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Entscheid

SB.2012.00182

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00182

12. Februar 2013Deutsch11 min

(URT.2013.15473)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ersuchte am 5. November 2012 um Erlass der

direkten Bundessteuer 2008 im Betrag von Fr. …. Sie begründete dies mit

ihrem geringen Renteneinkommen. Am 9. November 2012 verlangte das

kantonale Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer, von der Gesuchstellerin

Belege und Angaben zu ihren aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Dieser Aufforderung kam A mit Eingabe vom 19. November 2012 nach.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 4. Dezember 2012

wies das kantonale Steueramt das Erlassgesuch ab. Zwar stimmte es der

Gesuchstellerin zu, dass ihre Rente zur Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten

nicht ausreichend sei, doch habe sich die Gesuchstellerin freiwillig ihrer

Vermögenswerte entäussert, indem sie einen hälftigen Miteigentumsanteil an

einer Liegenschaft verkauft habe. Gemäss der dem kantonalen Steueramt

vorliegenden Handänderungsanzeige habe der Kaufpreis der ganzen Liegenschaft

Fr. … betragen. Die Gesuchstellerin hätte mit dem

Verkaufserlös ohne Weiteres die noch offenen Steuerschulden begleichen können,

weshalb ihr ein Steuererlass zu verwehren und auf die Begleichung der

betreffenden Steuern zu beharren sei.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Dezember

2012.

liess A durch ihren Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht die Gutheissung

des Steuererlassgesuchs beantragen. Zur Begründung führte sie aus, dass

sämtlicher Gewinn aus dem Liegenschaftenverkauf entweder zur Begleichung der

Grundstückgewinnsteuern, der Grundstückgewinnsteuerschulden oder anderer

Steuerschulden bei den Gemeinden C und D verwendet worden sei. Ausserdem seien

ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichnenden unentgeltlicher

Rechtsbeistand beizugeben. Schliesslich verlangte die

Gesuchstellerin die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich die Eidgenössische

Steuerverwaltung nicht vernehmen liess, schloss das kantonale Steueramt auf

Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 8. März 2013 ergänzte die Gesuchstellerin

unaufgefordert ihre Beschwerdeschrift um den Kaufvertrag vom 20. Juni 2011

und dazugehörigen Belegen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können nach Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen

Verfahrens gerügt werden.

Ob bei Vorliegen der gesetzlichen

Voraussetzungen entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1

Satz 1 der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements

vom 19. Dezember 1994 (EV) ein Anspruch auf Steuererlass besteht

(zustimmend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31 N. 3 und 8; verneinend BGr,

27.

Juni 2008,2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG,

2.

A., Zürich 2009, Art. 167 DBG N. 4), kann letztlich

offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde muss bei der Beurteilung, ob die

Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache

entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl.

Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts,

6.

A., Zürich 2002, S. 348; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter

Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A.,

Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8).

Dementsprechend hat sich das

Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids

auf die Prüfung zu beschränken, ob das kantonale Steueramt das ihm zustehende

Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hat.

1.2

Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des

Steuerrekursgerichts besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen

Steueramts kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges

Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.

2.

2.1

Dem Steuerpflichtigen, für den infolge einer

Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen

Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können gemäss Art. 167

Abs. 1 DBG die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.

2.2

Eine "grosse Härte" ist insbesondere bei

einer Notlage gegeben (Beusch, Art. 167 DBG N. 18). Eine solche liegt

nach Art. 9 Abs. 1 EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem

Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person

steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann

gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf

das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden

kann.

2.3

Die Erlassbehörde berücksichtigt gemäss

Art. 3 Abs. 1 EV bei ihrem Entscheid die gesamten wirtschaftlichen

Verhältnisse der steuerpflichtigen Person (Satz 1). Massgebend ist dabei

in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, daneben auch die

Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht,

sowie die Aussichten für die Zukunft (Satz 2). Die Behörde prüft nach

Art. 3 Abs. 2 EV überdies, ob für die steuerpflichtige Person

Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen

wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Auslagen die

nach den Ansätzen für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) sich ergebenden Lebenshaltungskosten

übersteigen. Schliesslich ist im Erlassentscheid zu berücksichtigen, ob der

steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung

möglich gewesen wäre (Art. 3 Abs. 3 EV).

Der Steuererlass soll zu einer

langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der

steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der

steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen

(Art. 1 Abs. 1 EV).

2.4

Grundsätzlich ist nach Art. 2 Abs. 2 EV

unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend

gemachte Notlage geraten ist. In Art. 10 Abs. 1 EV sind als Ursachen,

die zu einer Notlage führen, beispielhaft verschiedene Gründe aufgezählt. Allerdings

sind Einschränkungen zu Art. 2 Abs. 2 EV zu beachten. So darf der

Bund gemäss Art. 10 Abs. 2 EV nicht zugunsten anderer Gläubiger auf

seine gesetzlichen Ansprüche verzichten, wenn für die Überschuldung Gründe wie

z. B. berufliche Misserfolge, Bürgschaftsverpflichtungen, hohe

Grundpfand- und Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards

etc. vorliegen. Weiter darf die für einen Steuererlass vorausgesetzte Notlage

vom Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht verschuldet sein. Ein

Selbstverschulden des Pflichtigen an der Notlage schliesst den Steuererlass

zwar nicht aus, wird aber bei der Entscheidung berücksichtigt (Eidgenössische

Erlasskommission, 10. Oktober 1952, ASA 22, 351 [352];

Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 167 DBG N. 32). Hat sich dieser

ausserdem freiwillig seiner Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert,

so wird ein entsprechender Einkommens- oder Vermögensrückgang bei der

Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt (vgl. Art. 12

Abs. 2 EV; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 167 DBG N. 32;

BGr, 19. Dezember 2003,2P.316/2003). Auch ein freiwilliger

Verzicht auf Sozialleistungen (wie Arbeitslosentaggeld, Ergänzungsleistungen,

Alimentenbevorschussung) oder Forderungen gegenüber Dritten sind nicht zu

beachten. Wer sich ohne Not seiner liquiden Mittel, die für die Bezahlung von

Steuern zurückgelegt werden müssten, entäussert, obwohl die laufenden Einkünfte

kaum den Notbedarf decken, vereitelt die Erfüllung seiner Steuerbezahlungspflicht.

Diesfalls erfordert die rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen, dass

das Gemeinwesen an seinem Steueranspruch festhält.

2.5

Nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren

trägt der Pflichtige die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld

mindern oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010,2C_574/2009, E. 4.2;

BGr, 4. Dezember 2009,2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt dem

Steuerpflichtigen der entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu seinen

Ungunsten angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht

verwirklicht (vgl. VGr, 22. September 2010, SB.2010.00086, E. 3.3, mit

Hinweisen, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert; VGr, 26. Oktober 2005,

SB.2005.00045, E. 2.2).

3.

3.1

Nach

Feststellung der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin zwar nicht in der Lage,

die ausstehende Steuerschuld mit ihrem Renteneinkommen zu begleichen, doch habe

sie sich freiwillig ihres Vermögens entäussert und so die Erfüllung ihrer

Steuerpflicht vereitelt, indem sie ihren Miteigentumsanteil an der früheren

ehelichen Wohnung verkauft habe. Infolge des Verkaufs verfüge sie über

zusätzliche finanzielle Mittel, die es ihr ohne Weiteres erlauben würden, die

noch offenen Steuerschulden zu tilgen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin streitet den Verkauf der Liegenschaft nicht ab, macht aber

geltend, den gesamten Verkaufserlös bereits zur Tilgung von Schulden, mitunter

auch anderweitiger Steuerschulden, verwendet zu haben.

3.3

Aktenkundig

ist, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann die früher

gemeinsam bewohnte Eigentumswohnung im Juni 2011 zu einem Verkaufspreis von

Fr. … veräussert hat. Aktenkundig ist ebenfalls, dass die Liegenschaft mit

einem Grundpfandrecht belastet war und der Kaufpreis hauptsächlich durch

Ablösung des Schuldbriefes getilgt wurde, was bedeutet, dass der

Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. … kein Geld zugeflossen, sondern

Hypothekarschulden abgebaut wurden. Damit fand kein eigentlicher

Vermögenszugang, sondern vielmehr eine Vermögensumschichtung statt. Aus den

Akten geht weiter hervor, dass Fr. … zur Sicherstellung der

Grundstückgewinnsteuer aufgewendet wurden. Gemäss Veranlagungsentscheid vom

22.

Mai 2012 betrug die reine Grundstückgewinnsteuer zwar lediglich

Fr. …, doch hat das Steueramt der Gemeinde D die Steuerrückerstattung im

Betrag von Fr. … mit noch ausstehenden Steuerrechnungen verrechnet, sodass

der Saldo zugunsten der Beschwerdeführerin null betrug. Anlässlich der

Eigentumsübertragung sind Fr. … für noch ausstehende Beiträge an die

Stockwerkeigentümergemeinschaft und Fr. … an das kantonale Steueramt

bezahlt worden. Fr. … wurden schliesslich an das Steueramt der Gemeinde C

für noch offene Steuerschulden, Grundstückgewinnsteuern, Verzugszinsen und

Betreibungskosten überwiesen. Den Ausstand von Fr. … hat der Gemeinderat C

der Beschwerdeführerin erlassen. Verbleiben Fr. …, die gemäss den belegten

Angaben der Beschwerdeführerin allesamt an die Grundstückmaklerin ausbezahlt

und hauptsächlich für deren Provision (Fr. …), die Reparatur eines

kaputten Garagentors (Fr. …), den Grundregisterauszug (Fr. …) und

weitere grundbuchamtliche Gebühren (Fr. …) sowie das in diesem

Zusammenhang erforderliche Anwaltshonorar (Fr. …) aufgewendet wurden.

Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführerin

zuzustimmen, dass ihr aus dem Liegenschaftenverkauf kein neues Vermögen

zugeflossen ist, woraus sie die noch offene direkte Bundessteuer in Höhe von

Fr. … bezahlen könnte.

3.4

Unklar ist

hingegen und entgegen der Ansicht der Parteien die Einkommenssituation der

Beschwerdeführerin. So hat sie in ihrem Erlassgesuch bei den

Einkommensverhältnissen nebst der monatlichen Invalidenrente von Fr. …

auch noch "Zusatzleistungen zur AHV/IV sowie Leistungen aus Fürsorge

(materielle Hilfe, Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen usw.)"

in Höhe von Fr. … deklariert, diese aber der Rente nicht hinzugerechnet,

sodass sie auch von der Vorinstanz bei den Totaleinkünften irrtümlicherweise unberücksichtigt

blieben. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich noch über weitere Einkünfte,

namentlich über Ergänzungsleistungen zu ihrer Invalidenrente, worauf sie bei

nicht ausreichender Rente Anspruch hätte (vgl. Art. 4 Abs. 1

lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG]), verfügen,

würde ihr unter Umständen ein Einkommensüberschuss resultieren und befände sie

sich somit nicht mehr in einer Notlage.

Aufgrund des Gesagten hat das kantonale Steueramt in einem

zweiten Rechtsgang die aktuellen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin

abzuklären, insbesondere ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin

Ergänzungsleistungen zu ihrer Invalidenrente zustehen, und unter

Berücksichtigung der so festgestellten wirtschaftlichen Lage neu über das

Erlassgesuch zu entscheiden.

Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und zur

Neubeurteilung der Einkommensverhältnisse und zum Neuentscheid an das kantonale

Steueramt zurückzuweisen.

4.

4.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdegegnerin zur Hälfte

aufzuerlegen (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144

Abs. 1 DBG). Trotz teilweisen Unterliegens der Beschwerdeführerin

rechtfertigt es sich, ihr keine Kosten aufzuerlegen (Art. 24 Abs. 1

EV in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 3).

Unter diesen Umständen wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Der nur teilweise obsiegenden

Beschwerdeführerin ist zum vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 145 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 4

DBG). Mangels ausgewiesener Mittellosigkeit und

weil sich im vorliegenden Verfahren auch keine komplexen Rechtsfragen stellen,

die den Beizug einer anwaltlichen Vertretung unentbehrlich machten, hat die

Beschwerdeführerin zudem auch keinen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Es wäre nämlich auch für sie ein Leichtes gewesen, den

Kaufvertrag und die Belege über die Verwendung des Verkaufserlöses zeitig

einzureichen.

4.2

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das

Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen

(Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17.

Juni 2005 [BGG]). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen

unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,

2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher

Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos

abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn

der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte

der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an…