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Entscheid

SB.2012.00176

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00176

13. November 2013Deutsch10 min

(URT.2013.15763)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist als Bezirksrat und als selbständiger Rechtsanwalt

und Steuerexperte erwerbstätig. Zusammen mit seiner Ehefrau B deklarierte er in

der Steuererklärung 2009 unter anderem einen Nettolohn von Fr. … aus

seiner Tätigkeit als Bezirksrat und einen Pauschalabzug für Berufsauslagen von

Fr. 14'500.-. Das kantonale Steueramt schätzte die Pflichtigen am 9. Januar

2012 für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein und veranlagte

sie für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. …. Dabei liess es – teilweise nach pflichtgemässem Ermessen geschätzte

– Berufsauslagen lediglich im Umfang von Fr. 4'500.- zu.

Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt am 21. März 2012 ab.

Erwägungen

II.

Die von den Pflichtigen erhobenen Rechtsmittel wies das

Steuerrekursgericht am 26. Oktober 2012 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2012 beantragten die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, es sei das steuerbare Einkommen auf

Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2009) bzw. Fr. … (Direkte

Bundessteuer 2009) festzusetzen. Zudem ersuchten sie um eine Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die

Pflichtigen hielten in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort an ihren Anträgen

fest. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die vorliegenden Beschwerden SB.2012.00176

(Staats- und Gemeindesteuern 2009) und SB.2012.00177 (Direkte Bundessteuer

2009) betreffen dieselben Pflichtigen und denselben Sachverhalt, weshalb sich

die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.

1.2

Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung werden die

vorliegenden Beschwerden trotz des niedrigen Streitwerts durch die Kammer

beurteilt (§ 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können sowohl bei der Staats- und Gemeindesteuern als auch

bei der direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen geltend gemacht werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids. Überdies gilt im

Beschwerdeverfahren das Novenverbot, weshalb für das Verwaltungs­gericht die gleiche Aktenlage massgebend ist wie für das

Steuerrekursgericht (vgl. VGr, 25. August 2010,

SB.2010.00055 und SB.2010.00056, jeweils E. 1.1

und 1.2).

3.

3.1

Gemäss § 26 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) werden die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und

Arbeitsstätte (lit. a), die notwendigen Mehrkosten

für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (lit. b), die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten

(lit. c) und die mit dem Beruf zusammenhängenden

Weiterbildungs- und Umschulungskosten mit Einschluss der Wiedereinstiegskosten

(lit. d) von den steuerbaren Einkünften als

Berufskosten abgezogen. Für die Berufskosten gemäss lit. a–c legt die

Finanzdirektion Pauschalansätze fest, wobei dem Steuerpflichtigen bei den

Kosten nach lit. a und c der Nachweis höherer

Kosten offensteht (§ 26 Abs. 2 StG).

3.2

Bei der Festlegung der Pauschalsätze hat die

Finanzdirektion die sich aus dem übergeordneten Recht ergebenden Grundsätze zu

beachten. Gemäss Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

sowie Art. 11 Abs. 1 und Art. 125 Abs. 2 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005.

ist bei der Besteuerung das Gebot der

Rechtsgleichheit zu beachten, wonach Personen in gleichen Verhältnissen auch

gleich besteuert werden müssen. Folglich muss eine Ungleichbehandlung bei den

Pauschalansätzen für die Berufsauslagen bestimmter Personengruppen sachlich

gerechtfertigt sein. Weiter ist Art. 9

Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

(StHG) zu beachten, wonach von den gesamten steuerbaren Einkünften lediglich

die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge

abgerechnet werden dürfen. Damit verstossen überhöhte Berufskostenpauschalen

gegen Bundesrecht.

3.3

Die Finanzdirektion hat von ihrer Kompetenz

Gebrauch gemacht und die Verfügung vom 27. Oktober

2008.

über die Pauschalisierung von Berufsauslagen Unselbständigerwerbender bei

der Steuereinschätzung erlassen (ZStB I Nr. 17/203). Darin werden die

abziehbaren Pauschalbeträge bezüglich Fahrtkosten, auswärtige Verpflegung,

übrige Berufsauslagen, Weiterbildungs- und Umschulungskosten und Auslagen

infolge Ausübung einer unselbständigen Nebenbeschäftigung detailliert

aufgeführt. Diese Verordnung ist grundsätzlich für alle unselbständig

erwerbstätigen Steuerpflichtigen massgebend.

Daneben hat die Finanzdirektion die Verfügung vom 10. November

2008.

über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von

Legislativbehörden, Exekutivbehörden, Schulbehörden und kirchlichen Behörden

des Kantons und der Gemeinden (VBE; ZStB I Nr. 13/121) erlassen, welche

den genannten Personengruppen gemäss Ziff. III den pauschalen Abzug von

Berufsauslagen in Höhe der erzielten steuerbaren Entschädigung bis zu einer

Obergrenze von Fr. 8'000.- gestattet (lit. a) und bei höheren Entschädigungen

einen Abzug von Fr. 8'000.- zuzüglich 20 % des übersteigenden

Betrags, maximal indessen Fr. 12'000.- (lit. b).

3.4

Zu prüfen bleibt, ob die VBE gegen übergeordnetes

Recht verstösst und ihr damit die Anwendung im konkreten Einzelfall zu versagen

ist.

3.4.1

Die Rechtswidrigkeit der VBE wird von den Pflichtigen in ihrer Beschwerde

nicht substanziiert bestritten. Das kantonale Steueramt macht dagegen in seiner

Beschwerdeantwort geltend, die VBE sei das Resultat tiefgreifender Abklärungen.

So hätte sich ergeben, dass die Auslagen bei Vergütungen bis Fr. 8'000.-

häufig dem Gesamtbetrag der Entschädigungen entsprechen dürften, bei

Vergütungen über Fr. 8'000.- ein Abzug von 20 % des übersteigenden

Betrags gerechtfertigt sei und die Auslagen insgesamt kaum je Fr. 12'000.-

übersteigen würden.

3.4.2

Das kantonale Steueramt bringt zu Recht vor, dass erst das

Steuerrekursgericht die Frage nach der Rechtmässigkeit der VBE aufgeworfen

habe, weshalb diesbezügliche

Noven vor Verwaltungsgericht vorgebracht werden können. Es beschränkt sich

indessen darauf, die sachliche Begründetheit der Pauschalansätze lediglich zu

behaupten, ohne

Unterlagen – etwa über die durchschnittlichen Löhne und Berufsauslagen der in

der VBE privilegierten Behördenmitglieder – zur Untermauerung seiner Vorbringen

einzureichen. Damit vermag es die vorinstanzlichen Ausführungen nicht in

Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt, dass bereits die altrechtliche Verfügung der

Finanzdirektion vom 1. Oktober 1998 über die Besteuerung von

Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden,

Exekutivbehörden, Verwaltungsbehörden, Schulbehörden und kirchlichen Behörden

des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden (ZStB I Nr. 13/120) von der

damaligen Steuerrekurskommission wegen überhöhten Berufskostenpauschalen als

rechtswidrig eingestuft worden ist. In der Folge hat das kantonale Steueramt

diesen Entscheid gemäss

eigenen Angaben zum Anlass genommen, die Pauschalen eingehend zu überprüfen.

Eine Änderung der Verordnung ist indessen nur insoweit erfolgt, als dass die

Obergrenze der pauschalen Berufsauslagen von Fr. 12'000.- eingeführt

worden ist und die Bezirksbehörden nicht mehr genannt werden. Die übrigen

Pauschalansätze – Fr. 8'000.- für die ersten Fr. 8'000.- Entgelt

sowie 20 % für den übersteigenden Betrag – sind unverändert geblieben.

Damit scheitert im vorliegenden Fall der Nachweis, dass die privilegierten

Ansätze der VBE sachlich gerechtfertigt und nicht überhöht sind. Im Übrigen

kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden.

3.4.3

Selbst wenn die Berufskostenpauschalen der VBE in der Höhe sachlich zu

rechtfertigen wären, würde dadurch eine nicht zu rechtfertigende

Ungleichbehandlung in verfahrensrechtlicher Hinsicht bewirkt. Es liegt in der

Natur der Sache, dass bei jeder nebenamtlichen unselbständigen Erwerbstätigkeit

die Berufsauslagen im Verhältnis zum Entgelt umso höher sein dürften, je tiefer

das Entgelt ausfällt, weil gewisse Fixkosten zwangsläufig anfallen. Auch bei

einer Nebenerwerbstätigkeit etwa in einem Verein dürften deshalb die

abziehbaren Berufsauslagen regelmässig dem erhaltenen Entgelt nahekommen.

Während nun aber die unter die VBE fallenden Behördenmitglieder die vorher

genannten Pauschalen abziehen können, ist der Pauschalabzug für alle anderen

Steuerpflichtigen auf lediglich 20 % der Einkünfte – mindestens

Fr. 800.- und maximal Fr. 2'400.- – beschränkt. Es ist nicht

einzusehen, weshalb alle übrigen Steuerpflichtigen ihre Berufsauslagen

detailliert nachweisen müssen, wollen sie einen höheren Abzug als den

allgemeinen Pauschalabzug geltend machen, während dies den in der VBE

privilegierten Behördenmitgliedern nicht möglich oder zumutbar sein soll.

Ebenso ist das Argument des Steueramts nicht stichhaltig, wonach ihm die Kontrolle

der Belege beim Nachweis höherer Berufsauslagen nicht zugemutet werden könne,

nachdem diese Kontrollpflicht auch bei allen übrigen Steuerpflichtigen besteht

und nicht substanziiert erläutert wird, inwieweit die dem VBE unterstehenden

Personengruppen eine massive Erhöhung des Kontrollaufwands verursachen könnten.

3.4.4

Zusammenfassend sind weder sachgerechte Gründe für eine höhere Berufskostenpauschale

noch für eine verfahrensrechtliche Privilegierung der unter die VBE fallenden

Behördenmitglieder ersichtlich. Demgemäss haben auch sie von dem für alle

Steuerpflichtigen geltenden allgemeinen Pauschalabzug Gebrauch zu machen oder

ihre behaupteten höheren Berufskosten im Einzelfall nachzuweisen. Folglich

verstösst die VBE gegen übergeordnetes Recht.

4.

Soweit sich die Pflichtigen auf eine Gleichbehandlung im

Unrecht berufen, kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen

Erwägungen verwiesen werden. Nachdem die Rechtswidrigkeit der VBE noch nicht

rechtskräftig festgestellt worden ist, kann dem kantonalen Steueramt nicht

vorgeworfen werden, es halte an einer als rechtswidrig erkannten Praxis fest.

Demzufolge ist die VBE im vorliegenden Fall zu Recht nicht angewendet worden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde betreffend Staats-

und Gemeindesteuern.

5.

Im Gegensatz zur vorher skizzierten Rechtslage bei den

Staats- und Gemeindesteuern fehlt es im Bereich der direkten Bundessteuer

bereits an einer gesetzlichen Grundlage, die es der Finanzdirektion erlauben

würde, Pauschalansätze für die Berufsauslagen festzusetzen. Der entsprechende

Vorbehalt in Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer (DBG) gibt lediglich dem Bundesrat

(Art. 199 DBG) oder – bei einer Subdelegation – ihm unterstellten

Verwaltungseinheiten die Kompetenz, Pauschalansätze zu erlassen (vgl.

Art. 3 sowie der Anhang der Berufskostenverordnung vom 10. Februar

1993). Im Übrigen würden der Anwendbarkeit der VBE selbst beim Vorliegen einer

entsprechenden gesetzlichen Grundlage die vorher genannten Gründe entgegenstehen.

Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, inwieweit die Pflichtigen im

Bereich der direkten Bundessteuer überhaupt beschwert sind, weil sowohl aus der

angefochtenen Veranlagung wie auch aus der beantragten Herabsetzung des

steuerbaren Einkommens ein Steuerbetrag von Fr. 0.- resultiert.

Damit ist die Beschwerde auch hinsichtlich der direkten

Bundessteuer abzuweisen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund

ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit

§ 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und

Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die

Verfahren SB.2012.00176 und SB.2012.00177 werden vereinigt;

und

erkennt:

1.

Die

Beschwerde SB.2012.00176 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009 wird

abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2012.00177 betreffend direkte Bundessteuer 2009 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2012.00176 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2012.00177 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an:…