SB.2012.00187
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00187
17. April 2013Deutsch6 min
(URT.2013.15159)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2012.00187
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Silvia Hunziker.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2010,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A reichte trotz Mahnung keine Steuererklärung 2010 ein.
Sie wurde deshalb am 30. August 2011 vom kantonalen Steueramt in Anwendung
von Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
vom 14. Dezember 1990 (DBG) für die direkte Bundessteuer 2010 nach
pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.
Auf deren Einsprache vom 22. Mai 2012 trat das kantonale Steueramt wegen Verspätung nicht ein.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob die Pflichtige am 2. August 2012 Beschwerde. Das kantonale Steueramt beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 28. August 2012 Abweisung
der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2012 wurde die Pflichtige zu einem Barvorschuss
verpflichtet, welchen sie rechtzeitig leistete.
Am 8. Oktober
2012.
liess das Steuerrekursgericht der Pflichtigen die Beschwerdeantwort des
kantonalen Steueramts vom 28. August 2012 zur
freigestellten Vernehmlassung bis 19. Oktober
2012.
zukommen. Die Pflichtige stellte am 15. Oktober
2012.
Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel, welcher beim Gericht am 16. Oktober 2012 einging.
Das Steuerrekursgericht behandelte
dieses Begehren erst im Rahmen des beschwerdeabweisenden Entscheids vom 20. November 2012, indem es festhielt, dass mangels neuer tatsächlicher
oder rechtlicher Vorbringen die Einholung einer Replik habe unterbleiben dürfen.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2012 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht
beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben "und an die
Vorinstanz bzw. an das Steueramt im Sinne der Begründung zurückzuweisen".
Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Mit Eingabe vom 11. April 2013 reichten die
Pflichtigen unaufgefordert einen "Nachtrag zur Beschwerde" ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Für die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im
Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die
Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Rekursgericht "sinngemäss". Demnach können mit der
(zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens (vgl. RB 1999 Nr. 147), und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
2.1
Enthält
die von einer Behörde eingereichte Stellungnahme zur Beschwerde des Steuerpflichtigen
neue Tatsachen oder Gesichtspunkte, so erhält der Steuerpflichtige gemäss
Art. 142 Abs. 3 DBG Gelegenheit, sich auch dazu zu äussern.
Nach der neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kann ein weiterer Schriftenwechsel indessen auch ohne Anordnung
erfolgen. Ein solches Replikrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999)
und umfasst das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme
Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, und zwar unabhängig davon,
ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht
tatsächlich zu beeinflussen vermag. Will eine Partei von ihrem Replikrecht Gebrauch
machen, muss die Stellungnahme unverzüglich – in der Regel zwischen zehn und
zwanzig Tagen – eingereicht bzw. beantragt werden (BGE 133 I 100; BGr,
25.
November 2010,6B_629/2010, E. 3.3.2).
2.2
Das
Steuerrekursgericht hat der Pflichtigen am 8. Oktober 2012 im Einklang mit
der geschilderten Rechtslage die Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts
vom 28. August 2012 zur freigestellten Vernehmlassung bis 19. Oktober
2012.
zugestellt.
Wenn die Pflichtige am 15. Oktober 2012 einen förmlichen Antrag auf einen zweiten
Schriftenwechsel stellte, so durfte das Gericht dieses Begehren, das genau
gesehen auf das Gesuch um Erstreckung der an 8. Oktober
2012.
angesetzten Frist hinauslief, angesichts der noch laufenden Frist zur
freigestellten Vernehmlassung nicht einfach unbeantwortet lassen. Es hätte
unverzüglich eine Fristerstreckung als unbegründet abweisen müssen, damit die
Pflichtige eine Vernehmlassung noch in der kurzen verbleibenden Zeit hätte einreichen
können. Weil es aber die Frist verstreichen liess, durfte die Pflichtige im
Licht von Treu und Glauben annehmen, das Gericht werde ihr noch eine förmliche
Replikfrist ansetzen. Indem das Steuerrekursgericht dies unterliess,
verweigerte es der Pflichtigen das rechtliche Gehör. Es ist darauf hinzuweisen,
dass das Replikrecht nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe E. 2.1 vorn)
nicht voraussetzt, dass die Beschwerdeantwort neue tatsächliche oder rechtliche
Vorbringen enthält.
Aufgrund der festgestellten
Gehörsverletzung ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Anhörung der
Pflichtigen und zum Neuentscheid zurückzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).
Diese hat die Beschwerdeführerin für ihre Umtriebe zu entschädigen (Art. 64
Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
4.
Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung
ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz
einen Entscheidungsspielraum belassen, als Zwischenentscheide im Sinn von
Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu qualifizieren
sind (BGE 134 II 124 E. 1.3). Sie sind daher vor Bundesgericht nur
direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Anhörung der Beschwerdeführerin
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht
zurückgewiesen.
2.
Über
die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens
hat das Steuerrekursgericht im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 300.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne, einzureichen.
7.
Mitteilung an…