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Entscheid

SB.2012.00148

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00148

13. November 2013Deutsch15 min

(URT.2013.15745)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Erben der am 19. März 2008 verstorbenen Erben

der A – nämlich B, C, D, E, F, G und H – veräusserten am 27. November 2009

das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 für Fr. … an die Genossenschaft J, in

K. Der erzielte Preis entspricht einem durchschnittlichen Preis von

Fr. …/m2.

Infolgedessen wurden sie vom kantonalen Steueramt am 22. November 2010 für

die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einer ergänzenden Vermögenssteuer für

ein steuerbares Vermögen von insgesamt Fr. … veranlagt. Dabei legte das

kantonale Steueramt der Steuerberechnung den während 20 Jahren

versteuerten Ertragswert von Fr. ..., den Verkehrswert vor 20 Jahren von

Fr. … (Fr. …/m2)

und den Verkehrswert im Jahr des Verkaufs von Fr. … (Fr. .../m2) zugrunde.

Eine von der Gemeinde L hiergegen erhobene Einsprache, die

sich gegen den Verkehrswert im Jahr des Verkaufs gerichtet hatte, hiess das

kantonale Steueramt am 25. August 2011 gut und erhöhte das steuerbare Vermögen

auf insgesamt Fr. …. Dabei wurde der Verkehrswert des Grundstücks im Jahr

des Verkaufs entsprechend dem erzielten Erlös auf Fr. …/m2 festgelegt.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies den dagegen von den

Pflichtigen erhobenen Rekurs am 21. August 2012 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2012 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, "es sei der angefochtene

Entscheid des Steuerrekursgerichts aufzuheben und a) der ergänzenden

Vermögensbesteuerung ein steuerbares Vermögen von CHF 73 816 230

zu Grunde zu legen; b) eventualiter sei der ergänzenden Vermögensbesteuerung

ein steuerbares Vermögen von CHF 83 057 520 zu Grunde zu legen;

c) subeventualiter sei der ergänzenden Vermögensbesteuerung ein

steuerbares Vermögen von maximal CHF 83 627 970 zu Grunde zu

legen". Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und

Entscheidfindung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Sodann verlangten sie

die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Vorinstanz und die Gemeinde L auf

Vernehmlassung verzichteten, schloss das kantonale Steueramt auf

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach

§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die

reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147). Ihr Ermessen überschreitet die

Behörde, wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt,

indem sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches

einräumt. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar

im gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden

Gesichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das

ist insbesondere der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich

und rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt

das Novenverbot (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist

somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen

oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht

behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999

Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot

ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen

und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155

bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen

dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel

bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind

schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und

Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999

Nr. 149).

2.

2.1

Gemäss Art. 14 Abs. 2 des

Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) werden die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke zum

Ertragswert bewertet. Das kantonale Recht kann bestimmen, dass bei der

Bewertung der Verkehrswert mitberücksichtigt wird oder im Fall der Veräusserung

oder Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks eine

Nachbesteuerung für die Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert erfolgt.

Die Nachbesteuerung darf für höchstens 20 Jahre erfolgen.

2.2

Der Kanton Zürich hat von dieser im Steuerharmonisierungsgesetz

eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht: Nach § 39 Abs. 1 StG wird

das Vermögen zum Verkehrswert bewertet, wobei der Regierungsrat die für eine

gleichmässige Bewertung von Grundstücken notwendigen Dienstanweisungen erlässt

(Abs. 2). Demgegenüber ist gemäss § 40 StG für land- und

forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke der Ertragswert massgebend. Wird ein

Grundstück, das zum Ertragswert bewertet wurde, ganz oder teilweise veräussert

oder der bisherigen land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung

entfremdet, wird vom Eigentümer eine ergänzende Vermögenssteuer erhoben

(§ 41 StG). Die ergänzende Vermögenssteuer wird für die entsprechende

Besitzdauer, jedoch höchstens für 20 Jahre, erhoben (§ 43 Abs. 1

Satz 1 StG). Das steuerbare Vermögen berechnet sich nach der Differenz zwischen

dem Mittel der Ertragswerte und dem Mittel der tatsächlichen Verkehrswerte des

Grundstücks je am Anfang und am Ende der massgeblichen Besitzdauer (§ 43

Abs. 2 StG).

3.

3.1

Im vorliegenden Fall ist nicht streitig, dass für das Steuerjahr 2009,

in welchem die Pflichtigen für die Veräusserung des Grundstücks

Kat.-Nr. 01 Fr. … (d. h. Fr. …/m2) erzielt

haben, eine ergänzende Vermögenssteuer im Sinn von § 43 StG geschuldet

wird. Unbestritten ist auch der durchschnittliche Ertragswert in der Höhe von

Fr. …. Umstritten ist hingegen die Festlegung der Verkehrswerte vor 20

Jahren sowie am Ende der Besitzdauer. Die Pflichtigen machen geltend, die

Einsetzung eines Marktwerts würde gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit

verstossen, hätte dies doch in ihrem Fall zur Folge, dass die ergänzende

Vermögenssteuer gegenüber der ordentlichen Vermögensbesteuerung viel zu hoch

ausfalle. Die ergänzende Vermögensbesteuerung dürfe aber nicht zu einem

anderen, d. h. für die Pflichtigen unvorteilhafteren Ergebnis führen, als wenn der

Vorteil der Ertragswertbesteuerung nie gewährt worden wäre. Sie verlangen

daher, den "Verkehrswert" nach den in den betreffenden Jahren

geltenden Formelwerten gemäss Weisung des Regierungsrats an die Steuerbehörden

über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte

vom 8. September 1982 oder aber gemäss eigener Verkehrswerterhebung anhand

von Vergleichshandänderungen festzulegen.

3.2

Wie die Pflichtigen selbst feststellen, ist der Wortlaut sowohl von

§ 43 StG als auch von Art. 14 Abs. 2 StHG klar. Danach ist auf

die "tatsächlichen Verkehrswerte" abzustellen.

Der (tatsächliche) Verkehrswert eines

Grundstücks entspricht dem Preis, der dafür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am

massgebenden Bewertungsstichtag mutmasslich zu erzielen gewesen wäre (RB 1994

Nr. 38). Wird das Grundstück veräussert und ist der Verkauf unter

gewöhnlichen Marktbedingungen zustande gekommen, so spricht eine in der

Erfahrung des (Geschäfts-)Lebens gründende Vermutung dafür, dass der

Verkaufspreis für das Grundstück dessen Verkehrswert entspricht (RB 1994

Nr. 38). Die für Grundstücke in § 39 Abs. 3 StG vorgesehene typisierte

Bewertung im Sinn von Formelwerten gilt nur für die periodischen

Vermögenssteuern, bei denen die "Verkehrswerte" der Liegenschaften im

Interesse einer rationellen Veranlagung aufgrund genereller Richtlinien festgesetzt

werden müssen. Bei einmaligen und aperiodischen Steuern, wie etwa bei der

Grundstückgewinnsteuer (RB ORK 1956 Nr. 104), der Erbschafts- und

Schenkungssteuer (RB 1980 Nr. 82; RB 1967 Nr. 41) und namentlich auch

bei der ergänzenden Vermögenssteuer (RB 1984 Nr. 44 = StE 1985 B 52.22

Nr. 2) ist der Verkehrswert individuell zu ermitteln. Der Verkehrswert am

Ende der massgebenden Besitzdauer bestimmt sich daher bei Veräusserung in der

Regel nach dem erzielten Nettoerlös (RB 1994 Nr. 38; RB 1991 Nr. 25)

und nicht nach dem Zonenpreis, wie er bei der Ermittlung der

(Formel-)Vermögenssteuerwerte von Grundstücken nach § 39 zur Anwendung

gelangt. Dasselbe gilt auch für den Erwerbspreis (StE 1991 B 52.22 Nr. 5).

3.3

Zu keinem anderen Ergebnis führt eine historische, teleologische und

systematische Auslegung von § 43 StG, insbesondere mit Blick auf die

Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit.

3.3.1

Mit ihrem Argument, die steuerliche

Bewertung des Vermögens sei mit § 39 StG systematisch dem § 43 StG,

der die steuerliche Berechnung regle, vorangestellt und deshalb auch für die

ergänzende Vermögenssteuer verbindlich, verkennen die Pflichtigen, dass

zwischen den erwähnten Paragraphen mit § 40 StG eine Ausnahme zu § 39

StG für die Bewertung von landwirtschaftlichen Grundstücken geschaffen wurde,

der mithin systematisch ebenfalls vor § 43 StG steht. Aus der

systematischen Stellung von § 43 StG lässt sich somit auch nichts für eine

Auslegung entgegen dem Wortlaut ableiten.

3.3.2

Das Abweichen von der

Verkehrswertbewertung bei landwirtschaftlichen Grundstücken ist vorwiegend wirtschaftspolitisch

motiviert. Würde der Gesetzgeber die land- oder forstwirtschaftlich genutzten

Grundstücke einer uneingeschränkten Verkehrswertbesteuerung unterwerfen, so

käme er mit den übrigen agrarpolitischen Massnahmen, die in der

Bundesverfassung und in verschiedenen anderen Erlassen zum Schutz der

Landwirtschaft vorgesehen sind, in einen Zielkonflikt. Aus diesem Grund werden

die fiskalischen hinter die wirtschaftspolitischen Interessen gestellt und die

land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke zu einem Vorzugswert

bewertet. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbewertung von

landwirtschaftlichen und nicht-landwirtschaftlichen Grundstücken liegt somit

solange vor, als diese landwirtschaftlich bewirtschaftet werden. Werden die

Liegenschaften veräussert oder anderen Zwecken zugeführt, tritt der bisher

schlummernde effektive Verkehrswert zutage, der wegen der Knappheit verfügbaren

Bodens regelmässig weit über dem Ertragswert liegt, und erweist sich die auf

Zusehen hin gewährte privilegierte Besteuerung zum Ertragswert nicht mehr für

gerechtfertigt. Alsdann gebietet das Gebot der Rechtsgleichheit gegenüber den

anderen Steuerpflichtigen eine rückwirkende Korrektur (Hans Ulrich Meuter, Die

Ertragswertbewertung und ergänzende Vermögenssteuer, in: ZStP 1/1995 S. 2

f.).

Dabei ist die Steuerberechnung bei der

ergänzenden Vermögenssteuer hauptsächlich aus Gründen der Praktikabilität stark

vereinfacht. Das Steuergesetz vom 8. Juli 1951 führte im Kanton Zürich die

ergänzende Veranlagung der Vermögenssteuer bis zu drei Vierteln des

Verkehrswerts ein. Mit dem Gesetz vom 8. Juli 1962 wurde der Nachbezug auf

den vollen Verkehrswert erweitert (August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin

Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bern 1969, § 36ter StG

N. 1). Im Interesse der Praktikabilität sind solche Schematisierungen und

Pauschalierungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 und

Art. 127 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) im Abgaberecht

unausweichlich und deshalb auch zulässig (BGE 133 II 305 E. 5.1; BGE 131 I

291.

E. 3.2.1; BGE 128 I 240 E. 2.3). Die Rechtsgleichheit ist nicht

schon verletzt, wenn der Gesetzgeber Lösungen trifft, die nicht in jeder

Hinsicht einem bestimmten wirtschaftlichen, juristischen oder finanzwissenschaftlichen

System folgen (BGE 126 I 76 E. 2a; BGE 116 Ia 321 E. 3f). Soweit

keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn die gesetzliche Regelung nicht in

genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen

Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt (BGE 133 II 305

E. 5.1; BGE 128 I 240 E. 2.3).

Als Objektsteuer konzipiert und gesetzlich

stark vereinfacht führt die ergänzende Vermögenssteuer weder zur vollständigen

Kompensation noch zu einer gänzlichen Gleichbehandlung unter den

Steuerpflichtigen. Ein rechnerisch genauer Ausgleich wäre – wie der Beschwerdegegner

zu Recht ins Feld führt – mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand

verbunden und würde nicht zuletzt wegen der grundsätzlichen Schwierigkeit retrospektiver

Schätzungen zu grossen Unsicherheiten führen.

Falls die Berechnung der ergänzenden

Vermögenssteuer nach § 43 Abs. 2 StG in genereller Weise zu einer

wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter

Gruppen von Steuerpflichtigen führen sollte, dürfte wohl eher um eine systematische

Benachteiligung der ordentlich besteuerten Personen vorliegen. Denn nach allgemeiner

Überzeugung erweist sich die ergänzende Vermögensbesteuerung im Vergleich zur

ordentlichen Vermögenssteuer in der Regel für die steuerpflichtige Person als

vorteilhafter, weil sie höchstens für 20 Jahre erhoben wird, ein privilegierter

(d.h. in den meisten Fällen tieferer als der jeweils für die ordentliche

Vermögenssteuer geltender) Satz von 1 Promille zur Anwendung gelangt

(§ 43 Abs. 3 StG) und kein Vergütungszins für die nachträglich zu

bezahlende Steuer geschuldet ist (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,

3.

A., Zürich 2013, § 43 N. 2).

3.3.3

Es mag nach dem Gesagten zutreffen, dass

die in § 43 Abs. 2 StG vorgesehenen Berechnungsregeln mit den darin

enthaltenen Pauschalierungen mangels genügender Abstufungen und Feinheiten

nicht allen zu regelnden Verhältnissen vollkommen gerecht zu werden vermögen.

Aber auch wenn die Pflichtigen bei der ordentlichen (periodischen) Vermögenssteuer

aufgrund der Formelbewertung ihrer Liegenschaft in der Regel einen Wert

versteuern, der unter dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, ist die

individuelle Wertfestsetzung für die ergänzende Vermögenssteuer aus den

erläuterten Gründen unausweichlich und stellt grundsätzlich keine

Ungleichbehandlung dar. Ob darin letztlich eine Benachteiligung vorliegt, kann

nicht mit Sicherheit gesagt werden, müssten doch sämtliche Veranlagungen seit

Beginn der Ertragswertbesteuerung aufgerollt und die ordentliche Vermögenssteuer

aufgrund des jeweiligen zu ermittelnden Verkehrswerts nachveranlagt werden.

Dass der Kanton Luzern in einem Urteil aus dem Jahr 1974 (LGVE 1974 II

Nr. 31) befand, die Erhebung einer nachträglichen Vermögenssteuer sei

nicht zulässig, wenn der Veräusserer auch bei Bewertung der Liegenschaft nach

den für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke geltenden Normen keine

Vermögenssteuer hätte entrichten müssen, weil seine Schulden den Steuerwert der

Aktiven überstiegen, ändert im vorliegenden Fall nichts. Zum einen betrifft das

Urteil den Kanton Luzern und vermag das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

nicht zu binden. Zum anderen handelt es sich bloss um eine nicht weiter

substanziierte Behauptung, die – soweit ersichtlich – zum ersten Mal vor

Verwaltungsgericht aufgeworfen wurde. Deshalb kann auch auf die verlangte

Edition der Steuerveranlagungen verzichtet werden.

3.4

Ist der Verkauf eines Grundstücks unter gewöhnlichen Marktbedingungen

zustande gekommen, so spricht eine in der Erfahrung des (Geschäfts-)Lebens

gründende – widerlegbare – Vermutung dafür, der gelöste Preis für das

Grundstück entspreche dessen Verkehrswert. Es sind jedoch

"aussergewöhnliche Fälle" denkbar, in welchen diese Vermutung

entkräftet werden kann, wie z. B. im Fall, als in der Zeitspanne

von 22 Jahren zwischen kaufvertraglicher Preisfixierung und

Vertragsvollzug die bau- und zonenrechtliche Qualität der veräusserten

Grundstücke eine derart einschneidende Änderung erfahren hatte, dass gesagt

werden konnte, der zur Kaufpreiszahlung verpflichtete Käufer hätte eine "andere

Sache" zu Eigentum erhalten, als er sich seinerzeit hatte versprechen

lassen. Kein vernünftiger Dritter – ja nicht einmal ein "Liebhaber" –

wäre bereit gewesen, für die in Rede stehenden Reservezonengrundstücke einen

Kaufpreis zu bezahlen, der dem durch die Auszonung nachhaltig zerstörten

Marktpreis für Bauland vor 20 Jahren entsprach (RB 1994 Nr. 38).

3.4.1

Die Pflichtigen machen zwar geltend,

dass es sich beim vorliegend bezahlten Preis von Fr. …/m2 nicht

um einen objektiven Verkehrswert handle. Dies zeige sich darin, dass der mit

der Angelegenheit befasste Steuerkommissär von einem tieferen Verkehrswert

ausgegangen sei sowie dass die Genossenschaft J ein eigenes Mitglied überboten

habe. Inwiefern daraus aber abgeleitet werden könnte, die Genossenschaft J habe

keinen objektiven Kaufpreis bezahlt, ist nicht nachvollziehbar. Zu Recht hat

die Vorinstanz daher das Vorliegen eines Liebhaberpreises verneint und ist

davon ausgegangen, dass der Nettoerlös dem effektiven Verkehrswert entspricht.

Angesichts bzw. trotz der angeführten Vergleichshandänderungen besteht kein

Grund, vom Verkaufspreis abzuweichen.

3.4.2

Bezüglich des Verkehrswerts vor

20.

Jahren hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausführlich begründet, weshalb

der zugrundeliegende Wert von Fr. …/m2 angemessen erscheint.

Die Pflichtigen ihrerseits setzten sich in ihrer Beschwerde bezüglich des Verkehrswerts

vor 20 Jahren nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander,

sondern wiederholten wortwörtlich ihre Ausführungen in der Rekursschrift. Es

erübrigt sich daher, an dieser Stelle die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz,

denen das Verwaltungsgericht beipflichtet, zu wiederholen. Zudem erscheint es

in der Tat widersprüchlich, wenn – wie der Beschwerdegegner anführt – die

Pflichtigen anlässlich der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer den für diese

vorteilhaften Wert von Fr. …/m2 akzeptiert hätten und diesen Wert

nun im vorliegenden Verfahren in Abrede stellen.

3.5

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Pflichtigen als

unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.

Die Beteiligten haben nach § 59 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung. In Fällen, die als zivilrechtliche Streitigkeiten oder

als strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gelten, kann sich ein Anspruch auf

mündliche Verhandlung ergeben. Diese Vorschrift findet vorliegend jedoch keine

Anwendung. Ebenso wenig lässt sich das in Art. 30 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vorgesehene Recht auf eine

öffentliche Gerichtsverhandlung anrufen, ist dieses doch nur im sachlichen

Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet. Überdies gibt

Art. 30 Abs. 3 BV dem Rechtsuchenden kein Recht auf eine öffentliche

Verhandlung, sondern garantiert lediglich, dass, soweit eine Verhandlung stattzufinden

hat, diese unter Vorbehalt der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen öffentlich ist

(BGE 128 I 288). Im Übrigen kann auch aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf eine persönliche

mündliche Anhörung und noch weniger ein solcher auf Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung abgeleitet werden (vgl. RB 1998 Nr. 38).

Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass zur Anordnung

einer mündlichen Verhandlung im Sinn von § 59 Abs. 1 VRG, weshalb dem

Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht zu entsprechen

ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

in Verbindung mit § 152 StG und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 12'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/7 auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:…