SB.2012.00184
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00184
22. Mai 2013Deutsch15 min
(URT.2013.15269)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2012.00184
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Mai 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern
1.1.-31.12.2007, 1.1.-31.12.2008 und 1.1.-31.12.2009,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A GmbH handelt mit Schmuck und Uhren aller Art. Unter
Beilage der entsprechenden Jahresabschlüsse deklarierte sie Reingewinne von Fr. …
(Steuerperiode 2007), Fr. … (Steuerperiode 2008) bzw. Fr. …
(Steuerperiode 2009).
Im Rahmen einer steueramtlichen Buchprüfung verlangte die
Revisorin von der Pflichtigen mit Auflage und Mahnung verschiedene Auskünfte
und Geschäftsunterlagen, unter anderem auch ordnungsgemässe Kassabücher. Gestützt
auf den Revisionsbericht vom 8. November 2011 und in Abweichung von ihrer
Deklaration schätzte der zuständige Steuerkommissär die Pflichtige am
22. November 2011 für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 mit einem steuerbaren Reingewinn
von Fr. … zum Gewinnsteuersatz von 8 % sowie einem steuerbaren Eigenkapital
von Fr. … zum Satz von 0.75 ‰ ein, für die Steuerperiode vom
1. Januar bis 31. Dezember 2008 mit einem steuerbaren Reingewinn von
Fr. … zum Gewinnsteuersatz von 8 % sowie einem steuerbaren
Eigenkapital von Fr. … zum Satz von 0.75 ‰ und für die Steuerperiode
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 mit einem steuerbaren Reingewinn
von Fr. … zum Gewinnsteuersatz von 8 % sowie einem steuerbaren
Eigenkapital von Fr. … zum Satz von 0.75 ‰. Der Steuerkommissär
stellte sich dabei auf den Standpunkt, die Reingewinne seien mangels
ordnungsgemässer Kassabuchführung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von
§ 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) zu schätzen.
Auf Einsprache der Pflichtigen korrigierte das kantonale
Steueramt am 18. Juni 2012 hinsichtlich aller drei Steuerperioden das
steuerbare Eigenkapital auf Fr. …, im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich hiess den
hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 22. November 2012
teilweise gut. Es schätzte die Pflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern
2007.
mit einem steuerbaren Reingewinn von noch Fr. … zum Satz von 8 %
bei einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … zum Satz von 0.75 ‰ ein,
für 2008 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … zum Satz von 8 % bei
einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … zum Satz von 0.75 ‰ und für
2009.
ebenfalls mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … zum Satz von 8 %
bei einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … zum Satz von 0.75 ‰. Das
Steuerrekursgericht erwog, die Pflichtige sei wegen ordnungswidriger
Kassabuchführung zu Recht für die drei Steuerperioden nach pflichtgemässem
Ermessen eingeschätzt worden. Die Pflichtige habe den Nachweis der
Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzungen im Einsprache- und Rekursverfahren
naturgemäss nicht leisten können. Die getroffenen Schätzungen erwiesen sich
grundsätzlich als rechtsbeständig, einzig für die Steuerperiode 2007 sei die
Schätzung herabzusetzen. Indessen sei die Korrektur des Eigenkapitals der
Pflichtigen im Einspracheentscheid nicht begründet und im Übrigen auch nicht
nachvollziehbar, weswegen diesbezüglich der Einschätzungsentscheid wiederherzustellen
sei.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2012 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess die Pflichtige sinngemäss das
Hauptbegehren stellen, sie sei gemäss Deklaration einzuschätzen, eventualiter
sei der steuerbare Reingewinn für die Steuerperioden 2008 und 2009 von Fr. …
auf Fr. … herabzusetzen. Ausserdem verlangte sie dieZusprechung einer
Parteientschädigung.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,
beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung des Rechtsmittels. Am 18. Februar
2013.
liess sich der Vertreter der Pflichtigen zur Beschwerdeantwort vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine
Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Rekursgericht in Übereinstimmung mit
dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein
Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis
des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler,
d. h. auf Ermessensüberschreitung
und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
Ihr Ermessen überschreitet die
Behörde, wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt,
indem sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches
einräumt. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar
im gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten
oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere
der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und
rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche
Aktenlage massgebend wie für das Rekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel,
die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in
BGE 131 II 548). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,
namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem
Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder
der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur
nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals
vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).
2.
2.1
Gemäss
§ 135 Abs. 1 StG muss der Steuerpflichtige alles tun, um eine
vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Eine juristische Person
hat insbesondere gemäss § 134 Abs. 2 StG der kraft § 133 StG
einzureichenden Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen
(Erfolgsrechnungen und Bilanzen) der Steuerperiode beizulegen. Um die
Überprüfung dieser Beilagen zu ermöglichen, muss sie auf Verlangen der
Steuerbehörde insbesondere die Geschäftsbücher, einschliesslich der Belege,
einreichen (§ 135 Abs. 2 StG).
2.2
Weil die Jahresrechnung auf formell und materiell
ordnungsgemässen Geschäftsbüchern beruhen muss (Art. 957a des
Obligationenrechts), ist die Verletzung der obligationenrechtlichen
Buchführungsgrundsätze zugleich als nicht gehörige Erfüllung der Pflicht zur
Beilage der Jahresrechnung zu würdigen. Die der steuerpflichtigen juristischen
Person überbundene Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung obliegt ihr somit
zugleich auch als steuerrechtliche Verfahrenspflicht (RB 1963 Nr. 71; 1977
Nr. 72; 1988 Nr. 33). Wird diese Pflicht trotz Mahnung verletzt und erscheint
deswegen der Unternehmenserfolg als ungewiss, so wird die steuerpflichtige
juristische Person für ihren gesamten steuerbaren Reingewinn kraft § 139
Abs. 2 StG nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt.
Buchführungs- und aufzeichnungspflichtige
Steuerpflichtige haben den Bargeldverkehr in einem Kassabuch festzuhalten.
Darin sind die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos,
wahrheitsgetreu und täglich aufzuzeichnen. Werden Vorjournale oder Vorbücher,
wie z. B.
Registrierkassenstreifen, verwendet, so sind die Aufzeichnungen in solchen
Hilfsbüchern zeitnah in das Kassabuch zu übertragen. Dieses ist zudem
regelmässig – bei intensivem Bargeldverkehr täglich – zu saldieren und mit dem
tatsächlichen Bargeldbestand (durch sog. Kassensturz) zu vergleichen. Werden
dabei Differenzen festgestellt, so sind sie sofort zu buchen. Gleiches gilt
auch für andere Mängel in der Aufzeichnung (RB 1994 Nr. 44; 1995
Nr. 43 = StE 1995 B 92.3 Nr. 7). Eine Kassabuchführung, die
diesen Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit
der gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit
über Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven schafft (vgl.
RB 1983 Nr. 51).
2.3
Das Rekursgericht hat zutreffend dargelegt, dass
und weshalb die Pflichtige für die von ihr geführte Geschäftstätigkeit in den
streitbetroffenen Geschäftsjahren keine ordnungsgemässen Kassabücher geführt
hat. Ebenso ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass sich die Tätigkeit
der Pflichtigen unstreitig durch einen bargeldintensiven Geschäftsverkehr
auszeichnet, wird doch der gesamte ausgewiesene Umsatz fast ausschliesslich mit
Bareinnahmen erzielt und erfolgen auch die Ausgaben grösstenteils bar. Entgegen
der Auffassung der Pflichtigen in der Beschwerde ist nicht der Umstand, dass
die von ihr geführten Kassarapporte in eine Excelliste übertragen wurden, dafür
verantwortlich, dass das Kassabuch als mangelhaft zu qualifizieren ist. Ebenso
wenig hat die Vorinstanz bei der Feststellung des rechtlich erheblichen
Sachverhalts das rechtliche Gehör verletzt und die Tagesrapporte der
Pflichtigen oder deren im Rekursverfahren eingereichten Akten nicht beachtet: Vielmehr
fehlt es bereits bei den Tagesrapporten zum Bargeldverkehr an der täglichen
Saldierung. Infolgedessen bestand keine Gewähr für den unerlässlichen Vergleich
des täglichen Saldos mit dem tatsächlichen Bargeldbestand durch Kassensturz.
Dies bestätigt sich auch darin, dass gar ein – buchmässig nicht sofort
korrigierter – Minussaldo entstehen konnte. Unter diesen Umständen erweisen
sich nicht nur die aufgezeichneten Bareinnahmen und -ausgaben, sondern auch die
ausgewiesenen Barmittel als ungewiss. Eine solchermassen unzuverlässige
Kassabuchführung ist nicht verbesserungsfähig und bewirkt bei einem derart
bargeldintensiven Geschäftsverkehr die nicht widerlegbare Vermutung der
Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende
Ungewissheit über Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven
schafft.
Fehlt es demnach aber an ordnungsgemässen Aufzeichnungen
über den gesamten Bargeldverkehr und besteht keine Gewähr für den täglichen
Kassensturz, hat die Pflichtige die ihr obliegende gesetzliche Aufzeichnungs-
und Buchführungspflicht von § 134 Abs. 2 StG verletzt. Da sie auch
auf Mahnung hin keine tauglichen Aufzeichnungen über den Bargeldverkehr
beigebracht hat, ist sie zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von
§ 139 Abs. 2 StG eingeschätzt worden.
2.4
Wie die
Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellt, ändern an dieser Beurteilung auch
die Resultate der Kontrolle der ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, nichts.
Auch wenn jene Kontrolle zu keinen wesentlichen Umsatzkorrekturen geführt hat,
sind die Steuerjustizbehörden an derartige Erkenntnisse nicht gebunden: Die Kontrolle
der Mehrwertsteuer konzentriert sich naturgemäss vor allem auf die korrekte
Erfassung des für die Belange der Mehrwertsteuer relevanten Umsatzes, während
die hier vorzunehmende steuerliche Beurteilung die korrekte Ermittlung des
steuerbaren Reingewinns zum Ziel hat. Damit ist auch nicht ersichtlich, was die
Pflichtige aus dem von ihrem Vertreter eingereichten, anonymisierten Schreiben
der ESTV vom 7. März 2009 zu ihren Gunsten abzuleiten versucht.
3.
3.1
Eine
Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige gemäss
§ 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
anfechten.
Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots
(vgl. E. 1.2) hat der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren, spätestens
aber im Rekursverfahren nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung
offensichtlich unrichtig ist. Er hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass er
innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt,
eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse
erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige
Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur
unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur
Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- bzw.
Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt
der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die
Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der
Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994
Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,
2.
A., Zürich 2006,
§ 140 N. 79 f.; Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 48 StHG
N. 58 ff.). Dabei hat die Einsprache- bzw. Rekursbehörde keine
weiteren Untersuchungen anzustellen. Sie hat indessen mit Blick auf die
materielle Wahrheitsfindung alle im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen
Schriftstücke zu berücksichtigen, welche ordnungsgemäss in das Verfahren
eingeflossen sind und die den sofortigen Beweis oder zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit
des behaupteten Sachverhalts für sich beanspruchen können (VGr,
22.
September 2010, SB.2010.00019, E. 3.2; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung
im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, 144).
3.2
Die
Pflichtige, deren Kassabuchführung als ordnungswidrig erscheint, hat die
verletzte Buchführungs- und Verfahrenspflicht – der Natur der Sache
entsprechend – auch im Einsprache- und Rekursverfahren nicht
erfüllt und infolgedessen den ihr obliegenden Unrichtigkeitsnachweis nicht
erbracht.
Unter diesen Umständen durfte das Rekursgericht nach
ständiger Rechtsprechung keine weitere Untersuchung durchführen, sondern musste
sich darauf beschränken, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen
Schriftstücke zu berücksichtigen, welche ordnungsgemäss in das Verfahren
eingeflossen waren und die den sofortigen Beweis oder zumindest eine hohe
Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts für sich beanspruchen konnten
(vgl. E. 3.1).
4.
4.1
Offensichtlich
unrichtig ist eine Schätzung, die erkennbar auf missbräuchlicher Betätigung des
Schätzungsermessens beruht und insbesondere willkürlich ist (vgl. BGE 108
Ib 196 E. 4). Willkür liegt vor, wenn die Schätzung nach den Akten sachlich
nicht begründbar ist, namentlich weil sie pönal oder fiskalisch motiviert ist,
sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt
oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der
Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann und damit als
geradezu unmöglich erscheint (vgl. RB 1983 Nr. 57 E. 3b =
ZBl 84 [1983] 547 ff. = ZR 82 [1983] Nr. 123; RB 1963
Nr. 62 = ZBl 65 [1964] 384 ff. = ZR 65 [1966] Nr. 13).
Bei der Überprüfung der Schätzung ist auf den Aktenstand
zur Zeit der Entscheidfällung abzustellen (E. 3.2). Unberücksichtigt
bleiben muss im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Verfügung des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2012: Zunächst ist nicht
wirklich ersichtlich, welche Auseinandersetzung die Pflichtige vergleichsweise
mit der C AG hier erledigte, da dies insbesondere aus dem Text der Verfügung
des Handelsgerichts nicht ersichtlich wird und der von der Pflichtigen eingeklagte
Betrag von Fr. … plus 5% Zins ab 2. Dezember 2011 sich mit dem behaupteten
Schaden aus einem Raubüberfall von Fr. … am 2. Oktober 2008 weder
hinsichtlich des Betrags noch des Zinsenlaufs auch nur annähernd erklären
lässt. Sodann trägt die Verfügung des Handelsgerichts das Datum vom 5. Oktober
2012.
und geht offensichtlich auf eine gleichentags durchgeführte Vergleichsverhandlung
vor Handelsgericht zurück. Die Verfügung vom 5. Oktober 2012 trägt weiter
den Eingangsstempel "16. Oktober 2012", offensichtlich das Datum
des Zugangs der Verfügung beim Rechtsvertreter der Pflichtigen im handelsgerichtlichen
Verfahren. Die von der Pflichtigen im vorliegenden Verfahren behauptete Erledigung
der Auseinandersetzung mit der C AG mittels Vergleich war der Pflichtigen damit
weit vor dem Entscheiddatum des Steuergerichts (22. November 2012) bekannt
und die entsprechende Abschreibungsverfügung des Handelsgerichts ging ihr bzw.
ihrem Rechtsvertreter ebenfalls rund einen Monat vor dem Entscheid des Steuergerichts
zu. Damit wäre es der Pflichtigen bei pflichtgemässer Sorgfalt ohne Weiteres
möglich und zumutbar gewesen, diese Umstände noch in das vorinstanzliche
Verfahren einzubringen. Damit liegt aber kein echtes Novum vor (E. 1.2).
4.2
Das
Rekursgericht hat entgegen den Ausführungen des Vertreters der Pflichtigen eingehend
und zutreffend und für jedes Geschäftsjahr separat dargelegt, auf welcher
Grundlage die Schätzungen des steuerbaren Reingewinns vorgenommen wurden. Für
das Geschäftsjahr 2007 hat die Vorinstanz – ausgehend vom buchhalterisch
ausgewiesenen Reingewinn von Fr. … – bei der Pflichtigen verbuchten
Privataufwand des Eigentümers von Fr. …. sowie einen Betrag von Fr. …
aufgerechnet. Letzterer Betrag erklärt sich damit, dass in diesem Umfang der
Eigentümer der Pflichtigen Waren eingekauft habe, ohne dass aber die Abgrenzung
dieser Tätigkeiten etwa durch Inventare oder weitere Unterlagen nachgewiesen
sei. Damit ist die Schätzung eines Reingewinns der Pflichtigen von Fr. …
nachvollziehbar und im Beschwerdeverfahren nicht zu korrigieren.
Im Geschäftsjahr 2008 begründet die Vorinstanz die
Aufrechnungen ebenfalls nachvollziehbar damit, dass die Wertberichtigung der
Forderung aus Diebstahl gegenüber der zuständigen Versicherung nicht anerkannt
werde. Zudem ist tatsächlich auch in diesem Geschäftsjahr wie auch im
Geschäftsjahr 2009 der Warenfluss Privat-Geschäft nicht hinreichend
dokumentiert und kaum nachvollziehbar. Die Schätzungen der Vorinstanz für diese
beiden Steuerperioden sind zwar hoch, lassen sich jedoch aufgrund der Akten und
den Ausführungen im angefochtenen Entscheid, auf welche zu verweisen ist,
durchaus nachvollziehen. Auch diese Schätzungen für die Steuerperioden 2008 und
2009.
sind daher im Beschwerdeverfahren zu bestätigen.
Was die Pflichtige hiergegen weiter vorbringt, sticht
nicht: Angesichts der dargestellten Unsicherheiten um den buchhalterisch
erfassten Umsatz lässt sich aus den Zahlen der Buchhaltungen der Pflichtigen
für die Jahre 2003 bis 2009 nichts ableiten. Zudem liegt es im Wesen von
Schätzungen, dass sie einen ungewissen, durch die Untersuchung nicht weiter
abzuklärenden oder abklärbaren Sachverhalt zu erhellen suchen. Schätzungen können
daher letztlich nur eine bestmögliche Annäherung an den wirklichen Sachverhalt
darstellen (RB 1989 Nr. 36 m. H.).
Im angefochtenen Entscheid finden sich denn auch neben der auf die Buchhaltung
der Pflichtigen gestützten direkten Begründung der Schätzungen allgemeine
Ausführungen und eine Auseinandersetzung mit der seitens der Pflichtigen behaupteten
eigenen Bruttogewinnmarge und derjenigen von Konkurrenzunternehmen. Die Beschwerdeschrift
enthält hierzu über eine rein appellatorische Kritik an den Erwägungen der
Vorinstanz hinaus nichts, was eine andere Entscheidung rechtfertigen würde.
Letztlich ist der Pflichtigen auszuführen, dass die von ihr behauptete
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine allenfalls unzureichende
Begründung der Einschätzungs- und Einspracheentscheide durch den hinreichend
begründeten Entscheid der Vorinstanz ohnehin geheilt wäre (so schon RB 1987 Nr. 49).
Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG) und muss ihr die beantragte Parteientschädigung versagt bleiben (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 9'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 9'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…