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Entscheid

SB.2012.00171

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00171

18. Dezember 2013Deutsch8 min

(URT.2013.15889)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Vorentscheid vom 9. Dezember 2010 beanspruchte

das kantonale Steueramt gegenüber A und B die Steuerhoheit für die Staats- und

Gemeindesteuern (Gemeinden D und E) sowie für die direkte Bundessteuer ab der

Steuerperiode 2005.

Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 8. Juni 2011 ab.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs der Pflichtigen

mit Entscheid vom 23. Oktober 2012 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 27. November 2012 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, die angefochtenen Entscheide

seien ersatzlos aufzuheben und die Pflichtigen damit nicht der Steuerhoheit für

die direkte Bundessteuer 2005 und die Staats- und Gemeindesteuer 2005 zu

unterwerfen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten

des Beschwerdegegners, auch bezüglich der beiden vorinstanzlichen Verfahren.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zulasten der Pflichtigen. Die Stadt G und die Gemeinde E liessen

sich nicht vernehmen.

Da die Beschwerdeführenden

Wohnsitz im Ausland haben, wurde ihnen mit Verfügung vom 28. November 2012 ein

Kostenvorschuss zur Deckung allfälliger Kosten dieses Verfahrens auferlegt. Die

Kaution wurde fristgerecht bezahlt.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren

über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu entscheiden, beurteilt es Rechts-

und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel

berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90).

2.

2.1

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen

Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind laut § 4 Abs. 1 lit. b

StG aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie an

Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich

gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben. Diesfalls beschränkt sich die

Steuerpflicht nach § 5 StG auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für

welche die erwähnte Steuerpflicht im Kanton besteht (Abs. 2). Dabei

erfolgt die Steuerausscheidung gemäss § 5 Abs. 3 StG im Verhältnis zu

anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das

Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.

2.2

Die Pflichtige ist unbestrittenermassen

(zivilrechtliche) Eigentümerin mehrerer Ein- und Mehrfamilienhäuser in D, E und

F. Sie ist somit im Kanton Zürich gestützt auf § 4 Abs. 1 lit. b

StG subjektiv steuerpflichtig. Da sich ihr Hauptsteuerdomizil in der

streitbetroffenen Steuerperiode 2005 im Ausland

befand, begründet ihr Grundeigentum im Kanton Zürich im internationalen

Verhältnis hier ein (Neben-) Steuerdomizil.

Selbst wenn die Grundstücke der Pflichtigen mit

Nutzniessungen im Sinn von Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs

(ZGB) belastet sein sollten, ändert dies an ihrer subjektiven Steuerpflicht

infolge Grundeigentums nichts, weshalb die Frage, ob die Nutzniessungsverträge

im vorliegenden Fall simuliert sind oder nicht, offengelassen werden kann.

Denn, ob eine natürliche Person an einem in der Schweiz gelegenen Grundstück

Eigentum besitzt, bestimmt das Zivilrecht (Art. 641 ff. ZGB; Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum

harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 4

N. 28 ff.; vgl. auch Maja Bauer-Balmelli/Lucia Omlin, in: Martin

Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a,

2.

A., Basel 2008, Art. 4 DBG, N. 7 ff.; Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG,

2.

A., Zürich 2009, Art. 4 N. 33 ff.). Entscheidend ist

hauptsächlich der Eintrag im Grundbuch (Art. 656 Abs. 1 ZGB). Der

Gesetzestext und die Materialien lassen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise des

Eigentums, wie sie die Pflichtigen verfechten, nicht zu. Folglich verliert ein

Eigentümer durch die Einräumung einer Nutzniessung i.S.v. Art. 745 ff.

ZGB auch aus steuerrechtlicher Sicht seine Stellung als Eigentümer nicht; die

allfällige Belastung mit einer Nutzniessung zieht aber sehr wohl – allerdings

andere – steuerliche Folgen nach sich.

Darin, dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit der

von den Pflichtigen in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2012 neu

aufgestellten These, dass ein nutzniessungsbelasteter Eigentümer aus

steuerrechtlicher Sicht nicht mehr als "Eigentümer" betrachtet werden

könne, auseinandergesetzt hat, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu

erblicken. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich nämlich nicht

ableiten, dass sich ein Entscheid mit jedem einzelnen Parteistandpunkt –

insbesondere wenn er erst im Verlauf eines Verfahrens in einer Stellungnahme

neu eingebracht und nicht unmittelbar durch die der Stellungnahme

zugrundeliegende Fragestellung veranlasst wurde – einlässlich auseinandersetzen

und alle Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 133 III 439 E. 3.3).

Der Entscheid des Steuerrekursgerichts genügt den aus der Begründungspflicht fliessenden

Minimalanforderungen, zumal sich das Steuerrekursgericht zu seinen Überlegungen

und Gründen, auf welche es seinen ablehnenden Entscheid stützt, ausführlich

geäussert hat. Dass die Begründung ausreichend war, zeigt sich unter anderem

darin, dass es den Pflichtigen möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten.

3.

3.1

Von der Frage nach der subjektiven Steuerpflicht

bzw. nach dem Steuerdomizil im Kanton zu unterscheiden ist die Frage nach dem

Umfang der Steuerpflicht bzw. der am (Neben-)Steuerdomizil

steuerbaren Teile des Einkommens und Vermögens. Die Antwort darauf ergibt sich

einerseits aus der kantonalen Ordnung der objektiven Steuerpflicht, d. h. des

Einkommens und Vermögens, und andererseits aus den

internationalen Zuteilungsregeln.

3.2

Das Bundesgericht hat für interkantonale

Verhältnisse mit Blick auf doppelbesteuerungsrechtlich erhebliche Sachverhalte

in gesetzesvertretender Rechtsprechung aus Art. 127 Abs. 3 der

Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 bzw. Art. 46 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 einen "Anspruch des Bürgers auf

Vorausbeurteilung der Steuerhoheitsfrage" abgeleitet (BGE 62 I 75; vgl.

ferner BGE 125 I 54 E. 1a) und hierfür gleichsam eine gesetzliche

Grundlage geschaffen, dies ausdrücklich "ohne Rücksicht darauf, ob das

kantonale Recht ein solches Vorverfahren kenne oder nicht". Es hat diesen

Anspruch auf einen Vorentscheid damit begründet, dass,

wer der Steuerhoheit eines Kantons gemäss dem Doppelbesteuerungsrecht nicht

unterliege, in diesem Kanton weder mit einer Steuer belegt noch auch nur in ein

Steuerveranlagungsverfahren einbezogen werden dürfe. Der zur Veranlagung herangezogenen Person müsse

daher ein Anspruch auf einen Vorentscheid darüber zustehen, ob sie einer bestimmten Steuerhoheit überhaupt unterliege. Ein solcher

Entscheid muss und darf – der gesetzlichen Grundlage entsprechend –

demzufolge nur dann gefällt werden, wenn die kantonale Steuerhoheit als solche,

das heisst der Bestand der subjektiven Steuerpflicht, in Frage steht.

Für andere Vorentscheide bietet auch das Bundesrecht keine

gesetzliche Grundlage. Im Vorverfahren darf mithin nur darüber befunden werden,

ob ein Betroffener im Kanton überhaupt – kraft Wohnsitzes,

Liegenschaftenbesitzes oder Betriebsstätte – subjektiv steuerpflichtig ist

und damit letzten Endes, ob er über die einem Steuerpflichtigen zustehenden

Rechte verfüge und die einem solchen auferlegten Verfahrenspflichten zu

erfüllen habe (RB 1993 Nr. 26; RB 1985 Nr. 59). Ist diese Frage

bejaht und bleibt lediglich streitig, ob eine der Steuerhoheit des Kantons

unterworfene Person beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sei oder ob

sich im konkreten Fall kein steuerbares Einkommen oder Vermögen im Kanton

ergebe, so betrifft dies nicht den Bestand, sondern den Umfang der subjektiven

Steuerpflicht. Wie auch immer diese Frage beantwortet wird, ändert nichts

daran, dass der Steuerpflichtige der Steuerhoheit des Kantons unterliegt und er

sich in das Einschätzungsverfahren einlassen muss, mit allen verfahrensrechtlichen

Folgen – Rechten und Pflichten –, welche die Stellung als

steuerpflichtige Person nach sich zieht.

Ein Vorentscheid betreffend den Umfang der Steuerpflicht

ist somit weder bundesrechtlich noch kantonalrechtlich geboten. Die

steuerpflichtige Person kann einen solchen von der Steuerbehörde nicht

verlangen; diese darf ein entsprechendes Verfahren aber auch nicht von sich aus

einleiten, da der steuerpflichtigen Person hierdurch Mitwirkungspflichten hinsichtlich

eines ohne gesetzliche Grundlage angehobenen Verfahrens auferlegt würden (RB

1997.

Nr. 41 = StE 1997 B 11.3 Nr. 10).

3.3

Dasselbe gilt sinngemäss auch in internationalen Verhältnissen.

Somit bildet lediglich die Frage, ob eine (unbeschränkte oder

beschränkte) Steuerpflicht in der Schweiz gestützt auf einen entsprechenden

Anknüpfungspunkt (z.B. Wohnsitz, Grundeigentum)

gegeben ist, Gegenstand des vorliegenden Steuerhoheitsverfahrens. Nicht in

diesem Steuerhoheitsverfahren zu prüfen ist daher die

Frage, ob die Besteuerung des Nutzniessungsvermögens und der Einkünfte daraus

bei der Pflichtigen als Eigentümerin oder bei den Nutzniessungsbegünstigten

oder bei beiden zu erfolgen habe. Denn damit würde ein Vorentscheid über die

objektive Steuerpflicht getroffen, nämlich ein Feststellungsentscheid, bei

welchem Steuersubjekt und in welchem Umfang Grundstückeinkommen und –vermögen im Fall von nutzniessungsbelastetem Grundeigentum zu

besteuern sei. Ein derartiger Vorentscheid ist mangels gesetzlicher Grundlage

nicht zulässig. In diesem zweistufigen Vorgehen

als Folge der Unterscheidung zwischen subjektiver Steuerpflicht bzw.

Steuerhoheitsverfahren und Steuerobjekt ist – entgegen der

Auffassung der Pflichtigen – auch kein "verfassungsrechtlich verpönter

Methodendualismus" zu erblicken.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit

§ 151 Abs. 1 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…