SB.2012.00131
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00131
9. November 2012Deutsch18 min
(URT.2013.15088)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2012.00131
Urteil
der Einzelrichterin
vom 22. März 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Silvia Hunziker.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2009,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B unterstützten ihren Sohn C, der 2009
Landwirtschaftsarchitektur studierte, bei der Finanzierung seines Lebensunterhalts.
Aus diesem Grund machten sie in der Steuererklärung 2009 einen
Unterstützungsabzug im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) steuermindernd geltend.
Mit Entscheid vom 19. Oktober 2011
wurden A und B für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Dabei stellte
sich das kantonale Steueramt auf den Standpunkt, dass der Sohn selbst in der
Lage sei, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, da er im Jahr 2001 erfolgreich eine Lehre als Landschaftsgärtner abgeschlossen habe.
Am 25. November 2011 wies das
kantonale Steueramt die Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht wies den dagegen
erhobenen Rekurs am 24. Juli 2012 ab.
III.
Mit Eingabe vom 30. August 2012 erhoben die Pflichtigen "Beschwerde" an das
Verwaltungsgericht mit den Anträgen, den Unterstützungsabzug zu gewähren und
Ihnen aufzuzeigen, welche Kosten Ihnen im Falle eines Unterliegens auferlegt
werden könnten. Mit Schreiben vom 3. September 2012 erteilte das
Verwaltungsgericht Auskunft über die Grundsätze der Bemessung und der
Auferlegung der Gerichtsgebühren und setzte den Pflichtigen eine Frist bis 17. September
2012, um schriftlich zu erklären, ob sie Beschwerde erheben wollen oder nicht.
Mit Stellungnahme vom 14. September 2012 (Poststempel 17. September
2012) bestätigten die Pflichtigen ihren Beschwerdewillen.
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde können laut § 153
Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich
lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde,
wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem
sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich
vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder
in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der
Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und
rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt
das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage
massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die
nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich
neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder
Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von
geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer
tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
2.
2.1
Gemäss § 34 Abs. 1 lit. b StG (in
der Fassung vom 25. April 2005) werden für die Steuerberechnung vom
Reineinkommen als Unterstützungsabzug je Fr. 2'500.- abgezogen für
erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbstätige Personen, an deren Unterhalt der
Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt. Kann der Steuerpflichtige
für eine unterstützungsbedürftige Person einen Abzug gemäss § 34
Abs. 1 StG geltend machen, erhöhen sich die in § 31 Abs. 1
lit. g StG erwähnten Abzüge (u.a. Einlagen, Prämien und Beiträge für die
Lebens- und Krankenversicherung) um Fr. 1'200.-.
2.1.1
Als erste Voraussetzung muss die unterstützte Person erwerbsunfähig oder beschränkt
erwerbsfähig sein. Es muss ihr also aus bestimmten, nicht durch sie direkt beeinflussbaren
Gründen unmöglich sein, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen oder trotz Arbeitstätigkeit
ein ausreichendes Einkommen zu erzielen (vgl. Ivo P. Baumgartner in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a,
2.
A., Basel 2008, Art. 35 DBG N. 23 ff.). Als Gründe für die
Erwerbsunfähigkeit oder beschränkte Erwerbsfähigkeit kommen in erster Linie körperliche
oder geistige Gebrechen in Betracht (Weisung der Finanzdirektion über
Sozialabzüge und Steuertarife vom 20. September 2000, Zürcher Steuerbuch
Nr. 20/001 [Weisung] Ziff. 29). Die fehlende Fähigkeit, Arbeitseinkommen
zu erzielen, kann auch in persönlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten
begründet sein, wie etwa in einer altersbedingten Arbeitslosigkeit (vgl.
Weisung Rz. 30 Satz 2), einer ungenügenden Ausbildung oder einem ungünstigen
konjunkturellen Umfeld (RB 2003 Nr. 87; Baumgartner, Art. 35 DBG
N. 23b).
Eine Erwerbsunfähigkeit oder beschränkte
Erwerbsfähigkeit kann auch vorliegen, wenn sich die
unterstützungsbedürftige volljährige Person in der Ausbildung befindet. Die
(Erst-) Ausbildung gilt dann
als abgeschlossen, wenn ein Abschluss erlangt wird, der für die Ausübung eines
bestimmten Berufs erforderlich ist und somit die Aufnahme einer angemessenen
beruflichen Tätigkeit erlaubt (vgl. BGE 107 II 465 E. 5). Ein Kind steht
auch dann noch in Ausbildung, wenn es den eigentlichen Ausbildungsgang
vorübergehend unterbrochen hat. Als Gründe für einen Unterbruch werden jedoch
nur anerkannt eine Abwesenheit für den Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst,
der Besuch einer mindestens halbtägigen Schule, die als Ergänzung oder
Vorbereitung zum gewählten Ausbildungsgang in Verbindung steht, oder eine
zielgerichtete und konsequente Prüfungsvorbereitung (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum
harmonisier-ten Zürcher Steuergesetz, 2. A.,
Zürich 2006, § 34 N. 33).
2.1.2
Sinn und Zweck des Abzugs verlangen sodann, dass die unterstützte Person
der Unterstützung bedarf. Die finanziellen Verhältnisse der unterstützten
Person müssen also derart sein, dass diese zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts
auf eine Unterstützung angewiesen ist. Die Unterstützungsbedürftigkeit muss
nachhaltig und nicht nur vorübergehender Natur sein (vgl. Weisung Rz. 31).
Unterstützungsbedürftigkeit ist dann anzunehmen, wenn ein amtlicher
Bedürftigkeitsnachweis vorliegt oder die Unterstützungsleistung durch Mitwirkung
einer richterlichen oder administrativen Behörde festgelegt worden ist (Weisung
Rz. 32).
Bei der nach objektiven Kriterien
vorzunehmenden Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der unterstützten
Person sind deren sämtliche Einkommensquellen sowie gegebenenfalls auch deren
Vermögen einzubeziehen (vgl. Baumgartner, Art. 35 DBG N. 25b mit
Hinweisen). Dabei erscheint es auch als sachgerecht, die Bedürftigkeit mit
Hilfe leicht feststellbarer Kriterien, etwa durch bestimmte Einkommens- bzw.
Vermögensobergrenzen, pauschal und schematisch festzulegen (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 35 N. 69). So gilt nach der
zürcherischen Verwaltungspraxis eine allein stehende Person mit Wohnsitz in der
Schweiz als bedürftig, wenn das steuerbare Einkommen weniger als
Fr. 13'000.- und das steuerbare Vermögen weniger als Fr. 46'000.-
beträgt (Weisung Rz. 33). Werden diese Werte überschritten, ist jedoch eine
Unterstützung wegen hoher Kosten für Wohnung, Pflege oder ärztlicher Betreuung
geboten, so ist die Bedürftigkeit als dennoch gegeben zu betrachten (Weisung
Rz. 34).
2.1.3
Schliesslich muss die Unterstützung des Steuerpflichtigen in der
Steuerperiode mindestens der Höhe des Abzugs im Sinn von § 34 Abs. 1
lit. b StG entsprechen (Weisung Ziff. 36). Die Unterstützung kann
nicht nur in Form von Geld, sondern auch in Sach- oder Dienstleistungen
erfolgen, wie namentlich durch Gewährung von Kost und Logis (Weisung Ziff. 35).
2.2
Die Weisung richtet sich als Verwaltungsverordnung an die der erlassenden Behörde
untergeordneten Behörden. Für den Steuerpflichtigen ist sie grundsätzlich
unverbindlich (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 265 StG N. 18 ff.).
2.3
Als steuermindernde Tatsachen sind Abzüge vom
Steuerpflichtigen nachzuweisen, welcher die Beweislast für deren Vorhandensein
trägt (Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im
Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 48 und S. 110). Der Steuerpflichtige
hat diese Tatsachen – spätestens im Rekursverfahren – rechtsgenügend darzutun
und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35; RB 1980 Nr. 69;
Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 147 StG N. 53 ff.
mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Genügend substanziiert ist eine
Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen
enthält, die ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung
die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung
erlauben (RB 1992 Nr. 32). Ist seine Sachdarstellung unvollständig, trifft
das Steuerrekursgericht keine weitere Untersuchungspflicht. Eine solche
Darstellung kann nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden, da dieses einzig
die Richtigkeit eines hinreichend behaupteten Sachverhalts zu erforschen
erlaubt. Anders verhält es sich bloss dort, wo es um komplexe rechtliche oder
sachverhaltsbezogene Fragen im Zusammenhang mit steuermindernden Tatsachen
hinsichtlich eines rechtsunkundigen, mitwirkungswilligen Steuerpflichtigen
geht. In einem solchen Fall darf ihm nicht die alleinige Verantwortung für die
Beschaffung von Entlastungsmaterial überbunden werden, sondern die fachkundige
Steuerbehörde muss ihm aufzeigen, welche Unterlagen zur
Sachverhaltsfeststellung noch erforderlich sind (BGr, 16. Dezember 2008,2C_566/2008,
E. 3.2).
3.
3.1
Der Sohn
der Pflichtigen absolvierte zwischen 1998 und 2001 eine Landschaftsgärtnerlehre.
Nach Abschluss der Lehre arbeitete er ein Jahr als Fachkraft. Anschliessend
hielt er sich drei Monate in Australien auf und trat nach seiner Rückkehr den
Zivildienst an. 2003 arbeitete er auf "Abruf mit Stundenlohn" als
Sanitär, während er gleichzeitig einen Vorbereitungskurs zur Aufnahme an die
KME besuchte. Im Anschluss daran war er wiederum im Zivildienst, bevor er die
kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (KME) absolvierte. Danach belegte er
den Lehrgang "Bachelor of Science in Landscapearchitecture".
3.2
Unbestritten
ist, dass der Sohn der Pflichtigen am massgeblichen Stichtag, 31. Dezember
2009, an der Hochschule studierte. Strittig ist jedoch, ob infolge dieser
(Erst- bzw. Zweit-) Ausbildung auch eine Erwerbsunfähigkeit bzw. beschränkte
Erwerbsfähigkeit, d.h. eine objektive Bedürftigkeit, vorliegt.
3.2.1
Die steuerrechtliche Lehre und Rechtsprechung knüpfen bei der Beurteilung
der Möglichkeit des Kinderabzugs für eine (Zweit-) Ausbildung an die
zivilrechtliche Praxis zu Art. 277 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)
an. Das Steuergesetz des Kantons Zürich begrenzt den Kinderabzug jedoch auf das
Erreichen des 25. Lebensjahrs des unterstützungsbedürftigen Kinds (§ 34
Abs. 1 lit. a StG; vgl. Steuerrekurskommission ZH, 11. Januar
2010, StE 2010 B 29.3 Nr. 36). Daher kommt im vorliegenden Fall nur noch
der Unterstützungsabzug nach § 34 Abs. 1 lit. b StG in Betracht.
Da die Unterstützungspflicht der Eltern nach Art. 277 Abs. 2 ZGB allerdings
nicht an eine Alterslimite gebunden ist und somit unter besonderen Umständen
auch über das 25. Altersjahr hinaus dauern kann, rechtfertigt es sich, für
die Beurteilung der Möglichkeit des Unterstützungsabzugs für ein über 25-jähriges
"Kind" in Ausbildung dieselben Kriterien wie für den Kinderabzug anzuwenden.
Nach Art. 277 Abs. 2 ZGB
haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen
zugemutet werden darf, für den Unterhalt des mündigen Kindes aufzukommen, bis
es eine "angemessene Ausbildung" ordentlicherweise abgeschlossen hat.
Darunter ist "eine Ausbildung zu verstehen, die es dem Kind im Rahmen
seiner Fähigkeiten und Neigungen erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen
und wirtschaftlich selbständig zu werden" (BGE 115 II 123 E. 4b; vgl.
auch BGE 107 II 465). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die
Ausbildung einem – zumindest in den Grundzügen – bereits vor der Mündigkeit angelegten
Lebensplan entsprechen (BGE 127 I 202 E. 3e mit Hinweis auf BGE 118 II 97
E. 4a). Die Ausbildung muss es dem Kind erlauben, seine vollen Fähigkeiten
zum Erlangen der finanziellen Unabhängigkeit zu nutzen (BGE 107 II 465). Keine angemessene Ausbildung liegt vor,
wenn sich das Kind bei Eintritt der Mündigkeit noch in einem bestimmten
Ausbildungsgang befindet oder wenn es vor diesem Zeitpunkt nur eine Ausbildung
allgemeiner oder berufsvorbildender Art genossen hat (z.B. Maturität, BGr, 8. November 2004,5C.205/2004;
BGE 117 II 127 E. 3b). Auch ein Lehrabschluss ist
nicht immer eine angemessene Ausbildung, namentlich dann nicht, wenn im Rahmen
eines Ausbildungskonzepts eine zusätzliche Ausbildung
erforderlich ist, die nicht selbst finanziert werden kann (BGr,
8.
Dezember 2006,5C.249/2006
[Handelsmittelschule, einjähriges Praktikum und kaufmännische Berufsmatura]; BGE
107.
II 406).
Eine Unterhaltspflicht der Eltern nach Art. 277
Abs. 2 ZGB besteht lediglich für eine berufliche Ausbildung (Erst-
bzw. Grundausbildung); Weiterbildungen, Zweit- oder Zusatzausbildungen fallen
grundsätzlich nicht darunter, auch wenn sie als nützlich angesehen werden
können (BGE 118 II 97). Ob der Anspruch auf angemessene Ausbildung auch Zweit- und Zusatzausbildungen umfasst,
hängt von den konkreten Umständen ab, insbesondere von den getroffenen Absprachen, der Zumutbarkeit und
vom tatsächlichen Ausbildungsgang (Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 4. A.,
Basel 2012, Art. 277 ZGB
N. 12; ZR 111/2012 Nr. 71 [Bachelorstudium nach kaufmännischer
Lehre bei Grossbank: Anspruch verneint]; BGr, 3. September 2007,5A_266/2007
[Ingenieurstudium nach vierjähriger Lehre als Polymechaniker und
Berufsmaturität: Anspruch bejaht]; BGE 117 II 372
[Diplom nach Lizentiat: Anspruch verneint]; BGE 115 II 123 [Zusatzschulung und
neue Berufslehre nach abgeschlossener Ausbildung zum Autoservicemann: Anspruch
verneint]; BGE 107 II 465 [Hotelfachschule nach kaufmännischer
Lehre: Anspruch bejaht]; BGr, 30. November 1990, zitiert bei: Breitschmid, Art. 277 ZGB N. 12
[Studium der Heilpädagogik nach Erlangung des Primarlehrerpatents: Anspruch verneint];
VGr BE, 20. März 2008, NStP 62 2008 [Musikstudium nach Lehrabschluss und
Berufsmaturität: Anspruch bejaht]). Dabei muss erstens die Weiterbildung die
Grundausbildung erweitern oder vertiefen oder diese zwingend oder alternativ
voraussetzen und zweitens muss zwischen Erst- und Zweitausbildung ein
Zusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang ist umso weniger anzunehmen, je
später das Kind nach der Mündigkeit die Grundausbildung abschliesst oder die
Zweitausbildung ins Auge fasst (Cyril Hegnauer, Berner
Kommentar, Art. 270–295 ZGB, Bern 1997,
Art. 277 N. 72 ff. mit Beispielen). Denn, ist das Kind bereits
erwerbstätig, so gilt die Vermutung, dass eine allfällige Ausbildung eine
selbst zu finanzierende Weiterbildung bzw. einen Berufswechsel darstellt (Breitschmid, Art. 277 ZGB N. 12;
BGE 115 II 123: Zusatzschulung und neue Berufslehre nach abgeschlossener Ausbildung
zum Autoservicemann).
Daran anknüpfend wird in der steuerrechtlichen
Lehre die Auffassung vertreten, dass der Kinderabzug für ein volljähriges Kind
in Zweitausbildung möglich ist, sofern eine gewisse Kontinuität im Sinn einer
Erweiterung oder Vertiefung zur bestehenden Ausbildung festzustellen ist oder
eine Erstausbildung für die Zweitausbildung vorausgesetzt war (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
§ 34 StG N. 33; Baumgartner, Art. 35
DBG N. 8c). Nach Locher schliesslich handelt es sich bei der Finanzierung
einer Zweitausbildung durch die Eltern aus freien Stücken um eine gewöhnliche
Einkommensverwendung. Lediglich wenn die Weiterbildung zur zwingenden
Vertiefung der Grundausbildung diene oder vorausgesetzt werde, dauere die
Unterhaltspflicht und damit die "berufliche Ausbildung" an (Locher,
Art. 35 DBG N. 33).
Die Frage, ob der Kinderabzug eine Zweitausbildung umfasst,
wurde in der Rechtsprechung der Kantone mehrfach behandelt. So liess die Berner
Steuerrekurskommission den Kinderabzug – trotz dreijährigem Unterbruch zwischen
der Erstausbildung und der Zweitausbildung – zu, da es sich bei der
Zweitausbildung um eine Fachhochschule handelte, welche eine Grundausbildung,
nämlich eine abgeschlossene Berufslehre und eine mindestens einjährige Berufspraxis,
voraussetzte (Steuerrekurskommission BE, 16. Oktober 2001, StE 2002 B 29.3
Nr. 19). Im Kanton Schwyz wird eine Zweitausbildung steuerrechtlich berücksichtigt,
wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung der Erstausbildung
begonnen worden ist und die zu unterstützende Person im Zwischenjahr keinen namhaften
Verdienst durch die Ausübung des Erstberufs erzielt hat (vgl. Entscheid der
kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer, 23. August
2012, StKE 121/2011; 122/2011; 123/2011). Nach Ansicht der Steuerrekurskommission
Zürich hängt die Beantwortung der Frage, ob die "angemessene Ausbildung"
eine Zweitausbildung – nach Abschluss einer Berufslehre oder Berufsschule vor
Mündigkeit – umfasst, von den bei Eintritt der Mündigkeit erkennbaren
Fähigkeiten und Neigungen des Kindes, den Verhältnissen der Eltern sowie allfälligen
Abreden der Beteiligten ab. Dabei müsse die Weiterbildung die Grundausbildung erweitern
oder vertiefen oder diese zwingend oder alternativ voraussetzen (Steuer-Rekurskommission
II Zürich, 26. September 2000, StE 2001 B 29.3 Nr. 17).
3.2.2
Wie die Vorinstanzen zu Recht festgestellt haben, hat der Sohn der
Pflichtigen mit dem Lehrabschluss als Landschaftsgärtner im Jahr 2001 seine
(erste) Berufsausbildung abgeschlossen. Damit verfügte er über einen Berufsabschluss,
der für die Ausübung eines bestimmten Berufs, nämlich denjenigen des
Landschaftsgärtners, erforderlich ist. Aufgrund seiner ersten Berufsausbildung war
er daher grundsätzlich in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und seinen
Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Die Ausbildung zum Landschaftsgärtner ist
eine in sich geschlossene Ausbildung, welche nicht auf eine Fortsetzung ausgerichtet
ist, d.h. sie ist keine Erst- oder Grundausbildung, die vorbereitenden
Charakter hat und an welche sich eine weitere Berufsausbildung anschliesst, wie
bei der Maturität, die in der Regel zu einer Weiterbildung überleitet.
Weiter stellt sich die Frage, ob das
Studium als Zweitausbildung bzw. Weiterbildung diese berufliche Erstausbildung erweitert,
vertieft oder die Erstausbildung zwingend oder alternativ voraussetzt
(vgl. vorn E. 3.2.1). Die prüfungsfreie Zulassung zum Fachhochschulstudium
"Bachelor of Science in Landscapearchitecture" an der Hochschule
setzt nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen vom
6.
Oktober 1995 (Fachhochschulgesetz, FHSG) entweder (lit. a) eine
Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundausbildung in einem
der Studienrichtung verwandten Beruf oder (lit. b) eine eidgenössische
oder eidgenössisch anerkannte Maturität und eine mindestens einjährige
Arbeitswelterfahrung, die berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in
einem der Studienrichtung verwandten Beruf vermittelt hat, voraus (vgl. auch Verordnung
des WBF über die Zulassung zu Fachhochschulstudien vom 2. September 2005,
SR 414.715). Zusätzlich empfiehlt die Hochschule auf ihrer Homepage für den
Lehrgang "Bachelor of Science in Landscapearchitecture", sich vor
Studienbeginn die erforderlichen Pflanzen- und Englischkenntnisse anzueignen.
Vorliegend hat der Sohn der Pflichtigen nach der
beruflichen Grundausbildung als Landschaftsgärtner, d.h. einem der
Studienrichtung verwandten Beruf, anstelle einer Berufsmatur – die gemäss
Art. 2 und 4 der eidgenössischen Verordnung über die Berufsmaturität (SR
412.103
) auch nach einer bereits abgeschlossenen Berufslehre erworben werden
kann – die KME absolviert. Laut Ausführungen der Pflichtigen habe man ihrem
Sohn die Berufsmittelschule im Lehrbetrieb nicht ermöglicht oder nicht
ermöglichen können, offenbar weil man ihn als Arbeitskraft benötigte. Als
Inhaber einer eidgenössisch anerkannten Maturität musste der Sohn für die
Zulassung zum Studium jedoch zusätzlich eine mindestens einjährige
Arbeitswelterfahrung nachweisen. Sodann erwarb er in Australien die für das
Studium erforderlichen Englischkenntnisse. Die Zweitausbildung bzw.
Weiterbildung an der Hochschule setzte also die vom Sohn absolvierten
Ausbildungen sowie seine Arbeitserfahrung voraus und kann zudem auch als eine Erweiterung oder Vertiefung der Ausbildung zum Landschaftsgärtner gesehen werden.
Es bleibt zu prüfen, ob es sich beim
Landschaftsarchitekturstudium um die Verwirklichung eines vor
Mündigkeit angelegten Lebensplans handelt. Der Nachweis des Vorliegens eines einheitlichen
Ausbildungskonzepts ist schwer zu erbringen, da es sich dabei
um eine innere Tatsache handelt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält,
kann nur anhand sichtbarer,
objektiver Kriterien festgestellt werden, ob eine Ausbildung von der Lehre bis zum Studium an der Hochschule als
Einheit zu betrachten ist, wobei es massgeblich darauf
ankommt, ob die Ausbildung ohne nennenswerte
Unterbrechungen durchlaufen wird und dass zwischen
Lehre und Studium ein enger Zusammenhang besteht.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sprengt jedoch der
Unterbruch zwischen Lehre und KME den Rahmen eines "Zwischenjahrs" von
einem halben bis maximal einem Jahr angesichts der besonderen Umstände
nicht. Denn – wie erwähnt – war dem Sohn eine BMS verwehrt, ein Landschaftsarchitekturstudium
mit einer eidgenössischen Maturität setzt aber eine mindestens einjährige
Arbeitswelterfahrung, die berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in
einem der Studienrichtung verwandten Beruf vermittelt, sowie Englischkenntnisse
voraus. Dass der Sohn vor und nach seinen Zivildiensteinsätzen aushilfsweise
arbeitete, um zu seinem Lebensunterhalt beizutragen, darf ihm nicht zum
Nachteil gereichen, zumal laut Ausführungen der Pflichtigen das Finden einer
Zivildienststelle und damit auch die zeitliche Koordination mit der
beabsichtigen Ausbildung schwierig war. Somit ist davon auszugehen, dass es sich beim Landschaftsarchitekturstudium um
die Verwirklichung eines vor Mündigkeit begonnenen beruflichen Lebensplans handelt, wie die Pflichtigen bereits in ihrer
Einsprache sowie in ihrem Rekurs geltend machten, dass ihr Sohn "die
Erwachsenenmatur und die Hochschule als Ziel seiner Ausbildung (Landschaftsarchitektur)"
gehabt und die Berufsberatung ihm diesen Weg empfohlen habe, weil
"praktische Erfahrung ein Vorteil" sei.
3.3
Auch die weiteren Voraussetzungen für den
Unterstützungsabzug sind erfüllt: Laut Telefonnotiz des Steuerrekursgerichts vom 24. Juli
2012.
hatte der Sohn der Pflichtigen im Jahr 2009 ein
steuerbares Einkommen von Fr. .... Somit ist er nach den Zürcher Ansätzen als unterstützungsbedürftig
einzustufen.
Dass die Pflichtigen mindestens in der Höhe des Abzugs von
Fr. 2'500.- an den Unterhalt ihres Sohns beigetragen haben, ist nicht
bestritten und in Anbetracht der Umstände (geringes Erwerbseinkommen des Sohns,
Inanspruchnahme des "Hotels Mama" während des Studiums) nicht
anzuzweifeln.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und sind
den Pflichtigen der Unterstützungsabzug nach § 34 Abs. 1 lit. b StG sowie die damit
zusammenhängende Erhöhung des Versicherungsabzugs
nach § 31 Abs. 1 lit. g StG zu gewähren.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Kosten des Verfahrens vor Steuerrekursgericht und die Gerichtskosten vor
Verwaltungsgericht dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die Staats- und
Gemeindesteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt.
2.
Die Rekurskosten
werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…