsel darstellt (Breitschmid, Art. 277 ZGB N. 12;

BGE 115 II 123: Zusatzschulung und neue Berufslehre nach abgeschlossener Ausbildung

zum Autoservicemann).

Daran anknüpfend wird in der steuerrechtlichen

Lehre die Auffassung vertreten, dass der Kinderabzug für ein volljähriges Kind

in Zweitausbildung möglich ist, sofern eine gewisse Kontinuität im Sinn einer

Erweiterung oder Vertiefung zur bestehenden Ausbildung festzustellen ist oder

eine Erstausbildung für die Zweitausbildung vorausgesetzt war (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

§ 34 StG N. 33; Baumgartner, Art. 35

DBG N. 8c). Nach Locher schliesslich handelt es sich bei der Finanzierung

einer Zweitausbildung durch die Eltern aus freien Stücken um eine gewöhnliche

Einkommensverwendung. Lediglich wenn die Weiterbildung zur zwingenden

Vertiefung der Grundausbildung diene oder vorausgesetzt werde, dauere die

Unterhaltspflicht und damit die "berufliche Ausbildung" an (Locher,

Art. 35 DBG N. 33).

Die Frage, ob der Kinderabzug eine Zweitausbildung umfasst,

wurde in der Rechtsprechung der Kantone mehrfach behandelt. So liess die Berner

Steuerrekurskommission den Kinderabzug – trotz dreijährigem Unterbruch zwischen

der Erstausbildung und der Zweitausbildung – zu, da es sich bei der

Zweitausbildung um eine Fachhochschule handelte, welche eine Grundausbildung,

nämlich eine abgeschlossene Berufslehre und eine mindestens einjährige Berufspraxis,

voraussetzte (Steuerrekurskommission BE, 16. Oktober 2001, StE 2002 B 29.3

Nr. 19). Im Kanton Schwyz wird eine Zweitausbildung steuerrechtlich berücksichtigt,

wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung der Erstausbildung

begonnen worden ist und die zu unterstützende Person im Zwischenjahr keinen namhaften

Verdienst durch die Ausübung des Erstberufs erzielt hat (vgl. Entscheid der

kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer, 23. August

2012, StKE 121/2011; 122/2011; 123/2011). Nach Ansicht der Steuerrekurskommission

Zürich hängt die Beantwortung der Frage, ob die "angemessene Ausbildung"

eine Zweitausbildung – nach Abschluss einer Berufslehre oder Berufsschule vor

Mündigkeit – umfasst, von den bei Eintritt der Mündigkeit erkennbaren

Fähigkeiten und Neigungen des Kindes, den Verhältnissen der Eltern sowie allfälligen

Abreden der Beteiligten ab. Dabei müsse die Weiterbildung die Grundausbildung erweitern

oder vertiefen oder diese zwingend oder alternativ voraussetzen (Steuer-Rekurskommission

II Zürich, 26. September 2000, StE 2001 B 29.3 Nr. 17).

3.2.2

Wie die Vorinstanzen zu Recht festgestellt haben, hat der Sohn der

Pflichtigen mit dem Lehrabschluss als Landschaftsgärtner im Jahr 2001 seine

(erste) Berufsausbildung abgeschlossen. Damit verfügte er über einen Berufsabschluss,

der für die Ausübung eines bestimmten Berufs, nämlich denjenigen des

Landschaftsgärtners, erforderlich ist. Aufgrund seiner ersten Berufsausbildung war

er daher grundsätzlich in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und seinen

Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Die Ausbildung zum Landschaftsgärtner ist

eine in sich geschlossene Ausbildung, welche nicht auf eine Fortsetzung ausgerichtet

ist, d.h. sie ist keine Erst- oder Grundausbildung, die vorbereitenden

Charakter hat und an welche sich eine weitere Berufsausbildung anschliesst, wie

bei der Maturität, die in der Regel zu einer Weiterbildung überleitet.

Weiter stellt sich die Frage, ob das

Studium als Zweitausbildung bzw. Weiterbildung diese berufliche Erstausbildung erweitert,

vertieft oder die Erstausbildung zwingend oder alternativ voraussetzt

(vgl. vorn E. 3.2.1). Die prüfungsfreie Zulassung zum Fachhochschulstudium

"Bachelor of Science in Landscapearchitecture" an der Hochschule

setzt nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen vom

6.

Oktober 1995 (Fachhochschulgesetz, FHSG) entweder (lit. a) eine

Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundausbildung in einem

der Studienrichtung verwandten Beruf oder (lit. b) eine eidgenössische

oder eidgenössisch anerkannte Maturität und eine mindestens einjährige

Arbeitswelterfahrung, die berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in

einem der Studienrichtung verwandten Beruf vermittelt hat, voraus (vgl. auch Verordnung

des WBF über die Zulassung zu Fachhochschulstudien vom 2. September 2005,

SR 414.715). Zusätzlich empfiehlt die Hochschule auf ihrer Homepage für den

Lehrgang "Bachelor of Science in Landscapearchitecture", sich vor

Studienbeginn die erforderlichen Pflanzen- und Englischkenntnisse anzueignen.

Vorliegend hat der Sohn der Pflichtigen nach der

beruflichen Grundausbildung als Landschaftsgärtner, d.h. einem der

Studienrichtung verwandten Beruf, anstelle einer Berufsmatur – die gemäss

Art. 2 und 4 der eidgenössischen Verordnung über die Berufsmaturität (SR

412.103

) auch nach einer bereits abgeschlossenen Berufslehre erworben werden

kann – die KME absolviert. Laut Ausführungen der Pflichtigen habe man ihrem

Sohn die Berufsmittelschule im Lehrbetrieb nicht ermöglicht oder nicht

ermöglichen können, offenbar weil man ihn als Arbeitskraft benötigte. Als

Inhaber einer eidgenössisch anerkannten Maturität musste der Sohn für die

Zulassung zum Studium jedoch zusätzlich eine mindestens einjährige

Arbeitswelterfahrung nachweisen. Sodann erwarb er in Australien die für das

Studium erforderlichen Englischkenntnisse. Die Zweitausbildung bzw.

Weiterbildung an der Hochschule setzte also die vom Sohn absolvierten

Ausbildungen sowie seine Arbeitserfahrung voraus und kann zudem auch als eine Erweiterung oder Vertiefung der Ausbildung zum Landschaftsgärtner gesehen werden.

Es bleibt zu prüfen, ob es sich beim

Landschaftsarchitekturstudium um die Verwirklichung eines vor

Mündigkeit angelegten Lebensplans handelt. Der Nachweis des Vorliegens eines einheitlichen

Ausbildungskonzepts ist schwer zu erbringen, da es sich dabei

um eine innere Tatsache handelt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält,

kann nur anhand sichtbarer,

objektiver Kriterien festgestellt werden, ob eine Ausbildung von der Lehre bis zum Studium an der Hochschule als

Einheit zu betrachten ist, wobei es massgeblich darauf

ankommt, ob die Ausbildung ohne nennenswerte

Unterbrechungen durchlaufen wird und dass zwischen

Lehre und Studium ein enger Zusammenhang besteht.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sprengt jedoch der

Unterbruch zwischen Lehre und KME den Rahmen eines "Zwischenjahrs" von

einem halben bis maximal einem Jahr angesichts der besonderen Umstände

nicht. Denn – wie erwähnt – war dem Sohn eine BMS verwehrt, ein Landschaftsarchitekturstudium

mit einer eidgenössischen Maturität setzt aber eine mindestens einjährige

Arbeitswelterfahrung, die berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in

einem der Studienrichtung verwandten Beruf vermittelt, sowie Englischkenntnisse

voraus. Dass der Sohn vor und nach seinen Zivildiensteinsätzen aushilfsweise

arbeitete, um zu seinem Lebensunterhalt beizutragen, darf ihm nicht zum

Nachteil gereichen, zumal laut Ausführungen der Pflichtigen das Finden einer

Zivildienststelle und damit auch die zeitliche Koordination mit der

beabsichtigen Ausbildung schwierig war. Somit ist davon auszugehen, dass es sich beim Landschaftsarchitekturstudium um

die Verwirklichung eines vor Mündigkeit begonnenen beruflichen Lebensplans handelt, wie die Pflichtigen bereits in ihrer

Einsprache sowie in ihrem Rekurs geltend machten, dass ihr Sohn "die

Erwachsenenmatur und die Hochschule als Ziel seiner Ausbildung (Landschaftsarchitektur)"

gehabt und die Berufsberatung ihm diesen Weg empfohlen habe, weil

"praktische Erfahrung ein Vorteil" sei.

3.3

Auch die weiteren Voraussetzungen für den

Unterstützungsabzug sind erfüllt: Laut Telefonnotiz des Steuerrekursgerichts vom 24. Juli

2012.

hatte der Sohn der Pflichtigen im Jahr 2009 ein

steuerbares Einkommen von Fr. .... Somit ist er nach den Zürcher Ansätzen als unterstützungsbedürftig

einzustufen.

Dass die Pflichtigen mindestens in der Höhe des Abzugs von

Fr. 2'500.- an den Unterhalt ihres Sohns beigetragen haben, ist nicht

bestritten und in Anbetracht der Umstände (geringes Erwerbseinkommen des Sohns,

Inanspruchnahme des "Hotels Mama" während des Studiums) nicht

anzuzweifeln.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und sind

den Pflichtigen der Unterstützungsabzug nach § 34 Abs. 1 lit. b StG sowie die damit

zusammenhängende Erhöhung des Versicherungsabzugs

nach § 31 Abs. 1 lit. g StG zu gewähren.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Kosten des Verfahrens vor Steuerrekursgericht und die Gerichtskosten vor

Verwaltungsgericht dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die Staats- und

Gemeindesteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt.

2.

Die Rekurskosten

werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…