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Entscheid

SB.2012.00186

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00186

17. April 2013Deutsch5 min

(URT.2013.15158)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A reichte trotz Mahnung keine Steuererklärung 2010 ein.

Sie wurde deshalb am 30. August 2011 vom kantonalen Steueramt in Anwendung

von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) für

die Staats- und Gemeindesteuern 2010 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von

Fr. … eingeschätzt.

Auf deren Einsprache vom 22. Mai 2012 trat das kantonale Steueramt wegen Verspätung nicht ein.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob die Pflichtige am 2. August 2012 Rekurs. Das kantonale Steueramt beantragte mit

Rekursantwort vom 28. August 2012 Abweisung des

Rekurses.

Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2012 wurde die Pflichtige zu einem Barvorschuss

verpflichtet, welchen sie rechtzeitig leistete.

Am 8. Oktober

2012.

liess das Steuerrekursgericht der Pflichtigen die Rekursantwort des

kantonalen Steueramts vom 28. August 2012 zur

freigestellten Vernehmlassung bis 19. Oktober

2012.

zukommen. Die Pflichtige stellte am 15. Oktober

2012.

Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel, welcher beim Gericht am 16. Oktober 2012 einging.

Das Steuerrekursgericht behandelte

dieses Begehren erst im Rahmen des rekursabweisenden Entscheids vom 20.

November 2012, indem es festhielt, dass mangels neuer tatsächlicher oder

rechtlicher Vorbringen die Einholung einer Replik habe unterbleiben dürfen.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2012 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht

beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben "und an die

Vorinstanz bzw. an das Steueramt im Sinne der Begründung zurückzuweisen".

Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der

Beschwerde.

Mit Eingabe vom 11. April 2013 reichten die

Pflichtigen unaufgefordert einen "Nachtrag zur Beschwerde" ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde können laut § 153

Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.

2.1

Die

Rekursschrift ist, sofern sich der Rekurs nicht offensichtlich als unzulässig

erweist, gemäss § 148 Abs. 1 StG den

Rekursgegnern zur Beantwortung zuzustellen. Dem Rekurrenten wird auf Verlangen

ein Doppel der Rekursantwort zugestellt. Ausnahmsweise kann

nach Abs. 2 dieser Bestimmung ein

weiterer Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung

angeordnet werden.

Nach der neueren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung kann ein weiterer Schriftenwechsel indessen auch ohne Anordnung

erfolgen. Ein solches Replikrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999)

und umfasst das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme

Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, und zwar unabhängig davon,

ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht

tatsächlich zu beeinflussen vermag. Will eine Partei von ihrem Replikrecht

Gebrauch machen, muss die Stellungnahme unverzüglich – in der Regel zwischen

zehn und zwanzig Tagen – eingereicht bzw. beantragt werden (BGE 133 I 100;

BGr, 25. November 2010,6B_629/2010, E. 3.3.2).

2.2

Das

Steuerrekursgericht hat der Pflichtigen am 8. Oktober 2012 im Einklang mit

der geschilderten Rechtslage die Rekursantwort des kantonalen Steueramts vom

28.

August 2012 zur freigestellten Vernehmlassung bis 19. Oktober

2012.

zugestellt.

Wenn die Pflichtige am 15. Oktober 2012 einen förmlichen Antrag auf einen zweiten

Schriftenwechsel stellte, so durfte das Gericht dieses Begehren, das genau

gesehen auf das Gesuch um Erstreckung der an 8. Oktober

2012.

angesetzten Frist hinauslief, angesichts der noch laufenden Frist zur

freigestellten Vernehmlassung nicht einfach unbeantwortet lassen. Es hätte

unverzüglich eine Fristerstreckung als unbegründet abweisen müssen, damit die

Pflichtige eine Vernehmlassung noch in der kurzen verbleibenden Zeit hätte einreichen

können. Weil es aber die Frist verstreichen liess, durfte die Pflichtige im

Licht von Treu und Glauben annehmen, das Gericht werde ihr noch eine förmliche

Replikfrist ansetzen. Indem das Steuerrekursgericht dies unterliess,

verweigerte es der Pflichtigen das rechtliche Gehör. Es ist darauf hinzuweisen,

dass das Replikrecht nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe E. 2.1 vorn)

nicht voraussetzt, dass die Rekursantwort neue tatsächliche oder rechtliche

Vorbringen enthält.

Aufgrund der festgestellten

Gehörsverletzung ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Anhörung der

Pflichtigen und zum Neuentscheid zurückzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Dieser hat die Beschwerdeführerin

angesichts des offensichtlich unbegründeten Rekursentscheids für ihre Umtriebe

angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und

§ 153 Abs. 4 StG).

4.

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung

ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz

einen Entscheidungsspielraum belassen, als Zwischenentscheide im Sinn von

Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu qualifizieren

sind (BGE 134 II 124 E. 1.3). Sie sind daher vor Bundesgericht nur

direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Anhörung der Beschwerdeführerin

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht

zurückgewiesen.

2.

Über

die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat das

Steuerrekursgericht im Neuentscheid zu befinden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an…