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Entscheid

SB.2012.00146

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00146

23. September 2013Deutsch19 min

(URT.2013.15633)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wohnt zusammen mit seiner Partnerin B und dem

gemeinsamen Sohn C (geb. 2007) im gleichen Haushalt. Während A einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit als Steuerberater bei der D AG in Zürich

nachgeht, kümmert sich die Partnerin um das Kind und besorgt den Haushalt.

Mit Entscheid vom 20. September 2011 wurde A für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. ... eingeschätzt

bzw. für die direkte Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. … veranlagt. Dabei verweigerte das Steueramt

dem Pflichtigen unter anderem den für seine Partnerin geltend gemachten

Unterstützungsabzug von Fr. 2'500.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 6'100.- (direkte Bundessteuer) und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten

Versicherungsabzüge in der Höhe von Fr. 1'200.- (Staats- und

Gemeindesteuern) bzw. Fr. 700.- (direkte Bundessteuer).

Am 16. Januar 2012 hiess das kantonale Steueramt die Einsprachen teilweise gut, gewährte dem Pflichtigen den Abzug für

fremdbetreute Kinder, nicht aber den Unterstützungs- sowie den dazugehörigen

Versicherungsabzug und schätzte den Pflichtigen für die Staats- und

Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … bzw. veranlagte ihn für die direkte

Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….

Erwägungen

II.

Die Einzelrichterin des

Steuerrekursgerichts wies den dagegen erhobenen Rekurs sowie die dagegen

erhobene Beschwerde am 10. September 2012 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2012 beantragte A dem Verwaltungsgericht, er sei unter

Gewährung des geltend gemachten Unterstützungsabzugs sowie des damit zusammenhängenden

Abzugs für Versicherungsprämien in vollem Umfang für die Staats- und

Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … einzuschätzen bzw. für die direkte Bundessteuer 2010 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … zu veranlagen.

Die bereits zu viel entrichteten Staats- und Gemeindesteuern 2010 bzw. die zu

viel entrichtete direkte Bundessteuer 2010 seien ihm zuzüglich des anwendbaren

Guthabenzinses seit dem rechtlich massgebenden Datum zurückzuerstatten.

Ausserdem seien die Kosten dieses Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen bzw.

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Aufgrund des kombinierten Verfahrens seien

diese Kosten nur einmal geschuldet. Eventualiter sei das steuerbare Einkommen

für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 auf Fr. … bzw. für die direkte Bundessteuer 2010 auf Fr. … festzusetzen, wobei der Unterstützungsabzug für die Staats- und

Gemeindesteuern 2010 auf Fr. 1'200.- bzw. für die direkte Bundessteuer

2010.

auf Fr. 3'700.- beschränkt, der Versicherungsabzug aber in vollem

Umfang gewährt würde.

Während die Vorinstanz auf eine

Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der

Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Steuerrekursgerichts betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2010 (SB.2012.00146) und betreffend direkter Bundessteuer

2010.

(SB.2012.00147) betreffen

denselben Pflichtigen, den nämlichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage,

weshalb es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren zu vereinigen.

2.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

sowohl bei der Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten

Bundessteuer alle Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids. Überdies gilt im

Beschwerdeverfahren das Novenverbot, weshalb für das Verwaltungsgericht die

gleiche Aktenlage massgebend ist wie für das Steuerrekursgericht (vgl. VGr,

25.

August 2010, SB.2010.00055 und SB.2010.00056, jeweils E. 1.1 und

1.

).

3.

3.1

Gemäss § 34 Abs. 1 lit. b StG (in der Fassung vom

25.

August 2003; in Kraft seit 1. Januar 2006 [OS 58, 367]) bzw. Art. 213 Abs. 1

lit. b DBG (in der Fassung vom 27. April 2005 der Verordnung über die

kalte Progression vom 4. März 1996 [VKP]; in Kraft seit 1. Januar 2006 [AS 2005 1937]) werden für die

Steuerberechnung vom Rein-

einkommen als Unterstützungsabzug je Fr. 2'500.- bzw.

Fr. 6'100.- abgezogen für erwerbs-

unfähige oder beschränkt erwerbstätige Personen, an deren

Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt. Der

Abzug kann nicht beansprucht werden für die Ehefrau und für Kinder, für die ein

Abzug nach § 34 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG gewährt

wird. Denn die verminderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

wird mit der Gewährung des Verheiratetentarifs (und des Kinderabzugs) bereits berück-

sichtigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen

Steuerverwaltung vom 21. Dezember 2010, S. 21 [gültig ab

Steuerperiode 2011]; Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,

Zürich 2013, § 34 N. 44).

Im Unterschied etwa zum Steuergesetz des

Kantons Graubünden vom 8. Juni 1986, das in Art. 38 lit. f

ausdrücklich festhält, dass der Unterstützungsabzug "nicht gewährt werden

[kann] für Ehegatten und Konkubinatspartner sowie für Kinder, für die ein

Elternteil oder ein Konkubinatspartner einen Kinderabzug beanspruchen

kann", enthalten weder

das Steuergesetz des Kantons Zürich noch das Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer eine entsprechende Einschränkung.

Die Gewährung des Unterstützungsabzugs wird daher von Gesetzes wegen nicht ohne

Weiteres durch das Konkubinatsverhältnis ausgeschlossen. Denn Unterstützungsleistungen

sind grundsätzlich auch im Konkubinat denkbar (StE 1984 B 29.3

Nr. 1). Umgekehrt gibt jedoch nicht jedes Konkubinatsverhältnis, in dem

einer der beiden Partner nicht erwerbstätig ist, Anspruch auf einen

Unterstützungsabzug. Vielmehr sind sämtliche Voraussetzungen von § 34

Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 213 Abs. 1

lit. b DBG zu prüfen.

3.2

Als Unterstützungen im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. b StG bzw.

Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG gelten

lediglich unentgeltliche Leistungen. Im Fall des Zusammenlebens der steuerpflichtigen

Person mit einer unterstützungsbedürftigen Person ist daher speziell zu prüfen, ob die Unterstützungsleistung tatsächlich

unentgeltlich, d. h. ohne Gegenleistung, erfolgt oder ob ihr

wirtschaftlich messbare Leistungen des Leistungsempfängers,

wie etwa die Betreuung der Kinder oder die Besorgung

des Haushalts der steuerpflichtigen Person, gegenüberstehen. Im letzteren Fall stellt

die Entschädigung keine Unterstützungsleistung dar (vgl. VGr GE, 23. März 2010, StR 66 [2011], S. 156

ff.; BGE 81 I 72; Erich Bosshard/Hans-Rudolf

Bosshard/Werner Lüdin, Sozialabzüge

und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 2000, S. 195; Hugo Casanova, Zur Besteuerung geldwerter Leistungen unter

Konkubinatspartnern, in: Problèmes actuels de droit fiscal, Mélanges en l'honneur du Professeur Raoul Oberson,

Basel 1995, S. 29 ff., 36). Bezogen auf

Konkubinatspaare ist – betreffend gegenseitig erbrachter Leistungen – eine

Annäherung an die Behandlung bei Ehepaaren festzustellen (vgl. BGE 125 V 205

E. 7, wo das EVG den nicht erwerbstätigen Konkubinatspartner bei der AHV als

nichterwerbstätig qualifiziert hat; siehe auch BGr, 14. Oktober 2009,

2C_331/2009, E. 2.2).

3.3

Sodann muss die unterstützte Person erwerbsunfähig

oder beschränkt erwerbsfähig sein. Es muss ihr also aus bestimmten, nicht durch

sie direkt beeinflussbaren Gründen unmöglich sein, einer Arbeitstätigkeit

nachzugehen oder trotz Arbeitstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erzielen

(vgl. Ivo P. Baumgartner in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar

zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 35 DBG N. 23 ff.). Als Gründe für die Erwerbsunfähigkeit oder beschränkte

Erwerbs­fähigkeit kommen in erster Linie körperliche

oder geistige Gebrechen in Betracht (vgl. Weisung der

Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife vom 18. Dezember 2009, Zürcher

Steuerbuch Nr. 20/002 [Weisung] Ziff. 29).

Die fehlende Fähigkeit, Arbeits­einkommen zu erzielen,

kann auch in persönlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten begründet sein,

wie etwa in einer altersbedingten Arbeitslosigkeit (vgl. Weisung Rz. 30

Satz 2), einer ungenügenden Ausbildung oder einem ungünstigen konjunkturellen

Umfeld (RB 2003 Nr. 87; Baumgartner, Art. 35 DBG N. 23b).

3.4

Sinn und Zweck des Abzugs verlangen ferner, dass die unterstützte Person der Unterstützung bedarf. Die

finanziellen Verhältnisse der unterstützten Person müssen also derart sein,

dass diese zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf eine Unterstützung

angewiesen ist. Die Unterstützungsbedürftigkeit muss nachhaltig und nicht nur

vorübergehender Natur sein (vgl. Weisung Rz. 31).

Unterstützungsbedürftigkeit ist dann anzunehmen, wenn ein amtlicher

Bedürftigkeitsnachweis vorliegt oder die Unterstützungsleistung durch

Mitwirkung einer richterlichen oder administrativen Behörde festgelegt worden

ist (Weisung Rz. 32).

Bei der nach objektiven Kriterien

vorzunehmenden Beurteilung der finanziellen Verhält-

nisse der unterstützten Person sind deren sämtliche

Einkommensquellen sowie gegebenen-falls auch deren

Vermögen einzubeziehen (vgl. Baumgartner, Art. 35 DBG N. 25b mit

Hinweisen). Dabei erscheint es auch als sachgerecht, die Bedürftigkeit mithilfe leicht feststellbarer Kriterien, etwa durch bestimmte

Einkommens- bzw. Vermögensobergrenzen, pauschal und schematisch festzulegen

(Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil,

Therwil 2001, Art. 35

N. 69). So gilt nach der zürcherischen Verwaltungspraxis eine

alleinstehende Person mit Wohnsitz

in der Schweiz als bedürftig, wenn das steuerbare Einkommen weniger als

Fr. 15'000.- und das steuerbare Vermögen weniger

als Fr. 50'000.- beträgt (Weisung Rz. 33). Werden diese Werte überschritten, ist jedoch eine

Unterstützung wegen hoher Kosten für Wohnung, Pflege oder ärztlicher Betreuung

geboten, so ist die Bedürftigkeit als dennoch gegeben zu betrachten (Weisung

Rz. 34).

3.5

Schliesslich muss die Unterstützung des

Steuerpflichtigen in der Steuerperiode mindestens der Höhe des Abzugs im Sinn

von § 34 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 213

Abs. 1 lit. b DBG entsprechen (Weisung Ziff. 36). Die

Unterstützung kann nicht nur in Form von Geld, sondern auch in Sach- oder

Dienstleistungen erfolgen, wie namentlich durch Gewährung von Kost und Logis

(Weisung Ziff. 35).

3.6

Kann der Steuerpflichtige für eine

unterstützungsbedürftige Person einen Abzug gemäss § 34 Abs. 1 StG bzw.

Art. 213 Abs. 1 DBG geltend machen, erhöhen sich

die in § 31 Abs. 1 lit. g StG bzw. Art. 212

Abs. 1 DBG erwähnten Abzüge (u. a. Einlagen, Prämien und

Beiträge für die Lebens- und Krankenversicherung) um Fr. 1'200.-

bzw. Fr. 700.-.

3.7

Als steuermindernde Tatsachen sind Abzüge vom

Steuerpflichtigen nachzuweisen, welcher die Beweislast für deren Vorhandensein

trägt (Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im

Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 48 und S. 110). Der

Steuerpflichtige hat diese Tatsachen – spätestens im Rekursverfahren – rechtsgenügend

darzutun und nachzuweisen (vgl. RB 1987 Nr. 35; 1980 Nr. 69; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 147 N. 53 ff.; Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar

zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 132 DBG

N. 40 ff. mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Genügend substanziiert ist

eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene

Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere Untersuchung, aber unter

Vorbehalt der Beweiserhebung die rechtliche Würdigung der geltend gemachten

Steueraufhebung oder -minderung erlauben (RB 1992 Nr. 32). Ist seine

Sachdarstellung unvollständig, trifft das Steuerrekursgericht keine weitere

Untersuchungspflicht.

An den Nachweis von

Unterstützungsleistungen sind gemäss Weisung Sozialabzüge folgende

Anforderungen zu stellen: Gemäss Ziff. 37 der Weisung Sozialabzüge sind

die Unterstützungsleistungen hinreichend nachzuweisen. Der Steuerpflichtige hat

eine Bestätigung der unterstützten Person über Art, Zeitpunkt und Höhe der

erfolgten Unterstützungen sowie auf Verlangen Zahlungsbelege vorzulegen

(§ 136 StG).

4.

4.1

Wie der Pflichtige selbst ausführt,

erbringt seine Lebenspartnerin Naturalleistungen insbesondere in Form der

Besorgung des Haushalts sowie der Betreuung und Erziehung des gemeinsamen

Sohns, während er selber in Form von Geld an den Unterhalt der Familie

beiträgt. So sieht der Pflichtige im Tragen der meisten

"Familienaufwendungen" (Versicherungen, Ferien etc.) sowie in der

Übernahme von Kost und Logis durch ihn die Gegenleistung für die

Haushaltsführung durch seine Konkubinatspartnerin. Die ihr zusätzlich gewährten

Fr. … stellten jedoch kein Entgelt oder

Gegenleistung, sondern Unterstützungsleistungen dar.

Der Pflichtige räumt mithin ein, dass zwischen den

Naturalleistungen seiner Lebenspartnerin und seinen finanziellen Beiträgen an

ihre Lebenshaltungskosten ein Austauschverhältnis besteht. Um festzustellen, ob

die zusätzlichen Fr. … ebenfalls noch als Gegenleistung oder aber als

Unterstützungsleistungen zu qualifizieren sind, müsste das Entgelt für die

Haushaltführung und die Betreuung des gemeinsamen Sohns festgelegt bzw. grundsätzlich

vom Pflichtigen nachgewiesen werden (siehe E. 3.7). Eine solche Lösung

erweist sich aber als nicht praktikabel (vgl. VGr SG, 20. September 2011,

B 2011/50). Nichtsdestotrotz hätte der Pflichtige wenigstens die Vereinbarung

im Sinn von Art. 298a Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs

(ZGB) einreichen können, welche die Anteile der

Konkubinatspartner an der Betreuung des Kindes und die

Verteilung der Unterhaltskosten erhellt hätte. Damit hätte zumindest

ausgeschlossen werden können, dass die monatliche "Unterstützung" in

der Höhe von Fr. … Leistungen gemäss dieser Vereinbarung und aus diesem

Grund keine Unterstützungsleistungen im Sinn von § 34

Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 213

Abs. 1 lit. b DBG darstellten. Denn nach Art. 276 Abs. 1

ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die

Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Auch aus der bei

den Akten liegenden Übersicht über die Bezüge mit der Zweit-EC-Karte durch die

Lebenspartnerin lässt sich diesbezüglich nichts ableiten. Im Gegenteil

erscheint durchaus möglich, dass mit diesen Bezügen auch der Lebensunterhalt

des Pflichtigen selbst gedeckt wurde, etwa mit den Einkäufen in der Migros, im

Aldi oder im Lidl. Der Pflichtige könnte somit einen Unterstützungsabzug für

Leistungen, die er sich (indirekt in anderer Form) selbst zukommen liess, oder

mit anderen Worten für einen Teil seines eigenen Lebensunterhalts beanspruchen.

Mangels Substanziierung bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Unentgeltlichkeit

der Leistungen des Pflichtigen. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass die

Konkubinatspartnerin mitunter den gemeinsamen Sohn betreut, für den der Pflichtige

unterhaltspflichtig ist, kann auch nicht gesagt werden, zwischen den

Naturalleistungen der Konkubinatspartnerin und den durch den Steuerpflichtigen

erbrachten Geldleistungen bestehe ein Missverhältnis.

4.2

Bezüglich der Erwerbsfähigkeit der Konkubinatspartnerin

ist den Ausführungen der Vorinstanzen zuzustimmen. Der Pflichtige schildert

zwar ausführlich, weshalb seine Partnerin nicht erwerbsfähig sein sollte,

substanziiert aber seine Behauptungen nicht bzw. nicht genügend. So lässt sich

den Akten weder entnehmen, dass die Partnerin des Pflichtigen, die bereits seit

2007.

in der Schweiz weilt, die deutsche Sprache nur "beschränkt"

beherrscht, über keinen in der Schweiz anerkannten und akzeptierten

Ausbildungsabschluss verfügt, noch dass sie sich in der Schweiz um Arbeit

bemüht und hierauf lediglich Absagen erhalten haben soll. Dass die

Konkubinatspartnerin aufgrund ihrer Gesundheit oder aus Gründen, welche nicht

in der Betreuung des gemeinsamen Kindes liegen (vgl. E. 3.3), nicht in der

Lage ist, ein (höheres) Erwerbseinkommen zu generieren, wurde nicht dargelegt.

Das Argument, die Konkubinatspartnerin sorge derzeit für das gemeinsame Kind,

genügt nach steuerlichen Gesichtspunkten nicht, um dem Pflichtigen einen

Unterstützungsabzug zu gewähren. Denn es liegt im eigenen Ermessen der

Konkubinatspartnerin, eine Fremdbetreuung, wie eine Kinderkrippe oder eine

Tagesmutter, in Anspruch zu nehmen. Dann stünde ihr zumindest die Möglichkeit

offen, diese Zeit einer Erwerbstätigkeit zu widmen, um ein (höheres) Einkommen

zu erzielen (vgl. Steuergericht Basel-Landschaft,

2.

Dezember 2011, BStPra 2/2012, S. 47 ff.).

Nach älterer Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Familienglieder, die im

Haushalt des Steuerpflichtigen arbeiten oder regelmässig zu Dienstleistungen

herangezogen werden und auf diese Weise ihren Unterhalt verdienen, ohnehin

nicht unterstützungsbedürftig. Die Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für

ihren Unterhalt macht, seien nicht Unterstützungen, sondern eine Art Gegenleistung

für die Arbeit, die sie im Interesse der Gemeinschaft verrichten. Darauf, ob

das Familienmitglied ausserhalb der Familiengemeinschaft seinen Unterhalt

selbst verdienen könnte oder sonst die Mittel fände, sich durchzubringen, könne

es nicht ankommen. Anders verhalte es sich nur in Fällen, wo ein

Familienmitglied dem Haushalt zur Last falle, also bei Arbeitsunfähigkeit,

dauernder Krankheit oder ähnlicher dauernder Behinderung am Dienst für die

Familiengemeinschaft (vgl. BGE 81 I 72).

Nach dem Gesagten sind im vorliegenden Fall

die Voraussetzungen für den Unterstützungsabzug im Sinn von § 34

Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG

nicht erfüllt.

4.3

Daran ändert auch die Berufung auf das Rechtsgleichheitsgebot

nichts. Sozialabzüge und Tarife bezwecken die – lediglich

schematische – Anpassung der

Steuerlast an die besondere persönlich-wirtschaftliche Situation von Gruppen

von Steuerpflichtigen gemäss dem in Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) festgelegten Grundsatz der Besteuerung

nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die gesetzliche Regelung in

diesem Bereich ist aufgrund der Vielzahl der zu berücksichtigenden

individuellen Situationen notwendigerweise schematisch, was aber nicht gegen

die in Art. 127 BV verankerten Grundsätze

verstösst.

Zur Besteuerung von Ehegatten in

Vergleich zu Konkubinatspaaren in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen

besteht eine langjährige bundesgerichtliche Recht­sprechung.

In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht auch immer betont, dass eine

absolute Gleichheit in der Steuerbelastung nicht erzielt werden kann und

gewisse minimale Belastungsdifferenzen – nach der

Rechtsprechung bis zu 10 % (vgl. BGE 120 Ia 329 E. 4d, 5b) – als in der Natur der Sache liegend hingenommen werden müssen (BGr,

19.

November 2004,2A.651/2004, E. 2 m. w. H.;

BGE 120 Ia 329 E. 5a; 118 Ia

1). Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn

die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich

stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von

Steuerpflichtigen führt (vgl. BGE 128 I 240 E. 2.3

m. w. H.).

Allfällige, die Konkubinatspaare benachteiligende Unterschiede – sie sind Folge

eines von den Betroffenen frei gewählten Status – verletzen daher Art. 8

und Art. 127 BV nicht, soweit eine absolute Gleichheit

zwischen Konkubinatspaaren und Ehepaaren nicht

verwirklicht werden kann, weil die Konkubinatspaare nicht gemeinsam als Einheit

besteuert werden können. Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten, verschiedene

Situationen miteinander zu vergleichen, beschränkt sind und die Gefahr besteht,

dass neue Ungleichheiten geschaffen werden (BGE 133 II

305.

E. 5.1).

Wie das Steuerrekursgericht zu Recht festgehalten hat, ist

nicht nachvollziehbar, weshalb der Pflichtige, der unverheiratet mit einer Partnerin

und dem gemeinsamen Kind zusammenlebt, besser gestellt werden soll, als wenn er

mit seiner nicht berufstätigen Partnerin verheiratet wäre und mit dieser ein

Kind hätte. Mit der Gewährung der begehrten Abzüge würden wiederum neue

Ungleichheiten geschaffen und mitunter die jahrelangen Bemühungen des Parlaments,

die sog. Heiratsstrafe zu mildern bzw. zu beseitigen, sozusagen durch die

Gerichte umgangen.

5.

5.1

Gemäss § 151 Abs. 1 StG bzw.

Art. 144 Abs. 1 DBG werden die Kosten des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht

der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn besondere Verhältnisse (z. B.

Praxisänderung, Entscheid von präjudizieller Bedeutung) es rechtfertigen, kann

nach § 151 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 3 DBG

von einer Kostenauf­lage abgesehen werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

§ 151 N. 17).

Die Festsetzung der Gerichtsgebühr liegt im Ermessen des

Steuerrekursgerichts und wird vom Verwaltungsgericht, solange sie sich im

zutreffenden Gebührenrahmen bewegt, nur auf Willkür überprüft.

5.2

Die Höhe der Verfahrenskosten vor

Steuerrekursgericht ergibt sich aus der Gebühren-

verordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010

(GebV VGr; § 118 lit. b StG). Nach § 3 Abs. 1 GebV VGr

richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Streit­wert.

Bei einem Streitwert bis Fr. 5'000.- beträgt die Gerichtsgebühr als

Mindestbetrag Fr. 500.-. Gemäss § 4 GebV VGr kann die Gebühr in

besonders aufwendigen Verfahren verdoppelt werden (Abs. 1). Wird ohne

materielle Prüfung der Begehren entschieden, kann die Gebühr bis auf einen

Fünftel herabgesetzt werden (Abs. 2). Wird der Entscheid nicht schriftlich

begründet oder wird er summarisch begründet, kann die Gebühr bis auf die Hälfte

herabgesetzt werden (Abs. 3).

5.3

Stehen

sowohl die direkte Bundessteuer als auch die Staats- und Gemeindesteuern zur

Diskussion, verlangt das Bundesgericht von seinen Vorinstanzen, dass sie

grundsätzlich zwei Entscheidungen treffen, wobei beide im gleichen Akt ergehen

können, wenn beide Steuerarten auf demselben Sachverhalt beruhen und sich

dieselben Rechtsfragen stellen (vgl. BGr, 1. Oktober 2012,2C_278/2012 und

2C_279/2012, E. 1.2; BGr, 14. Juni 2012,2C_1027/2011 und

2C_1028/2011, E. 1; BGE 135 II 260 E. 1.3.1). Jedenfalls muss eine

Vermischung im Entscheid vermieden werden, indem die direkte Bundessteuer und

die kantonalen Steuern sowohl im Dispositiv als auch in den Erwägungen

auseinandergehalten werden (BGE 135 II 260 E. 1.3.3).

5.4

Der Pflichtige ist im vorinstanzlichen Beschwerde- und

Rekursverfahren unbestritten vollständig unterlegen. Das Vorliegen von besonderen

Verhältnissen wird weder behauptet noch sind solche ersichtlich. Daher waren

ihm grundsätzlich die Kosten aufzuerlegen. Der Streitwert des Rekurs- sowie des

Beschwerdeverfahrens belief sich unbestritten je auf

unter Fr. 5'000.-, weshalb die Gerichtsgebühr für

jedes Verfahren Fr. 500.- beträgt. Das Steuerrekursgericht

hat diesen Gebührenrahmen nicht überschritten. Da vom Pflichtigen zwei

Rechtsmittelverfahren angestrengt wurden, ist es nicht willkürlich, ihm als

unterlegener Partei für beide Verfahren die Kosten aufzuerlegen. Es spielt

dabei keine Rolle, dass der Rekurs- und Beschwerdeentscheid mit nur einem

Entscheid des Steuerrekursgerichts eröffnet wurde, waren doch zwei Verfahren,

welche nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zu beurteilen waren, zu erledigen.

Da sich die festgelegten Gerichtsgebühren am untersten Rand des Gebührenrahmens

bewegen, nehmen sie bereits hinreichend Rücksicht auf den Umstand, dass sich im

Beschwerde- und Rekursverfahren ähnliche rechtlichen Fragen gestellt haben.

Eine weitere Senkung der Gebühren unter den Gebührenrahmen, wie der Pflichtige

es sinngemäss beantragt, ist nicht angezeigt. Zum einen hat das Steuerrekursgericht

die Begehren des Pflichtigen materiell geprüft sowie die

Abweisung nicht bloss summarisch begründet. Zum anderen sind keine

"besonderen Verhältnisse" ersichtlich, welche es rechtfertigen

würden, von einer Kostenauflage für eines der Verfahren ganz abzusehen. Damit

sind die dem Pflichtigen im Rekurs- und Beschwerdeverfahren nach Massgabe des

Unterliegens auferlegten Verfahrenskosten zu bestätigen.

5.5

Mit seiner

Rüge, dass ihm die Zustellkosten zu Unrecht zweimal auferlegt worden seien,

verkennt der Pflichtige, dass an beiden Verfahren je zwei Parteien

(Beschwerdeführer und Beschwerdegegner) beteiligt waren und der Endentscheid

zusätzlich noch anderen Adressaten mitgeteilt wurde (vgl. Mitteilungssatz des

angefochtenen Entscheids). Nach § 5 Abs. 1 GebV VGr wird für jede am

Verfahren beteiligte Partei eine Portopauschale von Fr. 30.- in Rechnung

gestellt. Nach Abs. 2 erhöht sich die Portopauschale um je Fr. 20.-

für fristauslösende Zustellungen. Mit der Verrechnung von Zustellkosten in der

Höhe von lediglich Fr. 30.- pro Verfahren hält sich das

Steuerrekursgericht an diese rechtlichen Vorgaben, weshalb auch die Höhe der

Zustellkosten zu bestätigen ist.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihm

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit

Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Wie im

vorinstanzlichen Verfahren sind auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht sowohl

für die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern wie auch für die

Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer Gerichtskosten zu erheben (vgl. E.

5).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Die

Verfahren SB.2012.00146 und SB.2012.00147 werden vereinigt;

und

erkennt:

1.

Die

Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010 (SB.2012.00146) wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2010 (SB.2012.00147) wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2012.00146 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2012.00147 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:…