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Entscheid

SB.2012.00184

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00184

22. Mai 2013Deutsch15 min

(URT.2013.15269)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A GmbH handelt mit Schmuck und Uhren aller Art. Unter

Beilage der entsprechenden Jahresabschlüsse deklarierte sie Reingewinne von Fr. …

(Steuerperiode 2007), Fr. … (Steuerperiode 2008) bzw. Fr. …

(Steuerperiode 2009).

Im Rahmen einer steueramtlichen Buchprüfung verlangte die

Revisorin von der Pflichtigen mit Auflage und Mahnung verschiedene Auskünfte

und Geschäftsunterlagen, unter anderem auch ordnungsgemässe Kassabücher. Gestützt

auf den Revisionsbericht vom 8. November 2011 und in Abweichung von ihrer

Deklaration schätzte der zuständige Steuerkommissär die Pflichtige am

22. November 2011 für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode

vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 mit einem steuerbaren Reingewinn

von Fr. … zum Gewinnsteuersatz von 8 % sowie einem steuerbaren Eigenkapital

von Fr. … zum Satz von 0.75 ‰ ein, für die Steuerperiode vom

1. Januar bis 31. Dezember 2008 mit einem steuerbaren Reingewinn von

Fr. … zum Gewinnsteuersatz von 8 % sowie einem steuerbaren

Eigenkapital von Fr. … zum Satz von 0.75 ‰ und für die Steuerperiode

vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 mit einem steuerbaren Reingewinn

von Fr. … zum Gewinnsteuersatz von 8 % sowie einem steuerbaren

Eigenkapital von Fr. … zum Satz von 0.75 ‰. Der Steuerkommissär

stellte sich dabei auf den Standpunkt, die Reingewinne seien mangels

ordnungsgemässer Kassabuchführung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von

§ 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) zu schätzen.

Auf Einsprache der Pflichtigen korrigierte das kantonale

Steueramt am 18. Juni 2012 hinsichtlich aller drei Steuerperioden das

steuerbare Eigenkapital auf Fr. …, im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich hiess den

hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 22. November 2012

teilweise gut. Es schätzte die Pflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern

2007.

mit einem steuerbaren Reingewinn von noch Fr. … zum Satz von 8 %

bei einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … zum Satz von 0.75 ‰ ein,

für 2008 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … zum Satz von 8 % bei

einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … zum Satz von 0.75 ‰ und für

2009.

ebenfalls mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … zum Satz von 8 %

bei einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … zum Satz von 0.75 ‰. Das

Steuerrekursgericht erwog, die Pflichtige sei wegen ordnungswidriger

Kassabuchführung zu Recht für die drei Steuerperioden nach pflichtgemässem

Ermessen eingeschätzt worden. Die Pflichtige habe den Nachweis der

Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzungen im Einsprache- und Rekursverfahren

naturgemäss nicht leisten können. Die getroffenen Schätzungen erwiesen sich

grundsätzlich als rechtsbeständig, einzig für die Steuerperiode 2007 sei die

Schätzung herabzusetzen. Indessen sei die Korrektur des Eigenkapitals der

Pflichtigen im Einspracheentscheid nicht begründet und im Übrigen auch nicht

nachvollziehbar, weswegen diesbezüglich der Einschätzungsentscheid wiederherzustellen

sei.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2012 an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess die Pflichtige sinngemäss das

Hauptbegehren stellen, sie sei gemäss Deklaration einzuschätzen, eventualiter

sei der steuerbare Reingewinn für die Steuerperioden 2008 und 2009 von Fr. …

auf Fr. … herabzusetzen. Ausserdem verlangte sie dieZusprechung einer

Parteientschädigung.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,

beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung des Rechtsmittels. Am 18. Februar

2013.

liess sich der Vertreter der Pflichtigen zur Beschwerdeantwort vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine

Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Rekursgericht in Übereinstimmung mit

dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein

Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis

des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler,

d. h. auf Ermessensüberschreitung

und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

Ihr Ermessen überschreitet die

Behörde, wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt,

indem sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches

einräumt. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar

im gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten

oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere

der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und

rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht

gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche

Aktenlage massgebend wie für das Rekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel,

die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in

BGE 131 II 548). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,

namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem

Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder

der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur

nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals

vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).

2.

2.1

Gemäss

§ 135 Abs. 1 StG muss der Steuerpflichtige alles tun, um eine

vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Eine juristische Person

hat insbesondere gemäss § 134 Abs. 2 StG der kraft § 133 StG

einzureichenden Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen

(Erfolgsrechnungen und Bilanzen) der Steuerperiode beizulegen. Um die

Überprüfung dieser Beilagen zu ermöglichen, muss sie auf Verlangen der

Steuerbehörde insbesondere die Geschäftsbücher, einschliesslich der Belege,

einreichen (§ 135 Abs. 2 StG).

2.2

Weil die Jahresrechnung auf formell und materiell

ordnungsgemässen Geschäftsbüchern beruhen muss (Art. 957a des

Obligationenrechts), ist die Verletzung der obligationenrechtlichen

Buchführungsgrundsätze zugleich als nicht gehörige Erfüllung der Pflicht zur

Beilage der Jahresrechnung zu würdigen. Die der steuerpflichtigen juristischen

Person überbundene Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung obliegt ihr somit

zugleich auch als steuerrechtliche Verfahrenspflicht (RB 1963 Nr. 71; 1977

Nr. 72; 1988 Nr. 33). Wird diese Pflicht trotz Mahnung verletzt und erscheint

deswegen der Unternehmenserfolg als ungewiss, so wird die steuerpflichtige

juristische Person für ihren gesamten steuerbaren Reingewinn kraft § 139

Abs. 2 StG nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt.

Buchführungs- und aufzeichnungspflichtige

Steuerpflichtige haben den Bargeldverkehr in einem Kassabuch festzuhalten.

Darin sind die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos,

wahrheitsgetreu und täglich aufzuzeichnen. Werden Vorjournale oder Vorbücher,

wie z. B.

Registrierkassenstreifen, verwendet, so sind die Aufzeichnungen in solchen

Hilfsbüchern zeitnah in das Kassabuch zu übertragen. Dieses ist zudem

regelmässig – bei intensivem Bargeldverkehr täglich – zu saldieren und mit dem

tatsächlichen Bargeldbestand (durch sog. Kassensturz) zu vergleichen. Werden

dabei Differenzen festgestellt, so sind sie sofort zu buchen. Gleiches gilt

auch für andere Mängel in der Aufzeichnung (RB 1994 Nr. 44; 1995

Nr. 43 = StE 1995 B 92.3 Nr. 7). Eine Kassabuchführung, die

diesen Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit

der gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit

über Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven schafft (vgl.

RB 1983 Nr. 51).

2.3

Das Rekursgericht hat zutreffend dargelegt, dass

und weshalb die Pflichtige für die von ihr geführte Geschäftstätigkeit in den

streitbetroffenen Geschäftsjahren keine ordnungsgemässen Kassabücher geführt

hat. Ebenso ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass sich die Tätigkeit

der Pflichtigen unstreitig durch einen bargeldintensiven Geschäftsverkehr

auszeichnet, wird doch der gesamte ausgewiesene Umsatz fast ausschliesslich mit

Bareinnahmen erzielt und erfolgen auch die Ausgaben grösstenteils bar. Entgegen

der Auffassung der Pflichtigen in der Beschwerde ist nicht der Umstand, dass

die von ihr geführten Kassarapporte in eine Excelliste übertragen wurden, dafür

verantwortlich, dass das Kassabuch als mangelhaft zu qualifizieren ist. Ebenso

wenig hat die Vorinstanz bei der Feststellung des rechtlich erheblichen

Sachverhalts das rechtliche Gehör verletzt und die Tagesrapporte der

Pflichtigen oder deren im Rekursverfahren eingereichten Akten nicht beachtet: Vielmehr

fehlt es bereits bei den Tagesrapporten zum Bargeldverkehr an der täglichen

Saldierung. Infolgedessen bestand keine Gewähr für den unerlässlichen Vergleich

des täglichen Saldos mit dem tatsächlichen Bargeldbestand durch Kassensturz.

Dies bestätigt sich auch darin, dass gar ein – buchmässig nicht sofort

korrigierter – Minussaldo entstehen konnte. Unter diesen Umständen erweisen

sich nicht nur die aufgezeichneten Bareinnahmen und -ausgaben, sondern auch die

ausgewiesenen Barmittel als ungewiss. Eine solchermassen unzuverlässige

Kassabuchführung ist nicht verbesserungsfähig und bewirkt bei einem derart

bargeldintensiven Geschäftsverkehr die nicht widerlegbare Vermutung der

Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende

Ungewissheit über Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven

schafft.

Fehlt es demnach aber an ordnungsgemässen Aufzeichnungen

über den gesamten Bargeldverkehr und besteht keine Gewähr für den täglichen

Kassensturz, hat die Pflichtige die ihr obliegende gesetzliche Aufzeichnungs-

und Buchführungspflicht von § 134 Abs. 2 StG verletzt. Da sie auch

auf Mahnung hin keine tauglichen Aufzeichnungen über den Bargeldverkehr

beigebracht hat, ist sie zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von

§ 139 Abs. 2 StG eingeschätzt worden.

2.4

Wie die

Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellt, ändern an dieser Beurteilung auch

die Resultate der Kontrolle der ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, nichts.

Auch wenn jene Kontrolle zu keinen wesentlichen Umsatzkorrekturen geführt hat,

sind die Steuerjustizbehörden an derartige Erkenntnisse nicht gebunden: Die Kontrolle

der Mehrwertsteuer konzentriert sich naturgemäss vor allem auf die korrekte

Erfassung des für die Belange der Mehrwertsteuer relevanten Umsatzes, während

die hier vorzunehmende steuerliche Beurteilung die korrekte Ermittlung des

steuerbaren Reingewinns zum Ziel hat. Damit ist auch nicht ersichtlich, was die

Pflichtige aus dem von ihrem Vertreter eingereichten, anonymisierten Schreiben

der ESTV vom 7. März 2009 zu ihren Gunsten abzuleiten versucht.

3.

3.1

Eine

Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige gemäss

§ 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

anfechten.

Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots

(vgl. E. 1.2) hat der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren, spätestens

aber im Rekursverfahren nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung

offensichtlich unrichtig ist. Er hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass er

innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt,

eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse

erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige

Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur

unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur

Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- bzw.

Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt

der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die

Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der

Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994

Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,

2.

A., Zürich 2006,

§ 140 N. 79 f.; Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 48 StHG

N. 58 ff.). Dabei hat die Einsprache- bzw. Rekursbehörde keine

weiteren Untersuchungen anzustellen. Sie hat indessen mit Blick auf die

materielle Wahrheitsfindung alle im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen

Schriftstücke zu berücksichtigen, welche ordnungsgemäss in das Verfahren

eingeflossen sind und die den sofortigen Beweis oder zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit

des behaupteten Sachverhalts für sich beanspruchen können (VGr,

22.

September 2010, SB.2010.00019, E. 3.2; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung

im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, 144).

3.2

Die

Pflichtige, deren Kassabuchführung als ordnungswidrig erscheint, hat die

verletzte Buchführungs- und Verfahrenspflicht – der Natur der Sache

entsprechend – auch im Einsprache- und Rekursverfahren nicht

erfüllt und infolgedessen den ihr obliegenden Unrichtigkeitsnachweis nicht

erbracht.

Unter diesen Umständen durfte das Rekursgericht nach

ständiger Rechtsprechung keine weitere Untersuchung durchführen, sondern musste

sich darauf beschränken, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen

Schriftstücke zu berücksichtigen, welche ordnungsgemäss in das Verfahren

eingeflossen waren und die den sofortigen Beweis oder zumindest eine hohe

Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts für sich beanspruchen konnten

(vgl. E. 3.1).

4.

4.1

Offensichtlich

unrichtig ist eine Schätzung, die erkennbar auf missbräuchlicher Betätigung des

Schätzungsermessens beruht und insbesondere willkürlich ist (vgl. BGE 108

Ib 196 E. 4). Willkür liegt vor, wenn die Schätzung nach den Akten sachlich

nicht begründbar ist, namentlich weil sie pönal oder fiskalisch motiviert ist,

sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt

oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der

Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann und damit als

geradezu unmöglich erscheint (vgl. RB 1983 Nr. 57 E. 3b =

ZBl 84 [1983] 547 ff. = ZR 82 [1983] Nr. 123; RB 1963

Nr. 62 = ZBl 65 [1964] 384 ff. = ZR 65 [1966] Nr. 13).

Bei der Überprüfung der Schätzung ist auf den Aktenstand

zur Zeit der Entscheidfällung abzustellen (E. 3.2). Unberücksichtigt

bleiben muss im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Verfügung des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2012: Zunächst ist nicht

wirklich ersichtlich, welche Auseinandersetzung die Pflichtige vergleichsweise

mit der C AG hier erledigte, da dies insbesondere aus dem Text der Verfügung

des Handelsgerichts nicht ersichtlich wird und der von der Pflichtigen eingeklagte

Betrag von Fr. … plus 5% Zins ab 2. Dezember 2011 sich mit dem behaupteten

Schaden aus einem Raubüberfall von Fr. … am 2. Oktober 2008 weder

hinsichtlich des Betrags noch des Zinsenlaufs auch nur annähernd erklären

lässt. Sodann trägt die Verfügung des Handelsgerichts das Datum vom 5. Oktober

2012.

und geht offensichtlich auf eine gleichentags durchgeführte Vergleichsverhandlung

vor Handelsgericht zurück. Die Verfügung vom 5. Oktober 2012 trägt weiter

den Eingangsstempel "16. Oktober 2012", offensichtlich das Datum

des Zugangs der Verfügung beim Rechtsvertreter der Pflichtigen im handelsgerichtlichen

Verfahren. Die von der Pflichtigen im vorliegenden Verfahren behauptete Erledigung

der Auseinandersetzung mit der C AG mittels Vergleich war der Pflichtigen damit

weit vor dem Entscheiddatum des Steuergerichts (22. November 2012) bekannt

und die entsprechende Abschreibungsverfügung des Handelsgerichts ging ihr bzw.

ihrem Rechtsvertreter ebenfalls rund einen Monat vor dem Entscheid des Steuergerichts

zu. Damit wäre es der Pflichtigen bei pflichtgemässer Sorgfalt ohne Weiteres

möglich und zumutbar gewesen, diese Umstände noch in das vorinstanzliche

Verfahren einzubringen. Damit liegt aber kein echtes Novum vor (E. 1.2).

4.2

Das

Rekursgericht hat entgegen den Ausführungen des Vertreters der Pflichtigen eingehend

und zutreffend und für jedes Geschäftsjahr separat dargelegt, auf welcher

Grundlage die Schätzungen des steuerbaren Reingewinns vorgenommen wurden. Für

das Geschäftsjahr 2007 hat die Vorinstanz – ausgehend vom buchhalterisch

ausgewiesenen Reingewinn von Fr. … – bei der Pflichtigen verbuchten

Privataufwand des Eigentümers von Fr. …. sowie einen Betrag von Fr. …

aufgerechnet. Letzterer Betrag erklärt sich damit, dass in diesem Umfang der

Eigentümer der Pflichtigen Waren eingekauft habe, ohne dass aber die Abgrenzung

dieser Tätigkeiten etwa durch Inventare oder weitere Unterlagen nachgewiesen

sei. Damit ist die Schätzung eines Reingewinns der Pflichtigen von Fr. …

nachvollziehbar und im Beschwerdeverfahren nicht zu korrigieren.

Im Geschäftsjahr 2008 begründet die Vorinstanz die

Aufrechnungen ebenfalls nachvollziehbar damit, dass die Wertberichtigung der

Forderung aus Diebstahl gegenüber der zuständigen Versicherung nicht anerkannt

werde. Zudem ist tatsächlich auch in diesem Geschäftsjahr wie auch im

Geschäftsjahr 2009 der Warenfluss Privat-Geschäft nicht hinreichend

dokumentiert und kaum nachvollziehbar. Die Schätzungen der Vorinstanz für diese

beiden Steuerperioden sind zwar hoch, lassen sich jedoch aufgrund der Akten und

den Ausführungen im angefochtenen Entscheid, auf welche zu verweisen ist,

durchaus nachvollziehen. Auch diese Schätzungen für die Steuerperioden 2008 und

2009.

sind daher im Beschwerdeverfahren zu bestätigen.

Was die Pflichtige hiergegen weiter vorbringt, sticht

nicht: Angesichts der dargestellten Unsicherheiten um den buchhalterisch

erfassten Umsatz lässt sich aus den Zahlen der Buchhaltungen der Pflichtigen

für die Jahre 2003 bis 2009 nichts ableiten. Zudem liegt es im Wesen von

Schätzungen, dass sie einen ungewissen, durch die Untersuchung nicht weiter

abzuklärenden oder abklärbaren Sachverhalt zu erhellen suchen. Schätzungen können

daher letztlich nur eine bestmögliche Annäherung an den wirklichen Sachverhalt

darstellen (RB 1989 Nr. 36 m. H.).

Im angefochtenen Entscheid finden sich denn auch neben der auf die Buchhaltung

der Pflichtigen gestützten direkten Begründung der Schätzungen allgemeine

Ausführungen und eine Auseinandersetzung mit der seitens der Pflichtigen behaupteten

eigenen Bruttogewinnmarge und derjenigen von Konkurrenzunternehmen. Die Beschwerdeschrift

enthält hierzu über eine rein appellatorische Kritik an den Erwägungen der

Vorinstanz hinaus nichts, was eine andere Entscheidung rechtfertigen würde.

Letztlich ist der Pflichtigen auszuführen, dass die von ihr behauptete

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine allenfalls unzureichende

Begründung der Einschätzungs- und Einspracheentscheide durch den hinreichend

begründeten Entscheid der Vorinstanz ohnehin geheilt wäre (so schon RB 1987 Nr. 49).

Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG) und muss ihr die beantragte Parteientschädigung versagt bleiben (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 9'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 9'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…